S. 132 / Nr. 34 Erbrecht (d)

BGE 62 II 132

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1936 i. S. Umbricht und
Mitbekl. gegen Meisel und Mitkl.


Seite: 132
Regeste:
Anfechtung erbvertragswidriger Verfügungen des Erblassers (Art. 494 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509

ZGB).
- Zur Klage legitimiert ist nicht die Erbengemeinschaft, sondern der einzelne
in seinen Rechten betroffene Erbe.
- Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist nicht, dass der Erblasser in der
Absicht, den Kläger zu beeinträchtigen, gehandelt habe.
- Umfang der Rückleistungspflicht bei gutgläubigem Erwerb: bemisst sich nach
der zur Zeit des Erbganges noch bestehenden Bereicherung (entsprechend Art.
528
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 528 - 1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
1    Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
2    Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
ZGB).
- Zum Ausschluss der Anfechtbarkeit von Schenkungen und Verfügungen von Todes
wegen bedarf es einer klaren und deutlichen Vereinbarung.
- Solche Vereinbarung ergibt sich nicht aus der im Erbvertrag gebrauchten
Wendung, der eingesetzte Erbe werde das beim Tode des Erblassers noch
vorhandene Vermagen erhalten.

Die Eheleute Schnyder-Meisel schlossen im Jahre 1930 einen Ehe- und Erbvertrag
ab, durch den sie sich dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellten und
ferner vereinbarten: (Art. 2) «Nach dem Tode des einen Ehegatten gelangt das
gesamte eheliche Vermögen kautionsfrei an den überlebenden Ehegatten». (Art.
3) «Nach dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten gelangt das noch vorhandene
Vermögen zu je einem Vierteil an die drei Stämme der Blutsverwandten der
Ehefrau, während ein Vierteil an Frau S. in Basel gelangen soll». Beim
Hinscheid der Ehefrau im Jahre 1932 fiel demgemäss das ganze Vermögen an den
Ehemann. Dieser fand bei einer Nichte, Witwe Umbricht-Meisel, Unterkunft und
Pflege (gegen Vergütung) bis zu seinem am 17. Juli 1933 eingetretenen Tode.
Durch Schenkungsurkunde vom 19. Juni 1933 hatte er deren vier minderjährigen
Kindern «zum Dank und in Anerkennung für die ihm von ihrer Mutter erwiesene
Fürsorge und Pflege» je 2000 Fr. zugewendet. Die Schenkungssumme war sofort
auf den Namen der Beschenkten anzulegen; der Schenker behielt

Seite: 133
sich den Zinsgenuss vor. Nach seinem Tode, am 12. August 1933, wurden die für
sie angelegten Wertschriften den Beschenkten herausgegeben.
Einige der im Erbvertrag eingesetzten Erben, auf die drei Viertel der
Erbschaft entfallen, fechten diese Schenkung an und belangen die Kinder
Umbricht auf Erstattung von drei Vierteln des Empfangenen, also zusammen 6000
Fr., mit Zins zu 5% seit dem 12. August 1933.
Die beiden aargauischen Instanzen haben die Klage zugesprochen. Die Beklagten
haben Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem erneuerten Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Klage stützt sich auf Art. 494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB, wonach Verfügungen von Todes
wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem
Erbvertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen. Die Beklagten
wollen dieses Anfechtungsrecht nur der Erbengemeinschaft, nicht einzelnen
Erben zugestehen. Mit Unrecht. Es handelt sich nicht um ein zum Vermögen des
Erblassers gehörendes Recht, also nicht um einen Teil der Erbschaft, die,
solange sie nicht geteilt ist, der Gesamtheit der Erben zusteht. Art. 494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB
sieht vielmehr ein auf erbrechtlichen Voraussetzungen beruhendes
Anfechtungsrecht vor, das erst in der Person der berechtigten Erben entsteht,
unabhängig von allfälligen Rücktrittsrechten des Erblassers. Es verhält sich
damit wie mit der Herabsetzungsklage nach Art. 522
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
/527
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB, die bereits als
persönliches Recht des Erben bezeichnet worden ist (BGE 50 II 453). Hier wie
dort steht das Recht jedem einzelnen Erben zu, in dessen Person die
Voraussetzungen zur Anfechtung sich erfüllt finden. Es besteht kein Grund,
eine Gesamtberechtigung anzunehmen, so dass Einzelansprüche nur durch
Zuweisungs- oder Teilungsakt begründet werden könnten. Dass nicht die
Erbengemeinschaft als solche Inhaberin des Anfechtungsrechtes ist, ergibt sich
übrigens schon daraus, dass mitunter

