S. 383 / Nr. 73 Obligationenrecht (d)

BGE 63 II 383

73. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1937 i. S. Banco Aleman
Transatlantico gegen Schweizerischer Bankverein.

Regeste:
Verrechnung, Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR, im internationalen Handelsverkehr.
Anwendbares Recht: Massgebend ist das Recht, dem die zu tilgende Verpflichtung
untersteht. Anwendbares Recht bei Kontokorrentverhältnis.
Gegenseitigkeit bejaht für Forderungen verschiedener Filialen zweier Banken.
Fälligkeit bei Forderungen aus Wechselinkassoauftrag. Die Fälligkeit
aufschiebende einseitige Devisenmassnahmen des Auslandes sind unbeachtlich,
weil sie gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossen.
Gleichartigkeit: Forderungen in verschiedener Währung sind gleichartig, sofern
keine Effektivklausel vereinbart ist.

A. - Die Klägerin ist eine Niederlassung der Deutschen Überseeischen Bank in
Berlin, welche in Spanien auch noch Niederlassungen in Barcelona und Sevilla
hat; zahlreiche weitere Niederlassungen befinden sich sodann in Südamerika.
Die Klägerin hatte im Herbst 1936 gegen die Beklagte ein Guthaben in der
unbestrittenen Höhe von Schw. Fr. 7000.-. Als die Klägerin über dieses
Guthaben verfügen wollte, verweigerte die Beklagte jedoch die Auszahlung mit
der Begründung, dass sie ihre Schuld verrechne mit bedeutend höheren
Gegenforderungen in Schweizerfranken, Pesetas und £, die ihren Sitzen Basel,
Zürich, St. Gallen und London gegen die Klägerin und die Niederlassung der
Deutschen Überseeischen Bank in Barcelona zuständen.

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B. - Das Handelsgericht Zürich wies die Klage der Klägerin auf Auszahlung der
Fr. 7000.- nebst 5% Zins seit 30. Dezember 1936 mit Urteil vom 1. Juni 1937
ab.
C. - Gegen das handelsgerichtliche Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf Gutheissung der Klage.
D. - Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich im vorliegenden Fall um rechtsgeschäftliche Beziehungen
zwischen einer in Spanien domizilierten Filiale einer deutschen Bank und einer
schweizerischen Bank handelt, so erhebt sich in erster Linie die Frage,
welches Recht zur Anwendung zu gelangen habe. Weder die Parteien, noch die
Vorinstanz haben sich zu dieser Frage geäussert. Das Bundesgericht muss sie
jedoch von Amtes wegen untersuchen; denn nach Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
/57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OG ist das
Bundesgericht zur materiellen Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses
nur befugt, sofern dieses dem schweizerischen Recht untersteht.
Streitig ist die Zulässigkeit der von der Beklagten geltendgemachten
Verrechnung. Nach dem schweizerischen Recht, das als lex fori für diese Frage
der Qualifikation des Anknüpfungsbegriffes massgebend ist, gehört die
Verrechnung nicht dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht an; sie ist
ein Schuldbefreiungsgrund. Als solcher beurteilt sie sich gemäss der in der
Literatur herrschenden Meinung nach dem Rechte, von dem die zu tilgende
Verpflichtung beherrscht wird (OSER-SCHÖNENBERGER, Allgemeine Einleitung Anm.
81. SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts S. 286. LEWALD, Das
deutsche internationale Privatrecht, Nr. 345). Die zu tilgende Verpflichtung
ist hier das Guthaben der Klägerin gegen die Beklagte im Betrag von Fr.
7000.-, und zwar handelt es sich, wie die Klägerin in ihrer Berufungsschrift
unwidersprochen erklärt, um ein Guthaben aus

