BGE 62 I 246
49. Urteil vom 24. Dezember 1936 i. S. L. Richter & Söhne gegen Obergericht
Bern.
Regeste:
Art. 55 § 4 des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 23. Oktober 1924:
1. «Kosten des Rechtsstreits», Erw. 2.
2. Die Vorschrift schliesst nur die Ausländerkaution aus, Erw. 3.
A. - Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
«Jede Partei hat den Kostenaufwand für ihre Rechtsverfolgung oder Verteidigung
zu tragen. Die Kosten, welche durch gemeinschaftliche Anträge veranlasst
werden, müssen von den Parteien gemeinschaftlich bestritten werden.
Jede Partei ist für die ihr auffallenden Kosten vorschusspflichtig. Bei
Massnahmen, welche vom Richter von Amtes wegen getroffen werden, verfügt er,
welche Partei die für die Durchführung notwendigen Kosten vorzuschiessen hat.
Wird für die ganze richterliche Tätigkeit eine einheitliche
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Gebühr erhoben, so sind beide Parteien hiefür vorschusspflichtig.»
Nichtleistung des Vorschusses zieht die Säumnisfolgen nach sich (Art. 286).
Das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IUeG) vom
23. Oktober 1924 (GS 443) bestimmt in Art. 55 § 4:
«Eine Sicherstellung für die Kosten des Rechtsstreits kann bei Klagen, die auf
Grund des internationalen Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert
werden.»
Der französische Text der Bestimmung lautet:
«La caution à fournir pour assurer le paiement des dépens ne peut être exigée
à l'occasion des actions judiciaires fondées sur le contrat de transport
international.» Nach Art. 63 ist der deutsche Text amtliche Übersetzung des
französischen Originaltextes. «Bei Nichtübereinstimmung entscheidet der
französische Text.»
Die Bestimmung des Art. 55 § 4 figurierte schon im IUeG vom 14. Oktober 1890
unter Art. 56 II.
B. - Die Rekurrentin ist eine Firma in Wien, die sich mit der Kontrolle der im
internationalen Eisenbahnverkehr verrechneten Frachtsätze befasst. Ist zu viel
verrechnet worden, so besteht ein Anspruch auf Rückforderung für denjenigen,
der die Zahlung geleistet hat (IUeG Art. 18, 40 ff.). Diesen Anspruch lässt
sich dann, wie es scheint, die Rekurrentin behufs Geltendmachung abtreten.
Vor dem Appellationshof Bern, I. und III. Zivilkammer, sind 3 solche Klagen
der Rekurrentin gegen die Schweizerischen Bundesbahnen hängig. In diesen
Prozessen wurde der Rekurrentin von den Präsidenten oder dem
Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Pauschalkostenvorschüsse von Fr. 500. -, 400. - und 200. - zu leisten. Die
Beschwerden der Rekurrentin hierüber wurden vom Plenum des Appellationshofes
durch 3 gleichlautende Entscheide vom 28. September und
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9. Oktober 1936 abgewiesen, mit der Begründung: Art. 55 § 4 IUeG beziehe sich
bloss auf die Leistung einer Prozesskostensicherheit für die Prozesskosten der
Gegenpartei, nicht aber auf die Gerichtskostenvorschusspflicht.
C. - Gegen die 3 Entscheide des Appellationshofes hat die Firma Richter &
Söhne die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen. Der Antrag geht auf Aufhebung
und Feststellung, dass von der Rekurrentin ein solcher Gerichtskostenvorschuss
nicht verlangt werden dürfe.
