S. 220 / Nr. 37 Obligationenrecht (d)

BGE 64 II 220

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Juni 1938 i. S. Aargauische
Hypothekenbank gegen Meier.

Regeste:
Auftrag zu Liegenschaftskauf.
Aus der Natur des Geschäftes sich ergebendes Nichterlöschen des Auftrages bei
Tod oder Konkurs des Beauftragten, Art. 405 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
OR. Auswirkungen bei Tod
des Beauftragten, Ausschlagung der Erbschaft und Nachlasskonkurs; Stellung der
Konkursmasse, Art. 211
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG.
Auftrag zum Liegenschaftskauf ist formlos gültig.
Zulässigkeit der Feststellungsklage.

A. - Der Beklagte Meier hegte den Wunsch, eine dem Hotelier Küpfer gehörende
Parzelle Rebland in Ennetbaden zu kaufen. Da er nicht auf gutem Fusse stand
mit Küpfer, fürchtete er, dieser werde ihm das Grundstück nicht überlassen. Er
beauftragte daher den Gemeindeschreiber Berner, das Land im eigenen Namen,
aber auf

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Rechnung des Auftraggebers zu erwerben. Am 21. März 1936 schloss Berner mit
Küpfer den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über das Land und bezahlte den
Kaufpreis von Fr. 12000.- in bar. Diesen Betrag hatte Meier fünf Tage zuvor,
am 16. März, dem Berner übergeben. Am 4. April 1936 bezahlte Meier an Berner
für dessen Tätigkeit die vereinbarte Entschädigung von Fr. 500.-.
Die Übereignung der Liegenschaft von Küpfer auf Berner durch Eintrag im
Grundbuch konnte nicht sofort vorgenommen werden, da ein Teil des Landes,
ungefähr die Hälfte, mit einem Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Dritten belastet
war und der Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes
abgewartet werden musste.
Am 30. April 1936 schloss Berner mit Meier einen öffentlich beurkundeten
Kaufvertrag über den vom Vorkaufsrecht nicht belasteten Teil des Grundstücks
zu dem bereits bezahlten Preise von Fr. 6000.-.
Am 3. Mai 1936 starb Berner unerwartet. Über seinen überschuldeten Nachlass
wurde am 22. Dezember 1936 die konkursamtliche Liquidation eröffnet.
Am 19. Januar 1937 ersuchte Meier das Konkursamt Baden um die Zustimmung, dass
das ganze Grundstück von Küpfer direkt auf ihn übertragen werde, womit Küpfer
einverstanden sei. Die Konkursverwaltung beschloss, auf die Übernahme des
Kaufvertrages zu verzichten und erklärte sich damit einverstanden, dass das
Grundstück direkt von Küpfer auf Meier übertragen werde oder dass Küpfer den
erhaltenen Kaufpreis von Fr. 12000.- an die Konkursmasse zuhanden von Meier
zurückerstatte.
Die Aargauische Hypothekenbank in Baden, welche Konkursgläubigerin des Berner
ist, liess sich am 8. März 1937 von der Konkursverwaltung nach Massgabe von
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG folgende Rechtsansprüche abtreten:
a) Das Recht, von Küpfer die Erfüllung des Kaufvertrages vom 21. März 1936 und
damit das Recht, die Übertragung des fraglichen Grundstückes auf die
Konkursmasse zu verlangen. Ferner das Recht, dem Beklagten

