S. 193 / Nr. 54 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 61 III 193

54. Entscheid vom 24. Oktober 1935 i. S. Stalder.

Regeste:
Absolute Unpfändbarkeit des Stammrechtes aus Leibrentenversicherung. Art. 519
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
,
520
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 520 - Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908280 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.
OR, 100 Versicherungsvertragsgesetz.
Est absolument insaisissable le droit fondamental du crédit-rentier contre le
débiteur d'une rente viagère. Art. 519, 520 CO, 100 LCA.

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Impignorabile in modo assoluto è il diritto fondamentale del
creditore-vitalizio contro il debitore di una rendita vitalizia. Art. 519, 520
CO; 100 della legge sul contratto di assicurazione.

Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an
das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde wendet sich die am 18. Juni 1935
in Konkurs geratene Rekurrentin gegen die Admassierung der von ihr am 13.
Februar 1934 durch Zahlung von 5000 Fr. (wovon 1000 Fr. angeblich seitens
ihres Ehemannes) an die «Winterthur» erworbenen Leibrente von jährlich 440 Fr.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, es treffen weder Art. 519 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
OR,
noch Art. 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
bezw. 93 SchKG zu, die letzteren nicht, weil die Rente der
Rekurrentin und ihrer Familie nicht unumgänglich notwendig sei. Nach dem
erstangeführten Art. 519 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
OR kann, wer einem Dritten unentgeltlich eine
Leibrente bestellt, zugleich bestimmen, dass sie ihm durch dessen Gläubiger
auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden darf.
Hieraus folgt jedoch keineswegs, dass jede andere Leibrente gepfändet oder in
die Konkursmasse gezogen werden könne, soweit sie dem Schuldner und seiner
Familie nicht unumgänglich notwendig ist; vielmehr liegt die Bedeutung des
Art. 519 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
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OR einfach darin, dass ganz ausnahmsweise die Pfändbarkeit
bezw. Admassierbarkeit durch Verabredung ausgeschlossen werden kann. Andere
als von einem Dritten als unpfändbar bestellte Leibrenten können vielmehr wie
überhaupt jedes Vermögensstück nur insoweit gepfändet oder admassiert werden,
als sie auf Dritte übertragen werden können, weil es sonst an der Möglichkeit
der Verwertung fehlt, die zu vermitteln der einzige Zweck der Pfändung oder
Admassierung ist. Nun schreibt aber Art. 519 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
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OR nur vor, der
Leibrentengläubiger könne die Ausübung seiner Rechte abtreten. und damit
stimmt auch der

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italienische Text (l'esercizio dei suoi diritti) überein, im Gegensatz
freilich zu dem allgemeiner gehaltenen französischen Text (ses droits). (Auf
die Ausnahme: «sofern nicht etwas anderes vereinbart ist» kommt hier, und
überhaupt für die Zwangsvollstreckung, nichts an.) Diese Ordnung hängt damit
zusammen, dass das Rentenrecht nicht bloss aus der Summe der einzelnen
aufschiebend bedingten Rentenansprüche besteht, sondern dass der
Rentengläubiger (z. B. durch den Leibrentenkauf) ein in sich abgeschlossenes
einheitliches nutzbares Grundrecht oder Stammrecht, das von Art. 131
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 131 - 1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
1    Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
2    Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.
OR so
genannte «Forderungsrecht im ganzen», erwirbt, welches die einzelnen
aufschiebend bedingten Rentenansprüche gleichwie Früchte aus sich heraus
hervorbringt. Wird als Gegenstand der Abtretung die Ausübung der Rechte des
Leibrentengläubigers bezeichnet, so kann diese dem schweizerischen Recht
eigenartige Vorschrift nichts anderes bedeuten, als dass das Rentenrecht
(Stammrecht) nicht abtretbar, sondern von der Person des Rentengläubigers
unablösbar ist.
Freilich finden nach Art. 520
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 520 - Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908280 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.
OR die Bestimmungen des OR über den
Leibrentenvertrag keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der
Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruches. Hier handelt es
sich in der Tat um einen in planmässigem Grossbetrieb gegen Entgelt von einer
konzessionierten Versicherungsunternehmung abgeschlossenen Leibrentenvertrag.
Und der Vorbehalt «der Vorschrift» betreffend die Entziehbarkeit des
Rentenanspruches will sich seinem Wortlaut nach ausschliesslich auf den
eingangs erwähnten Art. 519 Abs. 2 mit dem Marginale: «Entziehbarkeit»
beziehen, wonach, wer einem Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt,
zugleich bestimmen kann, dass sie ihm durch dessen Gläubiger auf dem Wege der
Betreibung oder des Konkurses nicht entzogen werden kann. Allein Art. 520
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 520 - Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908280 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.
OR
ist auf eine Art und Weise zustande gekommen, dass auf seine Fassung nicht
allzuviel