Es wird eine Verletzung von Art. 55 § 4 IUeG geltend gemacht (wie auch eine
solche von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
staatsvertraglichen Bestimmung liegen würde). Art. 55 § 4 treffe nach seinem
klaren Wortlaut hier zu. Es handle sich um Klagen aus internationalen
Frachtverträgen; unter den Kosten des Rechtsstreites seien auch die
Gerichtskosten zu verstehen. Das sei auch der Standpunkt des Kommentars
Loening, den der Appellationshof zu Unrecht für seine Auffassung zitiere. Auch
die Zivilprozesskonvention Art. 17
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
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1 | Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
2 | Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. |
Gerichtskosten. Freilich würde Art. 17
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
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1 | Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
2 | Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
im Wege stehen, weil nach dieser. Bestimmung der Vorschuss auch vom
inländischen Kläger verlangt werde. Aber Art. 55 § 4 IUeG gehe in dieser
Beziehung weiter.
D. - Der Appellationshof beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorschüsse, die der Rekurrentin auferlegt worden sind, stützen sich
auf den Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Gerichtskosten, welche die Rekurrentin treffen könnten, nicht auf die
Parteikosten der Gegenpartei, für die nach Art. 70 nur in gewissen Fällen und
auf Antrag der Gegenpartei Sicherheit zu leisten ist. Es handelt sich um
Pauschalvorschüsse für die Gerichtskosten überhaupt, einschliesslich
insbesondere der Gerichtsgebühr. Für die Beweiskosten sind besondere
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Vorschüsse vorgesehen in Art. 184 und 198 (Kommentar LEUCH Art. 57 N. 6).
2.- Die Rekurrentin beansprucht Befreiung von der Pflicht, die Gerichtskosten
vorzuschiessen gestützt auf Art. 55 § 4 IUeG, der bestimmt, dass bei Klagen,
die auf Grund des internationalen Frachtvertrages erhoben werden, eine
Sicherstellung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden kann.
Im angefochtenen Entscheid wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung namentlich
auch deshalb verneint, weil Art. 55 § 4 IUeG nur die Auflage der
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Gegenpartei verbiete und sich
nicht auf die Gerichtskosten beziehe. Der deutsche Text spricht von den
«Kosten des Rechtsstreites». Unter diesen allgemeinen Begriff fallen die
Gerichts - und die Parteikosten. Das ist denn auch der Sinn des Ausdruckes in
der deutschen ZPO §§ 91 ff. Der französische Text verwendet die Bezeichnung
«dépens». Nach französischem Sprachgebrauch versteht man hierunter die
gesetzlichen Kosten, welche eine Partei für den Prozess hat machen müssen und
zu deren Ersatz an sie, im Falle Obsiegens, die unterliegende Partei
verurteilt wird. Darunter fallen nicht nur Anwaltskosten und dergleichen,
sondern in erster Linie die Kosten, welche die Partei anlässlich der einzelnen
Prozessakte an Gerichts - und Amtsstellen hat zahlen müssen, wie émoluments
aux officiers ministériels, droits perçus par le Trésor dans les divers actes
de l'instance, droit de timbre et d'enregistrement sur les actes de procédure
et le jugement (RIVIÈRE, Pand. franç. 34, S. 123, 191; GARSONNET, Préc. de
proc. civ. 511 et Traité de proc. civ. III 554 f.). «Frais» ist ein
allgemeinerer und unbestimmterer Ausdruck, der aber häufig auch als
gleichbedeutend mit «dépens» gebraucht wird (RIVIÈRE a.a.O. S. 123 No. 7, 8).
Die dépens umfassen also auch Leistungen, die der deutsche Sprachgebrauch als
Gerichtskosten bezeichnet. In Frankreich und in den Staaten, die ein analoges
System haben. werden neben den dépens der unterliegenden Partei
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nicht auch noch Gerichtskosten direkt aufgelegt; mit den dépens der
unterliegenden Partei sind auch die Gerichtskosten bezahlt. Dépens sind
demnach nicht bloss die aussergerichtlichen Kosten im Sinn des schweizerischen
Prozessrechtes, sondern die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten.
Verwendet man in einer Bestimmung den Ausdruck «frais et dépens» (z. B.
