S. 7 / Nr. 3 Familienrecht (d)

BGE 61 II 7

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1935 i. S.
Spiess gegen Bachmann und Kons.

Regeste:
Verantwortlichkeit des vormundschaftlichen Behörden:
Die Verjährung beginnt nicht vor der Kenntnis des Schadens zu lauten, ZGB Art.
454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
(Erw. 3).
Wo das ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fordert, werden deren
Mitglieder nicht durch Einholung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der
Verantwortlichkeit befreit, ZGB Art. 429 Abs. 2 (Erw. 5).
Gegen direkt und subsidiär haftende Organe kann gleichzeitig Klage erhoben
werden (Erw. 6).

A. - Die unter Vormundschaft getretene Erstklägerin ist die Mutter des
Zweitklägers, der wegen Misswirtschaft entmündigt worden war, die zum Verlust
seines Bauerngutes durch Zwangsversteigerung führte. Noch im gleichen Jahre
machte der Zweitkläger seinen Vormund auf die Gelegenheit zum Kauf eines
kleineren Bauerngutes aufmerksam und gab beim Waisenamt der Hoffnung Ausdruck,
er werde für die Anzahlung von seinem Erbteil von dem Vermögen der Mutter
einen Teil erhalten. Hierüber schrieb das Waisenamt Ellikon an seine
Aufsichtsbehörde, den Bezirksrat Winterthur:
«Mit Gegenwärtigem möchten wir Sie um eine Auskunft bitten... Wir hätten nun
ein kleines Heimwesen in Aussicht,

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das ca. 5000 Fr. Anzahlung erfordert. Spiess hat aber keine eigenen Mittel,
und sind wir genötigt, das Anwartschaftsvermögen von der Mutter zu
beanspruchen, indem wir eine Obligation von 5000 Fr. der Mutter Spiess als
Anzahlung verwenden und eine zweite Hypothek errichten möchten. Wir bitten Sie
höflich um Auskunft, ob Sie gegen eine solche Belehnung der vormundschaftlich
verwalteten Gelder der Frau Spiess nichts einzuwenden hätten... Um Spiess vor
einem weiteren Ausfall (für unbezahlte Schulden) zu schützen, verlangen wir
Gütertrennung mit der Frau... und lassen das neue Heimwesen auf die Frau...
fertigen... Wir gewärtigen gerne Ihre baldige diesbezügliche Auskunft.»
Der Bezirksrat beschloss zunächst: «Der Entnahme des Betrages von 5000 Fr. vom
Vermögen der bevormundeten Frau Wwe. Spiess-Müller zur Anzahlung an das
Heimwesen in Adetswil-Bäretswil wird zugestimmt unter der Bedingung, dass der
Betrag schuldbrieflich im 2. Rang sichergestellt, dass Heimwesen von der
Ehefrau... erworben und zwischen den Eheleuten ... gleichzeitig die eheliche
Gütertrennung durchgeführt wird.»
Als das Waisenamt später berichtete, dass es nicht möglich sei, das vom
Vermögen der bevormundeten Witwe Spiess-Müller entnommene Kapital von 5000 Fr.
für den Ankauf eines Heimwesens in Adetswil-Bäretswil mittels eines
Schuldbriefes im 2. Rang sicherzustellen, sondern nur durch einen solchen im
3. Rang, weil den Schuldbrief im 2. Rang (bis zu 21000 Fr.) der Verkäufer
beanspruche, und um entsprechende Abänderung des früheren
Bezirksratsbeschlusses ersuchte, beschloss der Bezirksrat in teilweiser
Abänderung seines früheren Beschlusses: «Der Entnahme von 5000 Fr. vom
Vermögen der bevormundeten Frau Wwe. Spiess-Müller zur Anzahlung an das
Heimwesen in Adetswil-Bäretswil wird zugestimmt unter der Bedingung, dass der
Betrag schuldbrieflich im 3. Rang sichergestellt wird.»
So wurde der Kauf unter Aufopferung einer Kantonalbankobligation

