S. 179 / Nr. 37 Fabrik- und Gemeinwesen (d)

BGE 62 I 179

37. Urteil vom 24. September 1936 i. S. Gehri gegen Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit. Unterstellung unter das Fabrikgesetz.

Regeste:
1. Eine Zimmerei und Schreinerei, in der motorische Kraft verwendet wird, darf
dem Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn darin 6 und mehr Arbeiter
beschäftigt werden. -Ein vorübergehendes Sinken der Arbeiterzahl unter die
Mindestgrenze ist unerheblich.
2. Aussenarbeiter des Betriebs sind bei Feststellung der Betriebsgrösse auch
dann mitzurechnen, wenn sie ausschliesslich auf den Bauplätzen und im
Kundenhaus verwendet werden, die eigentliche Fabrikationsstätte also nicht
betreten.
3. Dass die Verordnung I (Art. 7, Abs. 1 bis) Aussenarbeiten im Hoch -, Tief -
und Leitungsbau von der Anwendung des Gesetzes ausnimmt, steht der Mitzählung,
die auf dem Gesetz (Art. 1, Abs. 21 beruht. nicht entgegen.


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A. - Der Rekurrent betreibt in Vinelz eine Zimmerei und Schreinerei in einem
Werkstattgebäude mit Lagerschuppen, Garage und Abbundplatz. Es sind vorhanden
je eine Hobel -, Abricht -, Kehl - und Schleifmaschine, eine Bandsäge, eine
Tischfräse und 2 Wagenfräsen; ferner die Bankschreinerei, sowie ein Motor von
14 PS. Der Betrieb wies von Anfang April bis Ende Dezember 1934, vom Februar
bis 23. Dezember 1935 und von Anfang März bis. Ende Juni 1936 6 und mehr
Arbeitskräfte auf. In den ersten Monaten aller 3 Jahre fiel die Zahl jeweilen
unter 6, z.T. auf 2 und 1.
Am 20. Mai 1936 wurde gestützt auf Art. 1 und 2 FG und Art. 1
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
, lit. a, Abs. 1,
und 7, Abs. 1bis FV die Unterstellung des Betriebs unter das Fabrikgesetz
verfügt als Zimmerei und Schreinerei mit 9 Personen (laut Aufnahme vom 8. Mai
1936) und 14 PS Elektrizität. Bemerkt wurde. dass für Verrichtungen auswärts
bei der Kundschaft das Fabrikgesetz nicht Anwendung finde und dass für die
Zeit der Umstellung auf die Fabrikgesetzgebung um Bewilligung einer
abgeänderten Normalarbeitswoche nachgesucht werden könne.
B. - Der Rekurrent beschwert sich rechtzeitig und beantragt Aufhebung der
Unterstellungsverfügung, unter Kostenfolge. Es handle sich um einen
Kleinbetrieb in ländlichen Verhältnissen. Die Arbeiten im Baugewerbe brächten
es mit sich, dass die Arbeiterzahl im Sommer auf kurze Zeit bis auf 9 steige,
immerhin seien 6 und mehr Arbeiter nur während 3 -3 1,/2 Monaten im Jahre
beschäftigt, was aber nicht genüge, um die Unterstellung unter das
Fabrikgesetz zu rechtfertigen. Dazu komme, dass die Zahl der in der Werkstatt
beschäftigten Arbeiter in der Regel 5 nicht übersteige, da die übrigen 4,
ausser an Regentagen, wo daheim gearbeitet werde, auf den Bauplätzen und bei
Reparaturen verwendet werden und die Werkstatt nur betreten, um Werkzeug zu
holen und Aufträge entgegenzunehmen. Diese Aussenarbeiter seien aber nach Art.
7
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1    Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2    Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
, Abs. 1bis FV bei der für die Unterstellung massgebenden Arbeiterzahl nicht
mitzurechnen.

