S. 162 / Nr. 28 Urheberrecht (d)

BGE 64 II 162

28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. März 1938 i. S.
Maag-Zahnräder A.-G. und Maag-Zahnräder und Maschinen A.-G. gegen Sauter,
Bachmann & Cie und Walter Bachmann.


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Regeste:
Urheberrecht und Geschäftsgeheimnis an Tabellen mit mathematisch-technischen
Formeln zur Herstellung von Zahnrädern.
I. Urheberrecht. Begriff des wissenschaftlichen Werkes, Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG, Art. 2 der
Berner Übereinkunft. Originalität. Urheberrechtsverletzung. Erw. 3 a u. 5.
II. Das Recht am Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis. Wesen und Verhältnis
zum Urheberrecht. Schutz nicht patentierter Geheimverfahren. Erw. 3 b u. 6.
Tatsächliche Geheimhaltung als Voraussetzung für den Schutzanspruch. Erw. 7.
Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers. Voraussetzungen, Dauer. Erw. 8.

Die Erstklägerin betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Zahnrädern nach
dem System Maag, die
Zweitklägerin befasst sich mit Beteiligungen an

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Unternehmungen der Maschinenbranche. Die Klägerinnen haben von Ingenieur Max
Maag die Rechte an den von ihm erstellten sog. Maag-Tabellen erworben. Diese
Tabellen enthalten mathematisch-technische Unterlagen zur Berechnung von
Zahnformen und dienen zum unmittelbaren Gebrauch bei der Fabrikation von
Zahnrädern. Die Tabellen zerfallen in zwei Gruppen; die erste Gruppe umfasst
die sog. Oerlikoner Tabellen, die während der Tätigkeit von Ing. Maag bei der
Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon entstanden sind.
Der Zweitbeklagte Walter Bachmann war von 1912 bis 1922 bei Ing. Maag, von da
an bei der Erstklägerin als Vorsteher der Offerten- und Kalkulationsabteilung
angestellt. Er hatte mit den Maag-Tabellen zu arbeiten und Berechnungen für
laufende Aufträge anzustellen. Im Jahre 1922 trat er bei der Erstklägerin aus
und gründete mit andern Interessenten die erstbeklagte Kommanditgesellschaft
Sauter, Bachmann & Co. in Glarus, die Zahnräder und Maschinen herstellt.
Im Jahre 1933 haben die Klägerinnen gegen die Firma Sauter, Bachmann & Co.
sowie gegen Bachmann persönlich vorliegenden Prozess angestrengt wegen
Verletzung ihrer Urheberrechte und ihres Geschäftsgeheimnisses an den
Maag-Tabellen und dem Maag-Verfahren.
Das Zivilgericht Glarus hat durch Urteil vom 3. Juni 1937 die Klage
abgewiesen. Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 1. März 1937 aufgehoben und
die Sache zur Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale
Instanz zurückgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3.- Es ist zu prüfen, wie das Maag-Verfahren und die Maag-Tabellen rechtlich
zu charakterisieren sind.
a) Unter dem Schutze des Urheberrechtsgesetzes stehen nach Art. 1 u. a.
«wissenschaftliche Werke... und sonstige bildliche Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Natur». Dazu führt die bundesrätliche
Botschaft

