S. 18 / Nr. 5 Obligationenrecht (d)

BGE 63 II 18

5. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Februar 1937 i. S. Escher und
Konsorten gegen Verband der Genossenschaften Konkordia der Schweiz.

Regeste:
1. Berufungsstreitwert. Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend
gemachter Ansprüche, Art. 60 , Abs. 1 OG Erw. 1.
2. Widerrechtliche Schadensstiftung. Eine Haftung besteht, gesetzliche
Sonderbestimmungen vorbehalten, nur für unmittelbaren Schaden, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR.
Haftung von Genossenschaftsorganen gegenüber den Gläubigern. Erw. 2-5


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A. - Am 16. April 1931 wurde über die Konsumgenossenschaft Konkordia Raron der
Konkurs eröffnet. Dabei kam der Vertand der Genossenschaften Konkordia der
Schweiz als Gläubiger mit Fr. 39032.65 zu Verlust. Hieran erhielt er von
Bürgen zusammen Fr. 30000.-, und aus zwei ersteigerten Forderungen löste er
Fr. 459.75. Den verbleibenden Saldo im Betrage von Fr. 8572.90 macht er
gegenüber Moritz Salzgeber, Eduard Werlen, Viktor Zumoberhaus, Joseph
Salzgeber und Hermann Escher geltend. Er hält dafür, die Genannten seien in
ihrer Eigenschaft als Präsident, bezw. Mitglieder des Verwaltungsrates
verantwortlich für den Schaden, der zufolge unerhörter Misswirtschaft in der
Konsumgenossenschaft Raron entstanden sei.
B. - Das Kantonsgericht Wallis hat am 24. März 1936 folgendes Urteil gefällt:
«1. Die Beklagten zahlen an den Verband Genossenschaften Konkordia der Schweiz
folgende Entschädigungen: Moritz Salzgeber Fr. 2400.-, Hermann Escher Fr.
800.-, Eduard Werlen Fr. 400.-, Viktor Zumoberhaus und Joseph Salzgeber je Fr.
200.-, sämtlich mit Zins zu 5% seit dem 1. April 1933.
2. Die Klägerin trägt die Hälfte der sämtlichen Kosten. Von der andern Hälfte
werden 3/5 dem Moritz Salzgeber, 1/5 dem Hermann Escher, 1/10 dem Eduard
Werlen und der letzte Zehntel den beiden übrigen Beklagten zusammen auferlegt.
3. Alle weitern Begehren werden abgewiesen.»
C. - Gegen dieses Urteil haben alle Beklagten die Berufung erklärt mit dem
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
Die Klägerschaft verlangt auf dem Wege der Anschlussberufung Verurteilung der
Beklagten in der von der Vorinstanz festgelegten Proportion zur Bezahlung
eines Betrages von Fr. 8572.90 nebst Zins zu 5% seit 1. April 1933. Eventuell
beantragt sie solidarische Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der
genannten Summe.

Seite: 20
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 60 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG sind mehrere in einer Klage geltend gemachte
Ansprüche für die Bestimmung der Streitwertsumme zusammenzurechnen. Ergibt
dieses Total den vom OG für die Berufung geforderten Streitwert, so kann
alsdann von mehreren Beklagten jeder selbständig die Berufung erklären, selbst
wenn die Summe, für die er persönlich belangt wird, für sich allein nicht
berufungsfähig wäre (vgl. BGE 32 II 221). Da sich die Gesamtforderung im
gegenwärtigen Falle auf Fr. 8572.90 beläuft, ist mithin auf alle Berufungen
einzutreten, trotzdem vor erster Instanz nicht auf solidarische Verurteilung
angetragen worden ist.
2.- Der klägerische Verband hat es unterlassen, während des Konkurses der
Konsumgenossenschaft Konkordia Raron gestützt auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG die Abtretung
allfälliger Massaansprüche gegen die Organe der Genossenschaft zu verlangen.
Auch eine Abtretung gemäss Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG hat nie stattgefunden. Der Kläger
kann deshalb heute von vornherein nur Ansprüche gegenüber den Beklagten
geltend machen, die direkt in seiner Person zur Entstehung gelangt sind.
3.- Dass die Beklagten in einem Vertragsverhältnis zum klägerischen Verband
gestanden hätten, wird mit Recht nicht behauptet, sodass eine Vertragsklage im
engern, eigentlichen Sinne des Wortes entfällt.
4.- Das OR räumt den Gläubigern einer Genossenschaft in Art. 714 nur ganz
ausnahmsweise direkte Ansprüche gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes sowie
gegenüber den Liquidatoren ein. So zunächst einmal bei Verletzung der in Art.
704 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1    Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1  die Änderung des Gesellschaftszwecks;
10  die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
11  eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland;
12  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
13  die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
14  die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
15  der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
16  die Auflösung der Gesellschaft.554
2  die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
3  die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
4  die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
5  die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553;
6  die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;
7  die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
8  die Einführung von Stimmrechtsaktien;
9  den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
2    Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555
3    Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.
OR statuierten Pflichten («Ergibt sich, dass die Forderungen der
Genossenschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so liegt
dem Vorstande, bezw. den Liquidatoren die Verpflichtung ob, die Zahlungen
sofort einzustellen und dem Gerichte behufs Eröffnung des Konkurses hievon
Anzeige zu machen»);

