S. 225 / Nr. 49 Familienrecht (d)

BGE 63 II 225

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1937 i. S. Schweizerische
Volksbank gegen Frau Hüssy.


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Regeste:
ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Verpfändung eines Eigentümer- (auch Inhaber-)
schuldbriefes der Ehefrau durch den Ehemann ist nicht ohne Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zur Einwilligung der Ehefrau zur Verpfändung (Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.

ZGB) gültig.

A. - Am 4. Juni 1925 stellte der Ehemann der Beklagten als «Kreditnehmer und
Pfandgeber» der Klägerin «als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihm
selbst» eine Pfandverschreibung aus über «Fr. 100000.- Inhaberschuldbrief d.
d. 17. April 1924 auf den Kreditnehmer als Schuldner lautend und lastend nach
Vorgängen von Fr. 100000.- auf amtlich auf Fr. 395940.- geschätzte Pfande»,
«samt den darauf ausstehenden, laufenden und inskünftigen Zinsen». In Wahrheit
war der zu verpfändende Inhaberschuldbrief von der Beklagten, mit Zustimmung
ihres Ehemannes, ausgestellt worden und gehörten die belasteten Liegenschaften
ihr. Er befand sich damals im Pfandbesitz der Bank in Langenthal, die ihn
gegen Zusicherung der Vergütung von Fr. 100000.- am 8. Juni an die Klägerin
herausgab. Sobald die Klägerin jenes aus dem bezüglichen Begleitschreiben der
Bank in Langenthal und aus dem Schuldbrief selbst ersah, legte sie dem Ehemann
der Beklagten eine berichtigte gleichartige Pfandverschreibung zur
Unterzeichnung durch ihn als «Kreditnehmer und Pfandgeber» und die Beklagte
als «Titelschuldnerin», vor, welche von der Beklagten am 9. Juni unterzeichnet
wurde.
Im Jahre 1933 wurde über den Ehemann der Beklagten der Konkurs eröffnet, in
dem die Klägerin mit Fr. 105198.-

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zugelassen wurde. Am 18. Januar 1934 schrieb die Klägerin, unter Bezugnahme
auf ihre auf Fr. 106322.50, Wert 31. Dezember 1933, aufgelaufene
Pfandforderung an die Beklagte: «Herr Hüssy teilt uns mit, dass aus seinem
Konkurse für die Gläubiger 5. Klasse nichts herausschauen werde, so dass wir
uns in vollem Umfang an das vorerwähnte Pfand halten müssen. Um die ganze
Angelegenheit im allseitigen Interesse bestmöglichst zu ordnen, schlagen wir
Ihnen vor, Ihnen auf Grund des obigen Titels eine feste Hypothek von Fr.
95000.- ZU gewähren ... (Verzinsung am 30. Juni und 31. Dezember)... Weiter
müssten am Kapital halbjährlich, jeweils auf die Zinstermine, Fr. 2500.-
abbezahlt werden. Um Ihnen entgegenzukommen, sind wir aber damit
einverstanden, dass die erste Abzahlungsrate erst auf den 31. Dezember 1934
geleistet wird... Anderseits ergibt sich aber auf unserer heutigen Forderung
und dem neuen Darlehensbetrag eine Differenz von Fr. 11322.50, welche Summe
bis längstens Ende März a. c. bezahlt werden soll. Wir ersuchen Sie, uns durch
Unterzeichnung und Rücksendung der beiliegenden Briefdurchschrift zu
bestätigen, dass Sie mit Vorstehendem einverstanden sind, worauf wir die
notwendigen Umbuchungen vornehmen werden.»
Die Beklagte unterzeichnete am 28. Januar 1934 auf der Briefkopie den Vermerk
«Einverstanden» mit einem hier nicht interessierenden Zusatz.
B. - Als der dann der Beklagten gesetzte Vormund weder Forderung noch
Pfandrecht der Klägerin gelten lassen wollte, erhob diese die vorliegende
Klage mit den Anträgen
auf Feststellung der Schuldpflicht der Beklagten für Fr. 95000.-(verzinslich
und abzahlbar gemäss ihrem
Schreiben vom 18. Januar 1934) und Fr. 11322.50, Wert
31. März 1934,
auf Bezahlung von Fr. 5000.20 Jahreszins und Spesen,
von zwei Abzahlungsraten zu Fr. 2500.- und Fr. 11322.50 und

