S. 201 / Nr. 55 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 62 III 201

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1936 i. S. Gautschi gegen
Konkursmasse Studer-Muff.


Seite: 201
Regeste:
Beginn der Frist für die Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans (Art. 250
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG): Zeitpunkt der «öffentlichen Bekanntmachung» der Auflegung (250
Abs. 1, 249 Abs. 2) ist der Tag, an dem das Amtsblatt am Orte seiner
Postaufgabe den Abonnenten mit der gewöhnlichen Postaustragung zugestellt
wird. Das aufgedruckte Datum begründet die Vermutung, die Bekanntmachung habe
an diesem Tage stattgefunden.
Point de départ du délai pour l'ouverture de l'action en contestation de
l'état de collocation (art. 250 al. 1 LP): La date de la «publication du
dépôt» (art. 250 al. 1 et 249 al. 2 LP) est celle du jour où la feuille
officielle parvient aux abonnés par le courrier ordinaire à l'endroit où elle
est mise à la poste. La date de la feuille officielle est présumée être celle
à laquelle l'avis du dépôt est rendu public.
Inizio del termine entro il quale il creditore che intenda impugnare la
graduatoria (art. 250 cp. 1 LEF) deve promuovere l'azione. La data della
«pubblicazione del deposito» (art. 250 cp. 1 e 249 cp. 2) è il giorno in cui
il foglio ufficiale perviene ai suoi abbonati per corriere ordinario nella
località in cui esso vien spedito. La data impressa in capo al foglio
ufficiale si presume essere la data della pubblicazione.

A. - A. Edwin Gautschi, Notar in Reinach, hatte im Konkurse der Frau
Studer-Muff, Gunzwil, verschiedene Forderungen eingegeben, die die
Konkursverwaltung zum grossen Teile abwies. Im Luzerner Kantonsblatt Nr. 3 vom
17. Januar 1936 gab das Konkursamt Beromünster die Auflage des
Kollokationsplans öffentlich bekannt unter Hinweis auf die Anfechtungsfrist
gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG. Unterm 21. Januar stellte es dem Gläubiger Gautschi
eine

Seite: 202
Spezialanzeige gemäss Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
zu, die mit der Bemerkung schloss:
«Die zehntägige Anfechtungsfrist nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG beginnt mit dem Tage der
öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes (18. Januar
1936)».
Mit Postaufgabe vom 28. Januar 1936, vor 18 Uhr, reichte Notar Gautschi beim
Amtsgericht Sursee gegen die Konkursmasse eine Kollokationsklage auf
Anerkennung dreier Forderungen von zusammen Fr. 9638.50 ein. Die Beklagte trug
in ihrer Rechtsantwort auf Abweisung der Klage an, ohne die Rechtzeitigkeit
der Klageeinreichung zu bestreiten.
B. - Das Amtsgericht trat jedoch auf die Klage wegen Verspätung nicht ein, und
das Obergericht des Kantons Luzern hat mit Urteil vom 18. September 1936
diesen Entscheid bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Einhaltung der
Klagefrist des Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG bilde eine Prozessvoraussetzung, weshalb die
Frage der Rechtzeitigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei. Bei der
Fristberechnung sei nach geltender Praxis von dem auf dem Amtsblatt als
Ausgabedatum angegebenen Tage, in casu dem 17. Januar, auszugehen, und nicht
von demjenigen der Zusendung oder Verteilung des Blattes. Richtig sei zwar,
dass das unter dem Datum des Freitag erscheinende Luzerner Kantonsblatt
regelmässig an diesem Tage der Post übergeben und daher den Abonnenten,
abgesehen von den in der Stadt Luzern wohnenden Postfachinhabern, erst mit der
Post vom Samstag Vormittag zugestellt werde. Auf das Datum der Zustellung an
den einzelnen Gläubiger könne aber nicht abgestellt werden, da sonst die Frist
nicht für alle Gläubiger gleichzeitig zu laufen begänne. Der Umstand sodann,
dass das Konkursamt in der Spezialanzeige vom 21. Januar den 18. Januar, also
den Samstag, als Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage
bezeichnet habe, könne ebenfalls keine massgebende Rolle