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(Bundesblatt 1918 III S. 595) aus, dass es keine Rolle spiele, welchem Zwecke
die technischen Darstellungen dienen. Die Aufzählung in Art. 1 ist nach dem
Wortlaut des Gesetzes und auch nach der Meinung des Gesetzgebers nicht
erschöpft. Man wollte die Möglichkeit neuer Darstellungsmethoden offenhalten
und diesen den Schutz nicht entziehen (vgl. das Referat Wettstein in den
Beratungen des Ständerates, Sten. Bulletin 1920 S. 362). Die Art. der
Darstellung, die Form, sollte also nicht begrenzt sein. Der Begriff «Werk»
muss ferner nach schweizerischem Recht alle Erzeugnisse umfassen, die durch
die revidierte Berner Übereinkunft aus den Jahren 1896, 1908 und 1928 unter
Schutz gestellt sind. Durch ihren Beitritt zur Übereinkunft hat die Schweiz
erklärt, den dort umschriebenen Begriff des Werkes auch für ihr Rechtsgebiet
gelten zu lassen. Nach Art. 2 der Übereinkunft sind u. a. geschützt alle
Erzeugnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft, ohne Rücksicht auf die Art oder
Form des Ausdruckes.
Bei den Maag-Tabellen handelt es sich um ein Erzeugnis der technischen
Wissenschaft, um die Sammlung und Gestaltung von Erfahrungen einerseits und
von neuen Methoden und Erkenntnissen andererseits auf einem bestimmten Gebiete
der Technik, ausgedrückt in Formeln und Zahlen. Damit ist hinsichtlich der
Erscheinungsform der Werkcharakter gegeben. Es ist durchaus nicht notwendig,
dass, wie die Beklagten annehmen wollen, bei wissenschaftlichen Werken ihr
Inhalt in literarischer Darstellung gestaltet sein müsse. Es genügt, dass das
wissenschaftliche Ergebnis festgelegt ist. Der Gedankengehalt muss in einer
bestimmten Form in Erscheinung treten, die Art der Form spielt dabei keine
Rolle. Die Tatsache der Verkörperung ist das entscheidende, nicht die Weise,
in der die Verkörperung erfolgt (vgl. auch ALLFELD, Kommentar zum deutschen
Urheberrecht, II. Auflage S. 26).
Das Wort «Werk» in Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG deutet sodann auf ein Erzeugnis, das einer
individuellen geistigen Tätigkeit entspringt. Demgemäss liegt ein weiteres
Kriterium für

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die Schutzwürdigkeit des Erzeugnisses darin, dass es zu seiner Erzielung einer
neuen, originellen geistigen Idee bedurfte, die durch das Werk ihren Ausdruck
gefunden hat. Es muss sich, wie die Rechtsprechung sagt, um eine eigenartige
Geistesschöpfung von individuellem Gepräge handeln (BGE 57 I 68 /9; 58 II 298
/9). Die originelle Idee kann dabei mehr im Stoff, im Inhalt, oder auch in der
Form und Zusammenstellung oder in beiden zugleich liegen.
Die Beklagten haben die Originalität bestritten mit der Begründung, die
Maag-Tabellen seien nur das Ergebnis der Anwendung bekannter mathematischer
Formeln für systematisch gewählte praktische Aufgaben. Der Sachverständige hat
auf die Einwände der Beklagten hin das Maag-System als Ganzes und in den
Einzelheiten mit andern bekannten Systemen verglichen und kommt zum Schluss,
dass es grundsätzlich oder in den aufgestellten Erfahrungswerten verschieden
sei von allen übrigen Versuchen, Bestimmungen für die Sonderverzahnung
festzulegen; das Maag'sche Verfahren bilde zusammen mit den Maag-Tabellen eine
Pionierarbeit, die heute noch einen hohen wirtschaftlichen und praktischen
Wert habe.
Da somit die Frage der Originalität zu bejahen ist, geniessen die Tabellen als
Werk den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dieser Schutz beschränkt sich aber
auf den konkreten Ausdruck der Idee, er ist insofern Formschutz.
b) Den Maag-Tabellen und dem in ihnen enthaltenen Maag-Verfahren kommt
indessen noch eine zweite, rechtlich wichtige Bedeutung zu. Die Tabellen haben
auch einen bestimmten Ideengehalt, sie enthalten Gedanken, Methoden und
Zahlenwerte. Von dieser Seite aus gesehen bedeuten die Tabellen eine Art
Rezept oder Verfahrensvorschrift, eine Anleitung, ausgearbeitet für möglichst
viele Anwendungsfälle, wie der Fachmann bei der Herstellung von Zahnrädern
vorzugehen hat. Die wirtschaftliche Ausbeutung liegt bei dieser
Betrachtungsweise in der Kenntnis und Benützung des reinen Inhaltes der
Tabellen für die Erreichung einer technischen Wirkung. Nach Urheberrecht
erfolgt die geschützte Verwertung