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laufender Rechnung, also, da beide Parteien Banken sind, offenbar um Guthaben
aus einem Kontokorrentverhältnis. Es ist somit vorerst zu untersuchen, welchem
Recht dieses Kontokorrentverhältnis untersteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes beurteilen sich die
Wirkungen eines obligatorischen Rechtsverhältnisses beim Fehlen einer
ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über diese Frage nach demjenigen
Rechte, mit welchem das streitige Rechtsverhältnis den engsten räumlichen
Zusammenhang aufweist, da dieses in der Regel auch sachlich das nächstliegende
ist. Da im allgemeinen ein Vertrag hinsichtlich seiner Wirkungen mit dem
Erfüllungsort die engsten Beziehungen aufweist, so ist auf das Recht des
Erfüllungsortes abzustellen, es sei denn, dass die Umstände des Falles die
Beziehungen zu einem andern Lande als enger erscheinen lassen (BGE 63 II 43
und dort erwähnte frühere Entscheidungen). Einsichtlich des
Kontokorrentvertrages hat das Bundesgericht in BGE 44 II 492 entschieden, dass
in Fällen, wo die eine Partei das Kontokorrentgeschäft gewerbsmässig betreibt,
das an ihrem Geschäftssitz geltende Recht auf den ganzen Vertrag zur Anwendung
gelange. Aus den im genannten Entscheid angeführten Gründen ist in der Tat
anzunehmen, dass mit diesem Rechte der engste räumliche Zusammenhang bestehe.
Allein dieses Kriterium versagt im vorliegenden Fall, da beide Parteien das
Kontokorrentgeschäft gewerbsmässig betreiben, also beide den Kontokorrent
führen, und zwar jede nach den an ihrem Sitz geltenden rechtlichen
Vorschriften und kaufmännischen Usancen.
Nach der eingangs erwähnten Regel wäre demnach auf den Erfüllungsort
abzustellen. Aber auch dieses Vorgehen bietet keine befriedigende Lösung. Die
Erfüllung des Kontokorrentvertrages besteht im Wesentlichen in der Begleichung
des periodisch gezogenen Saldos, der sich aus dem gegenseitigen
Geschäftsverkehr ergibt. Je nachdem ein Saldo zu Gunsten der einen oder der
andern

Seite: 386
Partei bestünde, wäre somit der Vertrag vom einen oder vom andern Recht
beherrscht. Nun ist es aber ein vom Lauf der Geschäfte abhängiger Zufall, zu
Gunsten welcher Vertragspartei in einem bestimmten Zeitpunkt ein Saldo
besteht. Das auf die Wirkungen des gesamten Vertrages anwendbare Recht durch
diesen Zufall bestimmen zu lassen, kann aber schwerlich der Wille der Parteien
beim Vertragsschluss gewesen sein.
Auch ein Zurückgreifen auf die den einzelnen Forderungsposten zu Grunde
liegenden Geschäfte - über welche übrigens die Akten hier keinen Aufschluss
geben - würde zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, da auch hier, wie beim
Abstellen auf den Erfüllungsort des Kontokorrentvertrages als solchen,
zufällige Momente den Ausschlag geben würden.
Damit bleibt als einziger Anhaltspunkt noch der Umstand übrig, dass sich beide
Parteien im Prozess übereinstimmend auf schweizerisches Recht berufen. In der
Regel ist die Verweisung der Parteien im Prozess allerdings nicht
ausschlaggebend und vor allem nicht geeignet, ein durch Abstellen auf den
Erfüllungsort oder eine sonstige räumliche Beziehung sich ergebendes Resultat
zu entkräften (BGE 63 II 43). Allein, wenn wie hier die Verweisung im Prozess
überhaupt das einzige Moment bildet, das einen Rückschluss auf den
Parteiwillen gestattet, so muss doch darauf abgestellt werden.
Gelangt somit auf das Kontoborrentverhältnis, dessen Saldo mit der
vorliegenden Klage verlangt wird, schweizerisches Recht zur Anwendung, so
beurteilt sich nach den oben gemachten Ausführungen auch die Zulässigkeit der
Verrechnung nach schweizerischem Recht. Auf die Berufung ist somit
einzutreten.
2.- Die Zulässigkeit der Verrechnung setzt nach Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR neben der nicht
bestrittenen Existenz der in Frage stehenden Forderungen und der Abgabe einer
Verrechnungserklärung die Gegenseitigkeit, die Fälligkeit und die
Gleichartigkeit der Forderungen voraus. Die

