S. 194 / Nr. 50 Familienrecht (d)

BGE 62 II 194

50. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1936 i. S. Ufenast gegen
Erbengemeinschaft Ufenast.

Regeste:
Die Vereinbarung zwischen (unter Güterverbindung lebenden) Ehegatten auf
Herausgabe eines Teils des eingebrachten Frauengutes und deren Vollzug bedarf
der Zustimmung im Sinne des Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB nicht. Für das herausgegebene
Frauengut haftet der Ehemann trotz faktischer Weiterverwaltung desselben nicht
mehr nach Art. 201.

A. ­ Zwischen den Eheleuten Ufenast-Denzel, die unter Güterverbindung lebten,
kam im Januar 1926 eine Vereinbarung zustande, wonach von dem eingebrachten
Frauengut ein Betrag von Fr. 20000.­ ausgeschieden und der Ehefrau zur freien
Verfügung überlassen werde. Demgemäss legte der Ehemann Obligationen im
Nominalwerte von Fr. 20000.­ (Zürch. Kantonalbank Fr. 15000.­,

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Gewerbekasse Baden Fr. 4000.­, Freistaat Baden Fr. 1000.­) in ein Safe (Nr.
48) auf seinen Namen bei der Gewerbekasse Baden, zu dem auch der Ehefrau ein
Schlüssel ausgehändigt wurde; die Legitimationskarte trug den Vermerk «Frau
Ufenast hat Vollmacht». Am 1. Januar 1926 stellte die Ehefrau folgende
eigenhändige «Bescheinigung» aus:
«Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, von ihrem Ehemann Jakob Ufenast die
Summe von Fr. 20000.­ Zwanzigtausend Franken in Obligationen erhalten zu
haben. Dieser Betrag kommt von meinem Frauengut in Abzug, sodass sich dieses
nunmehr auf Fr. 56822.25 reduziert. Ich enthebe meinen Ehegatten von jeder
Verantwortung für den mir ausbezahlten Betrag von Fr. 20000.­.
Baden, den 1. I. 1926. Beatrice Ufenast.»
Die Verwaltung dieser ausgeschiedenen Titel besorgte im Einvernehmen mit Frau
Ufenast der Ehemann; er kassierte jeweilen die Coupons ein und übergab den
Betrag der Ehefrau. Im September 1930 liess er verfallene Obligationen aus dem
Safe im Betrage von Fr. 17000.­einlösen und schaffte dafür hochverzinsliche
ausländische Werte an (Fr. 6000.­ Republik Chile, Fr. 7000.­ südamerikanische
Elektrizitätsgesellschaft, Fr. 5000.­ Soc. Idroelettrica Piemonte, ferner Fr.
500.­ Schweiz. Bankgesellschaft).
Im Jahre 1931 erhob Ufenast Ehescheidungsklage, zog sie aber wieder zurück. In
den Präliminarverhandlungen gab die Ehefrau am 10. Dezember 1931 die Erklärung
ab, dass ihr Ehemann ihr Fr. 20000.­ in Wertpapieren übergeben habe.
Da die im Jahre 1930 erworbenen Titel im Kurse erheblich gesunken waren, erhob
nach dem Tode des Ufenast im September 1933 die auf den Pflichtteil gesetzte
Witwe gegen die Erbengemeinschaft, mit Einschluss der vom Erblasser als
Testamentsvollstreckerin eingesetzten Zürcher

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Kantonalbank, Klage auf Herausgabe des eingebrachten Frauenguts von Fr.
76822.25, wovon bestritten Fr. 20000.­, nebst Zins in mündelsicheren
Wertpapieren oder in bar, eventuell Feststellung, dass das Abkommen, bezw. die
Bescheinigung vom 1. Januar 1926 zwischen den Ehegatten betreffend Rückzahlung
von Fr. 20000.­ ungültig sei. Sie begründete den Anspruch mit folgenden
Behauptungen: a) Sie sei vom Ehemanne zur Abgabe der Bescheinigung vom 1.
Januar 1926 gezwungen worden, b) das Abkommen vom gleichen Tage sei ungültig,
weil die dazu nötige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB fehle, c) die Vereinbarung sei überdies nicht vollzogen worden, d) der
Ehemann sei bis zu seinem Tode im Besitze und Genuss der Wertpapiere geblieben
und habe die Verantwortung für die Verwaltung und Konversion getragen.
Die Beklagten widersetzten sich dieser Klage, soweit sie über die Fr. 56822.25
hinausgeht, und behaupteten, die Klägerin müsse sich die im Tresorfache
liegenden Titel (Inventar Nr. 41-46) zum Werte von Fr. 20000.­ anrechnen
lassen.
B. ­ Mit Urteil vom 24. April 1936 hat das aargauische Obergericht, in
Bestätigung desjenigen des Bezirksgerichts Baden, die Klage gegenüber allen
Beklagten abgewiesen, gegenüber der Zürcher Kantonalbank wegen Fehlens der
Passivlegitimation.
C. ­ Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagten tragen auf Abweisung
der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach den Feststellungen der Vorinstanz kann nicht die Rede davon sein,
dass die Vereinbarung vom 1. Januar 1926 vom Ehemann Ufenast gegen den Willen
der Klägerin erzwungen worden ist. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die
Erklärung ist von der Klägerin zugegebenermassen