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Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -Der Betrieb des Beschwerdeführers darf als Fabrik bezeichnet werden (Art.
1, Abs. 2 FG), wenn darin 6 und mehr Arbeiter (Art. 1
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
, lit. a FV) während
längerer Zeit oder wiederholt während kürzerer Zeit (Art. 4
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 4 Bewilligungskategorien - Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
, Abs. 1 FV)
beschäftigt werden. Als Arbeiter gelten alle Personen, die der Fabrikinhaber
im industriellen Betrieb beschäftigt, sei es in den Räumen der Fabrik und auf
den zu ihr gehörenden Werkplätzen, sei es anderweitig bei Verrichtungen, die
mit dem industriellen Betrieb im Zusammenhang stehen (Art. 1, Abs. 2 FG, Art.
2
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a  Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrlehrerbewilligung;
b  Fahrschule: Betrieb, dessen Hauptzweck die Erteilung von Fahrunterricht durch eine oder mehrere Personen ist;
c  selbstständig erwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen;
d  Arbeitszeit: Zeit, während der sich ein angestellter Fahrlehrer oder eine angestellte Fahrlehrerin zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber sowie die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
e  Fahrunterricht: theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19762 (VZV) einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren;
f  Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.
, Abs. 1 FV).
a) Das Gesetz und die Verordnung stellen auf die Gesamtzahl der Arbeiter ab,
die im industriellen Betrieb beschäftigt werden, wobei Aussenarbeiten
einzubeziehen sind, soweit sie mit dem industriellen Betrieb, also mit dem
Produktionsprozess, im Zusammenhang stehen. Diese Ordnung trägt der Tatsache
Rechnung, dass der Produktionsprozess nicht in allen Fällen im eigentlichen
Fabrikbetrieb, beendigt wird, sondern unter Umständen aus Gründen, die in der
Art des Produktes oder der Betriebsorganisation liegen, zum Teil ausserhalb
des Betriebes vor sich geht. Es besteht kein Grund, Arbeiten, die aus
technischen Gründen vom Fabrikbetrieb räumlich getrennt werden, bei der
Charakterisierung der Unternehmung als Fabrik und bei der Anwendung des
Fabrikgesetzes ausser Betracht zu lassen. Darum wurden schon unter dem alten
Fabrikgesetz Monteure, die im Aussenbetrieb von Maschinenfabriken mit der
Aufstellung der Maschinen beim Kunden beschäftigt werden, bei Ermittlung der
massgebenden Arbeiterzahl eingerechnet (BBl. 1912 II S. 191; Komm. S. 50 Nr.
43). Sachlich zutreffend, weil die betreffenden Arbeiten als Bereitstellung
des Produktes für den Gebrauch als Teil des Produktionsprozesses, also als
industrielle Tätigkeit zu gelten haben, wie auch das neue Fabrikgesetz
ausdrücklich den Einbezug der Aussenarbeiter vorschreibt (Art. 1, Abs. 2).

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Ähnlich verhält es sich bei Bauarbeiten in Fällen, in denen eine Fabrik die
Materialien und Bestandteile, die sie für den Bau zu liefern hat, auf dem
Bauplatz herrichten lässt und damit einen Teil des Fabrikationsprozesses, die
Vollendung des Produktes für den Gebrauch, aus der Fabrik auf den Bauplatz
verlegt (z. B. die Anpassung von Bauteilen und deren Einfügung in das
Bauwerk). Die hiebei beschäftigten Personen haben als Arbeiter des
Fabrikbetriebes zu gelten, da sie Arbeiten ausführen, die mit dem
Fabrikationsprozess im Zusammenhang stehen (Aussenarbeiter der Fabrik). Sie
sind es auch dann, wenn sie die Fabrik nie betreten, sondern ausschliesslich
im Aussendienste arbeiten.
Als Fabrikarbeiter werden auch die Personen zu gelten haben, die zum Teil in
industrieller Weise, zum Teil mit andern Arbeiten beschäftigt werden. Der vom
Gesetz verlangte Zusammenhang mit dem Produktionsgesetz ist durch die
industrielle Teilbeschäftigung gegeben. Diese bringt die Arbeitnehmer in den
Bereich des Fabrikbetriebes und lässt sie als des Schutzes bedürftig
erscheinen, den die Fabrikgesetzgebung gewähren soll. Sie dürfen deshalb nicht
ausser Betracht gelassen werden bei der Feststellung, ob ein Betrieb nach der
massgebenden Arbeiterzahl der Sondergesetzgebung für Fabriken unterstellt
werden soll.
Zweifel erheben sich nur, wo eine Unternehmung neben den Arbeitern, die ganz
oder teilweise im industriellen Betriebe selbst stehen, oder als
Aussenarbeiter wenigstens teilweise industriell tätig sind und die demnach als
Fabrikarbeiter zu gelten haben, auch Personen im Aussenbetrieb beschäftigt mit
Arbeiten, denen der industrielle Charakter im Sinne des Gesetzes nicht zukommt
(Aussenarbeiter mit nicht industrieller Beschäftigung), sei es, dass ein
Unternehmer mehrere Geschäfte betreibt, von denen eines nicht industrieller
Natur ist, oder dass er, ohne eigentlichen Geschäftsbetrieb, einzelne Arbeiter
ausserhalb des Produktionsbetriebes ausschliesslich nichtindustriell arbeiten
lässt. was in kleineren Verhältnissen vorkommen mag.