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der Erstklägerin von 6000 Fr. gegen Ausstellung eines Schuldbriefes im 3. Rang
mit Vorgang von 21000 Fr. auf dem für 26000 Fr. gekauften Bauerngut
ausgeführt.
Im Mai 1932 kam auch dieses Heimwesen auf betreibungsrechtliche Steigerung und
wurde von einem der Verkäufer, Inhaber des Schuldbriefes im 2. Rang, um 23000
Fr. erworben, wobei der Schuldbrief der Erstklägerin im 3. Rang ganz ausfiel.
B. - Mutter und Sohn Spiess erhoben anfangs 1933 gegen ihre Vormünder, die
Mitglieder des Waisenamtes Ellikon und des Bezirksrates Winterthur die
vorliegende Klage mit dem Antrag, die Beklagten seien zu verurteilen, an die
Kläger gemeinsam und zu den gerichtlich festzustellenden Kosten mit
subsidiärer Haftbarkeit 5000 Fr. nebst 5% Verzugszinsen zu bezahlen.
C. - Das Bezirksgericht Winterthur hat die Mitglieder des Waisenamtes zur
Zahlung von je 100 Fr. mit subsidiärer Haftbarkeit der Mitglieder des
Bezirksrates und die Mitglieder des Bezirksrates ausserdem zur Zahlung von je
300 Fr. an die Erstklägerin verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 6. Juli 1931 die Klage ganz
abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt unter Erneuerung ihres Klageantrages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3.- Entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaute der Art. 454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB kann
die Verantwortlichkeitsklage gegen die vormundschaftlichen Organe nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens verjähren. Dies folgt ohne
weiteres daraus, dass vorher noch gar keine Leistung von Schadenersatz
verlangt werden konnte; ebensolange kann aber die Frage nicht auftauchen, ob
die Leistung wegen Verjährung verweigert

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werden könne, und davon kann keine Rede sein, dass die Verjährung (als
Voraussetzung der Entstehung des Rechtes, die Leistung zu verweigern) durch
blosse Feststellungsklage unterbrochen werden könnte oder müsste. Die
Bedeutung der Art. 454/55 ist somit darin zu sehen, dass die Verjährung nicht
immer schon mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, sondern
allfällig erst später eintritt. Hier lief also die Verjährungsfrist erst von
dem an der Zwangsversteigerung im Mai 1932 entstandenen Pfandausfall an und
also nicht vor Anhebung der Klage anfangs 1933 ab.
5.- Die Aufsichtsbehörde war freilich nicht von Gesetzes wegen berufen, sich
mit diesem Falle zu befassen, und hätte es verweigern können. Allein nachdem
sie letzteres nicht getan hat, so können ihre Mitglieder die Haftung nicht
ablehnen. Dagegen werden durch diese Haftung die Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde nicht von der Haftung entlastet. Freilich ist nach dem
Inhalt der Beschlüsse der Aufsichtsbehörde und der ihnen zugrunde liegenden
Korrespondenz kaum zweifelhaft, dass sich die Vormundschaftsbehörde durch die
gegenteilige Meinung der Aufsichtsbehörde hätte von der Zustimmung zur
Gewährung eines Schuldbriefdarlehens gegen dritte Hypothek abhalten lassen.
Allein es ist doch nicht etwa so, dass die Aufsichtsbehörde über den Kopf der
Vormundschaftsbehörde hinweg selbständige Anordnungen getroffen hätte, woran
die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde nicht schuld wären. Wenn die
Vormundschaftsbehörde die Aufsichtsbehörde zwar in Frageform anging, so ergibt
sich aus ihren Darlegungen doch, dass sie zunächst der Gewährung eines
Schuldbriefdarlehens überhaupt und sodann der Gewährung gegen bloss dritte
Hypothek ihrerseits zustimmte, wenn auch unter Vorbehalt des Einverständnisses
der Aufsichtsbehörde. Allein ebensowenig wie der Vormund durch die Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde (BGE 52 II 324) werden die Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde

