S. 17 / Nr. 6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 17

6. Entscheid vom 28. Februar 1936 i. S. Schanz.

Regeste:
Pfändbarkeit eines Teiles des von einer Arbeiter-Fürsorgeeinrichtung
ausgerichteten unabtretbaren «Alterskapitals», zumal zugunsten der
geschiedenen Ehefrau, welcher daraus Abfindung für ihre Unterhaltsrente
versprochen worden war.
Capital versé, à titre de prestation pour la vieillesse, par une caisse de
prévoyance en faveur du personnel d'une grande entreprise. Ce capital est
partiellement saisissable, principalement au profit de l'épouse divorcée à qui
l'employé bénéficiaire a promis de racheter, par ce moyen, la pension
alimentaire dont il est débiteur envers elle.
Capitale incedibile versato all'impiegato di una grande impresa quale
prestazione per la vecchiaia. Questo capitale è pignorabile in parte,
soprattutto in favore della moglie divorziata cui l'impiegato beneficiario
aveva promesso di riscattare mediante questa somma la pensione alimentare
dovutale.


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A. - Auf die dann am 27. Januar 1934 ausgesprochene Ehescheidung hin schlossen
der Rekurrent und die Rekursgegnerin eine vom Scheidungsgericht genehmigte
Vereinbarung über die Nebenfolgen ab, der zu entnehmen ist:
«Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gegenüber unter allen Titeln zu
folgenden Leistungen:
Der Kläger zahlt der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50 Fr.
bis zur Fälligkeit seiner Altersversicherungsabfindungssumme im Jahre 1936.
Von der ihm im Herbst 1936 zufallenden Invaliden- und Altersversicherungssumme
der Brauerei F. Bartenstein Uster A.-G. zahlt der Kläger der Beklagten 2000
Fr.
Er ist damit einverstanden, dass die Versicherungskasse ermächtigt werde, den
Betrag der Beklagten direkt auszuzahlen.»
Dem Reglement über die Fürsorgeeinrichtung der Angestellten und Arbeiter der
Bierbrauerei Bartenstein in Uster vom 15. November 1929 ist zu entnehmen:
«Art. 1. Zweck. Die Fürsorgeeinrichtung... bezweckt, die... Angestellten und
Arbeiter (nachstehend Personen genannt) der Brauerei bei der «Vita»... gegen
die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu
versichern.
Art. 6. Art und Höhe der Versicherung. Die Versicherung... umfasst folgende
Leistungen:
1. Bei Erleben des Rücktrittsalters 60 gelangt ein Alterskapital von 200% der
anrechenbaren Jahresbesoldung zur Entrichtung...
3. Im Falle von totaler und voraussichtlich dauernder Invalidität infolge
Krankheit wird eine Invalidenrente von 20% der Besoldung gewährt, laufend
längstens bis zum Rücktrittsalter 60, bei dessen Erleben das Alterskapital zur
Auszahlung gelangt. Ausserdem tritt Befreiung von der Prämienzahlung ein...
Weil die Versicherungsdauer stets eine Anzahl ganzer Jahre umfasst, so gelangt
das Alterskapital nicht am 60. Geburtstag, sondern am 1. Oktober desjenigen
Jahres, in welchem das Tarifalter 60 erreicht wird, zur Auszahlung.

Seite: 19
Art. 8. Anrechenbare Besoldung. Als anrechenbare Jahresbesoldung gilt die
feste Jahresbesoldung, welche an demjenigen Zeitpunkt bezogen wird, an welchem
die Versicherung in Kraft tritt...
Art. 9. Kostendeckung.. Es haben jedoch die versicherten Personen einen
jährlichen Beitrag zu entrichten von 3% der anrechenbaren Jahresbesoldung.
Art. 14. Unentziehbarkeit. Alle unter dieses Reglement fallenden
Versicherungsleistungen dürfen an Drittpersonen weder abgetreten noch
verpfändet werden. Sie sind der Zwangsvollstreckung entzogen. n
Auf das dem Rekurrenten ausgehändigte Exemplar des Reglementes wurde
geschrieben:
«Jahresbesoldung = 3550 Fr.
7100 Fr. Alterskapital, zahlbar bei Erleben des 1. Oktober 1935.
Jährliche Prämie = 106 Fr. 50 Cts.
Bei 26 Zahltagen im Jahr folglich Prämie per Zahltag von 2 Wochen = 4 Fr. 10
Cts.»
Als der Rekurrent auf den 1. Oktober 1935 entlassen wurde und am folgenden Tag
die erwähnte Summe erhielt, legte er je 1000 Fr. auf Sparhefte der
Schweizerischen Volksbank Uster und der Bezirkssparkasse Uster an.
In der am 3. Oktober von der Rekursgegnerin angehobenen Betreibung für 2000
Fr. wurden die bezüglichen Sparhefte gepfändet.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser
Pfändung.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Februar 1936 die Beschwerde
abgewiesen.
C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Rekursgegnerin hat den Teilbetrag des Alterskapitals, den ihr der
Rekurrent durch die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung überliess,
nicht direkt