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durch Wiederholung des Werkes, hier wird der Inhalt des Werkes ausgewertet zur
Fabrikation von Sachen und zur Erzielung eines Gewinnes aus dieser
Fabrikation. Insofern weisen die Maag-Tabellen Merkmale einer Erfindung auf,
oder sie berühren sich doch inhaltlich mit Erfindungsgedanken. Als
geheimgehaltene, für möglichst viele Anwendungsfälle ausgearbeitete
Anleitungen zu einem technischen Handeln stellen die Maag-Tabellen, ohne
patentrechtlich geschützt zu sein, ein sogenanntes Geheimverfahren in
Verbindung mit geheimgehaltenen Hilfszahlen dar, einen Tatbestand, an den sich
rechtliche Beziehungen knüpfen lassen (vgl. PIETZCKER, Kommentar zum deutschen
Patentgesetz S. 364). Hier handelt es sich also um den Schutz der technischen
Ideen, um Gedankenschutz. - Ein wesentlicher Teil des Streites liegt auf der
Seite dieser anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der
Maag-Tabellen, was von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden ist.
5.- Was die Rechte der Klägerinnen betrifft, so stellt die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich fest, dass Ingenieur Maag die Urheberrechte, soweit
sie ihm an den Tabellen ursprünglich zustanden, auf die Klägerinnen übertragen
hat (näherhin an die Zweitklägerin; die Erstklägerin besitzt eine
Gebrauchserlaubnis).
Nach den weitern Feststellungen der Vorinstanz als auch nach der gesamten
Aktenlage kommen aber Verletzungen von Urheberrechten durch die Beklagten
nicht in Frage. Die Klägerinnen übersehen, dass dem Urheberrecht nur ein
beschränkter Rechtsschutz eigen ist, was mit dem Werk als Gegenstand des
Rechtes zusammenhängt. Die Verletzungshandlungen sind in Art. 42
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
1    Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a  nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b  die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c  allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d  den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e  für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f  eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2    In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
URG
umschrieben. Diese Bestimmung entspricht den ausschliesslichen Rechten des
Urhebers, wie sie in Art. 12 niedergelegt sind, und verbietet diejenigen
Handlungen, die diese Rechte stören. Die Befugnisse des aus dem Urheberrecht
Berechtigten sind in Art. 12 Ziff. 1-4 erschöpfend aufgezählt, ebenso
dementsprechend die in Art. 42 enthaltenen Verletzungstatbestände (vgl.

