S. 66 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 61 III 66

21. Entscheid vom 13. April 1935 i. S. Volksbank in Schüpfheim.

Regeste:
Abgrenzung der Zuständigkeit der Gerichte und der Betreibungsbehörden.
Erklärungen über einen Rückzug des Rechtsvorschlages, die im
Rechtsöffnungsverfahren abgegeben werden, sind vom Rechtsöffnungsrichter auf
ihre Bedeutung

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und Wirksamkeit zu prüfen. Das Betreibungsamt ist an das Ergebnis dieser
Würdigung und den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens gebunden.
Le juge de la mainlevée doit apprécier le sens et la portée des déclarations
faites dans l'instance de mainlevée au sujet du retrait de l'opposition formée
contre le commandement de payer. L'office des poursuites est lié par cette
appréciation comme aussi par l'issue de la procédure de mainlevée.
Il giudice della levata dell'opposizione deve apprezzare il senso e la portata
della dichiarazioni fatta nell'istanza di levata in merito al ritiro
dell'opposizione. L'ufficio dell'esecuzione è vincolato a quest'apprezzamento
e anche all'esito del procedimento di levata.

Die mit ihrem Begehren um provisorische Rechtsöffnung vom erstinstanzlichen
Richter geschützte, von der Rekursinstanz dagegen abgewiesene Gläubigerin
verlangt die Fortsetzung der Betreibung, weil der Rechtsvorschlag im
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren wirksam zurückgezogen worden sei.
Nach Abweisung durch das Betreibungsamt hat sie den Beschwerdeweg beschritten,
jedoch bei beiden kantonalen Instanzen ohne Erfolg, indem diese Instanzen in
Übereinstimmung mit den Rechtsöffnungsinstanzen (mit denen sie in
Personalunion stehen) das Vorliegen einer rechtsverbindlichen
Rückzugserklärung verneinen. Gegen den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht, mit
dem die Beschwerdeführerin neuerdings beantragt, das Betreibungsamt sei zu
verhalten, ihrem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin hält der kantonalen Aufsichtsbehörde eine unrichtige
Beurteilung gewisser im Rechtsöffnungsverfahren von der Schuldnerschaft
abgegebener Erklärungen vor, die sie als Rückzug des Rechtsvorschlags
gewürdigt und berücksichtigt wissen will. Allein, nachdem im
Rechtsöffnungsverfahren selbst ein solcher Rückzug

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als nicht genügend dargetan erachtet und demgemäss das Rechtsöffnungsbegehren
einlässlich beurteilt worden ist, hätte die Vorinstanz gar nicht mehr auf die
Würdigung jener Erklärungen eingehen sollen. Allerdings ist der
Rechtsvorschlag eine betreibungsrechtliche Erklärung, die sich an das
Betreibungsamt zu richten hat und auch beim Betreibungsamt zurückgezogen
werden kann, wobei im Streitfalle die Aufsichtsbehörden im Beschwerdewege über
das Vorliegen einer wirksamen Rückzugserklärung zu entscheiden haben. Hier
handelt es sich aber um Erklärungen, die nicht an das Betreibungsamt, sondern
an den mit einem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung)
befassten Richter abgegeben worden sind. Es ist klar, dass solche Erklärungen
im Rechtsöffnungsverfahren beachtlich und daher vom Rechtsöffnungsrichter zu
würdigen sind; denn wenn der Schuldner den Rechtsvorschlag wirksam
zurückzieht, entfällt natürlich die Grundlage für die vom Gläubiger
nachgesuchte gerichtliche Beseitigung desselben. Es ist aber auch kein Zweifel
- und hier auch nicht beanstandet worden -, dass der Rechtsöffnungsrichter
eine bei ihm abgegebene bezügliche Erklärung selber zu prüfen und nicht etwa
dem Betreibungsamte zur Prüfung zu unterbreiten hat. Fraglich kann nur sein,
wie es sich verhält, wenn während des Rechtsöffnungsverfahrens, aber nicht
beim Richter, sondern beim Betreibungsamt eine den Rechtsvorschlag betreffende
Mitteilung des Schuldners eingeht. Wendet er sich aber an den
Rechtsöffnungsrichter, so darf die Erklärung gar nicht ohne weiteres als auch
an das Betreibungsamt gerichtet oder zu seinen Handen abgegeben erachtet
werden, sowenig wie sie ohne weiteres auf Gegenstände bezogen werden darf, die
nicht in den Bereich des Rechtsöffnungsverfahrens fallen, also etwa auf die
Frage des Erwerbes neuen Vermögens im Sinne von Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
SchKG, deren
Entscheidung nicht in das summarische Rechtsöffnungsverfahren gewiesen ist.
Vielmehr handelt es sich solchenfalls zunächst lediglich um eine

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Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers, eine Erklärung
prozessualer Natur also, die nicht dazu bestimmt ist, unabhängig vom
Rechtsöffnungsverfahren ausserhalb desselben wirksam zu werden. Sollte etwa
beim Eintreffen einer Rückzugserklärung des Schuldners beim
Rechtsöffnungsrichter bereits eine rechtskräftige Erledigung des
Rechtsöffnungsbegehrens Platz gegriffen haben, so dass der Richter die
Erklärung des Schuldners nicht mehr berücksichtigen kann, so darf er sie daher
auch nicht einfach an das Betreibungsamt leiten; denn es kann sehr wohl sein,
dass der Schuldner sie nur eben unter der Voraussetzung der (noch bestehenden)
Hängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens abgegeben hat und auch nur zu Handen
das Richters, an den er sie gerichtet, abgegeben haben will. Daraus erhellt,
dass solche Erklärungen unmittelbar das Betreibungsamt nicht berühren.
Infolgedessen ist aber nur der Rechtsöffnungsrichter befugt, über ihre
Bedeutung und Wirksamkeit zu befinden, und es steht den Vollstreckungsbehörden
nicht zu, dazu auch noch selbständig Stellung zu nehmen und allenfalls trotz
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens eine Fortsetzung der Betreibung
anzuordnen auf Grund im Rechtsöffnungsverfahren ergangener Erklärungen. Die
Vollstreckungsbehörden dürfen sowenig in den Zuständigkeitskreis der Gerichte
eingreifen wie diese in den Zuständigkeitskreis jener. Insbesondere ist der
Ausgang des gerichtlichen Rechtsöffnungsverfahrens für sie massgebend und ist
eine erneute Überprüfung der dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegenen
Parteierklärungen abzulehnen. Nach rechtskräftiger Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens bleibt der Rekurrentin nur die Einleitung des
ordentlichen Rechtsweges übrig, sofern nicht seitherige Erklärungen der
Schuldnerschaft eine Änderung der durch jene Erledigung geschaffenen
Rechtslage herbeigeführt haben, wovon jedoch hier nicht die Rede ist. Die
Vorinstanz ist also mit Unrecht auf die Prüfung der ihr von der Rekurrentin
unterbreiteten Frage eingetreten. Da sie

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aber zum gleichen Schlusse gelangt ist wie der Rechtsöffnungsrichter und also
auch von ihrem unrichtigen Standpunkt aus das Beschwerdebegehren als
unbegründet befunden hat, besteht kein Grund, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben; vielmehr muss es bei der Abweisung des Beschwerdebegehrens sein
Bewenden haben.
Demnach erkennt die Schuldb.- und Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 61 III 66
Date : 01. Januar 1935
Published : 13. April 1935
Source : Bundesgericht
Status : 61 III 66
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Abgrenzung der Zuständigkeit der Gerichte und der Betreibungsbehörden.Erklärungen über einen...


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SchKG: 265
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