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Meier die Eintragung dieses Grundstückes auf seinen Namen zu bestreiten;
b) das Recht, von Küpfer die Rückzahlung des Kaufpreises von Fr. 12000.- an
die Konkursmasse zu verlangen. Ferner den Anspruch, dem Beklagten die
Aussonderung und Aushändigung der Fr. 12000.- zu bestreiten.
B. - Innert der ihr vom Konkursamt gesetzten Frist hat die Aargauische
Hypothekenbank als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG gegen Meier
Klage erhoben mit den Begehren:
«In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Konkursverwaltung habe der
Beklagte anzuerkennen, dass ihm keinerlei Sonderrechte an den Fr. 12000.-
zustehen, welche Herr Konrad Küpfer der Klägerin zurückerstattet. Eventuell
sei festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von Herrn Konrad
Küpfer die Übertragung des Grundstückes I.-R. Ennetbaden Nr. 417 auf sich zu
verlangen.,'
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
In der Replik vor erster Instanz hat die Klägerin das Hauptbegehren ihrer
Klage fallen gelassen, da Küpfer am 14. April 1937 die schriftliche Erklärung
abgegeben hatte, dass er bereit sei, den am 21. März 1937 mit Berner
abgeschlossenen Vertrag zu halten.
C. - Sowohl das Bezirksgericht Baden, wie das Obergericht des Kantons Aargau
haben die Klage, soweit sie aufrecht erhalten wurde, abgewiesen.
D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 8. April 1938 hat die Klägerin die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag, es sei die
Klage gutzuheissen und demgemäss festzustellen, dass der Beklagte nicht
berechtigt sei, in den Kaufvertrag vom 21. März 1936 einzutreten und von Herrn
Konrad Küpfer die Übertragung des Grundstückes I.-R. Ennetbaden Nr. 417 auf
sich zu verlangen.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Entscheides angetragen.

Seite: 223
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegenstand des Rechtsstreites bildet nach dem Verzicht auf das
ursprüngliche Hauptbegehren lediglich noch das Begehren auf Feststellung, dass
der Beklagte nicht berechtigt sei, an Stelle Berners bezw. seiner Masse in den
Kaufvertrag über das Grundstück einzutreten und die Übertragung des
Grundstückes auf sich zu verlangen.
Ob eine Feststellungsklage zulässig sei, bestimmt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtes grundsätzlich das kantonale Prozessrecht,
mit der Ausnahme, dass dort, wo das Bundesprivatrecht eine Feststellungsklage
gewährt, das kantonale Prozessrecht diese auch dann zulassen muss, wenn es im
übrigen das Institut der Feststellungsklage nicht kennt. Will ein Kanton aber
weitergehen und die Feststellungsklage darüber hinaus auch in andern Fällen
zulassen, so steht ihm dies auf Grund seiner Gesetzgebungshoheit auf dem
Gebiet des Prozessrechts frei, es wäre denn, dass für den konkreten Fall aus
dem Bundesrecht geradezu das Gegenteil abgeleitet werden müsste (BGE 63 II S.
185
, 55 II S. 139, 49 II S. 430). Da im vorliegenden Fall hievon nicht die
Rede sein kann, so ist auf die materielle Behandlung des von den kantonalen
Gerichten ohne weiteres als zulässig betrachteten Feststellungsbegehrens
einzutreten.
2.- Zwischen dem Beklagten und Berner ist ein Auftragsverhältnis im Sinne von
Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR begründet worden. Der Beklagte, der den dem Küpfer gehörenden
Rebberg erwerben wollte und befürchtete, dass Küpfer ihn abweisen würde,
beauftragte Berner, ihm als Mittelsperson zu dienen. Der von Berner
übernommene Auftrag bestand darin, die Liegenschaft von Küpfer im eigenen
Namen, aber auf Rechnung des Beklagten zu kaufen. Berner hätte somit schon auf
Grund von Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR seine Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis
erst mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf Meier erfüllt
gehabt.

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In Ausführung des übernommenen Auftrages schloss Berner zunächst den
öffentlich beurkundeten Kaufvertrag mit Küpfer über das ganze Grundstück und
den ebenfalls öffentlich beurkundeten Kaufvertrag mit dem Beklagten über den
vom Vorkaufsrecht unbelasteten Teil des Grundstücks. Die zur vollständigen
Durchführung des Auftrages gehörende Übertragung des Eigentums an der
Liegenschaft auf den Beklagten, die durch den plötzlichen Tod des Berner
verhindert wurde, hätte in der folgenden Weise vor sich gehen können: Berner
hätte auf Grund des Kaufvertrages vom 21. März 1936 von Kupfer, oder, bei
dessen Weigerung, vom Richter (Art. 665 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575
, 963 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB) die
Übertragung des ganzen Grundstückes auf sich verlangen und hierauf mit dem
Beklagten den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über den vom Vertrag vom 30.
April 1936 nicht erfassten Teil abschliessen, sowie die schriftliche
Zustimmung nach Art. 963 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB zur Übertragung der ganzen Liegenschaft
auf Meier geben können.
3.- Es fragt sich nun, welchen Einfluss der Tod Berners und die darauf
folgende Eröffnung des Konkurses über seine Verlassenschaft auf das
unvollendete Auftragsverhältnis gehabt hat.
a) Nach Art. 405 Abs. 1 erlischt der Auftrag mit dem Tod, sowie mit dem
Konkurs des Beauftragten, sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart
ist oder aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden muss. Eine
ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts fehlt im vorliegenden Fall. Dagegen
muss aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden, dass weder der Tod noch
der Konkurs des Beauftragten das Erlöschen des Auftrages nach sich ziehen
sollte, nachdem dessen Ausführung bis zu dem Punkte gediehen war, an welchem
er sich beim Tode Berners befand. In diesem Zeitpunkt hatte Berner auf Grund
des Vertrages mit Küpfer das Recht, die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer
zu verlangen (Art. 665 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575
ZGB); nach deren Vornahme wäre er
ausschliesslich zur grundbuchlichen Verfügung über das Grundstück

