S. 1 Nr. 1 / Familienrecht (d)

BGE 63 II 1

1. Auszug ans dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Februar 1937 i. S.
Hunkeler gegen Hunkeler

Regeste:
Art. 141 . ZGB. Scheidung wegen Geisteskrankheit. Es ist nicht erforderlich,
dass die Krankheit drei Jahre seit Eheschluss gedauert habe.

Die Scheidungsparteien hatten im Mai 1932 geheiratet. Am 27. November 1934
erhob der Ehemann Klage auf Scheidung wegen Geisteskrankheit. Mit Urteil vom
26. November 1936 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus gestützt auf die
Feststellung des psychiatrischen Experten, die Geisteskrankheit sei bereits im
März 1930 in ihrer unheilbaren Form nachgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Auf Grund des Gutachtens steht fest, dass die Geisteskrankheit in ihrer
unheilbaren Form mindestens seit März 1930 besteht, sodass die in Art. 141 ZGB
verlangte dreijährige Dauer derselben gegeben ist, gleichgültig ob sie bis zur
Urteilsfällung (25. November 1936) oder bis zur Klageeinreichung (27. November
1934) gerechnet werde, welch letztere Berechnungsweise der bundesgerichtlichen
Praxis entspricht (BGE 52 II 188 f.). Es kann sich

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allerdings die Frage stellen, ob nicht die Geisteskrankheit in dem zur
Scheidung berechtigenden Grade (a.a.O. 186) mindestens drei Jahre nach
Eheschluss gedauert haben muss. Allein aus dem Text des Art. 141 kann dieses
zusätzliche Erfordernis nicht entnommen werden, und die ratio legis verlangt
dessen Aufstellung nicht. Das Requisit der dreijährigen Krankheitsdauer hat
nicht den Sinn, dass dem klagenden Ehegatten ein zeitliches Mindestmass an
Geduld auferlegt werde, sondern will lediglich das Risiko einer Fehldiagnose
vermindern. Der Kläger konnte daher aus Art. 141 klagen, sobald die Krankheit
im erforderlichen Grade mindestens drei Jahre gedauert hatte, auch wenn nur
ein Teil dieser Dauer in die Zeit nach Eheschluss fiel. Dass der klagende
Ehegatte in diesem Falle auch auf Nichtigerklärung der Ehe klagen könnte (Art.
120 Ziff. 2 f.), ist kein Grund, ihm das Recht auf Scheidung aus Art. 141 zu
versagen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 63 II 1
Date : 01 janvier 1936
Publié : 26 février 1937
Source : Tribunal fédéral
Statut : 63 II 1
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : Art. 141. ZGB. Scheidung wegen Geisteskrankheit. Es ist nicht erforderlich, dass die Krankheit drei...


Répertoire des lois
CC: 141
Répertoire ATF
52-II-186 • 63-II-1
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
autorité inférieure • conjoint • durée • emploi • expert • langue • mariage • question • tribunal fédéral • volonté