S. 39 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 39

11. Entscheid vom 26. Februar 1937 i. S. Banque Nationale de Bulgarie.

Regeste:
Gegen den Arrestvollzug kann der Arrestschuldner nicht Beschwerde führen mit
dem Antrag, das Bestehen des Arrestes sei wegen Verrechnung der arrestierten
Forderung mit Gegenforderungen, mangels Arrestgegenstandes, zu verneinen.
Le débiteur ne peut porter plainte contre l'exécution du séquestre en
demandant que le séquestre soit réputé inexistant faute d'objet vu la
compensation de la créance séquestrée avec des créances contraires.
Per il fatto che i beni sequestrati compensano dei debiti corrispondenti, il
debitore non può inoltrare reclamo contro l'avvenuto sequestro chiedendone
l'annullamento per mancanza d'oggetti sequestrabili.

Für eine Forderung an der Rekurrentin liess der Rekursgegner in Basel
«Guthaben der Schuldnerin bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
und

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Vermögenswerte (Wertschriften) der Schuldnerin in Depot bei der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich» arrestieren, Diese erklärte, dass keinerlei
der Rekurrentin gehörigen Wertpapiere bei ihr im Depot erliegen, und dass ihre
Forderungen an die Rekurrentin deren Guthaben bei ihr bei weitem übersteigen
und «wir deshalb die Kompensation einwenden resp. das Retentionsrecht gemäss
Art. 895 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
. ZGB geltend machen. Wir stehen somit auf dem Standpunkt, dass der
Arrest keinerlei Erfolg gezeitigt hat». Hierauf führte die Rekurrentin
Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Arrestes und der nachfolgenden
Betreibung. Ausserdem hat sie Arrestaufhebungsklage erhoben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 13. Januar 1937 die Beschwerde
abgewiesen.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
In Erwägung:
dass nicht nach Betreibungsverfahrensrecht, sondern nach materiellem Zivil-
und allfällig Betreibungsrecht zu beurteilen ist, ob die von der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich an sich zugestandene Schuld an die
Rekurrentin wegen ihrer behaupteten höheren verrechenbaren Gegenforderungen
nicht mehr bestand und daher keine entsprechende Forderung der Rekurrentin als
arrestierbares Vermögensstück derselben vorhanden war,
dass daher nicht das Betreibungsamt, und folglich auch nicht dessen
Aufsichtsbehörden, darüber entscheiden können, ob mangels Arrestgegenstandes
kein Arrest bestehe,
dass es der Rekurrentin mit ihrer Beschwerde einzig darum zu tun ist, einer
Arrestprosequierungsklage auszuweichen,
dass sie zu diesem Zweck bereits Arrestaufhebungsklage erhoben hat und, wenn
diese nicht zum Ziele führen sollte, in dem nachfolgenden
Arrestprosequierungsprozess eine

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Gerichtsstandseinrede erheben könnte mit der Begründung, der Gerichtsstand des
Arrestortes setze das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes voraus (vgl.
Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 55, 357). dass es dem
Betreibungsamt, und folglich auch seinen Aufsichtsbehörden, nicht zukommt,
darüber zu befinden, welcher dieser Rechtsbehelfe tauglich sei, um der
Rekurrentin den Arrestprosequierungsprozess (in der Hauptsache) zu ersparen,
oder ob es keinen solchen Rechtsbehelf gebe und ihr, wie die Vorinstanz
annimmt, nichts anderes übrig bleibe, als die Auseinandersetzung dem
seinerzeitigen Erwerber des Arrestgegenstandes einerseits und dem an geblichen
Drittschuldner anderseits zu überlassen, erkennt die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 III 39
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 26. Februar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 III 39
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Gegen den Arrestvollzug kann der Arrestschuldner nicht Beschwerde führen mit dem Antrag, das...


Gesetzesregister
ZGB: 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
BGE Register
63-III-39
Stichwortregister
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