BGE 63 III 1
1. Entscheid vom 25. Januar 1937 i. S. Schaufelberger.
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Regeste:
Verschiedene Bauhandwerkerpfandrechte erhalten nach dem Datum ihrer Eintragung
im Grundbuch fortlaufende Rangziffern, unter welchen sie auch im
Lastenverzeichnis aufgeführt werden. Die Vorschrift des Art. 840
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 840 - Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande. |
Gleichstellung untereinander ist erst bei der Verteilung zu berücksichtigen.
Wegen Verletzung dieser Vorschrift ist nicht das Lastenverzeichnis, sondern
der Verteilungsplan anzufechten. (Art. 840
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 840 - Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
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1 | Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
2 | Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. |
3 | Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 817 - 1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt. |
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1 | Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt. |
2 | Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung. |
1, 112 Abs. 1 VZG).
Lorsque plusieurs artisans et entrepreneurs sont titulaires d'hypothèques
légales, celles-ci sont numérotées on suivant et dans l'ordre de leur
inscription au Registre foncier. Elles figurent à l'état des charges sous
leurs numéros d'ordre. La règle de l'art. 840 CCS selon laquelle le titulaire
de ces hypothèques concourent entre eux à droit égal ne doit être prise en
considération qu'au moment de la distribution des deniers. Ce n'est pas l'état
des charges mais bien l'état de distribution des deniers qui doit être
contesté lorsque cette disposition est violée. (Art. 840, 972, 817 CCS; 40, 50
O. reg. f.; 43 al. 1, 112 al. 1 ORI).
Quando vi siano più ipoteche legali d'operai ed imprenditori esse vanno
numerizzate cronologicamente all'atto dell'iscrizione, con cifre progressive.
Con queste cifre devono figurare nell'elenco oneri. La regola dell'art. 840
CC, secondo la quale queste ipoteche legali conferiscono eguali diritti ai
creditori, vale
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all'atto del riparto del ricavo. E non é l'elenco oneri ma bensì lo stato di
ripartizione che va impugnato quando detta disposizione sia stata violata.
(Art. 840, 972, 817 CC; 40, 50, O. reg. fond.; 43 cp. 1, 112 cp. 1 O. real. f.
f.).
A. - In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen E. Zügel sind im
Lastenverzeichnis entsprechend dem Grundbuchauszug zwei
Bauhandwerkerpfandrechte vorgemerkt, das eine, datiert 21. Juni 1935, im 3.
Range für Fr. 1640.10 zugunsten des M. Schaufelberger, das andere, datiert 2.
November 1935, im 4. Range für Fr. 4223.85 zugunsten des W. Reimann. Das
Lastenverzeichnis blieb unangefochten. Vom Pfanderlös wurde laut
Verteilungsplan dem Schaufelberger die ganze Forderung, dem Reimann nur ein
Betrag von Fr. 1215.90 zugeteilt. Hiegegen beschwerte sich Reimann. mit dem
Begehren, es sei der auf die Baupfandrechte entfallende Erlös nicht nach der
Rangbezeichnung, sondern gemäss Art. 840
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 840 - Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande. |
Pfandforderungen gleichmässig unter beidr zu verteilen.
B. - Im Gegensatze zur untern Aufsichtsbehörde hat die obere die Beschwerde
gutgeheissen. Sie führt aus, durch die Nichtanfechtung des
Lastenverzeichnisses sei Reimann von der Geltendmachung seines Anspruches
nicht ausgeschlossen; denn die Rangbezeichnung der Baupfandrechte unter sich
habe nicht den Sinn gehabt, dasjenige im 3. Rang gehe dem seinigen vor. Diese
Rangordnung sei ohne materielle Bedeutung und ändere nichts am Grundsatz des
Art. 840
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 840 - Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande. |
bei der Verwertung so behandelt werden sollen, als ob alle im gleichen Range
ständen. Eine in diesem Sinne gegen das Lastenverzeichnis gerichtete Klage
wäre zwecklos gewesen; Grundbucheintrag und Lastenverzeichnis seien
vorschriftsgemäss gewesen, und das Begehren hätte sich nur darauf beziehen
können, dass bei der Verteilung die Rangordnung nicht berücksichtigt werden
dürfe, was durch das Gesetz selbst (Art. 840) dem Betreibungsamt
vorgeschrieben sei.
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C. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Schaufelberger an das Bundesgericht mit
dem Antrag auf Bestätigung des ursprünglichen Verteilungsplans, unter Berufung
auf Art. 43
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 43 - 1 Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden. |
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1 | Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden. |
2 | Nahmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so wirkt eine Bestreitung und gerichtliche Anfechtung des Lastenverzeichnisses nicht zugunsten derjenigen Gruppengläubiger, welche die Last nicht bestritten haben. |
Pfandforderungen bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden können.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vorschrift des Art. 972
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
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1 | Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. |
2 | Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden. |
3 | Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch. |
ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch erhalten, gilt für alle
(eintragungsbedürftigen) Grundpfandrechte, auch für die
Bauhandwerkerpfandrechte. Dass dies der Fall ist, geht aus Art. 50 GBVo
hervor, wonach die Eintragung dieser Pfandrechte, neben der Bezeichnung
«Baupfandrecht», alle die in Art. 40 aufgezählten Angaben enthalten soll, also
auch diejenige gemäss Art. 40 lit. e: «Pfandstelle (Rang)». Wenn also
verschiedene Bauhandwerker für ihre Forderungen aus dem gleichen Bau, aber
voneinander unabhängig und zu verschiedenen Daten, Baupfandrechte eintragen
lassen, so erhalten diese trotz Art. 840 nach dem Datum ihrer Eintragung
fortlaufende Rangziffern. Dass dies so sein muss, leuchtet ein, sobald man
sich den Fall vorstellt, dass zeitlich zwischen zwei Baupfandrechten ein
vertragliches Pfandrecht eingetragen wird. Wäre z. B. nach der Eintragung des
Baupfandrechtes Schaufelberger im 3. Rang (21. Juni 1935) etwa am 1. August
1935 ein vertragliches Pfandrecht zugunsten eines Dritten X im 4. Range
eingetragen worden, so hätte selbstverständlich Reimann für sein am 2.