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auf Feststellung des Faustpfandrechts am Inhaberschuldbrief vom 17. April 1924
dafür,
eventuell auf Feststellung des Faustpfandrechts am Schuldbrief (nebst
titelgemässen Zinsen) für die Forderung der Klägerin von Fr. 106322.50 nebst
seitherigen Zinsen etc. gegen den Ehemann der Beklagten, «und dass die
Beklagte der Verwertung dieses Faustpfandes zustimmen muss»,
ganz eventuell auf Feststellung, «dass die Beklagte für die im Vorstehenden
geltend gemachten Forderungen mit dem Werte der Liegenschaft Grundbuch Aarburg
Nr. 201, nach Vorgang der Fr. 100000.- Schuldbrief im I. Rang, haftbar ist».
Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 4. Juni 1937 die Klage abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage (Haupt- oder
Eventualanträge).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die anfangs 1934 erfolgte Übernahme der Schuld des Ehemannes durch die
Beklagte ist gemäss Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB ohne Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde nicht gültig, wenn nicht schon die im Jahre 1925
erfolgte Verpfändung des Schuldbriefes gültig war. Im Falle der Gültigkeit der
früheren Verpfändung mochte es freilich in ihrem eigenen Interesse liegen, die
unmittelbar drohende Verwertung ihres Schuldbriefes (mit anschliessender
Verwertung ihrer dadurch belasteten Liegenschaften) abzuwenden durch Eingehung
einer nach und nach abzubezahlenden Schuld, deren Betrag der bisherigen
Pfandhaft gleichkam. Im andern Fall aber war diese Schuldübernahme wesentlich
eine Verpflichtung zugunsten des Ehemannes, dessen Interesse daran auch nach
erfolgter Konkurseröffnung mindestens noch in der Beseitigung des bezüglichen
Verlustscheines bestand, der sonst gemäss Art 61 der Konkursverordnung
auszustellen war.

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Insbesondere entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit der Interzession für den
Ehemann nicht etwa dann, wenn es für die Ehefrau infolge der Konkurseröffnung
über ihn ohne weiteres ersichtlich ist, dass sie durch die zu dessen Gunsten
eingegangene Verpflichtung unmittelbar und endgültig benachteiligt wird. In
Vergleichung mit dem erwähnten Interesse des Ehemannes tritt das eigene
Interesse, das die Beklagte haben mochte, einen Prozess zu vermeiden und sich
für den Fall der Niederlage zum voraus zu arrangieren, kaum in Betracht;
keinesfalls kann es als zureichend erachtet werden für die Übernahme der
ganzen Schuld schlechthin. Übrigens fand anfangs 1934 gar keine neue
Verpfändung durch die Beklagte mehr statt. Somit hängt die Entscheidung über
die Hauptklageanträge ebenfalls einfach von der Beantwortung der im ersten
Eventualantrag gestellten Rechtsfrage ab.
2.- Die Klägerin leitet ihr behauptetes Faustpfandrecht am Schuldbrief nicht
von der Bank in Langenthal her. Schon bevor sie den Schuldbrief erhielt, war
ihr bekannt, dass er jedenfalls nicht der Bank in Langenthal gehöre. Ferner
erwarb sie nicht etwa die Pfandforderung dieser Bank durch Abtretung und damit
gemäss Art. 170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 170 - 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
1    Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2    Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3    Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
OR das Faustpfandrecht als deren Nebenrecht. Endlich fand auch
nicht eine Subrogation gemäss Art. 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OR, zumal Ziff. 2, statt.
3.- Gemäss Art. 872
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
ZGB kann die Beklagte als Schuldbriefschuldnerin nur
solche Einreden geltend machen, die sich (entweder auf den Eintrag oder) auf
die Urkunde beziehen oder ihr persönlich gegen den sie belangenden Gläubiger
zustehen. Darauf kommt nichts an, dass der Ehemann der Beklagten der Klägerin
angegeben hatte, er sei Schuldner des Schuldbriefes, woraus sie geschlossen
haben mag, er sei auch Eigentümer der belasteten Grundstücke und es handle
sich um einen (auf den Inhaber lautenden) Eigentümer Schuldbrief. Sobald sie
den Schuldbrief erhielt, ersah sie aus ihm wie auch aus dem ihn begleitenden
Schreiben der Bank in Langenthal, dass

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der Schuldbrief von dessen Ehefrau ausgestellt war und deren Liegenschaften
belastet. Hieraus zog sie sofort den Schluss, dass zu dessen Verpfändung die
Pfandverschreibung durch den Ehemann allein nicht genüge, und verlangte daher
Mitunterzeichnung der Pfandverschreibung durch die Ehefrau (wobei es freilich
ein Missgriff war, sie in ihrer Eigenschaft als «Titelschuldnerin» in das
Verpfändungsgeschäft hineinzuziehen, da der Schuldner einer zu verpfändenden
Forderung natürlich nichts zur Verpfändung zu sagen hat, ausser allfällig bei
zur Ausnahme vereinbartem Ausschluss von Abtretung bezw. Verpfändung). Und
dieser Schluss drängte sich auch unabweisbar auf. Ein Inhaberschuldbrief ist
nicht eines jener Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden
sind und daher unter dem Güterstand der Güterverbindung gemäss Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

