S. 401 / Nr. 76 Obligationenrecht (d)

BGE 63 II 401

76. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1937 i. S.
Ackermann gegen Wiesmann.

Regeste:
I. Kauf, Mängel der Kaufsache.
II. Schadenersatzansprüche, die nicht in Verbindung mit Wandelung, sondern mit
blosser Minderung oder für sich allein geltend gemacht werden.
1. Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR ist nicht analog anwendbar. Erw. 2.
2. Zur Anwendung kommen Art. 97 ff, aber mit folgenden Einschränkungen:
a) Es gelten die Verjährungsfristen der Art. 210 u. 219 Abs. 3.
b) Es besteht die Prüfungs- u. Rügepflicht nach Art. 201. Erw. 3 a u. c.
III. Mängelrüge, Art. 201. Auch ein äusserlich sichtbarer Mangel kann ein
geheimer sein, nämlich dann, wenn er für den Käufer als Laien nicht erkennbar
ist. Erw. 3 d.

A. - Am 19. November 1930 verkaufte der Beklagte dem Kläger seine Arztpraxis
und sein Haus in Kleindietwil (Bern). Der Kläger wohnte seit Kaufsantritt in
diesem Haus.
Am frühen Morgen des 25. Juni 1935 explodierte der der elektrische Boiler im
Badezimmer. Die Explosion war

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von ausserordentlicher Heftigkeit; alle Wände des Badezimmers wurden zerstört,
das Mobiliar des Badezimmers gänzlich vernichtet, der Boiler und die Badewanne
usw. in Stücke zerschmettert usw.
B. - Der Kläger belangt den Beklagten für den aus der Explosion entstandenen
Schaden im Betrage von Fr. 10000.- zuzüglich 5% Zins seit 30. November 1936.
Der Beklagte bestreitet seine Haftbarkeit und macht eventuell Verjährung
geltend.
Die Klage ist vom Bezirksgericht Mittelland durch Urteil vom 1. Oktober 1936
und vom Obergericht des Kantons Appenzell A. Rh. durch Urteil vom 26. Juli
1937 abgewiesen worden. Das Obergericht stellt als wesentliche Ursache der
Explosionskatastrophe fest, dass an der Wasserzuleitung des im Jahre 1927
eingebauten Boilers das Überdruckventil und das Rückschlagventil in falscher
Reihenfolge angebracht gewesen seien. Vom Boiler aus gesehen sei das
Überdruckventil hinter statt vor dem Rückschlagventil einmontiert worden,
weshalb ein Überdruck im Boiler nicht durch das Sicherheitsventil, sondern nur
durch eine Explosion habe entweichen können. Das Obergericht verneint aber
eine Haftung des Beklagten mangels Verschuldens (Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR).
C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht erklärt
mit den Anträgen, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die eingeklagte
Forderung grundsätzlich zu schützen und der Prozess zur Beweisabnahme über das
Quantitativ an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat das angefochtene Urteil bestätigt.
Aus den Erwägungen:
1....
2.- Als Rechtsgrundlage für den vorliegenden Schadenersatzanspruch sind Art.
208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
, Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
. und Art. - 41 ff. OR in Erwägung zu ziehen.
Nach Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR hat der Verkäufer bei