Seite: 387
Klägerin bestreitet das Vorliegen sämtlicher drei Voraussetzungen.
3.- Die Einrede der mangelnden Gegenseitigkeit begründet die Klägerin damit,
dass für die Verrechnung nur die Forderungen des Sitzes Zürich des Bankvereins
gegen die Filiale Madrid des Banco Aleman Transatlantico in Betracht kommen
könnten, nicht dagegen Forderungen der Sitze Basel, St. Gallen und London des
Bankvereins gegen die Filiale Madrid, noch auch Verbindlichkeiten der Filiale
Barcelona gegenüber irgendeinem Sitze des Bankvereins; dies deshalb, weil
sowohl die Filialen der Deutschen Überseeischen Bank, wie die verschiedenen
Sitze des Bankvereins, wenn sie auch rechtlich Glieder je einer einzigen
Rechtspersönlichkeit seien, doch wirtschaftlich gesehen völlig selbständige
Bankunternehmungen darstellen.
Massgebend für die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung kann indessen,
entgegen der Meinung der Klägerin, nicht die grössere oder geringere
wirtschaftliche Selbständigkeit einer Filiale im Verhältnis zum Hauptsitz
sein, sondern entscheidend ist vielmehr ausschliesslich, ob sie als
selbständiges Rechtssubjekt anzusprechen ist oder nicht. Nur wenn letzteres
der Fall ist, muss die Möglichkeit einer Verrechnung verneint werden, weil
sich dann nicht bei beiden Forderungen dieselben Personen gegenüberstehen. Ist
dagegen die Filiale kein eigenes Rechtssubjekt, sondern nur ein Teil der
Rechtspersönlichkeit des Gesamtunternehmens, so steht einer Verrechnung nichts
im Wege. Denn durch die mit einer Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird
dasselbe Rechtssubjekt berechtigt und verpflichtet, wie durch die mit der
Hauptniederlassung oder einer andern Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
Bei der Aktiengesellschaft haftet diese mit ihren sämtlichen Aktiven
unmittelbar für die Verbindlichkeiten sowohl der Filiale wie der
Hauptniederlassung (DENZLER, Die Stellung der Filiale im internen und im
internationalen Privatrecht, S. 212).

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Die Klägerin behauptet nun selber gar nicht, ein selbständiges Rechtssubjekt
zu sein; sie anerkennt vielmehr ausdrücklich, dass die juristische
Persönlichkeit nur dem Gesamtunternehmen, d.h. der Deutschen Überseeischen
Bank zustehe. Angesichts dieser Stellungnahme der Klägerin besteht daher kein
Anlass zu einer näheren Prüfung der Frage der rechtlichen Selbständigkeit, die
als Frage nach dem Personalstatut nicht nach schweizerischem, sondern entweder
nach spanischem oder deutschem Recht zu entscheiden wäre.
Ebenso ist nicht streitig, dass auch auf Seiten der Beklagten den einzelnen
Niederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern nur dem
Gesamtunternehmen. Die erste Voraussetzung für die Verrechnung, die
Gegenseitigkeit der Forderungen, ist daher erfüllt.
Die Klägerin glaubt, dieser auf rein rechtlichen Überlegungen beruhenden
Schlussfolgerung entgegenhalten zu können, dass deren Umsetzung in die Praxis
wirtschaftlich zur Lahmlegung der Tätigkeit weitverzweigter Bankinstitute
führen müsste. Diese Befürchtungen sind indessen haltlos. Zunächst wird wohl
nicht allzuhäufig der Fall eintreten, dass eine Bank einen Zahlungsauftrag
nicht in der Weise ausführen kann, wie sie ursprünglich beabsichtigte, weil
ein Guthaben, das sie als verfügbar ansah, sich durch Verrechnung mit einer
Schuld einer ihrer Filialen als untergegangen erweist. Tritt der Fall aber
ein, so wird es der Bank ein Leichtes sein, den Zahlungsauftrag auf einem
andern Wege auszuführen. Auch intern bietet die Verrechnung ihres Guthabens
mit der Schuld einer andern Filiale selbst dort keine Schwierigkeiten, wo eine
getrennte Buchführung besteht: Die eine Filiale wird der andern, welche die
zur Verrechnung verwendete Schuld eingegangen - ist, den entsprechenden Betrag
belasten.
4.- Für die Verrechnung ist, wie bereits erwähnt, weiter die Fälligkeit der
beiden Forderungen

