S. 89 / Nr. 27 Sachenrecht (d)

BGE 62 II 89

27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1936 i. S. Gygax gegen Prina.


Seite: 89
Regeste:
Bauhandwerkerpfandrecht, Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB: Wird gegen mehrere vorgehende
Pfandgläubiger eine gemeinschaftliche Klage auf Ersatz des Ausfalles aus ihrem
Verwertungsanteil erhoben, so darf der Prozess nicht gegenüber den vorgehenden
Pfandgläubigem hinteren Ranges sistiert und gegenüber den vorgehenden
Pfandgläubigern besseren Ranges vorab erledigt werden.

Der Beklagte verkaufte der Genossenschaft Saghi am 16. August 1933 eine
Liegenschaft in Dulliken, auf welcher jene mit Erlaubnis des Beklagten schon
während der längere Zeit dauernden Kaufsverhandlungen eine Sägerei und
Schreinerei zu bauen begonnen hatte, wobei auch der Kläger mitwirkte. An den
Kaufpreis von 27417 Fr. 50 Cts. wurden nur 1000 Fr. angezahlt und der Rest
durch Grundpfandverschreibung versichert.
In dem schon am 11. September gleichen Jahres über die Genossenschaft Saghi
eröffneten Konkurs wurden folgende auf der erwähnten Liegenschaft lastende
Grundpfandrechte angemeldet: Im ersten Rang die Grundpfandverschreibung des
Beklagten vom 16. August 1933 mit 26417 Fr. 50 Cts. nebst 5% Zins seit 1. Juli
1933, im zweiten Rang ein Inhaberschuldbrief vom 23. August 1933 im Betrage
von 15000 Fr. für Faustpfandforderungen der Schweizerischen Volksbank von
10048 Fr. 25 Cts. und des S. Meier von 5000 Fr.; in den folgenden Rängen
Bauhandwerkerpfandrechte des Klägers von 25365 Fr. 20 Cts., wovon zugelassen
sind 18422 Fr. 15 Cts.; des H. Häfliger, Schlossers und Installateurs, für 754
Fr. 75 Cts.; des Elektrizitätswerkes Olten-Aarberg für 4160 Fr. 60 Cts., wovon
zugelassen 3773 Fr. 80 Cts.; des A. Zeindler, Spenglers, für 689 Fr. 90 Cts.
In dem am 17. Februar 1934 aufgelegten Kollokationsplan bezw.
Lastenverzeichnis wies die Konkursverwaltung die von der Schweizerischen
Volksbank und S. Meier

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angemeldeten Pfandrechte als anfechtbar zustandegekommen ab. Die daraufhin von
diesen Gläubigern erhobenen Klagen auf Abänderung des Kollokationsplanes
wurden durch ­ infolge Rückzuges der Appellationen Ende 1934 rechtskräftig
gewordene ­ Urteile des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 12. Juli 1934 im Betrage
von 5785 Fr. 30 Cts. zugesprochen.
Inzwischen war die belastete Liegenschaft am 2. Juli 1934 versteigert und für
50050 Fr. dem Beklagten zugeschlagen worden.
Am 8. Oktober 1934 erhob der Kläger gegen den Beklagten, die Schweizerische
Volksbank und S. Meier eine auf Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB gestützte «mündliche Klage»,
jedoch dann am 16. November 1934 eine schriftliche Klage auf Bezahlung von
(damals) 13392 Fr. 50 Cts. nur noch gegen den Beklagten mit dem Beifügen: «Ich
verweise auf die Verhandlungen anlässlich des Sühnevorstandes und ersuche Sie,
den Prozess Prina (d. i. der Kläger) ca. Schweizerische Volksbank und ca. S.
Meier sistieren zu wollen. Fürsprech Hagmann (d. i. der Vertreter des
Beklagten, der Schweizerischen Volksbank und des S. Meier) war seinerzeit mit
der Sistierung einverstanden. Der Prozess Prina/ Gygax wird auch für die
beiden hier erwähnten Prozesse die nötige Entscheidung bringen». Darauf
erklärte sich Fürsprech Hagmann damit einverstanden, dass diese beiden
Prozeduren bis auf weiteres sistiert werden. Bei dieser Sistierung blieb es
auch, als Fürsprech Hagmann am 12. Juni 1935 an das Richteramt Olten-Gösgen
schrieb: «In Sachen Prina gegen S. Meier und gegen die Schweizerische
Volksbank ... ist seinerzeit das Verfahren sistiert worden mit Rücksicht auf
die damals unerledigten Kollokationsstreitigkeiten zwischen der Konkursmasse
Saghi und der Schweizerischen Volksbank und S. Meier. Nachdem diese
Kollokationsprozesse rechtskräftig entschieden sind, stelle ich das Gesuch,
Sie möchten das Verfahren im Zivilprozess Prina gegen die Schweizerische
Volksbank und S. Meier fortsetzen».

