S. 335 / Nr. 82 Familienrecht (d)

BGE 62 II 335

82. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1936 i. S. Menge gegen
Schonlau.


Seite: 335
Regeste:
Auflösung des Güterstandes der Güterverbindung durch Tod; Ermittlung des
Vorschlages (Art. 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB):
Wie sind Gesellschaftsschulden eines Ehegatten zu berücksichtigen? (Erw. 1.)
Für vom Ehemann eingebrachtes verkauftes Gut erhält dieser regelmässig einfach
den (Mehr- oder Minder-) Erlös. (Erw. 2.)

A. ­ Die Parteien sind die Erben der am 21. April 1927 verstorbenen Frau
Menge, die Kläger als ihre Nachkommen aus erster, geschiedener Ehe mit Louis
Schonlau, der Beklagte als deren Ehemann zweiter, am 6. Februar 1917
geschlossenen, kinderlos gebliebenen Ehe, die unter dem Güterstand der
Güterverbindung des schweizerischen ZGB stand.
Beim Abschluss dieser Ehe war der Beklagte Eigentümer einer Zellulosefabrik
und weiterer Grundstücke in Zell im badischen Wiesental. Am 18. Februar 1922
verkaufte er diesen Grundbesitz für 18000000 Papiermark, wovon 500000 bei der
Auflassung und der Rest nach 5 Jahren zu bezahlen waren, sowie 250000 in 20
vierteljährlichen Raten zahlbare Schweizerfranken. Die ausstehenden 17500000
Papiermark wurden später auf 200000 Reichsmark aufgewertet. In der
güterrechtlichen Auseinandersetzung beansprucht der Beklagte, dass ihm für den
verkauften Grundbesitz in Zell dessen Wert zur Zeit der Eheschliessung
vergütet werde, den er schliesslich noch auf 550000 Goldmark = Fr. 685000.­

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beziffert, während der erzielte Erlös nur ausmacht:
500000 Papiermark zu Fr. 2.50 = Fr. 12500.-
+ 200000 Reichsmark zu Fr. 123.50 = Fr. 247000.-
+ Fr. 250000.-
Fr. 509500.-
wovon, was vor Bundesgericht nicht mehr bestritten ist, für
eine Investition in Abzug kommen
Fr. 15000.-
Fr. 494500.-
Differenz gegenüber Fr. 685500.- = Fr. 190500.-
Am 17. Februar 1924 verband sich der Beklagte mit einem der Kläger zu einer
Kollektivgesellschaft, kündigte sie jedoch schon auf Ende des gleichen Jahres.
In dem im Jahre 1928 (nach inzwischen erfolgtem Tode seiner Ehefrau)
durchgeführten Nachlassverfahren bezahlte der Beklagte zur Ablösung seiner
(bestrittenen) Haftung gegenüber den Gläubigern eine Nachlassdividende von 50
Prozent und will hiefür aus eigenen Mitteln Fr. 150000.­ aufgewendet haben,
mit denen er das eheliche Vermögen als Passivum belasten will, was jedoch die
Kläger nur im Betrage von Fr. 73546.60 gelten lassen (Differenz = Fr.
76453.40).
B. ­ Mit der vorliegenden Klage, soweit vor Bundesgericht noch
aufrechterhalten, verlangen die Kläger gerichtliche Feststellung, dass ihr
Anteil am Vorschlag des ehelichen Vermögens der Ehegatten Menge-Dick je Fr.
11885.63 beträgt nebst Zins seit 21. Mai 1927.
C. ­ Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat durch Urteil vom 11.
September 1936 die Klage in diesem Umfang zugesprochen.
D. ­ Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen, soweit jedem Kläger ein
Anteil am Vorschlag des ehelichen Vermögens Menge-Dick von mehr als Fr. 762.55
nebst Zins zugesprochen wird. (Die Differenz