Seite: 389
erforderlich. Die Parteien sind darüber einig, dass die Forderung der Klägerin
fällig ist. Dagegen stellt die Klägerin die Fälligkeit der von der Beklagten
geltendgemachten Gegenforderungen zum weitaus überwiegenden Teil, nämlich
soweit es sich dabei um Forderungen aus Wechselinkasso handelt, in Abrede.
Die Fälligkeit der von der Beklagten zur Verrechnung verwendeten Forderungen
beurteilt sich nach dem Recht, von dem diese Gegenforderungen beherrscht sind.
Da die Fälligkeit auf die Frage nach der Erfüllungszeit Antwort gibt und sich
mithin auf die Wirkungen des Rechtsgeschäftes bezieht (vgl. OSER SCHÖNENBERGER
Allgemeine Einleitung Anm. 80), so bestimmt sich das für sie massgebende Recht
mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien nach den bei der
Behandlung der Eintretensfrage erörterten Grundsätzen. Danach ist in der Regel
der Erfüllungsort einer Obligation für das anwendbare Recht massgebend. Es ist
daher zunächst der Erfüllungsort der von der Beklagten geltend gemachten
Forderungen festzustellen.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um Forderungen aus dem Inkasso von
Wechseln, welche die Beklagte der Klägerin zu diesem Zwecke übermittelte. Das
dadurch zwischen den Parteien zur Entstehung gelangte Rechtsverhältnis
qualifiziert sich als Auftragsverhältnis, bei welchem die Beklagte die
Auftraggeberin, die Klägerin die Beauftragte war. Erfüllungsort für die in
Frage stehende Verpflichtung der Beauftragten ist deren Domizil (BECKER,
Vorbem. 1 zu Art. 493
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
/506
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 506 - Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1  wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;
2  wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche Verfolgung erheblich erschwert;
3  wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war.
OR; OSER-SCHÖNENBERGER Allgemeine Einleitung Anm.
127), hier also wie die Klägerin in der Berufungsschrift ebenfalls ausführt,
Spanien.
Die Vorinstanz hat nun entschieden, dass mit der Einzahlung des Gegenwertes
der Wechselsumme in Peseten durch die Bezogenen bei der Klägerin, die heute
nicht mehr bestritten ist, der Anspruch der Beklagten auf Auszahlung der
Beträge fällig geworden sei, selbst wenn

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die Einzahlung nur provisorisch, d.h. zu einem provisorischen Kurse,
stattgefunden habe. Auf Grund welchen Rechtes sie zu diesem Ergebnis kommt,
gibt die Vorinstanz aber in Missachtung der Vorschrift von Art. 63 Ziffer 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 506 - Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1  wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;
2  wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche Verfolgung erheblich erschwert;
3  wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war.
OG
nicht an. Sie erklärt lediglich, dass die spanische Devisengesetzgebung nicht
zu berücksichtigen wäre, wenn sie die Verrechnung nur unter dem Vorbehalt
einer devisenamtlichen Genehmigung gestatten sollte, da eine solche Vorschrift
mit den Anschauungen der schweizerischen Rechtsordnung im Widerspruch stehen
würde.
Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Angabe, welches Recht
sie angewendet habe, kann indessen abgesehen werden. Denn daraus, dass die
Vorinstanz das spanische Devisenrecht als unbeachtlich bezeichnet, weil es
gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstosse, muss doch wohl
gefolgert werden, dass die Vorinstanz grundsätzlich auf das spanische Recht
abgestellt hat oder dann, in Anwendung von § 100 Abs. 2 Zürcher ZPO, mangels
Nachweises des ausländischen Rechts durch die Parteien, auf das schweizerische
Recht als Ersatzrecht. Im einen wie im andern Falle ist aber die von der
Vorinstanz getroffene Entscheidung für das Bundesgericht verbindlich; denn
nach ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Handhabung des
schweizerischen Rechts als blosses Ersatzrecht nicht zu überprüfen (BGE 58 II
436
). Der Kognition des Bundesgerichtes untersteht hier lediglich die Frage,
ob die Vorinstanz zu Recht die spanische Devisengesetzgebung als der
schweizerischen öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend bezeichnet habe, sofern
sie die Zulässigkeit der Verrechnung von einer devisenamtlichen Genehmigung
abhängig machen sollte. In diesem Punkte muss der Vorinstanz jedoch unter
Hinwels auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes über die
Nichtbeachtlichkeit ausländischer Devisenmassnahmen zum Nachteil
schweizerischer Gläubiger beigepflichtet werden (vergl. BGE 60 II 311; 61 II
246
; 63 II 45).