Seite: 203
spielen; denn der durch Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG festgelegte Anfangstermin der
Klagefrist werde durch eine irrtümliche Angabe über denselben in einer
Spezialanzeige nicht berührt. Anders wäre es allerdings, wenn im Kantonsblatt
selber als Beginn des Fristenlaufs ein vom Ausgabedatum verschiedener,
späterer Tag genannt würde. Somit habe die Frist am Ausgabetag, 17. Januar, zu
laufen begonnen, weshalb die Klageeinreichung vom 28. Januar verspätet gewesen
sei.
C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit
dem Antrag auf Aufhebung desselben und Kollozierung der eingeklagten
Forderungen a und b im Betrage von Fr. 9533.50.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. - Nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG ist die Kollokationsklage «binnen zehn Tagen seit der
öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung beim Konkursgerichte anzuheben». Die
Nummer 3 des Luzerner Kantonsblattes, in welcher die Anzeige erschienen ist,
trägt das Datum des 17. Januar 1936, die Anzeige selber dasjenige des 15.
Januar; die Auflage wurde am 17. abends der Post übergeben, die Verteilung an
die Abonnenten erfolgte am 18. vormittags; denjenigen mit Postfach in der
Stadt Luzern wurde es schon am 17. abends ins Fach gelegt. Es stellt sich die
Frage, welcher dieser Zeitpunkte als derjenige der «öffentlichen
Bekanntmachung» und damit als Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist zu
betrachten ist. Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der herrschenden
Doktrin als massgebenden Zeitpunkt den auf dem Amtsblatt als Ausgabedatum
angegebenen Tag an und beruft sich hiefür auf BGE 37 II 124 f. Dort ist in der
Tat gesagt, da in casu «die Anzeige von der Planauflage im Amtsblatt vom 5.
November 1908 erschienen sei», sei die am 18. November eingereichte Klage
verspätet, denn am gesetzlichen Fristenlauf habe der Konkursbeamte, der in der
publizierten Anzeige als Endtermin der Frist den

Seite: 204
19. November bezeichnet hatte, nichts ändern können. Bei der jenem Entscheide
zugrunde liegenden Sachlage hatte sich also das Bundesgericht nur darüber
auszusprechen, ob ein vom Konkursbeamten in der Publikation willkürlich
angesetzter Fristbeginn oder aber der gesetzliche, mit der «öffentlichen
Bekanntmachung» eintretende, der gültige sei; nicht aber war damals zu
untersuchen, welche von den verschiedenen Möglichkeiten der Interpretation des
Begriffes «seit der öffentlichen Bekanntmachung» die richtige sei. Zwar wird
eingangs der Erwägungen beiläufig eine Definition dieses Begriffes gegeben mit
den Worten: «c'est-à-dire dès la date à laquelle la Feuille officielle,
fédérale ou cantonale, a paru au lieu où elle s'imprime». Mit der Ersetzung
des Begriffes «öffentliche Bekanntmachung» durch denjenigen des «Erscheinens
(des Amtsblattes) am Orte des Druckes» ist aber praktisch nichts gewonnen;
konkret kommen immer noch die verschiedenen Möglichkeiten in Betracht: das auf
dem Amtsblatt selbst angegebene Datum, der Tag des Drucks, der Aufgabe der
Auflage bei der Post, oder der der Zustellung durch diese an die Abonnenten.
Ausser Frage steht, dass der Fristbeginn nicht ein für jeden einzelnen
Gläubiger individuell bestimmter, für verschiedene Gläubiger differierender
sein kann, sondern für alle einheitlich sein muss. Von den dieser Forderung
entsprechenden Lösungen wäre die einfachste zweifellos die von der Vorinstanz
angenommene, nämlich als Tag der Bekanntmachung, bezw. des Erscheinens des
Amtsblattes, das auf diesem aufgedruckte Erscheinungsdatum zu betrachten. Sie
wird jedoch den Verhältnissen dann nicht gerecht, wenn das Amtsblatt
regelmässig von einem Tage datiert wird, an welchem es dem Publikum noch gar
nicht zu Gesicht kommt, was in zahlreichen Kantonen der Fall ist. Die Frist
des Art. 250 ist jedoch durch das Bundesrecht für die ganze Schweiz auf 10
Tage festgesetzt und der Begriff der «öffentlichen Bekanntmachung» in dieser
Bestimmung ist ein bundesrechtlicher. Es kann daher

