S. 379 / Nr. 68 Expropriationsrecht (d)

BGE 64 I 379

68. Urteil vom 14. Oktober 1938 i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Kopp.


Seite: 379
Regeste:
Abgrenzung des enteignungsrechtlichen Schutzes vom polizeilichen und vom
zivilrechtlichen auf dem Gebiete des Nachbarrechts. Nachträgliche, nicht
voraussehbare Schädigungen im Sinne von Art. 41 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG. Umfang der
Prüfung im Zulassungsverfahren gemäss Art. 18 VOSchKomm.

Frau E. Kopp-von Aesch hatte einen Teil ihrer Liegenschaft Grünerweg 11 in
Bern an die SBB abzutreten, um diesen die Erstellung der neuen Lorrainebrücke
zu ermöglichen. Am 25. März 1937 sprach die eidgenössische
Schätzungskommission III der Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 3000.- für
das abgetretene Land und von Fr. 21000.- für Inkonvenienzen während und nach
Erstellung des Werkes zu. Die SBB und Frau Kopp rekurrierten hiegegen an das
Bundesgericht. Im bundesgerichtlichen Instruktionsverfahren beantragten die
beigezogenen Experten am 2. Mai 1938, die Entschädigung für das Land sei auf
Fr. 900.- herabzusetzen und die Inkonvenienzentschädigung auf Fr. 25000.- zu
erhöhen. In diesem Sinn lautet der Urteilsantrag der Instruktionskommission
vom 1. Juli 1938. Seither haben die SBB versucht, in einem für das heutige
Verfahren unerheblichen Punkt eine Änderung dieses Antrages zu ihren Gunsten
zu erwirken. Das Verfahren hierüber ist noch nicht abgeschlossen.
Am 6. Mai 1938 machte Frau Kopp beim Präsidenten der Schätzungskommission III
eine nachträgliche

Seite: 380
Forderung gemäss Art. 41 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG geltend. Sie verlangte Schadenersatz
dafür, dass die SBB durch Nachtarbeiten an der Lorrainebrücke die Bewohner des
Hauses Grünerweg 11 in ihrer Nachtruhe störten. Bereits seien verschiedene
Mieter des Hauses ausgezogen, ohne dass es Frau Kopp gelungen sei, die
verlassenen Räume wieder zu vermieten. Einer der Experten, die das
Bundesgericht in der Angelegenheit der Frau Kopp beizog, habe dieser mit Brief
vom 4. Mai 1938 mitgeteilt, dass bei Festsetzung der Inkonvenienzentschädigung
im Gutachten vom 2. Mai 1938 mit keinen Störungen der Nachtruhe gerechnet
worden sei.
Die SBB erklärten dem Kommissionspräsidenten, dass aus bautechnischen Gründen
während der Erstellung des Gerüstes über der Aare Nachtschichten hätten
eingelegt werden müssen. Die Nachtarbeiten seien von der städtischen
Polizeidirektion bewilligt worden und hätten vom 1. März bis zum 23. Mai 1938
gedauert. Seither werde nachts nicht mehr gearbeitet. Rechtlich habe man es
nicht mit nachträglichen Schädigungen im Sinn von Art. 41 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG zu tun.
Der Präsident der Schätzungskommission, der nach Art. 18 VOSchKomm die
Zulässigkeit nachträglicher Forderungseingaben zu prüfen hat, verfügte am 20.
Juni 1938, dass die Eingabe der Frau Kopp anhand genommen werde. Er stellte
fest, dass die streitigen Nachtarbeiten und die daraus angeblich entstehenden
Schädigungen der Besitzung Grünerweg 11 im Zeitpunkt der Planauflage nicht
hätten vorausgesehen werden können. «Nachtarbeit ist nach unserem Recht
verboten und wird nur ganz ausnahmsweise bei Notwendigkeit zugelassen. Bei
einer Notstandsarbeit, als die sich das vorliegende Werk in seinen
Grundmotiven herausstellt, war sie umsoweniger zu erwarten.» Frau Kopp habe
ihre Forderung innert dreissig Tagen angemeldet, nachdem sie von der
Schädigung Kenntnis erhalten habe (Art. 41 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG).
Mit dem vorliegenden Rekurs beantragen die SBB,

