S. 122 / Nr. 37 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 122

37. Entscheid vom 20. August 1936 an das Notariatsinspektorat Zürich.

Regeste:
Werden in das Lastenverzeichnis aufgenommene Grundpfandforderungen bestritten,
deren Gläubiger unbekannt (wo) sind, so ist ein Beistand zu ernennen (1).
Der auf nicht beigebrachte (aber nicht kraftlos erklärte) Grundpfandtitel
entfallende Steigerungserlös kann regelmässig nicht vor der Verjährung
ausbezahlt werden. An wen? (2)
Si des créances hypothécaires dont le titulaire est inconnu (résidence
inconnue) ont été portées à l'état des charges, et si ces créances sont
contestées, il y a lieu de nommer un curateur (1).
Le produit de la réalisation qui revient à un titre hypothécaire non produit,
mais non annulé ne peut, en principe, pas être distribué avant la fin de la
prescription. A qui le versement sera-t-il fait? (2)
Se dei crediti ipotecari il cui titolare è sconosciuto (residenza ignota) sono
stati iscritti nell'elenco degli oneri e se questi crediti vengono contestati,
si dovrà nominare un curatore (1).
Il ricavo della realizzazione spettante ad un titolo ipotecario non prodotto,
ma che non fu annullato, non può di regola essere distribuito prima che sia
intervenuta la prescrizione. A chi dovrà. essere fatto detto versamento? (2)

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat wie folgt Stellung genommen zu
den ihr vom Inspektorat für

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die Notariate und Konkursämter des Kantons Zürich unterbreiteten, einlässlich
begründeten Fragen:
1. Wie kann dem unbekannten Inhaber eines Grundpfandtitels die von Amtes wegen
im Lastenverzeichnis aufzunehmende Forderung bestritten werden, wenn sie
unbegründet erscheint?
2. In welcher Weise kann die Auszahlung der nach Art. 69
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 69 - 1 Das Betreibungsamt hat die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grundpfandrechte vor der Verteilung einzufordern. Werden sie nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen.
1    Das Betreibungsamt hat die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grundpfandrechte vor der Verteilung einzufordern. Werden sie nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen.
2    Die stattgefundene Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts ist in diesem Falle durch einmalige Publikation im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des gänzlich zu Verlust gekommenen Pfandtitels oder des teilweise zu Verlust gekommenen über den erlösten Betrag hinaus als Betrug strafbar wäre.
3    Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat das Betreibungsamt die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts öffentlich bekanntzumachen, unter Hinweis auf die in Absatz 2 hiervor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.
VZG hinterlegten
Betreffnisse an die wirklich Berechtigten herbeigeführt werden?
Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich ohne weiteres aus Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.

ZGB, wonach auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen die
Vormundschaftsbehörde einen Beistand ernennt, wenn eine mündige Person in
einer dringenden Angelegenheit infolge von.... Abwesenheit oder dergl. weder
selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Bei der
Einzelverwertung von Grundstücken sind auch nicht angemeldete, jedoch im
Grundbuch eingetragene Pfandrechte gemäss Art. 34
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
VZG in das Lastenverzeichnis
aufzunehmen. Erfolgt eine Bestreitung, so wird das Betreibungsamt die
Klägerrolle gemäss Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
VZG dem Bestreitenden zuzuweisen haben, jedoch in
den Fällen, dass der gegenwärtige Pfandgläubiger unbekannt oder aber unbekannt
wo abwesend ist, vor der Klagefristansetzung zweckmässigerweise bei der
Vormundschaftsbehörde der gelegenen Sache die Bestellung eines Beistandes
nachsuchen, damit die notwendigen Angaben über die Person bezw. Vertretung des
zu Beklagenden schon in der Klagefristsetzung gemacht werden können. Weniger
einfach gestalten sich die Verhältnisse im Konkurs, wo gemäss Art. 246
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
SchKG
auch die nicht eingegebenen, aber aus den Grund- und Hypothekenbüchern
ersichtlichen Forderungen unter die Konkursforderungen im Kollokationsplan
bezw. im Lastenverzeichnis als dessen Bestandteil aufgenommen werden und deren
Bestreitung nur durch binnen zehn Tagen anzuhebende Klage geschehen kann. Hier
wird dem Bestreitenden nichts