Seite: 134
vertragliche und gesetzliche Erben nebeneinander vorhanden sind, gleich wie
pflichtteilsberechtigte und andere. Es bestehen somit nur Anfechtungsrechte
einzelner Erben gemäss ihren persönlichen Erbrechtsverhältnissen. Natürlich
steht die Anfechtungsklage jedem Berechtigten nur insoweit zu, als er in
seinen Rechten betroffen ist. Machen einzelne Berechtigte von ihrem Recht
keinen Gebrauch, so bleibt insoweit die Verfügung des Erblassers aufrecht.
2 ­ ...
3. ­ Indem Art. 494 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB jede Schenkung des Erblassers als anfechtbar
erklärt, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar ist,
geht er über § 2287 des deutschen BGB hinaus, der das Anfechtungsrecht an die
weitere Voraussetzung einer Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu
beeinträchtigen, knüpft. Nach dem schweizerischen Gesetze genügt es zur
Anfechtung, dass der Vertragserbe durch eine seit Abschluss des Erbvertrages
ausgerichtete Schenkung tatsächlich in seinen Erbansprüchen berührt werde. Für
übliche Gelegenheitsgeschenke wie auch für Geschenke in Erfüllung moralischer
Pflichten mag eine Ausnahme begründet sein. Hier liegt aber nichts Derartiges
vor. Für die dem Erblasser gewährte Pflege hat Frau Umbricht eine hinreichende
Vergütung erhalten, ganz abgesehen davon, dass nicht sie selber, sondern ihre
Kinder beschenkt worden sind.
Die Kläger wären in keinen Ansprüchen verletzt, wenn dem Erblasser im
Erbvertrag vorbehalten worden wäre, solche Schenkungen vorzunehmen. Das ist
jedoch auch nicht der Fall. Die Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte das
Vermögen kautionsfrei erhalten solle, entbindet ihn nur von einer
Sicherstellung. Und mit der Wendung, den eingesetzten Erben werde «das noch
vorhandene Vermögen» zufallen, wird nur dem Umstande Rechnung getragen, dass
sich das Vermögen bis zum Tode des überlebenden Ehegatten auf irgendeine Weise
verringern

Seite: 135
kann; nicht aber wird diesem damit eine Verfügungsbefugnis eingeräumt, die ihm
nicht ohnehin zusteht.
Endlich wenden die Beklagten mit Unrecht ein, sie seien heute nicht mehr
bereichert, da die erhaltenen Beträge für ihre Erziehung und ihren Unterhalt
verwendet worden seien. Einmal kommt es nach der hier entsprechend anwendbaren
Bestimmung von Art. 528
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 528 - 1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
1    Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
2    Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
ZGB auf die Bereicherung zur Zeit des Erbganges an.
Auch wer sich in gutem Glauben befindet, ist also zur Rückleistung
verpflichtet, soweit er auch nur zur Zeit des Erbganges bereichert war. Das
trifft hier für den vollen Betrag der Schenhungssumme zu, die ja den Beklagten
erst nach dem Tode des Erblassers herausgegeben worden ist. Ausserdem können
sich die Beklagten nicht auf gutgläubige Preisgabe der Bereicherung berufen,
weil ihre gesetzliche Vertreterin die Bestimmungen des Erbvertrages kannte und
wusste, dass die Erbansprüche der eingesetzten Erben durch die Schenkung
geschmälert wurden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 3. April 1936 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 II 132
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 13. Juli 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 II 132
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Anfechtung erbvertragswidriger Verfügungen des Erblassers (Art. 494 Abs. 3 ZGB).- Zur Klage...


Gesetzesregister
ZGB: 494 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
522 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1    Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1  der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2  der Zuwendungen von Todes wegen;
3  der Zuwendungen unter Lebenden.
2    Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
527 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
528
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 528 - 1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
1    Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.
2    Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.
BGE Register
50-II-450 • 62-II-132
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erblasser • erbvertrag • erbe • tod • ehegatte • beklagter • eingesetzter erbe • beschenkter • bundesgericht • erbengemeinschaft • bereicherung • erbgang • guter glaube • verfügung von todes wegen • erbrecht • aargau • abweisung • anfechtungsklage • rückerstattung • entscheid
... Alle anzeigen