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bundesrätliche Botschaft zum Gesetzesentwurf S. 643/5, ferner die
Verhandlungen des Nationalrates 1922, Sten. Bull. S. 267/306 und des
Ständerates, Bull. 1922 S. 373/4 und S. 431)
Der urheberrechtliche Schutz, als Schutz der Verkörperung von Ideen, bezweckt,
dem Urheber den wirtschaftlichen Genuss und die Ausbeutung des Werkes als
Vermögenswert zu sichern. Darnach ist urheberrechtlich verfolgbar jede
Handlung, die sich auf die unrechtmässige wirtschaftliche Ausbeutung des
Werkes als solchen bezieht: seine Wiedergabe durch irgendein Verfahren, das
Inverkehrbringen eines Werkexemplars, die öffentliche Darbietung, die
vorzeitige Veröffentlichung und die an sich erlaubte Wiedergabe zu anderm als
privatem, gewinnfreiem Gebrauch.
Nach dieser begrifflichen Festlegung fallen von vornherein für den
urheberrechtlichen Schutz ausser Betracht diejenigen Handlungen, die nach den
klägerischen Vorbringen darin bestehen sollen, dass der Beklagte Bachmann sich
während seiner Anstellung eine Serie von Maag-Tabellen angeeignet habe und
dass die Maag-Tabellen in seiner Firma seit Juni 1922 bei der Herstellung von
Zahnrädern verwendet worden seien. Eine öffentliche Darbietung oder unerlaubte
Veröffentlichung des Werkes anderseits ist nicht behauptet worden. Nach den
weitern Vorwürfen der Klägerinnen kommen vielmehr nur in Betracht: das
Inverkehrbringen von Werkexemplaren im Original oder in Wiedergabe gemäss Art.
42
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
1    Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a  nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b  die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c  allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d  den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e  für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f  eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2    In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Ziff. Ib und die Wiedergabe des Werkes im Sinne von Art. 42
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
1    Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a  nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b  die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c  allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d  den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e  für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f  eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2    In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
Ziff. Ia und
Ziff. 3 URG.
Unter ersteren Gesichtspunkt fallen die Behauptungen, die Beklagten hätten
Werkexemplare in Original oder Kopie an den Tecnomasio Brown Boveri in Mailand
und an den russischen Unterhändler Higer verkauft oder weitergegeben. Die
Vorinstanz stellt dazu fest, es lasse sich aus den Akten und den Ergebnissen
des Beweisverfahrens nicht ableiten, dass die Beklagten klägerische Tabellen,
also Werkexemplare weitergegeben haben.
Was sodann den Vorwurf der unerlaubten Wiedergabe

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betrifft, so fällt unter den Begriff der Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts
nicht jede Wiederholung einzelner Stellen und nicht jede Kenntnisgabe aus dem
Werkinhalt, sondern die Wiedergabe muss eine werkmässige sein. Es kommt darauf
an, dass das Werk ganz oder teilweise in seiner wesentlichen Gestalt
wiedergegeben wird. Darnach ist zweifellos unerlaubt auch die einfache, ganze
oder teilweise Kopie eines Werkes. Die Vorinstanz stellt indessen dazu für das
Bundesgericht verbindlich fest, es sei nicht bewiesen, dass die Beklagten
Maag-Tabellen - worunter Originale und Kopien verstanden werden müssen -
besitzen. Auch der Experte kann aus seinen Untersuchungen keinen
weitergehenden Schluss ziehen. Auf die Frage, wie die Erstbeklagte in der Lage
sei, gewisse Kenntnisse zur Herstellung von Maag-Zahnrädern zu haben, erklärt
der Experte, es könne sein, dass die Erstbeklagte nur die zur Berechnung
nötigen Formeln besitze. Kopien im Sinne einer werkmässigen Wiedergabe sind
also nicht geschaffen worden.
Es verbleiben somit nur noch die von den Klägerinnen behaupteten Mitteilungen
an die Firma in Mailand und an den russischen Unterhändler Higer. Hiezu ergibt
sich zunächst aus den eigenen Vorbringen der Klägerinnen, dass es sich um ein
und denselben Vorgang handelt, indem die Beklagten nicht unmittelbar zu Higer
in Beziehungen getreten sind. Die Klägerinnen führen nämlich ausdrücklich an,
die Russen besitzen die Tabellen, also ihre Kenntnisse «via Sauter & Co. und
Tecnomasio». Die letztere Firma soll also die Vermittlerrolle gespielt haben.
Somit beschränkt sich der Vorwurf der Klägerinnen auf die Eröffnungen, die die
Beklagten der Mailänder Firma gemacht haben sollen. Auch hier hat man es aber
keinesfalls mit einer werkmässigen Wiedergabe zu tun. Der Direktor des
Tecnomasio, der neben dem Prokuristen und dem Werkmeister der Mailänderfirma
als Zeuge einvernommen worden ist, hat erklärt, dass dem Tecnomasio von der
Erstbeklagten technische Mitteilungen zugekommen seien, die die Mailänder
Firma in den