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In diesem Falle ist eine Ausscheidung industrieller und nichtindustrieller
Arbeiter notwendig. Sie ist indessen nur insoweit angezeigt, als die beiden
Arbeitsvorgänge einwandfrei auseinandergehalten werden können, was von der
Organisation der Arbeit abhängt. Art. 7
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1    Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2    Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
, Abs. 1 FV schliesst die Anwendung des
Gesetzes aus für Teile des Geschäftes, die anderer als industrieller Natur
sind. Soweit die Arbeitsvorgänge in einander übergehen und die Trennung der
verschiedenartigen Betriebsteile nicht möglich ist, wird man auch die
Aussenarbeiten im Zweifel als zum Fabrikbetrieb gehörend anzusehen haben und
die damit beschäftigten Arbeiter bei der Frage der Unterstellung einrechnen
müssen (Urteil vom 24. November 1935 i. S. Bolliger & Kern, nicht publiziert).
b) Als Aussenarbeiter der Fabrik, die bei der Feststellung der für die Grösse
des Betriebes entscheidenden Arbeiterzahl mitzurechnen sind, haben bei einer
Zimmerei und Schreinerei auch die Personen zu gelten, die auf den Bauplätzen
und im Kundenhaus beschäftigt werden. Ihre Arbeit steht im Zusammenhang mit
dem Betrieb der Unternehmung als letzte Herrichtung und Einfügung der
Erzeugnisse der Unternehmung in das Bauwerk, für das sie bestimmt sind.
Ähnlich sind auch Reparaturen im Kundenhaus Verrichtungen, die mit dem
industriellen Betrieb notwendig verbunden sind. Die hiebei beschäftigten
Arbeiter werden bei der Feststellung der Betriebsgrösse mitgezählt nach
ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes (Art. 1, Abs. 2 FG, am Ende).
Art. 7 Abs. 1bis
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1    Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2    Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
FV kann nichts Gegenteiliges anordnen. Er sagt denn auch
nicht, dass diese Personen nicht mitzurechnen seien; er spricht vielmehr
ausdrücklich von «Arbeitern einer Fabrik», geht also davon aus, dass es sich
um Arbeitskräfte handelt, die den Schutz der Fabrikgesetzgebung geniessen. Es
werden gewisse Arbeiten, nämlich Aussenarbeiten im Hoch -, Tief -und
Leitungsbau, a nicht als industrieller Teil des Geschäftes angesehen». Diese
Arbeiten, nicht die damit beschäftigten Arbeitskräfte,