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ferner bei Widerhandlungen gegen die Liquidationsbestimmungen der Art. 712
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 712 - 1 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
1    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
2    Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten. Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.
3    Wiederwahl ist möglich.
4    Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
und
713
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 713 - 1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
1    Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
2    Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen:
1  an einer Sitzung mit Tagungsort;
2  unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c-701e;
3  auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.578
3    Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.579
OR.
Der klagende Verband stützt seine Ansprüche indessen auf keine dieser
Gesetzesbestimmungen. Vielmehr verlangt er ausschliesslich deshalb
Schadenersatz, weil nach seinem Dafürhalten unter der Führung der Beklagten
Misswirtschaft, insbesondere in der Form unvorsichtigen Kreditierens,
getrieben worden ist. Das soll zum Konkurs der Konsumgenossenschaft Konkordia
Raron und zur Schädigung der Gläubiger geführt haben.
Ansprüche des klagenden Verbandes gegenüber den Beklagten sind daher nur
denkbar, wenn die Voraussetzungen der Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR verwirklicht sind.
5.- Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es
aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR).
Diese Gesetzesbestimmung hat indessen ausschliesslich unmittelbaren Schaden im
Auge (vgl. OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 41 N. 52, BECKER, Art. 41 N. 78, GMÜR in
der ZSR n. F. 22, 639, sowie BGE 52 II 263; in Bezug auf die analoge Ordnung
des deutschen Rechtes vgl. statt vieler: Entscheidungen des Reichsgerichts in
Zivilsachen 82190).
Im vorliegenden Falle wurde durch das anfechtbare Verhalten der Beklagten in
erster Linie nur die in Konkurs geratene Genossenschaft Konkordia geschädigt,
und die Beeinträchtigung des Forderungsrechtes des Klägers stellt sich bloss
als Reflexwirkung hievon dar. Unter solchen Umständen entsteht für die
Gläubiger des Verletzten kein direkter Schadenersatzanspruch gegenüber dem
Schädiger (vgl. auch v. TUHR, Allgemeiner Teil des OR, 1 § 48 I 343 f.). Die
Klage muss daher schon aus diesem Grunde im vollen Umfang abgewiesen werden.
Zum nämlichen Schluss gelangt man übrigens auch auf Grund folgender
Überlegungen: Forderungen wirken, weil sie bloss relative Rechte sind, nur
unter den am Schuldverhältnis Beteiligten. Ihre Beeinträchtigung durch Dritte
ist nicht widerrechtlich. Anders könnte es sich

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höchstens dann verhalten, wenn das Gesetz für den konkreten Tatbestand
ausdrücklich etwas anderes bestimmen oder sofern es sich um absichtliche
Schädigung unter Verstoss gegen die guten Sitten handeln würde (vgl. BGE 52 II
375
ff. und GUHL Obligationenrecht, 2. Aufl. S. 91 i. f.). Von einer
absichtlichen Schädigung kann indessen in casu keine Rede sein, und es vermag,
wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist, der Anspruch des
Klägers auch nicht auf eine gesetzliche Sonderbestimmung gestützt zu werden.
Wenn also die Beklagten für allfälliges Verschulden nicht haftbar gemacht
werden können, so hat der Kläger sich das selbst zuzuschreiben. Denn das
Gesetz bot ihm die Möglichkeit, seine Rechte gestützt auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
oder
eventuell 269 SchKG zu wahren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufungen werden gutgeheissen, die Anschlussberufung abgewiesen;
demzufolge wird die Klage des Verbandes der Genossenschaften Konkordia der
Schweiz gegen alle Beklagten im vollen Umfange abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 18
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 19. Februar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 18
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Berufungsstreitwert. Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche, Art...


Gesetzesregister
OG: 60
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
704 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1    Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1  die Änderung des Gesellschaftszwecks;
10  die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
11  eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland;
12  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
13  die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
14  die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
15  der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
16  die Auflösung der Gesellschaft.554
2  die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist;
3  die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
4  die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
5  die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553;
6  die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien;
7  die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
8  die Einführung von Stimmrechtsaktien;
9  den Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
2    Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555
3    Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.
712 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 712 - 1 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
1    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung eines der Mitglieder des Verwaltungsrats zum Präsidenten. Dessen Amtsdauer endet spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
2    Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, wählt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder zum Präsidenten. Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.
3    Wiederwahl ist möglich.
4    Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
713
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 713 - 1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
1    Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
2    Der Verwaltungsrat kann seine Beschlüsse fassen:
1  an einer Sitzung mit Tagungsort;
2  unter Verwendung elektronischer Mittel, in sinngemässer Anwendung der Artikel 701c-701e;
3  auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Im Fall der Beschlussfassung auf elektronischem Weg ist keine Unterschrift erforderlich; vorbehalten bleibt eine anderslautende, schriftliche Festlegung des Verwaltungsrats.578
3    Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; dieses wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.579
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
BGE Register
32-II-217 • 52-II-235 • 52-II-370 • 63-II-18
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anschlussbeschwerde • beklagter • berechnung • bundesgericht • eigenschaft • entscheid • erste instanz • genossenschaft • kantonsgericht • konsumgenossenschaft • liquidator • misswirtschaft • relatives recht • schaden • schadenersatz • streitwert • verhalten • verurteilung • verwaltungsrat • vorinstanz • vorstand • wallis • weiler • zahl • zins • zivilsache