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durch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Haftung befreit. Und zwar
gilt dies nicht weniger als für die Fälle der gesetzlich vorbehaltenen
Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch für Fälle der vorliegenden Art. Der
Vormundschaftsbehörde kann nicht zugestanden werden, dadurch, dass sie die in
ihre eigene Zuständigkeit fallenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
unterbreitet, die Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und die
Mitglieder der Aufsichtsbehörde einer vom Gesetz nicht vorgesehenen
Verantwortlichkeit auszusetzen. Das Gesetz (Art. 429 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB) sieht keine
andere Verantwortlichkeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde vor, als dass
sie nur für das haften, was von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde
nicht erhältlich ist, wenn letztere zugleich haftbar sind, wie es hier nicht
verneint werden kann. Der Grund dieser freilich nicht in jeder Beziehung
befriedigenden Ordnung liegt im umfangreicheren Geschäftskreis der
Aufsichtsbehörde, die weniger nahe zum einzelnen Falle steht als die
Vormundschaftsbehörde, ihm weniger Aufmerksamkeit widmen kann, und deren
Mitglieder durch die Verantwortlichkeit für viel zahlreichere Fälle zu stark
belastet würden (vgl. stenographisches Bulletin der Bundesversammlung 15 S.
1307). Die Flucht der Vormundschaftsbehörde aus der Verantwortlichkeit darf
daher keinen Anlass dazu geben, von Art. 429 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB abzuweichen (und
entsprechendes gilt natürlich auch für Abs. 1). Der Fall liegt auch nicht etwa
so, dass das Verschulden der Mitglieder der Aufsichtsbehörde schwerer wäre als
dasjenige der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde, weshalb nicht geprüft zu
werden braucht, ob die Haftung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde für das,
was von den Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde «nicht erhältlich ist», auch
auf denjenigen Teil des Schadens ausgedehnt werden kann, zu dessen Ersatz die
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde wegen Ermässigung der Ersatzpflicht
gemäss Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
Abs. l oder 44 Abs. 2 OR nicht verpflichtet würden.

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6.- Von Bundesrechts wegen steht nichts entgegen, dass gleichzeitig mit den
direkt haftenden auch die nur subsidiär haftenden vormundschaftlichen Organe
auf Schadenersatz belangt werden. Freilich kann gegen bloss subsidiär Haftende
kein ziffermässig bestimmtes Leistungsurteil ausgefällt werden. Allein dies
vermag nicht die Abweisung der Klage ihnen gegenüber zu rechtfertigen Die
Zulässigkeit der gleichzeitigen Belangung von Vormund und den allfällig in
verschiedenen Stufen subsidiär haftenden Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde
und der Aufsichtsbehörde drängt sich besonders unter dem Gesichtspunkt auf,
dass ja zunächst darüber entschieden werden muss, wer überhaupt haftbar sei,
da es erst hievon abhängt, wer bloss subsidiär haftbar ist. Dieser
Entscheidung kann es nur förderlich sein, wenn von vorneherein sämtliche
Beteiligte als Beklagte angehört werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des
Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Juli 1934 die Beklagten
(Mitglieder der Vormundschaftsbehörde) zur Zahlung von je 760 Fr. nebst 5%
Zins seit 19. Januar 1933 an die Klägerin Frau Spiess und die Beklagten
(Mitglieder der Aufsichtsbehörde) zur Zahlung von je einem Fünftel dessen
verurteilt werden, was von den erstgenannten Beklagten nicht erhältlich ist.
Im übrigen, wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil
bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 7
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 01. Februar 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 7
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verantwortlichkeit des vormundschaftlichen Behörden:Die Verjährung beginnt nicht vor der Kenntnis...


Gesetzesregister
OR: 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
ZGB: 5 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
55 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
429 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
454
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 454 - 1 Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
1    Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.
2    Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat.
3    Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu.
4    Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend.
BGE Register
52-II-319 • 61-II-7
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rang • mutter • beklagter • schaden • vormund • bundesgericht • kenntnis • schadenersatz • zwangsversteigerung • verurteilter • bedingung • entscheid • vormundschaftliche behörde • beginn • bewilligung oder genehmigung • abweisung • weiler • zins • pfandausfall • witwe
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