S. 160 / Nr. 46 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 61 III 160

46. Entscheid vom 25. November 1935 i. S. Spycher.

Regeste:
Dem Begehren des Gläubigers um Pfändung eines Erbanteils des Schuldners ist zu
entsprechen, auch wenn der Schuldner und die sterben behaupten, die Erbschaft
sei schon geteilt oder die (seit der Arrestierung des Erbanteils angeblich
durchgeführte) Teilung habe für den Schuldner wegen der Zuweisung von
Gegenansprüchen der Erbmasse keinen Aktivwert ergeben.
Die Mitwirkung der nach Art. 609
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB zuständigen Behörde bei der Teilung der
Erbschaft kann nicht durch eine Mitwirkung des Betreibungsamtes ersetzt
werden.
Grundlagen und Auswirkungen der Pfändung und Verwertung bestrittener Rechte.
Il y a lieu de faire droit à la demande du créancier de saisir une part
hériditaire du débiteur, même lorsque celui-ci et ses cohéritiers affirment
que le partage a déjà été opéré ou que le partage (prétendument exécuté depuis
le séquestre de la part héréditaire) n'a pas procuré de valeur positive au
débiteur, étant donnée l'attribution sur le compte de sa part de prétentions
de la masse contre lui.
L'intervention au partage de l'autorité compétente en vertu de l'art. 609 CC
ne peut être remplace par le concours de l'office des poursuites.
Conditions et effets de la saisie et de la réalisation des droits contestés.
Si darà seguito alla domanda di pignoramento di una quota ereditaria spettante
al debitore anche quando questi e i coeredi affermano, che la divisione è già
stata fatta o che essa (che sarebbe stata eseguita dopo il sequestro della
quota ereditaria) non ha procurato al debitore nessun valore effettivo, data
l'attribuzione, a carico della sua quota-parte, di pretese spettanti alla
massa ereditaria verso di lui.

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L'intervento dell'autorità competente (art. 609 CC) non può essere sostituito
dalla cooperazione dell'ufficio di esecuzione.
Condizioni e conseguenze del pignoramento e della realizzazione di diritti
contestati.

Das Betreibungsamt Aarberg hat dem Begehren der Rekurrentin um Pfändung des im
Juni 1935 arrestierten Anteils ihres Schuldners Fritz Jean Schmutz an der
väterlichen Hinterlassenschaft, welches Begehren sich auf eine richtige
Prosequierung des Arrestes durch unbestritten gebliebene Betreibung stützte,
am 2. Oktober 1935 in der Weise entsprochen, dass es eine Pfändungsurkunde als
Verlustschein ausstellte, mit dem Hinweis darauf, dass durch den inzwischen in
Anwesenheit des Betreibungsbeamten abgeschlossenen Erbteilungsvertrag dem
Schuldner auf Rechnung seines Erbteils lediglich Ansprüche der Erbmasse an ihn
selbst in noch höherem Betrage zugewiesen worden seien, ein verwertbarer
Vermögenswert also nicht vorhanden sei.
Die Rekurrentin, welche die gültige Durchführung einer Teilung verneint und
die in Rechnung gestellten Gegenansprüche der Erbmasse (die wohl unter die
Erbschaftsaktiven eingestellt wurden, ansonst die Rechnung schon an und für
sich nicht richtig sein könnte) geradezu als fingiert bezeichnet, hat gegen
diese Art des Pfändungsvollzuges Beschwerde geführt mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den Erbschaftsanteil, so wie er arrestiert
wurde auch zu pfänden. Die Beschwerde ist aber von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 5. November 1935 abgewiesen worden, weil
die mit (stillschweigender) Zustimmung des Betreibungsbeamten durchgeführte
Teilung als für den betreibenden Gläubiger verbindlich vollzogen zu gelten
habe, nachdem kein Begehren um Mitwirkung der in Art. 609
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB vorgesehenen
zuständigen Behörde bei der Teilung gestellt worden sei.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält die Rekurrentin an ihrem
Beschwerdebegehren fest.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Es ist ein von der Rechtsprechung längst anerkannter Grundsatz, dass sowohl
Forderungen wie andere Vermögensrechte auch dann gepfändet und verwertet
werden können, wenn ihr Bestand vom Schuldner und auch von allfälligen
Dritten, gegen die sie sich richten, bestritten und lediglich vom betreibenden
Gläubiger behauptet wird. Dieser Grundsatz rechtfertigt sich daraus, dass sich
das Vorhandensein derartiger Vermögensgegenstände anders als das körperlicher
Gegenstände nicht einfach durch sinnliche Wahrnehmung feststellen lässt,
überhaupt die Frage nach dem Bestehen solcher Rechte nicht reine Tatfrage ist,
weshalb die Entscheidung darüber auch nicht den Vollstreckungsbehörden
zustehen kann. Darf anderseits dem betreibenden Gläubiger nicht zugemutet
werden, den Bestand eines bestrittenen Rechtes, dessen Pfändung er verlangt,
vorerst durch ein Urteil nachzuweisen, und geht es natürlich ebensowenig an,
die Bestreitung durch den Schuldner oder beteiligte Drittpersonen als
massgebend hinzunehmen, so ergibt sich ohne weiteres als das richtige
Vorgehen, einem solchen Pfändungsbegehren unbekümmert um die allfällige
persönliche Auffassung, die der Betreibungsbeamte sich von der materiellen
Rechtslage gebildet haben mag, Folge zu geben und das betreffende
Vermögensrecht zu pfänden und gegebenenfalls dann auch zu verwerten, auf
Gefahr des Erwerbers, der nichts erhält, was nicht wirklich vorhanden ist, und
allen Einwendungen ausgesetzt sein wird, die allenfalls dem ersteigerten
wirklichen oder nur angeblichen Recht entgegengehalten werden mögen. Daher ist
das Betreibungsamt gehalten, auch die vom Gläubiger verlangte Pfändung eines
Erbschaftsanteils des Schuldners zu vollziehen, ohne Rücksicht darauf, dass
der Bestand des Erbteils verneint wird, weil schon geteilt sei oder - was
hier, wo das Betreffnis des Schuldners kraft des noch zu Recht bestehenden
Arrestbeschlages