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von je Fr. 11123.08, für welche auf Abweisung der Klage angetragen wird, macht
1/8 des Drittels der Summe der oben genannten Differenzen von Fr. 190500.- +
76453.40 = Fr. 266953.40 aus).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Das eheliche Vermögen, das infolge Todes eines unter dem Güterstand der
Güterverbindung stehenden Ehegatten aufzulösen ist, besteht aus der Differenz
zwischen den dem einen und andern Ehegatten gehörenden Vermögenswerten
(ausgenommen die Bestandteile des Sondergutes der Ehefrau) und den Schulden
des einen und andern Ehegatten (ausgenommen die blossen Sondergutsschulden der
Ehefrau) im Zeitpunkt des Todes. Ist ein Ehegatte an einer Gesellschaft
beteiligt, so sind zu seinen persönlichen Schulden auch die in jenem Zeitpunkt
bestehenden Gesellschaftsschulden zu zählen, für die er aufkommen muss. Dazu
können freilich noch solche Gesellschaftsschulden kommen, deren Entstehung
auch durch sofortige Aufgabe der Beteiligung nicht zu vermeiden wäre,
gleichwie auch Schulden aus sonstigen Dauerschuldverhältnissen eines Ehegatten
nicht unberücksichtigt gelassen werden dürfen, sofern sie nicht mehr
abzuwenden sind. Die Bezahlung einer Nachlassdividende von 50% durch den
Beklagten hat nun aber zur Abfindung der in einem spätern Zeitpunkt
bestehenden Gesellschaftsschulden gedient. Inwieweit diese, in dem oben
angegebenen Sinne, schon zur Zeit des Todes seiner Ehefrau bestanden, hat der
Beklagte nach der Entscheidung der Vorinstanz nicht für einen höhern als den
von den Klägern zugestandenen Betrag von Fr. 147097.29 nachweisen können,
deren Abfindung Fr. 73548.60 erforderte. Dies ist eine gemäss Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
OG für
das Bundesgericht verbindliche Beweiswürdigung, die in keiner Weise
Bundesrecht verletzt, insbesondere nicht etwa eine Beweisregel, wonach der
Beklagte infolge gewisser Beweisschwierigkeiten der Beweislast für seine
Behauptung, aus welcher er Rechte

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herleiten will, enthoben wäre; denn eine eigentliche Umkehr der Beweislast
kommt ohne gesetzliche Grundlage nicht in Frage.
2. ­ Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Präjudizien über die
güterrechtliche Auseinandersetzung infolge Ehescheidung keine grundsätzliche
Richtschnur für die vorliegend streitige güterrechtliche Auseinandersetzung
abzugeben vermögen. Während gemäss Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB bei der Scheidung das eheliche
Vermögen «unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten» in das Eigengut des
Mannes und das Eigengut der Frau zerfällt, ist für die vorliegend streitige
güterrechtliche Auseinandersetzung umgekehrt gerade und ausschliesslich der
Güterstand massgebend. Allein im Ergebnis macht dies für die vorliegend einzig
streitige Frage keinen Unterschied aus, was seinen Grund darin hat, dass die
Güterverbindung das Eigengut des Mannes und der Frau nur bezüglich Verwaltung
und Nutzung verbindet, dagegen bezüglich des Eigentums getrennt lässt - soweit
nicht, sei es von Gesetzes wegen gemäss Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB, sei es
ehevertraglich gemäss Art. 199
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
1    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2    Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
ZGB, Gütereinheit geschaffen wird, worauf
jedoch im vorliegenden Falle nichts ankommt, ebensowenig wie auf die für
Ersatzanschaffungen geltenden Normen, weil keine solchen dargetan sind.
Nach der für die Auflösung der Güterverbindung infolge Todes eines Ehegatten
massgebenden Vorschrift des Art. 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB ist Vorschlag, der zu einem Drittel
der Ehefrau oder ihren Nachkommen gehört, was sich «nach Ausscheidung des
Mannes- und Frauengutes» ergibt. Während die Vorinstanz anstelle der vom
Beklagten bei der Eheschliessung eingebrachten Liegenschaften in Zell den aus
deren Verkauf erzielten Erlös als Mannesgut ausgeschieden hat, verlangt der
Beklagte, es sei vom ehelichen Vermögen soviel als Mannesgut auszuscheiden,
als dem Wert jener Liegenschaften zur Zeit der Eheschliessung entspricht.
Allein dies liesse sich mit den Grundgedanken des Güterstandes der
Güterverbindung nicht vereinbaren.