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Laut Verteilungsliste vom 8. Juni 1935 erhalten vom Steigerungserlös das
Konkursamt 300 Fr., der Beklagte 28497 Fr. 65 Cts., S. Meier für sich und als
Zessionar der Schweizerischen Volksbank 5942 Fr. 20 Cts., während der Kläger
einen Pfandausfall von 5783 Fr. 35 Cts. erleidet. Vom Betreffnis des Beklagten
blieben 8497 Fr. 64 Cts., und ebenso das Betreffnis Meiers bei der
Depositenanstalt deponiert, «da zwischen dem Baupfandgläubiger Prina und Gygax
und S. Meier ein Prozess hängig ist im Sinne von Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
VZG und Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.

ZGB».
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte am 5. Juli 1935 den Beklagten, dem
Kläger 5783 Fr. 35 Cts. nebst 5% Zins seit 2. Juli 1934 zu bezahlen. Hiegegen
appellierte der Beklagte und stellte neuerdings das Gesuch, dieses
Prozessverfahren sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim
Amtsgericht hängigen Klage des Klägers gegen die Schweizerische Volksbank und
S. Meier. Dem widersetzte sich der Kläger u. a. aus dem Grunde: «Das
Prozessverfahren des Klägers Prina gegen Volksbank und S. Meier ist nicht
wegen der Kollokationsprozesse im Falle Saghi sistiert worden. Zwischen Prina
und Volksbank etc. besteht bezüglich der Sistierung eine Vereinbarung. Diese
Vereinbarung kann vom Beklagten Gygax doch nicht über den Haufen geworfen
werden». Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 4. Dezember 1935 das
Sistierungsgesuch abgewiesen und am 10. Januar 1936 sodann gleich wie die
erste Instanz geurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit den Anträgen auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung
zu Verlust, so ist gemäss Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB der Ausfall aus dem den Wert des Bodens
übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen,
sofern das Grundstück durch ihre

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Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und
Unternehmer belastet worden ist. Von dieser Vorschrift hat der Kläger dadurch
Gebrauch machen wollen, dass er gegen alle drei vorgehenden Pfandgläubiger
Klage auf Ersatz seines Pfandausfalles erhob. Indessen stand damals noch nicht
endgültig fest, ob die Schweizerische Volksbank und Meier wirklich als
vorgehende Pfandgläubiger einen Anteil aus der Pfandverwertung erhalten,
weshalb sich die Sistierung des Verfahrens gegen sie aufdrängte, umsomehr, als
für den Kläger überhaupt keine Veranlassung bestanden hatte, die Klage zu
erheben, bevor die Verteilungsliste rechtskräftig wurde und daraufhin gemäss
Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
, 132
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 132 - Für die Verteilung des Erlöses finden die Bestimmungen der Artikel 115-118 hiervor entsprechende Anwendung.
VZG den Bauhandwerkern eine zehntägige Klagefrist angesetzt
werden musste (BGE 49 III 173 ff.), und überhaupt erwünscht ist, dass
sämtliche Bauhandwerker gleichzeitig nach der Auflegung der Verteilungsliste
klagen, damit ihre Prozesse in Verbindung miteinander so ökonomisch wie
möglich behandelt werden können. Indessen war es verfehlt, nicht auch das
Verfahren gegen den Beklagten Gygax zu sistieren, solange der angeführte
Sistierungsgrund bestand, und ebenso verfehlt, die Sistierung des Verfahrens
gegen die andern Beklagten weiter dauern zu lassen, als jener Grund
dahingefallen war.
Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB gewährt den Bauhandwerkern die Ersatzklage unter bestimmten
allgemeinen objektiven und besonderen subjektiven Erfordernissen schlechthin
gegen «die» vorgehenden Pfandgläubiger. Dass diese den Bauhandwerkern nicht
einfach nebeneinander, sondern nur in umgekehrter Reihenfolge ihres Ranges für
ihren Ausfall haften, ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Freilich würde
durch eine solche Regelung der Rangordnung der Grundpfandrechte am besten
Rechnung getragen. Gegen sie spräche jedoch, dass es ungerechtfertigte Härte
gegenüber dem Bauhandwerker bedeuten würde, wenn er zunächst alle
Pfandgläubiger in der umgekehrten Reihenfolge ihres Ranges ausklagen müsste,
auch soweit er von