ZGB regelmässig nicht Eigentum der Ehefrau, sondern nur des Ehemannes sein
können. Ist ein solcher Inhaberschuldbrief von der Ehefrau zu Lasten ihres
Grundeigentums ausgestellt und entweder von den Ehegatten zurückbehalten oder
aber bloss zu Pfand begeben worden, so ist er ein für jedermann als der
Ehefrau gehörig erkennbarer Vermögenswert; denn in das Eigentum des Ehemannes
hätte er nur zufolge eines Rechtsgeschäftes übergehen können, das
abzuschliessen die Ehegatten nur unter ganz besondern, ausnahmsweisen
Umständen Veranlassung haben werden und das regelmässig zu seiner Gültigkeit
der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB) und zur
Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und
der Veröffentlichung bedürfte (Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
ZGB). Zur gültigen Verfügung über
Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die für jedermann als der
Ehefrau gehörig erkennbar sind, bedarf der Ehemann gemäss Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB der
Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche
Verwaltung handelt, wie es auf die Verpfändung zutrifft, und Dritte dürfen
diese Einwilligung nicht ohne weiteres voraussetzen.

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Insofern war also der (von der Klägerin ja auch geforderte) Beitritt der
Beklagten zur Pfandverschreibung unerlässlich. Wird nun zwar eine solche
Einwilligung zur Verpfändung (oder auch Veräusserung) von eingebrachtem
Frauengut regelmässig nicht als der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
bedürftige Verpflichtung der Ehefrau Dritten gegenüber zu Gunsten des
Ehemannes im Sinne des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB erachtet, so kann dies aus den
bereits in BGE 61 II 218 angegebenen Gründen für Eigentümerschuldbriefe nicht
gelten wegen der besondern Eigenart des Pfand- (oder Kauf-) gegenstandes, die
darin besteht, dass erst gerade durch die Verpfändung (oder Veräusserung) die
persönliche Schuldpflicht der Ehefrau aus dem Schuldbrief zur Entstehung
gelangt, was nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gültig geschehen
kann, sofern die Verpfändung (oder Veräusserung) zu Gunsten des Ehemannes
erfolgt, wie hier zur Deckung der Guthaben des Pfandgläubigers am Ehemann. Und
zwar gilt dies, wie für die erste Verpfändung (Begebung), grundsätzlich auch
für jede spätere Verpfändung (oder Veräusserung). Tritt die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde nicht zur Einwilligung der Ehefrau hinzu, so steht der
Ehefrau persönlich gegen den Pfandnehmer die Einrede der Ungültigkeit der
Verpfändung zu. Bei dieser Betrachtungsweise erweist sich also jede
Verpfändung eines Eigentümer- (Inhaber-) schuldbriefes der Ehefrau durch den
Ehemann bezw. zu dessen Gunsten als der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
bedürftig, gleichgültig wie lange nach der Errichtung des Schuldbriefes sie
erfolgt und ob er schon vorher in Verkehr gesetzt worden sei. Unter den hier
gegebenen besondern Umständen hätte es freilich ausnahmsweise wohl keiner
neuen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedurft, wenn seinerzeit ein
gültiges Pfandrecht am Schuldbrief zugunsten der Bank in Langenthal begründet
worden wäre, zu dessen Ablösung die Gegenleistung der Klägerin gedient hat,
weil in diesem Falle die Ehefrau ebensosehr im eigenen

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Interesse als in demjenigen des Ehemannes durch die Neuverpfändung
interveniert hätte. Allein diese Voraussetzung lässt sich nicht mehr
nachweisen.
4.- Der letzte Eventualantrag der Klage ist nach dem Präjudiz in BGE 61 II 221
unbegründet, auf das zurückzukommen keine zureichende Veranlassung besteht.
Insbesondere kommt nicht in Frage, einen Schuldbrief mit einer ihn gänzlich
denaturierenden Klausel über den Ausschluss der persönlichen Haftung zu
versehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 4. Juni 1937 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 63 II 225
Date : 01. Januar 1936
Published : 14. Oktober 1937
Source : Bundesgericht
Status : 63 II 225
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Verpfändung eines Eigentümer- (auch Inhaber-) schuldbriefes der Ehefrau...


Legislation register
OR: 110  170
ZGB: 177  201  202  248  872
BGE-register
61-II-218 • 63-II-225
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defendant • pledge • spouse • debtor • federal court • value • aargau • coverage • property • decision • authorization • rank • need • nullity • beginning • certification • dead pledge • encumbered land • undertaking • certificate of loss • hamlet • guarantee • question • feature • real property • rebooking • incorporation • truth • counter-performance • guardian • ancillary right • bearer instrument • land register • formation of real right
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