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gegeben werden darf. Erst die vorberatende Kommission des Ständerates hat den
zusätzlichen Art. 1579 bis in den Gesetzesentwurf eingeführt in der Fassung:
«Die Leibrenten, die mittelst Versicherungsvertrages bestellt werden, stehen
unter dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag» und hiebei erwogen: «Der
Leibrentenvertrag der konzessionierten Versicherungsanstalt steht unter dem
Versicherungsvertragsgesetz, subsidiär nach Art. 100 dieses Gesetzes auch
unter dem Obligationenrecht resp. jetzt Zivilgesetz, der besagt: «Soweit
dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag
die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung» ... Dabei ist aber die
Unsicherheit eingetreten, ob durch die Einreihung hinter Art. 1579» (= alt OR
Art. 522, revOR Art. 518 Abs. 3) «die Anwendbarkeit von Art. 1578» (= alt OR
Art. 521, revOR Art. 519 Abs. 2) «auf Lebensversicherungsverträge mit
konzessionierten Gesellschaften ausgeschlossen sei oder nicht. Ein Ausschluss
ist unzweifelhaft nicht beabsichtigt. Art. 1578 steht mit dem
Versicherungsvertragsgesetz nicht im Widerspruch, gilt also nach Art. 100 des
genannten Gesetzes auch für die Leibrentenverträge. Diese Frage muss immerhin
bei der definitiven Redaktion noch einmal geprüft werden, dahin nämlich, ob
vielleicht durch die Umstellung des Art. 1578 die Sache noch besser
klargestellt werden kann» (Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung
1910 S. 232, Ständerat). Diese definitive Redaktion konnte auch dem
Nationalrat nicht vorgelegt werden, wo ein Mitglied bemerkte, das sei keine
Beratung mehr, das sei ein Durchpeitschen einer Materie, die einer besseren
Behandlung würdig gewesen wäre; vielmehr wurde auch hier «eine kleine
Umstellung der Artikel» durch die Redaktionskommission in Aussicht gestellt
(a.a.O. S. 326, 359, Nationalrat). Statt zu dieser Umstellung ist es dann aber
einfach zu einem Anhängsel an die neu eingeschaltete Vorschrift gekommen,
durch welches die «Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des
Rentenanspruches» vorbehalten wird. Diesem

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Anhängsel darf daher (entgegen JAEGER, Note 3 zu VVG 100, und KÖNIG, Abtretung
und Verpfändung von Personen-Versicherungs-Ansprüchen S. 114) nicht die
Bedeutung beigelegt werden, dass es e contrario die subsidiäre Anwendung
anderer mit keiner Bestimmung des VVG im Widerspruch stehender Vorschriften
des OR über den Leibrentenvertrag auf den Leibrentenversicherungsvertrag
ausschliesse, zumal da das VVG gar keine besonderen Vorschriften über
letzteren aufstellt. Der Ausschluss des heutigen Art. 519 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
OR von der
Leibrentenversicherung ist ebensowenig wie derjenige des Abs. 2 je
beabsichtigt worden. Insbesondere ist nicht der mindeste zureichende Grund
dafür ersichtlich, warum die zum Schutz des Leibrentengläubigers gegen
Entblössung von Mitteln in der Zukunft aufgestellte Schranke der
Übertragbarkeit der Leibrentenforderung für diejenige aus
Leibrentenversicherung versagen sollte. Gerade weil das VVG keinerlei
einschlägige Vorschrift enthält, kann nach seinem Art. 100
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 100
1    Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2    Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153
der freilich nicht
ausdrücklich ebenfalls vorbehaltene, aber auch nicht bewusst und gewollt
ausgeschlossene und dem VVG in keiner Weise widersprechende Art. 519
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
Abs. l OR
auch auf die Leibrentenversicherung Anwendung finden. Kann somit auch der
Gläubiger aus Leibrentenversicherung nur die Ausübung seiner Rechte abtreten,
so erweist sich die Absicht des Konkursverwalters, das der Rekurrentin gegen
die «Winterthur» zustehende «Forderungsrecht im ganzen» zu verwerten,
insbesondere zu versteigern, als unzulässig.
Ob allfällig einzelne, zumal die während des Konkursverfahrens fällig
werdenden Leistungen zur Konkursmasse gezogen werden können, steht mangels
einer bezüglichen Verfügung der Konkursverwaltung nicht zur Diskussion.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Admassierungsverfügung
aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 III 193
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 24. Oktober 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 III 193
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Absolute Unpfändbarkeit des Stammrechtes aus Leibrentenversicherung. Art. 519, 520 OR, 100...


Gesetzesregister
OR: 131 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 131 - 1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
1    Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
2    Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.
519 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
520
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 520 - Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908280 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.
SchKG: 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 224 - Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.
VVG: 100
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 100
1    Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung.
2    Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153
BGE Register
61-III-193
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
leibrentenvertrag • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • weiler • konkursmasse • nationalrat • admassierung • versicherungsvertrag • familie • redaktion • konkursverwaltung • entscheid • betreibung auf pfändung • gesetzesentwurf • treffen • frage • schweizerisches recht • abtretbarkeit • not • wille • schuldbetreibungs- und konkursrecht
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