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Wenn nach Art. 195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
ZGB regelmässig (d. h. abgesehen von den in den erwähnten
Art. 199
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
1    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2    Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
und 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB anders geordneten Tatbeständen) als eingebrachtes
Gut der Ehefrau deren Eigentum bleibt, was ihr vom ehelichen Vermögen zur Zeit
der Eheschliessung gehört oder während der Ehe unentgeltlich anfällt, so kann
die Ausscheidung solchen eingebrachten Frauengutes schlechterdings nicht
anders erfolgen als durch blosses Ausscheiden aus dem ehemännlichen
Verwaltungs- und Nutzungsrecht. Ist es mehr wert als beim Einbringen, so kommt
der Mehrwert der Ehefrau als der jederzeitigen Eigentümerin zugute. Ist es
weniger wert, so hat die Ehefrau als Eigentümerin den Minderwert an sich zu
tragen, es wäre denn, dass sie gemäss Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
in Verbindung mit 752
ZGB den Ehemann als Nutzungsverwalter aus Verschulden am Minderwert für diesen
persönlich verantwortlich machen könnte.
Soll sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag
ergeben können, so kann unter dem auszuscheidenden Mannesgut (regelmässig, d.
h. abgesehen von den erwähnten Ausnahmen) nur das vom Ehemann eingebrachte
Vermögen verstanden sein, nicht etwa darüber hinaus alles eheliche Vermögen,
das nicht Frauengut ist und woran der Ehemann gemäss Art. 195 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
ZGB
ebenfalls Eigentum hat. Es wäre aber unerfindlich, wieso für die Ausscheidung
dieses eingebrachten Mannesgutes etwas anderes gelten könnte, als was eben
über die Ausscheidung des eingebrachten Frauengutes ausgeführt worden ist
(abgesehen davon, dass der Ehemann als Selbstverwalter seines eingebrachten
Gutes natürlich nur sich selbst für dessen Minderwert verantwortlich sein
kann, insbesondere für den Mindererlös aus einem Verkauf von ihm eingebrachter
Vermögensstücke, dessen Abschluss ja einzig von seiner eigenen Entschliessung
abhängt). Sobald man den Fall ins Auge fasst, dass noch vorhandenes
eingebrachtes Mannes- und Frauengut vom gleichen wertvermindernden Zufall
betroffen worden ist, leuchtet ohne

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weiteres ein, dass sich hieraus für Mann und Frau nicht gänzlich verschiedene
Rechtsfolgen ergeben dürfen. Dem den Ehemann derart allfällig treffenden
Nachteil aus Wertverminderung der seinerzeit von ihm eingebrachten
Vermögensstücke entspricht als Gegenstück der Vorteil aus Wertvermehrung
anderer solcher Vermögensstücke, von dem ja auch der Beklagte zu profitieren
nicht ausgeschlagen hat. Dem Ehemann kann nicht zugestanden werden, jenem
Nachteil dadurch auszuweichen, dass er die von ihm eingebrachten
Vermögensstücke, welche weniger wert geworden sind, vor seinem oder seiner
Ehefrau Tod verkaufe und sich deren Wert zur Zeit des Einbringens aus dem
ehelichen Vermögen ersetzen lasse, anstatt sie in natura und vom Minderwert
betroffen zurückzunehmen. Vielmehr kann dann die Ausscheidung des Mannesgutes
nur in der Vergütung bezw. Anrechnung des der eingetretenen Wertverminderung
entsprechenden kleineren Kaufpreises bestehen. Das Vorhandensein eines
Vorschlages, an dem die Ehefrau oder deren Nachkommen Anteil nehmen können,
kann somit nicht unter allen Umständen zur Voraussetzung haben, dass das vom
Ehemann eingebrachte und ihm vorab wieder zuzuscheidende Vermögen (mindestens)
ebensogross sei wie bei er Eheschliessung bezw. beim spätern Einbringen,
nämlich insbesondere dann nicht, wenn sein eingebrachtes Vermögen bloss
infolge Minderwertes kleiner geworden ist, sei es dass der Minderwert seinen
Ausdruck finde in der gegenwärtigen Bewertung von noch vorhandenen oder zu
deren Ersatz angeschafften eingebrachten Vermögensstücken oder in einem durch
Verkauf während der Ehe erzielten Mindererlös, beides in Vergleichung mit der
Bewertung für die Zeit der Eheschliessung oder des spätern Einbringens. Ebenso
kann sich, als Gegenstück, ein (zum grösseren Teil dem Ehemann verbleibender)
Vorschlag ergeben, wenn das eingebrachte Frauengut infolge Minderwertes
kleiner geworden ist (sofern mindestens der es verwaltende und nutzende
Ehemann nachweist, dass dieser Schaden ohne