Seite: 381
die Verfügung des Kommissionspräsidenten sei aufzuheben und die nachträgliche
Forderungseingabe der Frau Kopp «abzuweisen». Die Rekursbegründung lässt sich
wie folgt zusammenfassen: Die Nachtarbeiten an der Lorrainebrücke seien durch
die städtische Polizeidirektion bewilligt worden; es wäre Sache der Frau Kopp
gewesen, ihre Einwendungen dagegen bei den zuständigen Polizeibehörden
anzubringen. Ersatzforderungen, wie sie Frau Kopp erhebe, gehörten nicht zu
den Ansprüchen aus Enteignung; «sie fallen daher auch nicht in die
Zuständigkeit der eidgenössischen Enteignungsbehörden; es handelt sich hier
vielmehr um Ansprüche, deren Existenz und Umfang vom ordentlichen Richter nach
Massgabe des Nachbarrechts zu beurteilen sind». Dass Nachtarbeiten nötig
werden könnten, sei von Anfang an vorauszusehen gewesen; die
Schätzungskommission habe allfällige Auswirkungen solcher Arbeiten schon in
der von ihr festgesetzten Inkonvenienzentschädigung berücksichtigt.
Frau Kopp beantragt, den Rekurs abzuweisen;
in Erwägung:
1.- Die SBB behaupten nicht, dass die fraglichen Nachtarbeiten unzulässig
gewesen seien und auf Verlangen der Frau Kopp von der Polizeibehörde oder dem
Zivilrichter hätten untersagt werden müssen. Sie haben im Gegenteil schon vor
dem Kommissionspräsidenten und auch wieder im Rekurs betont, dass es sich um
bautechnisch bedingte Vorkehren gehandelt habe. Gegenüber Massnahmen, die der
bestimmungsgemässe Bau eines öffentlichen mit dem Enteignungsrecht
ausgestatteten Werkes erfordert, können sich aber die Privaten weder an die
Polizei, noch an den Zivilrichter, sondern einzig an die für die Enteignung
zuständigen Behörden wenden (BGE 62 I S. 269 mit Zitaten).
2.- Dass die Nachtarbeiten an der Lorrainebrücke im Zeitpunkt der Planauflage
noch nicht vorauszusehen

Seite: 382
waren und dass Frau Kopp ihre Forderung rechtzeitig innert dreissig Tagen seit
Kenntnis von der Schädigung anmeldete, hat der Schätzungskommissionspräsident
schlüssig dargetan (vgl. über den Begriff der Voraussehbarkeit nach Art. 41
lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
EntG BGE 64 I S. 233 ff.). Seine Auffassung wird bestätigt durch das
von Frau Kopp erwähnte, bei den Akten liegende Schreiben eines der Experten,
die dem Bundesgericht das Gutachten vom 2. Mai 1938 erstatteten.
3.- Über das Bestehen der geltend gemachten Schädigung ist im vorliegenden
Verfahren, das sich nur auf die Zulässigkeit der nachträglichen
Forderungsanmeldung bezieht, nicht zu befinden. Ebensowenig darüber, ob durch
die behaupteten Auswirkungen der Nachtarbeiten in die nachbarrechtlichen
Befugnisse der Frau Kopp eingegriffen wurde. Sollten die SBB dies bestreiten,
so wird die Schätzungskommission bei der materiellen Behandlung der
Angelegenheit zu entscheiden haben, ob darüber das Verfahren nach Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
EntG
durchzuführen ist (BGE 64 I S. 238) oder ob Frau Kopp, nachdem sie den SBB
Land abtreten musste, beim Nachweis des geltend gemachten Schadens ohne
Rücksicht auf den Umfang ihrer nachbarrechtlichen Befugnisse Ersatz verlangen
kann (Art. 22 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 22
1    Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2    Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
EntG);
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 I 379
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 14. Oktober 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 I 379
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Abgrenzung des enteignungsrechtlichen Schutzes vom polizeilichen und vom zivilrechtlichen auf dem...


Gesetzesregister
EntG: 22 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 22
1    Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.
2    Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.
41 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
BGE Register
62-I-266 • 64-I-225 • 64-I-379
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • nachtarbeit • bundesgericht • nachbarrecht • schaden • forderungseingabe • tag • kenntnis • planauflage • entscheid • enteignung • schadenersatz • sachverständiger • beginn • examinator • enteignungsberechtigung • beurteilung • sprache • forderung • nacht
... Alle anzeigen