Seite: 205
nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass es von kantonal verschiedenen
Gebräuchen bezüglich der Datierung im Verhältnis zur effektiven Verteilung der
Amtsblätter abhänge, ob die Frist im einen Kanton die vollen 10 Tage, im
andern einen oder mehrere Tage weniger beträgt.
Die befriedigende Lösung ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des Ausdrucks
«öffentliche Bekanntmachung» selbst. Öffentlich bekannt gemacht wird eine
Nachricht erst dadurch, dass sie in den Bereich der Kenntnisnahme derjenigen
Öffentlichkeit gebracht wird, an die sie sich richtet. Dies geschieht bei
einer Zeitung nicht schon durch den Druck; solange eine gedruckte
Zeitungsauflage in der Druckerei liegen bleibt, kann ihr Inhalt nicht als
öffentlich bekannt gemacht gelten, trotzdem er dem Personal derselben bekannt
sein mag. Ebensowenig liegt die Bekanntmachung schon in der Übergabe der
Auflage an die Post. Erst mit der Verteilung durch diese an die Abonnenten
tritt das Blatt und damit die in ihm enthaltene Anzeige in den Bereich ihrer
Kenntnisnahme. Dieselbe Vorstellung liegt in dem in der Definition in BGE 37
II 125
gebrauchten Begriffe «erscheinen»: etwas erscheint in dem Momente, wo
es in den Bereich der Wahrnehmung eines bestimmten Personenkreises tritt; eine
Zeitung im Zeitpunkt der Verteilung. Für den so aufgefassten, durch einen rein
tatsächlichen Vorgang bestimmten Zeitpunkt der Bekanntmachung bezw. des
Erscheinens ist es ohne Belang, welches Datum das Blatt selber als dasjenige
des «Erscheinens» aufweise.
Da der Fristbeginn- und Ablauf für sämtliche Interessenten der gleiche sein
muss, die Postzustellung des Amtsblatts aber nicht bei allen Abonnenten am
gleichen Tage erfolgt, muss ein bestimmter Zeitpunkt im Ablaufe der ganzen
Verteilung als massgebend herausgegriffen werden. Dies kann nur der Beginn der
Verteilung sein.
Demnach ist die öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Art. 250 an dem Tage
erfolgt, an welchem das Amtsblatt am Orte der Postaufgabe den

Seite: 206
Abonnenten mit der gewöhnlichen Postaustragung zugestellt worden ist. Eine
allfällige frühere Verteilung an die Postfachinhaber fällt als Ausnahme ausser
Betracht. Diese Auffassung lag ganz offenbar auch schon den Erwägungen in dem
erwähnten Entscheide (37 II 125) zugrunde, wenn vom Datum des Erscheinens des
Amtsblatts «am Orte wo es gedruckt wird» die Rede ist. Dieser Zusatz hätte gar
keinen Sinn, wenn damit nur das aufgedruckte Datum gemeint wäre, denn dieses
ist absolut und bedarf keiner Präzisierung durch Angabe des Ortes, wo das
Erscheinen stattfindet. Dieser ist erst von Belang, wenn es sich um die
Verteilung handelt, die nicht an allen Orten gleichzeitig erfolgt. Nur
empfiehlt es sich, nicht auf den Ort des Druckes, sondern auf den der
Postaufgabe abzustellen; denn es ist denkbar, dass ein Amtsblatt z. B. an
einem Vorort gedruckt, aber in der Hauptstadt zur Post gegeben wird; wo es
zuerst verteilt wird, hängt aber davon ab, wo es zur Post gegeben, nicht wo es
gedruckt wurde.
Das dem Amtsblatt aufgedruckte Datum ist insofern von Bedeutung, als es die
Vermutung begründet, die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden.
Jeder Gläubiger kann jedoch diese Vermutung umstossen durch die Erbringung des
Gegenbeweises, dass die Bekanntmachung in dem ausgeführten Sinne erst an einem
späteren Tage stattgefunden habe.
Vorliegend ist dieser Gegenbeweis erbracht, indem die Vorinstanz feststellt,
dass das Luzerner Kantonsblatt regelmässig in der Stadt Luzern erst am Samstag
zugestellt wird, somit die Nummer 3 vom 17. Januar 1936 erst am 18. Januar
zugestellt worden ist. Die Frist begann daher am 19. zu laufen, und die am 28.
eingereichte Klage war rechtzeitig.
4. - Muss die Berufung bezüglich der Eintretensfrage aus den vorstehenden
Erwägungen geschützt werden, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung
dem Umstande zukäme, dass das Konkursamt in seiner Spezialanzeige

Seite: 207
vom 21. Januar selbst den 18. als den Tag der öffentlichen Bekanntmachung
bezeichnete und dass auf dem Kollokationsplan als Beginn der Auflage ebenfalls
dieser Tag angegeben war.
5. - Auf die materielle Beurteilung der Streitsache kann das Bundesgericht, da
die kantonalen Gerichte hierüber noch nicht befunden haben, nicht eintreten,
sondern muss die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 201
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 04. Dezember 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 201
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Beginn der Frist für die Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans (Art. 250 Abs. 1 SchKG)...


Gesetzesregister
SchKG: 249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
BGE Register
37-II-124 • 62-III-201
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tag • amtsblatt • frist • beginn • vorinstanz • postaufgabe • kollokationsplan • druck • bundesgericht • planauflage • vermutung • frage • konkursamt • samstag • klagefrist • zeitung • veröffentlichung • stichtag • richtigkeit • konkursmasse
... Alle anzeigen