S. 37 / Nr. 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 63 III 37

10. Entscheid vom 6. Februar 1937 i. S. Trafic A.-G.


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Regeste:
Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der Beschwerdefrist
seit Zustellung der detaillierten Kostenrechnung (Art. 17 GebTarif) zulässig,
sofern die letztere innerhalb der Beschwerdefrist seit Kenntnis vom
Globalbetrag der Kosten verlangt wurde.
La contestation des frais de poursuite est encore recevable dans le délai de
plainte dès la communication du compte détaillé des frais (art. 17 du tarif)
pourvu que ce compte ait été demandé dans le délai de plainte à partir de la
date à laquelle le plaignant a eu connaissance du montant global des frais.
Le spese relative ad una procedura di esecouzione vanno contestate entro il
termine valevole per il reclamo, a partire dal giorno in cui venne notificato
il conto dettagliato delle spese (art. 17 della tariffa), purché quest'ultimo
sia a sua volta stato richiesto entro il termine valevole per il reclamo, a
partire dal giorno in cui se ne conobbe l'ammontare globale.

A. - In ihrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger ersteigerte die
Rekurrentin das Pfand um Fr. 100.-. Am 27. August 1936 stellte ihr das
Betreibungsamt einen Pfandausfallschein zu, wonach der Nettoerlös Fr. 16.80
betrug, der zugleich angewiesen wurde. Auf Begehren vom gleichen Tage
übermittelte das Betreibungsamt der Rekurrentin am 9. September eine
detaillierte Aufstellung der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die
Rekurrentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Reduktion der
Kostenrechnung auf höchstens Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, und die Vorinstanz hat diesen Entscheid
geschützt mit der Begründung, es sei nirgends vorgeschrieben, in welcher Form
die Kostenrechnung den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei; hier habe die
Gläubigerin aus der Mitteilung des Nettoerlöses genau de Höhe der
Verwertungskosten ersehen können; von diesem Zeitpunkt an laufe daher die
Beschwerdefrist. Das Recht, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen,
könne nicht eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang des
verlangten Auszuges zur Folge haben, sonst hätte es

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der Gläubiger in der Hand, noch am letzten Tage der Frist durch Stellung eines
solchen Begehrens sich selbst die Frist zu erstrecken, was bei mehreren
Gläubigern zu Rechtsungleichheit führen würde.
B. - Diesen Entscheid zieht die Gläubigerin ans Bundesgericht weiter mit dem
Antrag auf Eintreten und Gutheissung der Beschwerde, eventuell Rückweisung an
die Vorinstanz zu materieller Erledigung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Für die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde ist entscheidend, ob die
Frist zur Anfechtung einer Kostenforderung für den betreibenden Gläubiger, der
eine detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 17 GebTar verlangt, vom Tage des
Empfanges dieser Rechnung, oder aber von dem (früheren) Zeitpunkt an läuft, da
er von dem Totalbetrag der von ihm verlangten Kosten Kenntnis erhalten hatte.
Die von der Vorinstanz geteilte letztere Auffassung wird dem Sinne des Art. 17
GebTar nicht gerecht. Indem nach dieser Bestimmung den Parteien ein Recht
zuerkannt wird, vom Betreibungsamt gegen Gebühr die Zustellung einer
detaillierten Kostenrechnung zu verlangen, wird anerkannt, dass die Parteien
nicht verpflichtet sind, sich selber auf das Betreibungsamt zu begeben, um von
der detaillierten Rechnung Einsicht zu nehmen, sondern dass sie ihr
Beschwerderecht wahren, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist die Abschrift
verlangen. Demnach muss angenommen werden, dass allfällige Fehler in der
Abrechnung noch während der seit Erlass der verlangten Detailaufstellung
laufenden Beschwerdefrist gerügt werden können. Es kann nicht verlangt werden,
dass der Totalbetrag der Kostenrechnung angefochten werde, bevor die einzelnen
Posten derselben bekannt sind. Von einer eigenmächtigen Erstreckung der
Beschwerdefrist durch Bestellung einer Abrechnung gemäss Art. 17 kann daher
nicht wohl gesprochen werden, weil vorher die

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Elemente für eine Beschwerde noch nicht vorlagen. - Ebensowenig ist der
Einwand der Rechtsungleichheit unter den mehreren Gläubigern begründet, denn
alle haben das Recht, eine Abrechnung nach Art. 17 zu verlangen, und für alle,
die dies tun, gilt die gleiche Regel bezüglich des Fristbeginns. Wenn für
diejenigen, die ein Begehren nicht stellten, die Beschwerdefrist eine kürzere
ist, so haben sie dies nur ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
Da das Ende der demnach vom 9. September an laufenden Frist in die
Betreibungsferien fiel (19. September), wurde sie bis 30. September
verlängert, sodass die am 21. eingereichte Beschwerde rechtzeitig war.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 III 37
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 06. Februar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 III 37
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der Beschwerdefrist seit Zustellung der...


BGE Register
63-III-37
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