S. 60 / Nr. 14 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 62 I 60

14. Urteil des Kassationshofes vom 30 März 1936 i. S. Loretan gegen Wallis,
Oeffentliches Amt.


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Regeste:
Aktenwidrig ist eine tatbeständliche Feststellung dann, wenn sie einen andern
als den gegebenen Akteninhalt annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der
Bestand der Akten als solcher durch das kantonale Gericht nicht verkannt
worden und steht nur deren Würdigung in Frage, so ist das Bundesgericht (der
Kassationshof) an die kantonalen Feststellungen gebunden, und zwar auch dann,
wenn diese Würdigung als offensichtlich unrichtig (und damit als willkürlich)
gerügt wird.

Am 8. Mai 1935 wurde in der Gemeinde Leukerbad in der Sennerei Milchkontrolle
vorgenommen. Die von Jakob Loretan gelieferte Milch erzeigte bei der Probe
einen Wasserzusatz von 64,2%. Loretan verlangte keine Oberexpertise, sondern
anerkannte das Ergebnis, aber er behauptete, an der Sache unschuldig zu sein.
Sein 14 jähriger Stiefsohn habe auf dem Gang in die Sennerei aus Unachtsamkeit
die Milch verschüttet und dann, um es zu Hause nicht eingestehen zu müssen, am
nächsten Brunnen mit Wasser wieder aufgefüllt. Das Kantonsgericht Wallis hat
diese Erklärung als Ausflucht taxiert; es hat in Loretan selber den Täter
gesehen und aus gewissen Umständen darauf schliessen zu können geglaubt, dass
er die Milchpantscherei seit langem betrieben habe. Es hat ihn wegen
vorsätzlicher Milchfälschung gestützt auf Art. 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG zu einer Busse von 400
Fr. verurteilt und Publikation des Urteils angeordnet.
Hiegegen hat Loretan rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff.
BStrP eingereicht. Darin rügt er allerhand Verstösse gegen das Verfahren und
die ganze Beweisführung, welche das Kantonsgericht sowohl die Täterschaft des
Beschwerdeführers als auch bereits früher vorgekommene, andauernde
Milchfälschung annehmen liess. Er sieht in seiner Verurteilung eine Verletzung
des Art. 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG, der nur den vorsätzlichen oder fahrlässigen Täter zu strafen
erlaube, nicht einen. der gar nicht Täter sei.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Wer von den verschiedenen für die Milchfälschung in Betracht fallenden
Personen der Täter sei, ist Beweisfrage. Ihre Lösung entzieht sich der
Nachprüfung des Kassationshofes, denn gemäss Art. 275 BStrP sind die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden für den Kassationshof
verbindlich, ausser wenn sie mit den Akten in Widerspruch stehen. Solcher
Widerspruch ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes als
Berufungsinstanz zu Art. 81
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
OG dann zu bejahen, wenn ein bestimmtes Aktenstück
(Beweismittel, Geständnis oder sonstige Parteierklärung) der tatsächlichen
Feststellung widerspricht. Die Beurteilung des Beweiswertes einer Urkunde oder
eines andern Beweismittels, die Nichtberücksichtigung des einen wegen
Zuerkennung grössern Beweiswertes an ein entgegenstehendes anderes
Beweismittel, kurz die ganze Tätigkeit der Wahrheitsbeurteilung fällt nicht
unter die Rüge der Aktenwidrigkeit. Um diese zu rechtfertigen, muss ein
Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die
Urkunde z. B. nicht mit dem richtigen Text, die Zeugenaussage nicht im genauen
Wortlaut, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein und muss die
Berücksichtigung des Vorhandenseins oder des tatsächlichen Inhaltes dieses
Aktenstückes eine wesentliche Feststellung des kantonalen Entscheides als
blanken Irrtum erweisen (vgl. Z Schw R 1935 296 a). Aktenwidrig ist eine
Feststellung also nur, wenn sie einen andern als den gegebenen Aktenbestand
annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der Akteninhalt nicht verkannt worden,
so bleibt (abgesehen von einer Verletzung eidgenössischer Beweisregeln) für
eine Kritik der Tatbestandsfeststellung nur Raum unter dem Gesichtspunkt einer
unrichtigen Würdigung, die zu überprüfen eben dem Kassationshof versagt ist.
Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob eine Feststellung einfach als
unrichtig oder als offensichtlich unrichtig

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und damit als willkürlich bezeichnet werde; kann doch der Willkür nicht
nachgegangen werden, ohne dass die Beweiswürdigung selbst vorgenommen wird.
Weil Aktenwidrigkeit im bezeichneten Sinne und willkürliche Beweiswürdigung
(Wahrheitsbeurteilung) sich dem Begriffe nach unterscheiden, so kann die
letztere nicht als «Aktenwidrigkeit im weitern Sinne», verstanden und auf
diesem Wege der Überprüfung des Kassationshofes unterstellt werden. Eine
andere Meinung hat, entgegen STÄMPFLI, BStrP Art. 275 N 4, der Kassationshof
in den dort angeführten Entscheidungen nicht ausgesprochen. Wohl hat die
staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in wiederholten Entscheiden (z.
B. 51 1 , 280; ferner in Sachen Brot vom 12. November 1926, in Sachen Theytaz
vom 3. März 1928, in Sachen Bachtold vom 10. April 1930) in der
Aktenwidrigkeit, die der Kassationshof schon während der Geltung des früheren
Gesetzes seiner Prüfung unterstellte, die willkürliche Beweiswürdigung
eingeschlossen gesehen; das ging jedoch über die Absichten des Kassationshofes
hinaus.
Im angefochtenen Urteil sind Aktenwidrigkeiten nicht zu finden, es sind auch
keine gerügt worden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 62 I 60
Date : 01. Januar 1936
Published : 30. März 1936
Source : Bundesgericht
Status : 62 I 60
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Aktenwidrig ist eine tatbeständliche Feststellung dann, wenn sie einen andern als den gegebenen...


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LMG: 37
OG: 81
BGE-register
62-I-60
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