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eigenhändig geschrieben und unterzeichnet und eine gleichlautende Erklärung
ohne jeden Vorbehalt im Scheidungsverfahren von ihr abgegeben worden. Nach dem
Inhalt der Vereinbarung wäre auch in keiner Weise einzusehen, wieso die
Klägerin sich der Rückgabe eines Teils ihres Frauenguts widersetzt haben, und
welchen Anlass der Ehemann gehabt haben sollte, sie zur Rücknahme zu zwingen.
2. ­ Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den von der Klägerin
seinerzeit in die Ehe eingebrachten Werttiteln um Inhaber- oder um
Namenobligationen handelte. Im letzteren Falle gingen sie, ohne anderweitige
Vereinbarung, nicht ins Eigentum des Ehemannes über, sondern verblieben auch
unter der ehemännlichen Nutzung und Verwaltung im Eigentum der Ehefrau, und
allfällig zum Ersatze verfallener Stücke aus dem Erlös neu angeschaffte wurden
wiederum Eigentum der Ehefrau (Art. 195 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
ZGB). In diesem Falle bedurfte
es zum Vollzug der Rückgabe der Fr. 20000.­ gemäss der Vereinbarung vom 1.
Januar 1926 nicht erst einer Eigentumsübertragung. Die Herausgabe war dann
lediglich eine Ausscheidung der hiezu gewählten Titel im Nominalwerte von Fr.
20000.­, eine blosse Tathandlung, kein Rechtsgeschäft unter Ehegatten und
daher der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB zum
vorneherein nicht bedürftig. Waren dagegen die eingebrachten Titel
Inhaberobligationen und nicht ­ z. B. durch ein Nummernverzeichnis ­
individuell bestimmt, so waren sie in das Eigentum des Ehemannes übergegangen
(Art. 201 Abs. 3). In diesem Falle bedurfte es zum Vollzuge der Vereinbarung
der Rückübertragung des Eigentums auf die Klägerin. Dass diese stattgefunden
hat, ist aus den von der Vorinstanz zutreffend ausgeführten Gründen zu
bejahen. Für die gemäss Art. 714 Abs. 1 erforderliche Tradition genügte die
Einräumung des Mitbesitzes an die Ehefrau neben dem Ehemanne; die Einräumung
des Alleinbesitzes kann für Eigentumsübertragung unter Ehegatten schon deshalb

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nicht verlangt werden, weil sonst eine Eigentumsübertragung an Gegenständen
des gemeinsamen Haushalts gar nicht möglich wäre. Insofern übrigens der
Ehemann dadurch, dass die Titel in sein Safe bei der Gewerbekasse gelegt
wurden, zu dem er ebenfalls einen Schlüssel besass, an denselben Mitbesitz
behielt, war es ein Besitz für die Ehefrau und geeignet, seinerseits eine
Konstitutsübereignung zu bewirken, da der Ehemann seinen Mitbesitz auf Grund
eines besonderen Rechtsverhältnisses (Art. 924 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
) zwischen den Ehegatten
beibehielt, worauf unten noch hinzuweisen sein wird.
Die Anwendbarkeit des Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB auf diese Rückgabe ist mit der
Vorinstanz ebenfalls zu verneinen. In der Tat hat die Praxis diese
Gesetzesbestimmung dahin interpretiert, dass zustimmungsbedürftig jene
Rechtsgeschäfte unter Ehegatten sind, die eine Änderung am Bestande des
eingebrachten Frauenguts herbeiführen, d. h. sich als Verfügungen über
Frauengutsstücke und als Haftbarmachung der Ehefrau mit ihrem ganzen
Frauengut, wie sie Dritten gegenüber möglich wäre, darstellen. Durch die
vorliegend streitige Rückgabe ändert sich am Bestand des eingebrachten Gutes
nichts; für den Betrag von Fr. 20000.­, um den sich die
Frauengutsersatzforderung im Sinne des Art. 201 Abs. 3 vermindert und wofür
die Klägerin quittiert, erhält sie den vollen Gegenwert in Sachwerten.
Abgesehen vom Kapital liegt ein der Schenkung ähnlicher Fall vor: der Ehemann
verzichtet ohne Gegenleistung auf den Nutzen des Frauenguts in jenem Betrage
zugunsten der Ehefrau und gibt ihr diesen Teil ihres Gutes zur freien
Verfügung heraus. Dass der Ehemann auf die Ausübung seiner Rechte am Frauengut
verzichten kann, unterliegt keinem Zweifel. Aber auch die Ehefrau bedarf zu
der Vereinbarung, ihr Gut in eigene Verwaltung zu nehmen, keiner behördlichen
Zustimmung; denn sie ist handlungsfähig, braucht also nicht vor ihrer
Handlungsunfähigkeit geschützt zu werden. Anders verhielte es sich allerdings,
wenn die Ehefrau zugleich mit