Zivilprozesskonvention Art. 18), so verdeutlicht man damit vielleicht, dass
gerichtliche und aussergerichtliche Kosten gemeint sind, aber die Bezeichnung
«dépens» allein darf nicht in dem letztern engern Sinn verstanden werden. Wenn
es im französischen Text heisst, es dürfe keine Kaution verlangt werden «pour
assurer le paiement des dépens», so mag dabei, entsprechend dem französischen
System, in erster Linie an den Fall gedacht sein, wo die Kaution der
Gegenpartei den Ersatz ihrer dépens garantieren soll. Da aber diese dépens
auch die Gerichtskosten enthalten, muss folgerichtig die Sicherstellung auch
dann unzulässig sein, wenn sie direkt für die Gerichtskosten auferlegt wird,
wenn also die Partei dafür Sicherheit leisten soll, dass sie ihre eigenen
dépens an das Gericht bezahlen werde. Der französische Text von Art. 55 § 4
bietet daher keine Anhaltspunkte dafür, dass danach die Befreiung von der
Sicherstellung nur gewährt sei für die aussergerichtlichen und nicht auch für
die gerichtlichen Kosten und dass der deutsche Text in dieser Beziehung
ungenau und nach dem französischen zu berichtigen wäre.
Die Beschränkung auf die Parteikosten im Gegensatz zu den Gerichtskosten würde
auch dem Zweck der Bestimmung schlecht entsprechen, der dahin geht, in
Streitigkeiten über den internationalen Frachtvertrag den Zugang zu den
Gerichten zu erleichtern.
Die gedachte Beschränkung wird denn auch, soweit ersichtlich, in der Literatur
über das IUeG nicht vertreten. Der im Entscheide und von der Rekurrentin
zitierte Kommentar von LOENING S. 954 sagt, dass sowohl der Anspruch des
Beklagten auf Sicherheitsleistung, wie auch
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eine allfällige Vorschusspflicht für die Gerichtskosten entfalle. (S. auch
ROSENTHAL, Internationales Eisenbahnfrachtrecht 292; EGER, IUeG 494; FULD,
Eisenbahnrechtliche E 16, 71 ff.; MEILI und MAMELOK, Das internationale Privat
- und Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Konvention 343; vgl. auch betr.
die Auslegung des Art. 12 der früheren Zivilprozesskonvention BGE 31 I 683).
3.- In der Vernehmlassung bringt der Appellationshof ein weiteres Argument für
seinen Entscheid (das auch von der Rekursbeklagten vertreten wird) Die
Anwendung des Art. 55 § 4 IUeG würde hier praktisch zu einer Besserstellung
der Angehörigen der Vertragsstaaten gegenüber den Inländern hinsichtlich der
Prozesskostenvorausbezahlung führen, die nicht im Sinne des Übereinkommens
liegen könne.
Bei Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Kostenvorschusspflicht, die auch die inländischen Parteien trifft (nicht nur
den Kläger, auch den Beklagten), bei der somit das in - oder ausländische
Domizil und die Staatsangehörigkeit der Parteien keine Rolle spielen. Auf
Grund von Art. 17 Zivilprozesskonvention könnte eine Befreiung von dieser
Pflicht nicht beansprucht werden, weil die Bestimmung sich nur auf solche
Prozesskautionen bezieht, die dem Kläger (oder Intervenienten) mit Rücksicht
auf seine fremde Staatsangehörigkeit oder seinen ausländischen Wohnsitz
auferlegt werden (BGE 26 I 482). Art. 55 § 4 IUeG enthält dem Texte nach keine
solche Beschränkung, sondern sagt ganz allgemein, dass ein Sicherstellung für
die Kosten des Rechtsstreites bei Klagen aus dem internationalen Frachtvertrag
nicht gefordert werden dürfe. Wörtlich genommen, wäre danach keinerlei
Sicherstellung zulässig ganz ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Grund der
Auflage. Doch müssen von vornherein Bedenken dagegen bestehen, der Bestimmung