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an das Betreibungsamt abzuführen wäre, einzig in Betracht kommt - weil die
Erbteilung zufolge der Zuweisung von Gegenansprüchen der Erbmasse für ihn
keinen Aktivwert ergehen habe. Behauptet der betreibende Gläubiger, dass eine
derartige Abfindung des Schuldners unzulässig sei, so kann ihm nach dem
Gesagten der Zugriff auf den Erbteil nicht verwehrt werden und ist die
Pfändung und später auch die Verwertung dieses Vermögensgegenstandes als eines
bestrittenen zu vollziehen. Demgemäss stand es hier dem Betreibungsamte auch
nicht zu, die ihm obliegende Art des Vorgehens selber durch Zustimmung zu
einem Erbteilungsvertrage, in dem der Aktivwert des Anteils des Schuldners
durch angebliche Gegenansprüche wettgemacht wird, zu vereiteln; ja es konnte
dies gar nicht rechtswirksam geschehen, da der Verlustscheins-, Arrest- und
Pfändungsgläubiger die Mitwirkung der zuständigen Behörde bei der Teilung nach
Art. 609
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB verlangen kann, die durch die Mitwirkung des Betreibungsamtes
(vgl. Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
SchKG) nicht ersetzt wird. Dass die Rekurrentin ein Begehren an
die zuständige Behörde gar nicht gestellt habe (wozu das Betreibungsamt ihr
nicht Gelegenheit gegeben zu haben scheint), stünde nur dann entgegen, wenn
solchenfalls die Teilung trotz dem Arrestbeschlag durch den Schuldner selbst
persönlich hätte abgeschlossen werden können, mit verbindlicher Wirkung für
den betreibenden Gläubiger. Wird aber (mit der kantonalen Aufsichtsbehörde)
das Gegenteil angenommen, so konnte anstelle des betriebenen Schuldners nur
die Behörde gemäss Art. 609
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
ZGB handeln. Dass der Betreibungsbeamte durch
seine blosse Anwesenheit beim Abschluss des Erbteilungsvertrages, ohne
Einspruch zu erheben, für den Gläubiger verbindlich hätte auf Zuweisung
verwertbarer Vermögensstücke an den Schuldner verzichten und die in Rechnung
gestellten Gegenansprüche der Erbmasse vorbehaltlos anerkennen wollen, dürfte
übrigens füglich verneint werden; eine solche Stellungnahme könnte ja niemand
verantworten, der nicht in der Lage war, sich über

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die Rechtslage an Hand einwandfreier Ausweise ein endgültiges Urteil zu
bilden.
Dem Pfändungsbegehren ist somit stattzugeben, allenfalls - wenn nämlich die
Erben daran festhalten sollten, dass die Teilung wirksam durchgeführt und auf
den Schuldner kein verwertbares Vermögen entfallen sei - unter Anmerkung
dieser Stellungnahme. Für das weitere Vorgehen in diesem Falle ist auf die
Ausführungen des Entscheides BGE 1935 III 96 ff. hinzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, den
Erbanteil, wie er arrestiert wurde, zu pfänden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 III 160
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 25. November 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 III 160
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Dem Begehren des Gläubigers um Pfändung eines Erbanteils des Schuldners ist zu entsprechen, auch...


Gesetzesregister
SchKG: 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
ZGB: 609
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 609 - 1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
1    Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2    Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
BGE Register
61-III-160
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • erbmasse • betreibungsbeamter • weiler • richtigkeit • rechtslage • verlustschein • erbschaftsteilung • entscheid • einsprache • berechnung • konkursdividende • ausführung • erbe • frage • angewiesener • einwendung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht
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