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der Rücknahme von Frauengut auf ihre Ansprüche gegen den Ehemann aus
bisheriger schlechter Verwaltung desselben verzichten würde. Eine derartige
Décharge aber erteilte die Klägerin hier nur für den Frauengutsanteil von Fr.
20000.­, für den auch in der Tat eine Verantwortlichkeit des Ehemannes in dem
Moment ausser Betracht fällt, wo die Klägerin den unbestritten vollen
Gegenwert herauserhielt. Die Vereinbarung vom 1. Januar 1926 ist daher gültig
zustandegekommen und tatsächlich vollzogen worden. Von diesem Zeitpunkt an war
die Klägerin Eigentümerin der Titel im Safe, sie hatte diesen Teil ihres
Frauenguts bereits zurückerhalten; ihre Ersatzforderung besteht nur noch für
den Restbetrag von Fr. 56822.25.
3. ­ Wenn der Ehemann weiterhin faktisch die Verwaltung der Titel besorgte und
eine gewisse Verfügung darüber besass, so handelte es sich dabei nicht mehr um
die gesetzliche Verwaltung und Verfügungsbefugnis gemäss Art. 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
und 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
ZGB,
sondern um ein mandatähnliches Verhältnis, dessen Vereinbarung zwischen den
Ehegatten als stillschweigend erfolgt vorausgesetzt werden muss. Da die Titel
im Safe nicht mehr eingebrachtes Frauengut im eigentlichen Sinne, nämlich der
gesetzlichen ehemännlichen Verwaltung und Nutzung unterliegendes, waren,
bedurfte der Ehemann auch für gewöhnliche Verwaltungshandlungen (Art. 202 Abs.
1) der Ermächtigung der Ehefrau, die allerdings auch generell und
stillschweigend erteilt sein konnte. Eine Verantwortlichkeit des Mannes muss
prinzipiell auch für diese Art Verwaltung bejaht werden. Nach was für
Grundsätzen sie zu bemessen wäre, kann hier dahingestellt bleiben; ebenso die
Prüfung der Frage, ob in der Konversion der 1926 ins Safe gelegten
inländischen Bankobligationen in hochverzinsliche ausländische Staats- und
Industrietitel, falls eine vorgängige Zustimmung der Klägerin zu jener
Konversion mit der Vorinstanz zu verneinen ist, eine Verletzung der
Verwalterpflicht des Ehemannes lag. Denn ebenfalls mit der Vorinstanz muss in
dem Verhalten der Klägerin seit

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der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser Verwaltungshandlung des
Mannes erblickt werden. Wenn sie mit der Konversion nicht einverstanden war,
so hatte sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als
Tresorbevollmächtigte auch die Möglichkeit, jederzeit eigenmächtig, ohne
Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage wieder zu ändern. Nicht nur tat sie
dies nicht, sondern sie nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe
bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte von Fr. 20000.­in
Empfang und erklärte auch in ihrer Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der
Ehemann habe ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember 1931) Fr.
20000.­an Wertpapieren übergeben, aus welcher Datierung hervorgeht, dass sich
die Wertangabe von Fr. 20000.­auf den Inhalt des Safe nach der Konversion,
nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht. War demnach die Klägerin
damals mit der Zusammensetzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils
einverstanden, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann für die Konversion
verantwortlich machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 24. April 1936 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 II 194
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 10. September 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 II 194
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Die Vereinbarung zwischen (unter Güterverbindung lebenden) Ehegatten auf Herausgabe eines Teils des...


Gesetzesregister
ZGB: 177 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
195 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
200 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
202 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
BGE Register
62-II-194
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • vorinstanz • eigentum • wertpapier • bescheinigung • mann • kantonalbank • beklagter • mitbesitz • eingebrachtes gut • wert • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • aargau • weiler • tod • erbengemeinschaft • nominalwert • rückerstattung • entscheid
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