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befugt gewesen, mit andern Worten, er allein hätte die zur Übertragung der
Liegenschaft auf Meier erforderliche schriftliche Zustimmung gemäss Art. 963
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
ZGB geben können. Die Rechtslage war also die, dass einzig Berner oder
seine Erben den Auftrag zu Ende führen, d. h. dem Auftraggeber Meier das
Eigentum an der Liegenschaft verschaffen konnten, für die er den Kaufpreis
bereits bezahlt hatte.
b) Sofern die Erben Berners seine Erbschaft angetreten hätten, wären sie also
verpflichtet gewesen, dem Beklagten das Eigentum an dem Grundstück zu
verschaffen. Zur Erreichung dieses Zieles hätten sie in der gleichen, oben
geschilderten Weise vorgehen müssen, wie Berner selbst, wenn er nicht
gestorben wäre. Infolge der Ausschlagung der Erbschaft und der Eröffnung des
Konkurses über sie hatte die Konkursverwaltung somit ausdrücklich oder durch
konkludentes Verhalten zu erklären, ob sie die Durchführung der letzten Phase
des Auftragsverhältnisses übernehme oder nicht. Entschied sie sich für die
Übernahme, so gingen die Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis auf die
Masse über. Im gegenteiligen Falle erhielt der Beklagte gegen die Masse einen
Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Fr. 12000.- sowie einen
Schadenersatzanspruch wegen Rücktritts vom Auftragsverhältnis zur Unzeit (Art.
211 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG und Art. 404 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR; OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 8 zu Art. 405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

OR).
c) Aus dem Verhalten der Konkursverwaltung ist nun mit genügender Deutlichkeit
ersichtlich, dass die Masse den Auftrag zu Ende führen wollte. Hätte die Masse
die Durchführung des Auftrages abgelehnt, so hätte dies zur Folge gehabt, dass
sie das Recht, die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft zu verlangen,
behalten hätte, oder dann hätte sie, bei Rückgängigmachung des Kaufes im
Einverständnis mit Küpfer, von diesem die bezahlten Fr. 12000.-
zurückerhalten. Dieser Betrag wäre in die Konkursmasse gefallen, und der
Beklagte hätte

Seite: 226
lediglich, wie oben erwähnt, eine Konkursforderung auf Rückerstattung der Fr.
12000.- und Schadenersatz gehabt (JÄGER, Anm. 4 zu Art. 211
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
SchKG). Von dieser
Möglichkeit hat die Konkursmasse keinen Gebrauch gemacht. Sie hat sich
vielmehr damit einverstanden erklärt, dass entweder die Liegenschaft von
Küpfer direkt auf den Beklagten übertragen werde, oder dass Kupfer die
empfangenen Fr. 12000.- an die Masse zu Handen des Beklagten zurückerstatte.
Die Möglichkeit einer solchen direkten Übertragung von Küpfer auf den
Beklagten ist nun allerdings fraglich. Die Frage kann jedoch unentschieden
bleiben; selbst wenn sich nämlich das Konkursamt in dieser Hinsicht in einem
Rechtsirrtum befunden haben sollte, so ist aus seiner Erklärung doch das eine
ersichtlich, dass es zu dem vom Auftraggeber und Beauftragten beim Abschluss
des Vertrages beabsichtigten Resultat gelangen wollte, nämlich zur Übertragung
der Liegenschaft auf den Beklagten oder dann zur Rückerstattung der vollen Fr.
12000.- an ihn. Indem das Konkursamt die Erklärung abgab, dass die Masse auf
die Übernahme des Kaufvertrages mit Küpfer verzichte, hat es also den Willen
bekundet, die aus dem Auftragsverhältnis für Berner sich ergebenden Pflichten
zu erfüllen.
Ob die Entscheidung des Konkursamtes auf dem Beschwerdewege nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG
hätte angefochten werden können, braucht nicht untersucht zu werden; denn eine
solche Beschwerde ist nicht erhoben worden. Dass der Entscheid der
Konkursverwaltung durch die Gläubigerversammlung aufgehoben worden sei (Art.
238
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen436.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen436.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
und 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG), wird nicht behauptet. Die Tatsache der auf Grund von Art.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG erfolgten Abtretung an die Klägerin beweist im Gegenteil, dass die
Masse auf den Vorteil, den sie aus einer Ablehnung der Weiterführung des
Auftrags hätte ziehen können, verzichtet hat.
d) Die Entscheidung der Konkursverwaltung, in die Pflichten Berners aus dem
Auftragsverhältnis einzutreten, ist endgültig und bindet auch die Klägerin in
der Weise, dass sie nicht etwa unter Berufung auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG