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Wandelung des Kaufes nicht bloss den bezahlten Kaufpreis samt Zins
zurückzuerstatten, sondern überdies, entsprechend den Vorschriften über die
vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden
zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar
verursacht worden ist. Die Pflicht zum Ersatz der Kosten, der Verwendungen und
des unmittelbaren Schadens setzt den Nachweis eines Verschuldens beim
Verkäufer nicht voraus und wird auch durch Exkulpation des Verkäufers nicht
beseitigt. Diese Sondervorschrift ist dem Käufer besonders günstig, weshalb
sich denn auch der heutige Kläger darauf beruft, indem er den eingeklagten
Schaden als unmittelbaren bezeichnet.
Es ist deshalb zunächst zu entscheiden, ob die für die Wandelung aufgestellte
Vorschrift des Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR auf die Minderung und allenfalls auch auf
einen blossen Schadenersatzanspruch, ohne Verbindung mit einer
Minderungsklage, analoge Anwendung finden kann.
Die Haftung für unmittelbaren Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden gemäss
Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dar, dass
nur für schuldhaftes rechtswidriges Verhalten gehaftet wird. Der Grund dieser
Ausnahmevorschrift ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Nach BECKER, Komm.
Art. 205 N. 1, bezweckt die Wandelungsklage nicht bloss gegenseitige Rückgabe
der empfangenen Leistungen; der Verkäufer habe, da er für die Beschaffenheit
der Sache Gewähr leisten müsse, auch ohne Verschulden für den dem Käufer durch
die Wandelung erwachsenden Schaden einzustehen. Wenn der Verkäufer unabhängig
von seinem Verschulden verpflichtet ist, den aus der Wandelung erwachsenden
Schaden zu ersetzen, so folgt daraus aber noch keineswegs, dass auch eine vom
Verschulden unabhängige Ersatzpflicht für Schaden bestehen müsse, der auf den
Mangel (und nicht auf die Wandelung) zurückgeht. Eher kann man diese
aussergewöhnliche Bestimmung des Art. 208
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.


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Abs. 2 OR auf die Erwägung zurückführen, dass die Wandelung gerade die
krassesten Fälle mangelhafter Lieferung betreffe, weshalb es billig sei, dem
Verkäufer ohne Rücksicht auf sein Verschulden und ohne Exkulpationsmöglichkeit
die Haftung für Schaden, allerdings nur für unmittelbaren Schaden, zu
überbürden.
Ganz anders liegen die Verhältnisse bei der Minderung. Hier behält der Käufer
die Sache, bleibt in ihrem Genuss und erhält durch die Minderung das ersetzt,
was er an sich zu viel bezahlt hat. Damit ist der Käufer in der Regel
hinreichend geschützt. Es fehlt daher hier an einem inneren Grund, den Käufer
durch Gewährung eines vom Verschulden des Verkäufers unabhängigen
Schadenersatzanspruches weiter zu begünstigen; es ist nicht einzusehen, warum
der Schuldner in diesem Falle, anders als bei allen andern Verträgen, für die
Folgen mangelhafter Vertragserfüllung ohne Exkulpationsmöglichkeit haften
sollte.
Aus diesen Erwägungen ist die analoge Anwendung der für die Wandelung
aufgestellten singulären Vorschrift des Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR auf die im
Zusammenhang mit blosser Minderung oder für sich allein geltend gemachten
Schadenersatzansprüche abzulehnen.
Auf dieser Auffassung beruht auch schon das bundesgerichtliche Urteil vom 1.
Juni 1932 i. S. Strohschneider gegen «Autag», BGE 58 II 210 ff. Es wurde dort
bei Beurteilung der Schadenersatzklage einzig auf Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
. OR abgestellt
und damit stillschweigend vorausgesetzt, dass eine analoge Anwendung von Art.
208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR nicht in Frage komme.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger geltend
gemachte Schaden als unmittelbarer im Sinne von Art. 208 Abs. 2 anzusehen
wäre.
3.- Scheidet eine analoge Anwendung von Art. 208 Abs. 2 aus, so ist aber damit
dem Schadenersatzanspruch, sei es allein oder in Verbindung mit der
Minderungsklage, noch nicht jede vertragsrechtliche Grundlage entzogen.