eine so weitgehende Bedeutung beizulegen. So wird sie doch kaum im Wege
stehen, dass der Kläger in Anbetracht notorischer Zahlungsunfähigkeit zur
Kaution angehalten
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wird oder dass er für die Kosten eines von ihm beantragten Beweisverfahrens
Vorschuss zu leisten hat. Es handelt sich bei Art. 55 § 4 um Streitigkeiten
aus einem internationalen Übereinkommen, bei denen sehr häufig eine Person mit
fremder Staatsangehörigkeit oder auswärtigem Domizil Kläger ist. Die Vermutung
spricht dafür, dass man, auch wenn die Vorschrift das nicht ausdrücklich sagt,
doch nur verhindern wollte, dass dem ausländischen oder auswärtigen Kläger im
Gegensatz zum inländischen der Rechtsweg erschwert wird, nicht aber, dass er
im Verhältnis zum letztern besser gestellt werde. Dass das in der Tat der
Zweck der Bestimmung war, ergibt sich denn auch deutlich aus dem
Kommissionsbericht zu Art. 56 II des frühern Übereinkommens (mitgeteilt bei
GERSTNER, Internationales Eisenbahnfrachtrecht, 451), wo es heisst:
«Verschiedene Gesetzgebungen verlangen noch vom auswärtigen Kläger eine cautio
judicatum solvi. Man glaubte, dass es nicht im Geiste des Übereinkommens
liege, die freie Ausübung der den Beteiligten gewährten Klagerechte in dieser
Weise zu beschränken und hielt eine derartige Beschränkung umso weniger für
notwendig als die Urteile überall vollstreckbar sind.»
Dass mit Art. 55 § 4 nur die Ausländerkaution verboten sein soll, ist denn
auch die Meinung, die im allgemeinen in der Literatur über das IUeG vertreten
wird. So von GERSTNER, LOENING und ROSENTHAL, jeweilen a.a.O. (EGER a.a.O.
spricht sich über die Frage nicht ausdrücklich aus). Auch nach dieser dem
Wortlaute gegenüber einschränkenden Auslegung würde sich freilich Art. 55 § 4
nicht völlig decken mit Art. 17 der Zivilprozesskonvention. Beide würden zwar
nur von der Ausländerkaution und nicht von der Kaution, die aus anderem Grund
verlangt wird, befreien; während aber auf die letztere Bestimmung nur der
Angehörige eines Vertragsstaates, der im Konventionsgebiet wohnt, sich berufen
kann, könnte die erstere jeder Kläger, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit
und
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Domizil, in Anspruch nehmen, der auf Grund eines internationalen
Frachtvertrages klagt. Diesen Unterschied zwischen den beiden Abkommen betonen
MEILI und MAMELOK a.a.O. 343 f., und FULD a.a.O. Es ist indessen nicht
ersichtlich, dass diese Autoren, wenn sie Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des
Klägers als für Art. 55 § 4 IUeG (bezw. Art. 56 II des alten Übereinkommens,
unwesentlich erklären, die Meinung vertreten wollen, die Befreiung gelte auch
für Prozesskautionen, die aus andern Gründen als der Staatsangehörigkeit oder
dem auswärtigen Domizil auferlegt werden.
Der Richter hat keine Veranlassung, Art. 55 § 4 IUeG nicht so zu verstehen,
wie es dem offiziell festgelegten Zweck der Bestimmung und der Meinung
entspricht, die man wohl als die in der Doktrin herrschende bezeichnen kann,
durch welche Auslegung die gewollte Gleichbehandlung des auswärtigen mit dem
inländischen Kläger erreicht, die nicht gewollte und unbefriedigende
Privilegierung des erstern aber vermieden wird. Daraus folgt dann, dass die
Vorschrift keinen Schutz gewährt gegenüber einer Bestimmung, die, wie Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
der bernischen ZPO, jede Partei, auch die nach Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz inländische, zur Vorausbezahlung der Gerichtskosten verpflichtet.