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vorneherein in den Erfolg der Klage zu zweifeln allen Anlass hat. Schliesslich
liesse sich ja das gewünschte Ergebnis im wesentlichen auch dadurch erzielen,
dass angenommen würde, das Recht des Bauhandwerkers, der einen vorgehenden
Pfandgläubiger bessern Ranges in Anspruch genommen hat, auf Inanspruchnahme
der vorgehenden Pfandgläubiger schlechteren Ranges gehe im Umfange der
geleisteten Zahlung von Gesetz wegen auf den vorgehenden Pfandgläubiger
besseren Ranges über. Indessen kann dies alles dahingestellt bleiben.
Praktisch bleibt nämlich den Bauhandwerkern kaum etwas anderes übrig, als die
Ersatzklage gleichzeitig gegen sämtliche vorgehende Pfandgläubiger zu erheben,
welche einen den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil erhalten
haben. Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
(132) VZG sieht nämlich vor: «Kommen bei der Verteilung (d. h.
laut der Verteilungsliste) Pfandforderungen von Bauhandwerkern zu Verlust, so
setzt das Betreibungsamt (die Konkursverwaltung) den letztern eine Frist von
10 Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch
auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden
Verwertungsanteil einzuklagen. Wird der Prozess innerhalb dieser Frist
anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen
Anteiles bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses
aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das
Betreibungsamt (Konkursverwaltung) den Baupfandgläubigern die ihnen auf Grund
des Urteiles zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des
vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen. Wird der Prozess nicht
innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt
ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur
Verteilung». Durch Benützung der Klagefrist (oder auch durch frühere
Klagerhebung; BGE 49 III 178 Erw. 3) kann also der Bauhandwerker die Sperrung
der Verwertungsanteile der vorgehenden Pfandgläubiger zu seinen

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Gunsten verlangen, während er durch Verstreichenlassen der Klagefrist zwar die
Ersatzklage nicht verliert (BGE 53 II 471), dagegen deren Einbringlichkeit
aufs Spiel setzt, nämlich von der immer ungewissen künftigen Zahlungsfähigkeit
der Pfandgläubiger abhängig werden lässt. Der Bauhandwerker wird es nicht
darauf ankommen lassen dürfen, die Ersatzklage rechtzeitig nur gegen einen
vorgehenden Pfandgläubiger bessern Ranges zu erheben und sich dadurch der
Einrede des derart Belangten auszusetzen, er habe dadurch den von Gesetzes
wegen auf diesen übergehenden Ersatzanspruch gegen die andern vorgehenden
Pfandgläubiger schlechtern Ranges entwertet und dafür verrechnungsweise
aufzukommen. Die danach praktisch fast unerlässliche gleichzeitige
Klagerhebung gegen sämtliche vorgehenden Pfandgläubiger, welche einen den Wert
des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil erhalten haben, wird übrigens
durch Art. 117
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
VZG erleichtert und gefördert, indem er alle diese
Pfandgläubiger dem einheitlichen Gerichtsstand des Betreibungsortes
unterwirft, d. h. dem Orte der gelegenen Sache, der somit auch im Konkurs
massgebend ist (also nicht etwa der Konkursort).
Im vorliegenden Falle hat nun der Kläger gegen sämtliche vorgehenden
Pfandgläubiger mündliche Klage erhoben, ist er also selbst davon ausgegangen,
dass die subjektiven Erfordernisse der Ersatzpflicht auch bei der
Schweizerischen Volksbank und S. Meier gegeben seien. Damit war die
Voraussetzung für eine umfassende Beurteilung des gesamten Fragenkomplexes in
einem und demselben Prozess gegeben. Bei dieser Sachlage war es nach dem
Ausgeführten dem kantonalen Gerichte nicht erlaubt, diese umfassende
Beurteilung durch prozessleitende Massnahmen zu verunmöglichen. Waren der
Kläger und die Beklagten Schweizerische Volksbank und S. Meier (aus guten
Gründen) miteinander über eine Sistierung einig, so blieb dem Prozessgericht
von Bundesrechts wegen nichts anderes übrig, als entweder mit Rücksicht auf
die gegen