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Allerdings würde sich nach dem blossen Wortlaut von Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
OR der Anspruch
des Käufers bei Minderung auf den Ersatz des Minderwertes beschränken. Es
fehlt hier eine dem Art. 208 Abs. 3 entsprechende Bestimmung, welche das
allgemeine kontraktliche Schadenersatzrecht vorbehalten würde. Allein sowohl
Lehre wie Rechtsprechung nehmen an, dass auch im Falle blosser Minderung die
Rechte des Käufers sich nicht in der Preisminderung erschöpfen können, sondern
dass daneben die allgemeine Schadenersatzklage nach Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
. OR gegeben
sein muss (BGE 58 II 210 ff.; BECKER, Komm. Art. 205 N. 2; OSER/SCHÖNENBERGER,
Art. 197 N. 6, Art. 205 N. 16).
Der im Streite liegende Anspruch lässt sich somit als Schadenersatzanspruch
wegen unrichtiger Vertragserfüllung nach Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
. OR begründen. Auf dieser
Grundlage kann er aber selbstverständlich nicht bloss in Verbindung mit einer
Minderungsklage, sondern auch als alleiniger Anspruch erhoben werden. Es steht
nichts entgegen, dass der Schadenersatzanspruch, der eine natürliche Ergänzung
des Gewährleistungsrechts bildet, allein, unter Verzicht auf Wandelung oder
Minderung, geltend gemacht werde.
Immerhin können auf derartige, aus Mängeln der Kaufsache abgeleitete
Schadenersatzansprüche nicht in jeder Hinsicht die Bestimmungen von Art. 97
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
. OR angewendet werden. Es ergeben sich hinsichtlich der Verjährung und der
Mängelrüge Besonderheiten, die nachstehend zusammen mit den übrigen, nach Art.
97 ff. für den Klageanspruch geltenden Voraussetzungen (Kausalzusammenhang,
Verschulden) zu behandeln sein werden.
a) Was vorab die Verjährungseinrede des Beklagten betrifft, so gilt nicht die
allgemein zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR. Wie in BGE 58 II 212
/13 mit einlässlicher Begründung und unter Hinweis auf Lehre und
Rechtsprechung dargetan worden ist, kommt

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hier zur Geltung, dass die Schadenersatzklage aus Mängeln der Kaufsache eine
Klage auf Gewährleistung ist, weshalb bei Fahrniskauf die einjährige
Verjährungsfrist des Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
, bei Grundstückkauf die fünfjährige Frist des
Art. 219 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 219 - 1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
1    Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
2    Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
3    Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.
OR Platz greift...
b) (Kausalzusammenhang).
c) Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Sachprüfung und
Mängelrüge gemäss Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR für den Schadenersatzanspruch grundsätzlich
verneint.
Die besondere Natur der Schadenersatzansprüche, die aus Mängeln der Kaufsache
hergeleitet werden, kommt auch hier zum Ausdruck. Die Prüfungs- und
Rügepflicht nach Art. 201 bezweckt den Schutz des Verkäufers. Er soll vom
Mangel innert tunlicher Frist in Kenntnis gesetzt werden, damit er sich selber
rechtzeitig darüber Rechenschaft geben und die ihm dienenden Verfügungen
treffen kann; ausserdem soll verhindert werden, dass der Käufer durch
willkürliches Zuwarten die Veränderung der wirtschaftlichen Konjunktur zu
Ungunsten des Verkäufers ausnütze. Das Bedürfnis, den Verkäufer auf diese
Weise vor Nachteil zu bewahren, besteht aber nicht bloss im Hinblick auf die
Gewährleistung im engern Sinne, die Wandelung und Minderung, sondern auch im
Hinblick auf allfällige Schadenersatzansprüche. Das Bedürfnis ist hier sogar
noch grösser, weil der Verkäufer nicht nur ein Interesse daran hat, den Mangel
als solchen, sondern auch die Schadensmöglichkeit, bezw. den
Kausalzusammenhang mit dem bereits eingetretenen Schaden rechtzeitig abklären
zu können, sei es persönlich oder mit Hilfe von Sachverständigen oder durch
eine vorsorgliche gerichtliche Beweisaufnahme. Es besteht in solchen Fällen
regelmässig die Gefahr einer raschen Verdunkelung des Tatbestandes, weshalb
unverzügliche Feststellung für die Haftung oder Nichthaftung des Verkäufers
von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Aus diesen Gründen müssen
Sachprüfung und Mängelrüge, die Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche
im engern Sinne sind,