Seite: 20
ausbezahlt erhalten können, weil die Forderung darauf nicht abtretbar war.
Dafür hat der Rekurrent die von der Rekursgegnerin auf dem Wege der Betreibung
geforderte gleichwertige Vergütung nicht bestritten. In dieser Betreibung kann
er sich der Pfändung des Gegenwertes des von ihm bezogenen Alterskapitals nur
wegen gesetzlicher Unpfändbarkeit widersetzen. Auf durch Rechtsgeschäft
bestimmte Unpfändbarkeit kommt gemäss Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG nur bei von einem
Dritten unentgeltlich bestellten Leibrenten etwas an; hier liegt aber weder
Unentgeltlichkeit noch Leibrente vor.
Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG die Unterstützungen von seiten
der Hülfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher
Anstalten. Hierunter fällt jedoch die konzessionierte
Lebensversicherungsgesellschaft «Vita» nicht.
Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 die Kapitalbeträge, welche als
Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen
ausbezahlt worden sind. Indessen gibt der Rekurrent zu, dass ihm der bei den
beiden Banken angelegten Kapitalbetrag auf Grund des Reglementes über die
Fürsorgeeinrichtung der Bierbrauerei Bartenstein ausbezahlt wurde. Allein
einen Anspruch auf eine solche Entschädigung für Körperverletzung oder
Gesundheitsstörung kann er aus jenem Reglement nicht herleiten. Vielmehr hätte
er im Falle von Invalidität infolge Krankheit nur eine jährliche
Invalidenrente von gut 700 Fr. bis zum Rücktrittsalter 60 und hernach das
Alterskapital zu beanspruchen gehabt. Wäre seine (übrigens erst im Rekurs an
das Bundesgericht, also verspätet aufgestellte und unbelegte) Behauptung, er
vollende das 60. Altersjahr erst am 6. März 1936, richtig, so erschiene es
freilich nicht ohne weiteres verständlich, dass ihm das Alterskapital schon
anfangs Oktober 1935 ausgerichtet worden ist. Allein am Rechtsgrund dieser
Auszahlung würde deren Vorzeitigkeit nichts ändern; sie wäre ihm doch
keinesfalls bloss wegen seiner Invalidität, sondern

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nur wegen des unmittelbar bevorstehenden Erlebens des Rücktrittsalters
geleistet worden und liesse sich daher nicht dem Art. 92 Ziff. 10 subsumieren.
Hat doch das Bundesgericht sogar bezüglich einer Pension, die ursprünglich als
Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung gänzlich unpfändbar
gewesen sein mochte, mit eingehender Begründung ausgesprochen, sie könne nicht
unter allen Umständen für die ganze Lebenszeit des Pensionsberechtigten
gänzlich unpfändbar bleiben, nämlich dann nicht mehr, sobald er unabhängig von
jeder Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gleiche Pension wegen
seines Alters beanspruchen kann (Entscheid vom 24. Januar 1936 i. S. Lang).
Auch wenn das Alterkapital schliesslich zu den in Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG aufgeführten
Vermögensstücken gezählt werden könnte, so könnte es doch nur soweit nicht
gepfändet werden, als es dem Rekurrenten und seiner Familie unumgänglich
notwendig ist. Indessen bleiben ja ohnehin gut 5000 Fr. von der Pfändung
befreit, womit diesem Gesichtspunkt weitgehend Rechnung getragen ist.
Übrigens wäre in der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ein
Verzicht des Rekurrenten auf die Unpfändbarkeit zu sehen. Ein Verzicht darauf,
die Unpfändbarkeit einer Forderung geltend zu machen, kann nicht als
unzulässig angesehen werden, wenn er, sei es auch zum voraus, erklärt wird zum
Zwecke der Ablösung einer Unterhaltsrente gegenüber der geschiedenen Ehefrau,
der ja die Vorschriften über die relative Unpfändbarkeit nicht ohne weiteres
entgegengehalten werden können (BGE 55 III 152). Da das Alterskapital dem
Rekurrenten nur auf das Erleben des «Rücktrittsalters» hin in Aussicht stand,
kann er den Verzicht nicht nachträglich deswegen ablehnen, weil er erwerbslos
geworden ist; denn andernfalls hätte er es überhaupt nicht erhalten können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 17
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 28. Februar 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 17
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändbarkeit eines Teiles des von einer Arbeiter-Fürsorgeeinrichtung ausgerichteten unabtretbaren...


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
BGE Register
55-III-152 • 62-III-17
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • weiler • bundesgericht • brauerei • bezogener • invalidenrente • sparheft • bedürftigkeitsrente • begründung des entscheids • kapitalabfindung • arbeitnehmer • berechnung • lohn • unterhaltspflicht • richtigkeit • gleichwertigkeit • schuldbetreibungs- und konkursrecht • tod • monat • tag
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