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Gygax, den vorgehenden Pfandgläubiger bessern Ranges, erhobene Klage sich über
diesen Vertrag prozessrechtlichen Inhalts hinwegzusetzen (was jedoch kaum
zureichend gerechtfertigt gewesen wäre), oder von Amtes wegen die Sistierung
auch auf die gegen Gygax gerichtete Klage auszudehnen. Sobald dann die
Kollokationsklagen der Schweizerischen Volksbank und des Meier gegen die
Konkursmasse rechtskräftig beurteilt waren und infolgedessen die Eigenschaft
dieser beiden Beklagten als vorgehender Pfandgläubiger feststund (oder
jedenfalls nach erfolgter Auflage der Verteilungsliste), bestand kein
zureichender Grund mehr zu weiterer Sistierung. Insbesondere musste dem Kläger
verwehrt werden, seine gegen die Volksbank und Meier erhobene Klage einfach
aus dem Grunde weiter sistieren zu lassen, weil es ihm leichter schien, die
subjektiven Erfordernisse der Ersatzpflicht bloss gegenüber dem Beklagten
Gygax nachweisen zu müssen. Und darauf, dass es diesen beiden Beklagten
angenehmer sein mochte (vorderhand) nicht behelligt zu werden, kann natürlich
überhaupt nichts ankommen. Mit der weitern Sistierung wurde auch der
Prozessökonomie ein schlechter Dienst geleistet, indem die Erledigung des
ganzen Fragenkomplexes in einen einzigen Prozess verunmöglicht und ein zweiter
Prozess (des vorgehenden Pfandgläubigers bessern Ranges gegen die vorgehenden
Pfandgläubiger schlechtern Ranges auf Grund des angedeuteten gesetzlichen
Rechtsüberganges) heraufbeschworen wurde. Die berechtigten Interessen des
vorgehenden Pfandgläubigers bessern Ranges dürfen nicht auf diese Weise den
Launen des klagenden Bauhandwerkers geopfert werden. Entweder erhebt dieser
Klage ausschliesslich gegen einen vorgehenden Pfandgläubiger bessern Ranges
und setzt sich damit den erwähnten Einreden aus, die seine Prozessführung
erschweren. Oder aber er glaubt seinen Vorteil darin zu finden, dass er gegen
sämtliche vorgehenden Pfandgläubiger gemeinsam Klage erhebt; dann soll er auch
den Nachteil auf sich nehmen müssen, den Prozess gegen sie alle durchzuführen.
Dagegen