Seite: 391
Sollte die Vorinstanz jedoch in Verkennung der Anwendbarkeit ausländischen
Rechts schweizerisches Recht angewendet haben, so erübrigt sich eine
Rückweisung deshalb, weil mit Bestimmtheit vorauszusetzen ist, dass die
Vorinstanz nach Massgabe von § 100 Abs. 2 Zürcher ZPO auf das schweizerische
Recht als Ersatzrecht abstellen würde, da die Klägerin, die den Inhalt des
ausländischen Rechtes nachzuweisen hätte, abgesehen von der nicht in Betracht
fallenden Devisengesetzgebung eine Abweichung des spanischen Rechtes vom
schweizerischen Recht gar nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat,
so dass eine Rückweisung eine unnötige Weiterung bedeuten würde (BGE 60 II
324
).
Unter diesen Umständen hat das Bundesgericht somit anzunehmen, dass die der
Beklagten aus ihren Inkasso-Aufträgen gegen die Klägerin, bezw. die Filiale
Barcelona zustehenden Forderungen fällig seien.
5.- Die Klägerin bestreitet schliesslich auch die Gleichartigkeit der
Forderungen mit Rücksicht darauf, dass die Forderungen der Beklagten teils auf
Schweizerfranken, teils auf Peseten und teils auf englische Pfund lauten,
während die Forderungen der Klägerin einheitlich in Schweizerfranken
ausgedrückt sind. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die sämtlichen
Beträge, welche die Klägerin für die Beklagte einkassiert hat, unbestritten
Zahlungen in Peseten waren.
a) Das Schicksal dieser Einrede, die nach den oben gemachten Ausführungen nach
schweizerischem Recht zu entscheiden ist, hängt in erster Linie von der
Auslegung des Wortlautes von Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR ab, nämlich davon, ob man die
Wendung «die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind», «de même espèce»,
«della stessa specie», nur auf «andere Leistungen», «autres prestations»,
«altere prestazioni» beziehen will, oder auch auf «Geldsummen», «sommes
d'argent», «somme di denaro». Während rein grammatikalisch der französische
und der italienische Text eher zu Gunsten der ersteren Auslegung

Seite: 392
sprechen, gestattet der deutsche Text die eine oder die andere Auslegung.
Greift man auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zurück, so ergibt sich
folgendes: Die Bestimmung des OR von 1881 über die Verrechnung lautete: «Wenn
zwei Personen einander Geldsummen oder andere vertretbare Sachen derselben Art
schulden...» Aus dieser Formulierung ergibt sich unzweideutig, dass der
damalige Gesetzgeber die Worte «derselben Art» nur auf «andere vertretbare
Sachen», nicht dagegen auch auf «Geldsummen» bezogen wissen wollte. In den
Gesetzesmaterialien zur Revision findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass man
mit der Ersetzung der Wendung «derselben Art» durch die Wendung» die ihrem
Gegenstande nach gleichartig sind» am ursprünglichen Sinne der Bestimmung
etwas habe ändern wollen. Hieraus ist doch wohl der Schluss zu ziehen, dass
auch nach dem geltenden Gesetz - wie dies übrigens auch im französischen
Recht, Art. 1291 CC, der Fall ist - Geldsummen ohne weiteres verrechenbar sind
und dass sich bei ihnen die Frage der Gleichartigkeit überhaupt nicht stellt.
b) Wollte man aber das Erfordernis der Gleichartigkeit auch für Geldsummen
aufstellen, so wäre die Gleichartigkeit nicht schon deshalb zu verneinen, weil
die beiden Forderungen nicht in derselben Währung ausgedrückt sind. Sogar für
das deutsche Recht, dessen § 387 BGB die Geldschulden überhaupt nicht
besonders erwähnt, sondern ganz allgemein von Forderungen spricht, «die ihrem
Gegenstande nach gleichartig sind», gehen die Ansichten über die Zulässigkeit
der Verrechnung von Forderungen in verschiedenen Währungen auseinander.
STAUDINGER, 9. Aufl. Anm. I 2 b zu § 387 erklärt die Kompensation als
zulässig, sofern der Schuldner einer in fremder Währung ausgedrückten Schuld
diese mit einer Gegenforderung in deutscher Währung verrechnen zu wollen
erklärt, nicht aber umgekehrt; dies deshalb, weil gemäss § 244 BGB der
Schuldner eine auf fremde Währung