November 1935 zur Eintragung gelangendes Baupfandrecht, trotzdem seine
Forderung vom gleichen Bau herrührte, nicht auch den 3 Rang wie Schaufelberger
beanspruchen können, sondern nur den 5., sonst wäre das Pfandrecht des X im 4.
Rang um den Betrag der Reimannschen Pfandforderung zurückgedrängt worden. Muss
also grundsätzlich jedes zur Eintragung gelangende Pfandrecht
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eine fortlaufende Rangziffer haben, so auch zwei zeitlich aufeinanderfolgende
Baupfandrechte verschiedener Bauhandwerker für Forderungen aus dem gleichen
Bau.
Damit ist jedoch materiell über ihre Stellung zueinander nichts gesagt. Die
Vorschrift der lex specialis des Art. 840
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 840 - Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande. |
Baupfandrechte unter sich trifft in ihrer Wirkung nicht die formelle
ziffermässige Rangordnung derselben im Grundbuch und Lastenverzeichnis,
sondern bewirkt eine Änderung der Konsequenzen, welche nach der lex generalis
des Art. 817 der Rangstellung bei der Verteilung zukommen.
Blieb daher die Übernahme der Rangangaben aus dem Grundbuch in das
Lastenverzeichnis ohne Einfluss auf die in Art. 840 geordnete materielle
Rangstellung der beiden Baupfandgläubiger zueinander, so hatte der formell im
Range nachgehende Reimann im Lastenbereinigungsverfahren keinen Anlass, das
Lastenverzeichnis bezw. den Rang des vorgehenden Schaufelberger anzufechten.
Eine solche Klage hätte damals, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur
darauf gerichtet sein können, dass bei der Verteilung auf den Rangunterschied
der beiden Baupfandrechte keine Rücksicht genommen werden dürfe, hätte also
eine Verfügung zum Gegenstande gehabt, die in jenem Zeitpunkte noch gar nicht
vorgenommen und auch noch nicht vorzunehmen war und für welche, wenn sie an
die Reihe kam, zuhanden des Betreibungsamtes die ausdrückliche Vorschrift des
Art. 840 bestand. Erst bei der Verteilung entfaltet diese Bestimmung, die für
die Baupfandrechte unter sich den Grundsatz «prior tempore potior iure»
durchbricht, ihre Wirkung. Durch diese Vorschrift sind die Baupfandgläubiger
im Verhältnis zueinander einer Anfechtung des Lastenverzeichnisses enthoben;
dem Baupfandgläubiger, der es unterlässt, den bloss formell-ziffermässig
besseren Rang eines andern im Bereinigungsverfahren zu bestreiten, kann Art.
43 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 43 - 1 Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden. |
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1 | Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen können von demjenigen, der dazu im Lastenbereinigungsverfahren Gelegenheit hatte, bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden. |
2 | Nahmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so wirkt eine Bestreitung und gerichtliche Anfechtung des Lastenverzeichnisses nicht zugunsten derjenigen Gruppengläubiger, welche die Last nicht bestritten haben. |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 112 - 1 Nach Eingang des vollständigen Erlöses der Versteigerung stellt das Betreibungsamt gestützt auf das Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens die Verteilungsliste auf. Eine nochmalige gerichtliche Anfechtung der darin festgestellten Forderungen ist weder hinsichtlich des Forderungsbetrages noch des Ranges möglich. |
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1 | Nach Eingang des vollständigen Erlöses der Versteigerung stellt das Betreibungsamt gestützt auf das Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens die Verteilungsliste auf. Eine nochmalige gerichtliche Anfechtung der darin festgestellten Forderungen ist weder hinsichtlich des Forderungsbetrages noch des Ranges möglich. |
2 | Die Verteilungsliste ist gleichzeitig mit der Kostenrechnung (Art. 20 hiervor) und der Abrechnung über die eingegangenen Erträgnisse während zehn Tagen zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen. Jedem nicht voll gedeckten Gläubiger und dem Schuldner ist hiervon schriftlich Anzeige zu machen, jenem unter Kenntnisgabe des auf seine Forderung entfallenden Anteils. |
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Vielmehr muss, wenn das Betreibungsamt, wie hier, sich bei Aufstellung des
Verteilungsplanes über Art. 840 hinwegsetzt, dem benachteiligten
Baupfandgläubiger das Recht- zugestanden werden, mittelst Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden den Verteilungsplan anzufechten, obwohl dieser formell mit
dem Lastenverzeichnis übereinstimmt. Wenn der Rekurrent Schaufelberger als
formell im Range vorgehender Baupfandgläubiger der Anwendung des Art. 840
zugunsten des Reimann sich widersetzen wollte, hätte er vielmehr im
Lastenbereinigungsverfahren dem Pfandrecht des Reimann die Eigenschaft als
Baupfandrecht bestreiten müssen. Da diese Eigenschaft bezüglich beider
Pfandrechte unbestritten ist, müssen die auf jedes derselben entfallenden
Pfanderlösanteile zusammengelegt und auf die beiden Forderungen nach dem
gleichen Prozentsatz verteilt werden, wie es die Vorinstanz angeordnet hat.
Demnach erkennt die Schubldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.