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Stand gesetzt haben, Zahnräder mit korrigierter Verzahnung im Sinne der
Zahnung Maag herzustellen. Der Direktor spricht bald von Unterlagen, bald nur
von blossen Angaben; Einzelheiten kennt er nicht, während der Werkmeister dazu
näher ausführt, er sei von Bachmann lediglich angeleitet worden, wie die
korrigierte Zahnung besser berechnet und hergestellt werden könne, eine
technische Angabe sei ihm nicht überlassen worden. Die vorgeworfene Handlung
blieb also auf dem Boden der blossen Indiskretion, und es kann sich dabei nur
um Mitteilungen von einzelnen Formeln oder Zahlen aus dem Maag-Verfahren zur
Verwertung durch die Konkurrenz handeln. Eine Verletzung des Urheberrechtes
ist auch mit diesem Tatbestand nicht gegeben.
Würde die Klage nur auf Urheberrecht gegründet, so müsste sie nach diesen
Darlegungen abgewiesen werden.
6.- Es frägt sich aber gemäss der Klage weiterhin, ob die Beklagten nicht die
Rechte der Klägerinnen am Maag-Verfahren und den Maag-Tabellen als Geschäfts-
und Fabrikationsgeheimnis verletzt haben.
Das subjektive Recht an der persönlichen Geheimsphäre im allgemeinen und am
Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis insbesondere ist im schweizerischen Recht
wie in den meisten modernen Rechten anerkannt, und zwar zugunsten nicht nur
der natürlichen, sondern auch der juristischen Personen (GIESKER, Das Recht an
der eigenen Geheimsphäre, S. 20; EGGER, Komm. 2. Aufl., Art. 28 N. 39 ff.).
Auch die wirtschaftliche Geheimsphäre ist Schutzobjekt. Der Inhaber eines
Fabrikationsgeheimnisses ist in einer ähnlichen Rechtslage wie der Inhaber
einer eigentlichen Erfindung vor deren Anmeldung oder Patenterteilung, solange
die Erfindung geheim gehalten wird. Er geniesst keinen durch Spezialgesetz
verstärkten Rechtsschutz, sondern ist auf die allgemeinen Rechtsnormen
angewiesen. Der Berechtigte geniesst darnach Schutz nur soweit, als besondere
Umstände vorliegen, welche die Aneignung des Geheimnisses, die Vermittlung von
Kenntnissen darüber oder dessen Ausbeutung durch

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Dritte als unerlaubt erscheinen lassen (GIESKER, Geheimsphäre S. 86; BLUM und
WEIDLICH, Kommentar zum PatG, Art. 1 N. 2; GÜLLAND Reform der gewerblichen
Schutzrechte, S. 10, 15 ff.; Kommentare zum deutschen Patentgesetz: ISAY, 6.
Auflage, S. 119 ff.; SELIGSOHN 1920, S. 76-79; KRAUSE-KATLUHN 1936, S. 63-66).
7.- Bevor auf die Frage der Verletzung einzutreten ist, muss abgeklärt werden,
ob überhaupt Rechte der Klägerinnen am Fabrikationsgeheimnis bestehen.
Voraussetzung solcher Rechte ist in allen Fällen die tatsächliche Möglichkeit,
andere vom Genuss des Immaterialgutes auszuschliessen. Das Mittel dafür ist
die Geheimhaltung. Das Recht der Geheimhaltung steht jedem zu, der geistiges
Gut schafft; er gewinnt damit die faktische und rechtliche Herrschaft über
dasselbe (KOERFER, Der sachenrechtliche Charakter der sog. Immaterialgüter,
Diss. 1930, S. 47, 60 und 61, und die früher angegebene Literatur). Es steht
nun nach der Aktenlage ausser Zweifel, dass die Klägerinnen Herrschaftsrecht
am Maag-Verfahren und an den Tabellen ausüben, die Erstklägerin dadurch, dass
sie seit vielen Jahren nach diesem System und unter Benutzung der Tabellen
Zahnräder herstellt und sie unter der Bezeichnung Maag-Verzahnung in den
Handel bringt, die Zweitklägerin dadurch, dass sie Gebrauchs- oder
Lizenzrechte vergibt. Auch der Wille der Klägerinnen zur Geheimhaltung von
Verfahren und Tabellen ergibt sich klar aus dem Prozessstoff. Fraglich kann
nur sein, ob das Geheimnis tatsächlich gewahrt ist. Trifft dies nicht mehr zu,
so ist die Geheimsphäre zugunsten der Öffentlichkeit aufgehoben, und eine
Verletzung fällt als unmöglich ausser Betracht. Die Beklagten behaupten denn
auch, dass es sich beim Maag-Verfahren und beim Inhalt der Tabellen um
Tatbestände handle, welche längst nicht mehr geheim seien. Diese Behauptung
ist indessen bereits bei der Prüfung der Originalität erörtert und als
unrichtig festgestellt worden.
Eine Einschränkung ist einzig anzubringen mit Bezug auf Tafel I und II der
sog. Oerlikoner Tabellen. Die