Seite: 393
lautende Schuld in Landeswährung erfüllen kann. WARNEYER, 4. Aufl. Anm. III 2
zu § 387 will die Verrechnung von Forderungen verschiedener Währung
uneingeschränkt zulassen, ebenso ein in der Zeitschrift «Das Recht» 1924, No.
524 abgedruckter Entscheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Der gleichen
Auffassung ist DERNBURG, Die Kompensation S. 488, mit der Einschränkung, dass
bei Vereinbarung einer Effektivklausel die Verrechnung nicht zulässig sei.
Für das schweizerische Recht bezeichnen BECKER, Anm. 10 zu Art. 120, JANGGEN,
Die Kompensation, S. 55, und TRUTTMANN, Die Kompensation, S. 20 ebenfalls die
Verrechnung als zulässig, unter Vorbehalt der Effektivklausel. v. TUHR OR S.
587 scheint, ausgehend von Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR, der Auffassung zu sein, dass nur der
Schuldner nicht aber der Gläubiger einer Schuld in fremder Währung diese mit
einer Gegenforderung in Schweizerfranken verrechnen könne; vergl. in diesem
Sinne auch einen Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen, an welchem BÖCKLI
in der Schweiz. Juristenzeitung, Band 23 S. 225, Kritik übt.
Da eine Effektivklausel im vorliegenden Fall nicht vereinbart worden ist, kann
diese Frage hier bei Seite gelassen werden. Es fragt sich lediglich, ob die
Verrechnung von Geldforderungen in verschiedener Währung ohne weiteres
zulässig sei, oder nur mit der zuletzt erwähnten Einschränkung.
Wird eine Forderung in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so hat dies,
sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, lediglich den Zweck, den Wert der
Forderung zu umschreiben, und will nicht notwendigerweise eine bestimmte Art
der Erfüllung festsetzen, wie wenn es sich um die Lieferung einer bestimmten
Ware handeln würde. So sind denn auch im vorliegenden Fall sogar die auf
Schweizerfranken lautenden Rimessen durch die Klägerin in Peseten einkassiert
und ebenfalls in Peseten der Beklagten gutgeschrieben worden. Die Währung, in
welcher die Forderungen ausgedrückt sind, hatte also

Seite: 394
lediglich die Bedeutung eines Wertmessers. Die Meinung, aus Art. 84 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR
ergebe sich e contrario, dass der Gläubiger einer Schuld in fremder Währung
kein Wahlrecht habe, ist unstichhaltig. Die genannte Bestimmung hat
ausschliesslich den Untergang der Obligation durch Erfüllung, d.h. durch
Zahlung im Auge, und bezieht sich nicht auch auf die übrigen Arten des
Erlöschens, bei denen, wie gerade bei der Verrechnung. der Schuldner einer
Erfüllung enthoben ist.
Dient die Währung, in der eine Schuld ausgedrückt ist, lediglich als
Wertmesser, so ist trotz der Verschiedenheit der Währung die Verrechnung daher
zulässig. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der Wert der ausländischen
Währung bestimmbar ist, mit andern Worten, dass sie einen Kurs hat, der die
Umrechnung in die Währung eines andern Landes gestattet. Da die Liquidität der
zur Verrechnung verwendeten Forderung nicht erforderlich ist
(OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR), so ist die Verrechnung sogar
statthaft, wenn die Parteien über die Höhe des Kurses, auf den abzustellen
ist, nicht einig sind. In diesem Falle ist es Sache des Richters, den
anwendbaren Kurs zu bestimmen.
c) Die Klägerin bestreitet übrigens heute die Zulässigkeit der Verrechnung von
Forderungen in verschiedener Währung nicht mehr. Sie macht lediglich geltend,
dass die Peseta zur massgebenden Zeit überhaupt keinen Kurs gehabt habe. Mit
dieser Behauptung kann sie jedoch nicht gehört werden angesichts der
tatsächlichen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz, dass ein solcher Kurs bestand und dass er während der in Betracht
fallenden Zeit nie tiefer war als Fr. 20.- für 100 Peseten. Da nun die
Forderungen der Beklagten, welche sie zur Verrechnung verwenden will, mehr als
100000 Peseten betragen, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, also einen
Wert von mehr als Fr. 20000.- darstellen und somit die Forderung der Klägerin
von Fr. 7000.- bei weitem übersteigen, so ist die Forderung der Klägerin
zufolge Verrechnung getilgt.

Seite: 395
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. Juni 1937 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 383
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 26. Oktober 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 383
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verrechnung, Art. 120 OR, im internationalen Handelsverkehr.Anwendbares Recht: Massgebend ist das...


Gesetzesregister
OG: 56  57  63
OR: 84 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
493 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
506
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 506 - Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1  wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;
2  wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche Verfolgung erheblich erschwert;
3  wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war.
BGE Register
44-II-489 • 58-II-433 • 60-II-294 • 60-II-322 • 61-II-242 • 63-II-383 • 63-II-42
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • frage • bundesgericht • schweizerisches recht • weiler • spanisch • wille • fremde währung • rechtssubjekt • schuldner • handelsgericht • effektivklausel • internationales privatrecht • ausländisches recht • wert • ersatzrecht • spanien • hauptniederlassung • bewilligung oder genehmigung
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