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anderes übrig bleiben, als sich selbst unverzüglich wegen der Bestellung eines
Beistandes umzutun.
Zur zweiten Frage: Art. 69
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 69 - 1 Das Betreibungsamt hat die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grundpfandrechte vor der Verteilung einzufordern. Werden sie nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen.
1    Das Betreibungsamt hat die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grundpfandrechte vor der Verteilung einzufordern. Werden sie nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen.
2    Die stattgefundene Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts ist in diesem Falle durch einmalige Publikation im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des gänzlich zu Verlust gekommenen Pfandtitels oder des teilweise zu Verlust gekommenen über den erlösten Betrag hinaus als Betrug strafbar wäre.
3    Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat das Betreibungsamt die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts öffentlich bekanntzumachen, unter Hinweis auf die in Absatz 2 hiervor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.
(102, 130) VZG schreibt vor: Werden die Titel über
die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen
Grundpfandrechte nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt (die
Konkursverwaltung) trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im
Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden
Beträge aber zu hinterlegen. Nachträglich kann der (bekannte) Pfandgläubiger
die Beibringung des Titels durch dessen Kraftloserklärung ersetzen und dadurch
der Hinterlegung zu seinen Gunsten ein Ende bereiten. Gegenüber dem
unbekannten oder unbekannt wo abwesenden Pfandgläubiger aber beginnt mit der
Löschung seines Pfandrechtes im Grundbuch die jetzt nicht mehr durch Art. 807
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 807 - Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.

ZGB ausgeschlossene Verjährung zu laufen. Solange die Verjährung nicht
vollendet ist, muss es beim Weiterbestand der Hinterlegung das Bewenden haben,
es wäre denn, dass auf gerichtliche Klage eines nachgehenden (ausgefallenen)
Pfandgläubigers hin durch gerichtliches Urteil etwas anderes angeordnet werden
sollte. Aber auch auf die Vollendung der Verjährung hin werden die
nachfolgenden (ausgefallenen) Pfandgläubiger auf der Hut sein müssen, um sich
durch geeignete Vorkehren die Ausbezahlung der hinterlegten Summe zu sichern,
wenn sie nicht dulden wollen, dass sie dem Schuldner bezw. Pfandeigentümer
aushingegeben werde. Es ist eben nicht zu vergessen, dass ein nachfolgender
Pfandgläubiger, der ein vorgehendes Pfandrecht nicht (oder nicht mit Erfolg)
bestritten hat, keineswegs selbstverständlicherweise Anspruch auf ein
Betreffnis erheben kann, das vom vorgehenden Pfandgläubiger ungeachtet seiner
unangefochtenen Einstellung im Lastenverzeichnis nicht bezogen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 122
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 20. August 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 122
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Werden in das Lastenverzeichnis aufgenommene Grundpfandforderungen bestritten, deren Gläubiger...


Gesetzesregister
SchKG: 246
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 246 - Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
VZG: 34 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
39 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
69
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 69 - 1 Das Betreibungsamt hat die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grundpfandrechte vor der Verteilung einzufordern. Werden sie nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen.
1    Das Betreibungsamt hat die Titel über die durch die Versteigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grundpfandrechte vor der Verteilung einzufordern. Werden sie nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt trotzdem die erforderlichen Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veranlassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden Beträge aber zu hinterlegen.
2    Die stattgefundene Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts ist in diesem Falle durch einmalige Publikation im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Gläubiger, sofern sein Name und sein Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des gänzlich zu Verlust gekommenen Pfandtitels oder des teilweise zu Verlust gekommenen über den erlösten Betrag hinaus als Betrug strafbar wäre.
3    Ist der Inhaber des Titels unbekannt, so hat das Betreibungsamt die Löschung oder Abänderung des Grundpfandrechts öffentlich bekanntzumachen, unter Hinweis auf die in Absatz 2 hiervor erwähnte Folge einer Veräusserung oder Verpfändung des Titels.
ZGB: 392 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
807
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 807 - Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
BGE Register
62-III-122
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lastenverzeichnis • frage • grundbuch • betreibungsamt • besteller • von amtes wegen • entscheid • beendigung • anschreibung • schuldner • versteigerung • bestandteil • bezogener • tag • konkursforderung • ersetzung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kollokationsplan • konkursverwaltung • mais
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