Seite: 227
Rechte geltend machen kann, welche der Masse bei Ablehnung des Eintritts in
das Auftragsverhältnis zugestanden wären. Nur im letzteren Falle aber hätte
die Masse entweder die Übertragung der Liegenschaft auf sie verlangen und
diese hernach verwerten, oder dann den Vertrag mit Küpfer rückgängig machen
und von ihm die Fr. 12000.- in Empfang nehmen können, wobei sie jedoch unter
allen Umständen den Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung der Fr. 12000.-
und auf Schadenersatz wegen Rücktritts vom Auftrag zur Unzeit hätte
kollozieren müssen. Nachdem der Beklagte zufolge der Erklärung der
Konkursverwaltung, in das Auftragsverhältnis einzutreten, mit seinen
Forderungen nicht kolloziert worden ist, kann er selbstverständlich nicht auf
dem Umweg über Art 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG um seine Erfüllungsansprüche gebracht werden, so
dass er vollständig leer ausginge. Dies würde sich nicht in Einklang bringen
lassen mit dem Wesen der Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG als einer blossen
Prozessführungsvollmacht (JAEGER, Anm. 3 S. 257 zu Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG).
Richtigerweise hätte das Konkursamt daher die beiden von der Klägerin
verlangten Abtretungen verweigern sollen. Denn bei näherem Zusehen erweist
sich, dass sie sich auf gar nicht existierende Rechte beziehen, also
gegenstandslos sind, weil die Masse der Klägerin Rechte abgetreten hat, welche
nur dann zur Entstehung gelangt wären, wenn sie den Eintritt in das
Auftragsverhältnis abgelehnt hätte.
4.- Hat sich die Konkursverwaltung zur Übernahme der Pflichten aus dem
Auftragsverhältnis bereit erklärt, so kann sie, und damit auch die im Prozess
an ihrer Stelle stehende Klägerin, sich einer direkten Übertragung der
Liegenschaft von Küpfer auf den Beklagten - sofern diese überhaupt möglich ist
- nicht widersetzen.
a) Ob der Beklagte berechtigt sei, von Küpfer die Übertragung der Liegenschaft
zu verlangen, ist eine Frage, die nur in einem Prozess zwischen diesen beiden
entschieden werden kann. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung

Seite: 228
des Nichtbestehens dieses Rechtes des Beklagten im vorliegenden Verfahren ist
daher unzulässig.
b) Ist die direkte Übertragung der Liegenschaft von Küpfer auf den Beklagten
zulässig, was in diesem Verfahren, wie bereits bemerkt, dahingestellt bleiben
kann, so hat die Konkursmasse Berner auch kein Interesse daran, dass an Stelle
dieses kürzeren Weges der längere eingeschlagen werde, der darin bestünde,
dass die Liegenschaft zunächst auf die Masse und erst nachher auf den
Beklagten übertragen würde. Daher kann auch die Klägerin, welche an Stelle der
Masse steht, nicht die Benützung des längeren Weges verlangen.
c) Die Klägerin nimmt schliesslich noch den Standpunkt ein, der vom Beklagten
dem Berner erteilte Auftrag hätte zu seiner Gültigkeit der öffentlichen
Beurkundung bedurft. Es könnte sich nun fragen, ob in der Erklärung der Masse,
in das Auftragsverhältnis einzutreten, nicht auch ein Verzicht auf die
Geltendmachung allfälliger Formmängel erblickt werden müsse mit der Wirkung,
dass auch eine Abtretung des Rechtes zur Geltendmachung der genannten
Formmängel im Rahmen von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG ausgeschlossen wäre. Die Frage kann
jedoch offen bleiben, da der von der Klägerin behauptete Mangel nicht besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, wie nach der in der Literatur
herrschenden Ansicht ist nämlich der Auftrag, durch welchen sich der
Beauftragte dem Auftraggeber gegenüber zum Abschluss eines Vertrages mit einem
Dritten verpflichtet, selbst dann formlos gültig, wenn das abzuschliessende
Rechtsgeschäft, wie z. B. ein Grundstückskauf, formbedürftig ist; mindestens
ist dies der Fall, wenn der Beauftragte den Vertrag im Namen des Auftraggebers
abschliessen soll (BGE 57 II S. 504, sowie OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11 zu Art.
216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR, und dort erwähnte Literatur). Dasselbe gilt aber auch für den Auftrag
zum Kauf eines Grundstücks im Namen des Beauftragten, aber auf Rechnung des
Auftraggebers. Denn die gleiche Überlegung, welche für den zuerst erwähnten
Fall zur Verneinung der Formbedürftigkeit führt, trifft

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auch hier zu: Im einen wie im andern Falle handelt der Beauftragte nicht in
seinem eigenen Interesse und bedarf daher nicht eines besonderen Schutzes. In
der deutschen Literatur und Rechtsprechung wird denn auch die
Formbedürftigkeit für den letzteren Fall ebenfalls verneint (vgl. WARNEYER I
Ziffer III zu § 313 BGB, S. 602; OBERNECK, Das Reichsgrundbuchsrecht I S. 476;
Reichsgerichtsentscheid vom 25. Januar 1926, veröffentlicht in der Jur.
Wochenschrift 1926 II S. 2571). Ein Vorbehalt ist lediglich für den einen Fall
zu machen, dass das Auftragsverhältnis den Zweck hat, die Schutzfunktion der
öffentlichen Beurkundung zum Nachteil des Auftraggebers auszuschalten und den
Abschluss eines Kaufvertrages zu ermöglichen, der sonst am Erfordernis der
öffentlichen Beurkundung scheitern müsste (vgl. Reichsgerichtsentscheide Bd.
104 S. 237 f.). Von einer solchen, das Schutzbedürfnis des Auftraggebers, d.
h. hier des Beklagten als des wirklichen Käufers, verletzenden
Gesetzesumgehung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede.
5.- Muss die Klage schon aus den vorstehenden Erwägungen abgewiesen werden, so
erübrigt sich eine Prüfung des weiteren Standpunktes, auf welchen der Beklagte
vor der Vorinstanz das Hauptgewicht gelegt hat, nämlich ob der Beklagte als
Auftraggeber vom Beauftragten Berner bezw. dessen Konkursmasse gestützt auf
Art. 401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft verlangen könne,
und der damit zusammenhängenden Frage nach der Zulässigkeit und Form der
Abtretung des persönlichen Anspruches des Käufers aus dem öffentlich
beurkundeten Kaufvertrag gegen den Verkäufer auf Übertragung des Eigentums am
Grundstück.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 8. April 1938 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 220
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 29. Juni 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 220
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Auftrag zu Liegenschaftskauf.Aus der Natur des Geschäftes sich ergebendes Nichterlöschen des...


Gesetzesregister
OR: 216 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
394 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
400 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
401 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
404 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
211 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 211 - 1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
1    Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2    Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.376
2bis    Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR377) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.378
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB379).380
238 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen436.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen436.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
253 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
ZGB: 665 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575
963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
BGE Register
57-II-502 • 63-II-184 • 64-II-220
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mass • konkursverwaltung • konkursmasse • eigentum • konkursamt • tod • bundesgericht • aargau • frage • feststellungsklage • kaufpreis • vorkaufsrecht • stelle • grundbuch • literatur • hypothekenbank • bewilligung oder genehmigung • wille • erbe
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