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Zusammenstellung und Berechnung dieser Zahlenwerte in ihrer hohen Genauigkeit
war nach dem Bericht des Sachverständigen seinerzeit auch originell. Nach ihm
sind sie aber heute durch verschiedene Veröffentlichungen allgemein zugänglich
geworden als Zusammenstellungen von Zahlen, die aus der allgemeinen
Evolventen-Trigonometrie hergeleitet sind. Diese Tafeln scheiden somit aus der
Geheimsphäre und aus dem Herrschaftsbereich der Klägerinnen aus.
Die Beklagten sind auch nicht etwa in der Lage, einzelne bestimmte Firmen oder
Personen zu bezeichnen, die die verbleibenden wesentlichen Teile der Tabellen
als Fabrikationsgeheimnis kennen oder ausnützen. Die Tatsache, dass die
Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon die sog. Oerlikoner Tabellen besitzt und
offenbar unter Wahrung des Geheimnisses darnach arbeitet, und die weitere
Tatsache, dass die Lizenznehmer der Zweitklägerin unter Geheimhaltungspflicht
die Tabellen benützen, heben die Geheimsphäre nicht auf; denn damit sind die
Tabellen nicht allgemein bekannt oder wahrnehmbar geworden (vgl. GIESKER,
a.a.O. S. 6 und 26).
Das Maag-Verfahren und die Tabellen sind deshalb - mit der erwähnten Ausnahme
der Tafeln I und II der Oerlikoner Tabellen - ein Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnis, an dem die beiden Klägerinnen durch Kenntnis, Besitz
und Benützung Herrschaftsrechte ausüben. Dadurch sind die gegenüber
unerlaubten Verletzungen zur Klage legitimiert.
8.- Die Klägerinnen haben dem Zweitbeklagten Bachmann das Maag-Verfahren und
den Inhalt der Tabellen während seiner Anstellungszeit willentlich
preisgegeben. Es kann sich also bei ihm nicht mehr um eine Verletzung der
Geheimsphäre durch unerlaubte Kenntnisnahme handeln. Nach allgemeiner
Anschauung besteht aber keine absolute Geheimhaltungspflicht für denjenigen,
der ein Geheimnis, gleichgültig welchen Inhaltes, in rechtmässiger Weise
erfährt (vgl. GIESKER, a.a.O. S. 125 ff.). Es kommt also darauf an, ob
zwischen den Klägerinnen und