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werden also von der Anwendung des Fabrikgesetzes ausgenommen. Für
Aussenarbeiten im Hoch -, Tief - und Leitungsbau besteht in der Tat ein
Bedürfnis nach gewissen Erleichterungen, Ausnahmen von der gesetzlichen
Ordnung, nicht deshalb, weil sie nicht zum Produktionsprozess gehörten,
sondern lediglich, weil sie unter besondern Voraussetzungen ausgeführt werden,
ausserhalb des normalen Fabrikbetriebes, welchem Umstande durch die Vorschrift
in Art. 7
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1    Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2    Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
, Abs. 1bis FV Rechnung getragen werden soll. Die Personen, die dabei
beschäftigt werden, sind aber Arbeiter der Unternehmung und müssen bei
Feststellung der Betriebsgrösse mitgerechnet werden.
Die Bedeutung und Tragweite des Art. 7, Abs. 1bis ist allerdings aus seinem
Wortlaut nicht leicht erkennbar, und die Stellung der Bestimmung in der
Verordnung legt die Annahme nahe, dass die Ausnahme der erwähnten Arbeiten
auch auf die Frage der Betriebsgrösse zurückwirke, was aber im Hinblick auf
die gegenteilige Ordnung des Gesetzes nicht der Fall sein kann. Das
Bundesgericht hat denn auch in einem früheren Entscheide festgestellt, dass
sich die Bedeutung des Art. 7
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1    Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2    Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
, Abs. 1bis FV auf die Berücksichtigung der
besondern Arbeitsverhältnisse auf Bauplätzen und im Kundenhaus beschränkt
(Urteil vom 22. Juni 1933 i. S. Lothenbach, nicht publiziert).
2.- Der Rekurrent, der in seinem Betriebe Motoren verwendet, beschäftigt nicht
nur, wie er angibt, während 3 -3 1/2 Monaten, sondern nahezu während des
ganzen Jahres (mit Ausnahme kurzer Zeit zu dessen Beginn) 6 und mehr Arbeiter.
Die Zimmerleute, die im Aussenbetrieb beschäftigt werden, sind für die
Bestimmung der Betriebsgrösse mitzurechnen als Arbeiter der Fabrik, wie ihre
Kollegen, die in der Regel an der eigentlichen Fabrikationsstätte beschäftigt
werden. Denn dafür, dass ihre Verrichtungen nicht mit dem industriellen
Betrieb im Zusammenhang ständen, liegt nichts vor. Es wäre auch durchaus
unwahrscheinlich. Ob die Arbeiter auch in der Fabrik selbst zu tun haben oder
ausschliesslich auswärts beschäftigt werden, spielt dabei keine Rolle.

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Die Auffassung des Rekurrenten, der aus Art. 7
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1    Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2    Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
, Abs. 1bis FV anderes ableiten
möchte, ist irrtümlich, wenn sich auch der Irrtum aus der Fassung der
Vorschrift und ihrer Einordnung in der Verordnung erklären lässt.
Unerheblich ist, dass die Arbeiterzahl, übrigens nur während kurzer Zeit,
unter die reglementarische Mindestgrenze sinkt (Art. 4
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 4 Bewilligungskategorien - Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
FV; BGE 55 I 201).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 I 179
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 24. September 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 I 179
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : 1. Eine Zimmerei und Schreinerei, in der motorische Kraft verwendet wird, darf dem Fabrikgesetz...


Gesetzesregister
FV: 1 
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
2 
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
a  Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrlehrerbewilligung;
b  Fahrschule: Betrieb, dessen Hauptzweck die Erteilung von Fahrunterricht durch eine oder mehrere Personen ist;
c  selbstständig erwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen;
d  Arbeitszeit: Zeit, während der sich ein angestellter Fahrlehrer oder eine angestellte Fahrlehrerin zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber sowie die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
e  Fahrunterricht: theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19762 (VZV) einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren;
f  Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter.
4 
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 4 Bewilligungskategorien - Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
7
SR 741.522 Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) - Fahrlehrerverordnung
FV Art. 7 Eidgenössische Fachausweise
1    Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2    Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
BGE Register
55-I-197 • 62-I-179
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
fabrik • schreinerei • ausserhalb • weiler • monat • unternehmung • beginn • frage • zweifel • bundesgericht • zahl • fabrikarbeiter • gewerbliche räumlichkeit • arbeitnehmer • kundschaft • entscheid • beendigung • bauarbeit • dauer • umfang
... Alle anzeigen
BBl
1912/II/191