S. 38 / Nr. 10 Prozessrecht (d)

BGE 63 II 38

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Februar 1937 i. S.
Fromer und Greber gegen Spar- und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen.

Regeste:
Berufung und staatsrechtliche Beschwerde. Werden Berufung (oder
zivilrechtliche Beschwerde) und staatsrechtliche Beschwerde in derselben Sache
ergriffen, so sind für jedes der beiden Rechtsmittel die gesetzlich
vorgesehenen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben zu machen.

... Ausserdem sind Berufung und staatsrechtliche Beschwerde in einer einzigen
Eingabe vereinigt, was nicht zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei
verschiedene, selbständige Rechtsmittel, die deshalb auch getrennt in den vom
Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden müssen. In einem Falle wie dem
vorliegenden, wo die staatsrechtliche Beschwerde neben der Berufung ergriffen
ist und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet, wird nach einem vom
Bundesgerichte im Jahre 1934 beschlossenen Zusatze zum Gerichtsreglement
allerdings auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung
beurteilt, die sich mit der Berufung befasst (und das Gleiche gilt, wenn neben
der staatsrechtlichen Beschwerde noch eine zivilrechtliche vorliegt). Diese,
übrigens nur versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliesslich
die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch die an der Selbständigkeit
der beiden Rechtsmittel und am Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert
wird. Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäftsbericht an die
Bundesversammlung für das Jahr 1934 ausdrücklich festgestellt (S. 2): «Die
Meinung ist dabei,

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dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig in den hiefür
vorgesehenen Formen erhoben und begründet werden muss, also nicht mit der
Berufung verbunden werden darf».
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 63 II 38
Data : 01. gennaio 1936
Pubblicato : 02. febbraio 1937
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 63 II 38
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Berufung und staatsrechtliche Beschwerde. Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und...


Registro DTF
63-II-38
Parole chiave
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assemblea federale • ricorso di diritto pubblico • rimedio giuridico • tribunale federale