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Bachmann Rechtsbeziehungen bestehen, die ihn zur Geheimhaltung verpflichteten.
Diese Frage ist im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen.
In der Rechtslehre wird gelegentlich die Auffassung vertreten, dass Arbeiter
und Angestellte schlechthin zur Wahrung der Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisse der Prinzipalschaft verpflichtet seien (in diesem
Sinne offenbar GIESKER a.a.O. S. 146). Diese Auffassung dürfte zu weit gehen.
Die gerichtliche Praxis nimmt beim Dienstvertrag meistens nur dann eine
Geheimhaltungspflicht an, wenn diese ausdrücklich durch den Vertrag übernommen
wurde. Immerhin hat sich das Bundesgericht schon in einem Urteil vom Jahre
1899 (BGE 25 II 527) dahin ausgesprochen, dass auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Pflicht zur Geheimhaltung bestehen könne, nämlich dann, wenn
nach den Umständen angenommen werden müsse, der Dienstnehmer sei nur in die
Geschäftsgeheimnisse eingeweiht worden unter der Voraussetzung, dass er davon
weder auf eigene Rechnung Gebrauch mache noch sie an Dritte mitteile. An
diesem Grundsatz ist festzuhalten, zumal wenn man berücksichtigt, dass der
Dienstvertrag ein Treueverhältnis begründet und dass je nach der vertraglichen
Verbindung auch schon die Treuepflicht dem Angestellten Schweigen auferlegen
kann (OSER-SCHÖNENBERGER Art. 319 N. 32). Vorausgesetzt werden muss dabei
indessen in erster Linie das Bewusstsein des Dienstnehmers, dass das, was er
im Geschäft des Dienstgebers erfährt, ein Geheimnis ist. Ferner müssen die
vertraglichen Grundlagen, die Person und Ausbildung des Dienstnehmers, dessen
Stellung im Geschäft, das Arbeitsgebiet und die Entlöhnung in einer gewissen
Beziehung stehen zu der besonderen Tatsache, dass er ins Vertrauen gezogen
wird und die Wahrung von Geheimnissen zu übernehmen hat.
Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Das Maag'sche
Berechnungs- und Arbeitsverfahren ist im Vertrag vom 1. Februar 1916
ausdrücklich als geheim gekennzeichnet. Der Beklagte ist

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Maschineningenieur und verfügt damit über eine Bildung, an die man mit Bezug
auf Kenntnisse und Persönlichkeit erhöhte Anforderungen stellen darf. Durch
die Preisgabe des Geheimnisses an Bachmann konnte sich dieser über dessen
Methoden und Wirkungen und die Möglichkeit der Nachahmung in allen
Einzelheiten Klarheit verschaffen. Er hatte für die Ausgestaltung und
Weiterbildung dieser Methoden und unter deren Anwendung tätig zu sein. Neben
dem Salär war er am Geschäftsumsatz beteiligt, wodurch ihm erhebliche Beträge
zuflossen. Bei dieser Sachlage erscheint die Wahrung des Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisses als ein selbstverständlicher Ausfluss der
Treuepflicht. Denn es musste für ihn erkennbar sein, dass der
Anstellungsvertrag ohne diese Voraussetzung nicht zustandegekommen wäre. Dabei
ist selbstverständlich, dass diese Treuepflicht den Beklagten Bachmann nicht
nur für die Zeit der Vertragsdauer band, sondern auch nachher. Sonst wäre die
Geheimhaltungspflicht überhaupt wertlos gewesen, insbesondere wenn man
bedenkt, dass der Vertrag erstmals auf Ende 1920 und von da an auf das Ende
eines jeden Halbjahres gekündigt werden konnte. Erst durch die über die
Vertragsdauer hinausgehende Wirkung hat die Pflicht zur Geheimhaltung
überhaupt Sinn, da zu einer Verletzung derselben für den Dienstnehmer, der
durch den Vertrag in gesicherter Stellung ist, während des Bestehens des
letzteren meistens gar keine Veranlassung besteht, während das Interesse des
Dienstherrn in erster Linie dahin geht, vor Missbräuchen und Konkurrenzierung
durch den Angestellten oder Dritte mittels des Geheimverfahrens nach dem
Austritt des Dienstnehmers geschützt zu sein.
Auch wenn also eine besondere Regelung im Vertrage nicht Platz gegriffen
hätte, bestand und besteht für den Beklagten Bachmann die Pflicht zur
Geheimhaltung. Zudem enthält aber der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung,
welche Bachmann zur striktesten Geheimhaltung verpflichtet und für allen
Schaden haftbar erklärt, der aus der Missachtung dieser Pflicht entsteht.