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auch für den die Gewährleistung ergänzenden Schadenersatzanspruch gefordert
werden. Für die den unmittelbaren Schaden betreffenden Ersatzansprüche nach
Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR, die einen Bestandteil der Gewährleistung im engern Sinne
bilden, gilt die Voraussetzung ohnehin; zwischen dem unmittelbaren und
mittelbaren Schaden in dieser Hinsicht einen Unterschied zu machen, wäre aber
nicht gerechtfertigt.
Die wesentlich gleichen Erwägungen, welche das Bundesgericht in BGE 58 II 212
/13 veranlasst haben, die aus Mängeln der Kaufsache abgeleiteten
Schadenersatzansprüche von den längern Verjährungsfristen der allgemeinen
vertragsrechtlichen Schadenersatzansprüche auszunehmen und den kürzern
Verjährungsfristen des Kaufgewährleistungsrechts zu unterwerfen, führen also
dazu, für diese Schadenersatzansprüche auch die Prüfung und Mängelrüge nach
Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR zu verlangen. Der äussere Zusammenhang zwischen den Schadenersatz-
und den reinen Gewährleistungsansprüchen ist ein so enger, dass sich eine
einheitliche Behandlung hier wie dort aufdrängt. Vgl. Th. JÄGER, Die Haftung
des Verkäufers für die Mängel der Fahrniskaufsache nach dem schweiz.
Obligationenrecht, ZÜrch. Diss. 1911, S. 119 N. 5; für das deutsche Recht
STAUB, Handelsgesetzbuch, § 377 Anm. 103, DÜRINGER-HACHENBURG V 1 S. 213, Anm.
241 lit. d.
d) Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger die ihm nach Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR obliegenden
Verpflichtungen erfüllt hat. Auch die Vorinstanz setzt sich mit dieser Frage
auseinander, obwohl sie die Bestimmung grundsätzlich nicht für anwendbar hält.
Dabei bezeichnet sie die falsche Ventilanordnung als einen sichtbaren und
darum nicht geheimen Mangel. Trotzdem sei selbstverständlich, dass der Mangel
dem Kläger habe entgehen können. Der Kläger hätte aber vorsichtigerweise die
Anlage durch einen Fachmann Überprüfen lassen sollen, wobei dann der Fehler
wohl entdeckt worden wäre. Infolge Unterlassung dieser Prüfung habe der Kläger
die Mängelrüge verpasst.

Seite: 408
Diese Ansicht ist unzutreffend. Gewiss war die Anordnung der Ventile
äusserlich sichtbar. Da es sich aber um eine technische Installation handelte,
musste der Kläger als Laie auch bei ordnungsgemässer Prüfung nicht notwendig
auf die falsche Anordnung aufmerksam werden. Der Beklagte selber hat trotz
jahrelangen Gebrauchs des Boilers den Mangel auch nicht erkannt, und nicht
einmal die Handwerker, durch die er seinerzeit eine Revision vornehmen liess,
sind darauf gestossen. Der Mangel war also trotz der äussern Sichtbarkeit für
den Kläger nicht erkennbar und demgemäss im Sinne von Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR ein
geheimer.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Fachmann zur Prüfung der
Boileranlage heranzuziehen. Von einer allgemeinen Verpflichtung des Käufers,
technische Einrichtungen dieser Art fachmännisch prüfen zu lassen, kann keine
Rede sein, und ein besonderer Anlass, eine solche Prüfung anzuordnen, bestand
für den Kläger nicht. Der Boiler hat tatsächlich auch nach Kaufsübergang noch
während Jahren funktioniert. Abgesehen hievon erscheint durchaus ungewiss, ob
die Prüfung der Anlage durch einen Fachmann wirklich zur Entdeckung des
Mangels geführt hätte, ist derselbe ja auch bei der vom Beklagten veranlassten
Revision nicht entdeckt worden.
e) (Der Beklagte hat den Nachweis erbracht, dass ihm kein Verschulden zur Last
fällt; eine Haftung nach Art. 97 ff. ist daher zu verneinen.)
4.- (Mangels Verschuldens fällt auch eine Haftung nach Art. 41 ff. ausser
Betracht.)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 401
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 14. Dezember 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 401
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : I. Kauf, Mängel der Kaufsache.II. Schadenersatzansprüche, die nicht in Verbindung mit Wandelung...


Gesetzesregister
OR: 97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
201 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
205 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
208 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
210 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
219
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 219 - 1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
1    Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.
2    Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
3    Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.
BGE Register
58-II-207 • 63-II-401
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schaden • beklagter • minderungsklage • explosion • fachmann • kausalzusammenhang • vorinstanz • bundesgericht • kenntnis • ersetzung • frist • lieferung • frage • erwachsener • vertragsrecht • zins • entscheid • sachmangel • wandelungsklage • zahl
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