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sein Verschulden eingetreten ist). Es wäre dem Grundgedanken der Beteiligung
der Ehefrau und ihrer Nachkommen am Vorschlag zuwider, wenn der Mann in
solchen Fällen zunächst aus dem während der Ehe neu erworbenen und
zusammengehaltenen Vermögen Ersatz für den Minderwert beanspruchen könnte,
während es die Frau nicht kann (ausser bei Verschulden des Ehemannes). Nicht
einmal durch Inventar und Schätzung gemäss Art. 197
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
1    Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2    Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
1  seinen Arbeitserwerb;
2  die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
3  die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
4  die Erträge seines Eigengutes;
5  Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
/8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hätte sich die vom
Beklagten gewünschte Rechtsfolge der Veräusserung seines Grundbesitzes in Zell
erzielen lassen; denn auch für diesen Fall bestimmt Art. 198 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB, dass,
wenn Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswert
veräussert worden sind, der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme tritt ­
wodurch ebenfalls bestätigt wird, dass im allgemeinen gegenüber einem
erzielten Mindererlös nichts auf den (ja regelmässig nur durch Schätzung zu
ermittelnden) Wert zur Zeit des Einbringens ankommt.
Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen und ist in der heutigen Verhandlung
nicht mehr bestritten worden, dass als auszuscheidender bezw. anzurechnender
Verkaufserlös für den Grundbesitz in Zell (abgesehen von dem von vorneherein
in Schweizerwährung stipulierten Teil von Fr. 250000.­) nicht der damalige gar
nicht realisierte oder ein späterer Kurswert der Kaufpreisforderung massgebend
ist, die in einer damals in völligem Zerfall befindlichen Währung bestimmt,
jedoch erst viel später fällig wurde, sondern der in Wirklichkeit eingegangene
Erlös, also 200000 Reichsmark zum Kurse von 123.50 = Fr. 247000.­, wozu noch
die erwähnten Fr. 250000.­ und die sofort bezahlten 500000 Papiermark zu Fr.
2.50 = Fr. 12500.­ kommen, was insgesamt Fr. 509500.­ ausmacht, wovon
unwidersprochenermassen für eine Investition aus ehelichem Vermögen Fr.
15000.­ abzuziehen sind, sodass zur Ausscheidung an den Beklagten nur Fr.
494500.- übrigbleiben.

Seite: 342
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 11. September 1936 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 II 335
Date : 01. Januar 1936
Published : 11. Dezember 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 II 335
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Auflösung des Güterstandes der Güterverbindung durch Tod; Ermittlung des Vorschlages (Art. 214...


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OG: 81
ZGB: 8  154  195  197  198  199  201  214
BGE-register
62-II-335
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defendant • spouse • marital fortune • value • man • death • marriage • marriage • federal court • cell • descendant • company's liabilities • quantity • estate brought in • property • lower instance • property • intention • end • interest • basel-stadt • question • prosecutional dividend • calculation • additional value • advantage • damage • number • use • earnings • decision • replacement • dissolution of property regime • decrease in value • fraction • proof • peculiarity • buy • extent • partition • dimensions of the building • component • heir • inventory • position • reversion of the burden of proof • market value • standard • hamlet • purchase price • minority • partnership • coincidence • replacement purchase • burdon of proof
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