Seite: 174
In völliger Verkehrung der Rechtslage bringt die Vorinstanz die
Geheimhaltungspflicht mit den Bestimmungen über das Konkurrenzverbot in
Zusammenhang, indem sie ausführt, die Übernahme einer Pflicht zur
Geheimhaltung hätte einem Konkurrenzverbot rufen müssen; da dieses fehle,
bestehe auch die Geheimhaltungspflicht nicht. Art. 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
OR macht beim
Dienstvertrag die Eingehung eines Konkurrenzverbotes vom Einblick des
Angestellten in Geschäftsgeheimnisse des Dienstgebers abhängig, nicht aber
umgekehrt die Pflicht zur Wahrung von Geheimnissen abhängig vom Bestand eines
Konkurrenzverbotes.
Auf Grund der rechtlichen Beziehungen der Erstklägerin zum Zweitbeklagten ist
somit dessen Pflicht zur Geheimhaltung des Maag-Verfahrens und der
Maag-Tabellen in dem oben bestimmten Umfange grundsätzlich anzunehmen. Darnach
muss geprüft werden, ob Verletzungshandlungen von Bachmann vorliegen. Die
Akten geben darüber keinen genügenden Aufschluss, weshalb der Prozess an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt abschliessend
feststelle und daraufhin neu entscheide.
Dabei wird die Vorinstanz zunächst noch einige bisher unberührte Behauptungen
der Beklagten zu untersuchen haben, die dahin gehen, die Geheimhaltungspflicht
sei beim Austritt Bachmanns durch ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der
Zahnradfabrikation mit korrigierter Verzahnung nach System Maag und sodann
später durch konkludente Handlungen aufgehoben worden, indem die Klägerinnen
seit Jahren die Fabrikation nach ihrem System durch die Erstbeklagte
stillschweigend hingenommen haben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 162
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 01. März 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 162
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Urheberrecht und Geschäftsgeheimnis an Tabellen mit mathematisch-technischen Formeln zur...


Gesetzesregister
OR: 356
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
1    Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
2    Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.
3    Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.
4    Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
URG: 1 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
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SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 42 Voraussetzungen - 1 Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
1    Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
a  nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
b  die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
c  allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
d  den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
e  für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
f  eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
2    In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.
BGE Register
25-II-521 • 57-I-62 • 58-II-290 • 64-II-162
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • angewiesener • anschreibung • arbeitnehmer • austritt • beendigung • begründung des entscheids • beklagter • benutzung • bericht • bewilligung oder genehmigung • blume • bundesgericht • bundesgesetz über das urheberrecht und verwandte schutzrechte • bundesgesetz über die erfindungspatente • charakter • dauer • einzelarbeitsvertrag • entscheid • erfinder • examinator • fachmann • form und inhalt • frage • geheimhaltung • gerichts- und verwaltungspraxis • gesetzesentwurf • handel und gewerbe • immaterialgut • ingenieur • juristische person • kenntnis • kommanditgesellschaft • konkurrenzverbot • kopie • literatur • lizenznehmer • lohn • nationalrat • original • produktion • prokurist • rechtslage • russ • sachenrecht • sachverhalt • sammlung • schaden • schweizerisches recht • serie • stelle • subjektives recht • unternehmung • urheber • verfahren • vermittler • voraussetzung • vorinstanz • ware • weiterbildung • wert • widerrechtlichkeit • wiederholung • wille • zahl • zeuge • zivilgericht • zugang • zweifel