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kann ihm nicht zugestanden werden, sich alle Vorteile der Erhebung der
gemeinsamen Klage, insbesondere die Sperre des den Bodenwert übersteigenden
Verwertungsanteiles jedes vorgehenden Pfandgläubigers (bis zur Höhe der
Klagesumme) zu sichern, jedoch den Prozessweg doch eigentlich nur gegenüber
demjenigen vorgehenden Pfandgläubiger bessern Ranges zu beschreiten, bei
welchem er auf den geringsten Widerstand zu stossen hofft, und die
verbleibende schwierigere Prozessführung gegen vorgehende Pfandgläubiger
schlechteren Ranges einfach diesem zu überlassen. Daher durfte die Vorinstanz
nicht von der gegen alle vorgehenden Pfandgläubiger gemeinsam erhobenen Klage
zunächst ausschliesslich die gegen den vorgehenden Pfandgläubiger bessern
Ranges gerichtete beurteilen. Vielmehr mussten, nachdem einmal diese
gemeinsame Klage erhoben worden war, mindestens die objektiven Erfordernisse,
welche gegenüber allen Beklagten die gleichen sind, auch gegenüber allen
Beklagten gemeinsam erörtert werden, und wenn das gleiche nicht auch bezüglich
der subjektiven Erfordernisse tunlich erschien, so durfte allfällig nur in
umgekehrter Weise zur Teilung und Sistierung des Verfahrens geschritten
werden. In der Tat kann ein solches Vorgehen unter Umständen geeignet sein,
zur Vereinfachung der Prozessführung beizutragen, weil der Prozess durch die
Gutheissung der Klage gegenüber einem vorgehenden Pfandgläubiger hintern
Ranges endgültig erledigt würde. Unzulässig ist es dagegen, aus einer
gemeinsamen Ersatzklage gegen mehrere vorgehende Pfandgläubiger die gegen
denjenigen bessern Ranges erhobene herauszugreifen und vorab zu beurteilen.
Die daherige Sistierungsverfügung der Vorinstanz unterliegt gemäss Art. 58
Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
OG der Berufung mit der Hauptsache. Somit ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Klage gegen die Volksbank und
Meier mindestens gleichzeitig mit oder allfällig vor der Klage gegen Gygax
entscheide. Die Gutheissung der Klage gegen Gygax kommt alsdann nur in
Betracht, wenn und insoweit

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die Klage gegen die Volksbank und Meier abgewiesen wird. Insofern es nach der
kantonalen Prozessordnung (noch) zulässig ist, wird sich der Beklagte Gygax
dem Kläger als Nebenintervenient anschliessen oder wird der Kläger dem
Beklagten den Streit (soweit er gegen die Volksbank und Meier geht) verkünden
können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Solothurn vom 10. Januar 1936 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 II 89
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 08. Mai 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 II 89
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Bauhandwerkerpfandrecht, Art. 841 ZGB: Wird gegen mehrere vorgehende Pfandgläubiger eine...


Gesetzesregister
OG: 58
VZG: 117 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 117 - 1 Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
1    Kommen bei der Verteilung Pfandforderungen von Bauhandwerkern oder Unternehmern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB184 ) zu Verlust, so setzt das Betreibungsamt den letzteren eine Frist von zehn Tagen an, um beim Gericht des Betreibungsortes einen allfälligen Anspruch auf Deckung aus dem den vorgehenden Pfandgläubigern zufallenden Verwertungsanteil (Art. 841 Abs. 1 ZGB185) einzuklagen.
2    Wird der Prozess innerhalb dieser Frist anhängig gemacht, so bleibt die Verteilung hinsichtlich des streitigen Anteils bis zu gütlicher oder rechtlicher Erledigung des Prozesses aufgeschoben. Wenn und soweit die Klage gutgeheissen wird, hat das Betreibungsamt den Baupfandgläubiger die ihnen auf Grund des Urteils zukommenden Betreffnisse aus dem Verwertungsanteil des vorgehenden unterlegenen Pfandgläubigers zuzuweisen.
3    Ist bei der Steigerung das Pfandrecht des vorgehenden Pfandgläubigers dem Ersteigerer überbunden worden, so wird der obsiegende Baupfandgläubiger bis zur Höhe seines Anspruchs auf Deckung aus dem vorgehenden Pfandrecht gemäss dem ergangenen Urteil in jenes eingewiesen. Zu diesem Zwecke hat das Betreibungsamt die notwendigen Eintragungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln von Amtes wegen zu veranlassen.
4    Wird der Prozess nicht innert der angesetzten Frist anhängig gemacht, so schreitet das Betreibungsamt ohne Rücksicht auf die Ansprüche der zu Verlust gekommenen Bauhandwerker zur Verteilung.
132
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 132 - Für die Verteilung des Erlöses finden die Bestimmungen der Artikel 115-118 hiervor entsprechende Anwendung.
ZGB: 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
BGE Register
49-III-173 • 53-II-467 • 62-II-89
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • rang • olten • vorinstanz • sistierung des verfahrens • wert • konkursverwaltung • klagefrist • betreibungsamt • bundesgericht • frist • vorteil • dauer • kollokationsplan • betreibungsort • weiler • grundpfandverschreibung • bauhandwerkerpfandrecht • zins • genossenschaft
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