BGE 61 II 4
2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1935 i. S.
Stadler gegen Erben Rüsch-Burckhardt.
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Regeste:
Rückforderung einer auf eine rechtskräftig gewordene Betreibung hin bezahlten
Nichtschuld (Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
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1 | Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
2 | Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. |
3 | In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172 |
Betreibung veranlasst worden ist; die Beweislast für das Gegenteil trifft den
Rückerstattungsbeklagten.
Interzession der Ehefrau (Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
durch die Vormundschaftsbehörde genehmigten Verpflichtung gilt nicht als
Verfügung, die der Genehmigung nicht bedürfte, sondern ist Erfüllung einer
Nichtschuld. Die Rückforderung ist unter den Voraussetzungen von Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
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1 | Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
2 | Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. |
3 | Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. |
oder Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
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1 | Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
2 | Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. |
3 | In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172 |
Aus dem Tatbestand:
Georg Stadler hob gegen Frau Emilie Rüsch-Burckhardt als Solidarbürgin für
eine Schuld ihres Ehemannes Betreibung an, die unbestritten blieb. Nach
wiederholter Androhung der Fortsetzung der Betreibung einigte man sich im
April 1932 in der Weise, dass ein Kapitalbetrag von 10000 Fr. bar bezahlt
wurde und Frau Rüsch-Burckhardt für den Rest persönlich eine Schuldanerkennung
unterzeichnete.
Mit Berufung darauf, dass die Solidarbürgschaftsverpflichtung nicht von der
Vormundschaftsbehörde genehmigt worden war, fordern die Erben der Frau
Rüsch-Burckhardt von Stadler mit rechtzeitig eingereichter Klage nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SchKG die Rückerstattung jenes Barbetrages.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Rückforderungsklage
gutgeheissen. Der Beklagte hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem erneuerten Antrag auf Abweisung der Klage.
Aus den Erwägungen:
5.- Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass der
geleistete Betrag aus dem Vermögen
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der Frau Rüsch-Burckhardt entnommen wurde und auch vom Beklagten als ihre,
nicht ihres Mannes Leistung angesehen werden musste. Sodann ist kein Zweifel,
dass die Zahlung infolge der gegen Frau Rüsch hängigen Betreibung erfolgt ist.
Wird auf eine rechtskräftig gewordene Betreibung hin bezahlt, so ist zu
vermuten, dass die Betreibung die Veranlassung zur Leistung gebildet hat,
zumal wenn der Gläubiger, wie hier, wiederholt mit der Fortsetzung der
Betreibung gedroht hatte. Das Gegenteil, die freiwillige Leistung, hätte der
auf Rückerstattung belangte Betreibungsgläubiger nachzuweisen (JAEGER, zu Art.
86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
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1 | Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
2 | Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. |
3 | In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172 |
Erblasserin in Verbindung mit jener Zahlung eine neue Schuldanerkennung für
den Rest unterzeichnet hat. Diese Auffassung geht jedoch fehl, bildete doch
die neue Schuldanerkennung gleich wie die Teilzahlung mit eine Bedingung
dafür, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werde. Beide Rechtshandlungen der
Erblasserin sind durch die gegen sie angehobene Betreibung erwirkt worden, vom
Nachweis des Gegenteils kann keine Rede sein.
6.- Es fragt sich somit nur noch, ob sich die Leistung als Zahlung einer
Nichtschuld darstelle. Nun ist der Vorinstanz darin beizustimmen, dass die
Erblasserin an der Eingehung der Solidarbürgschaft kein eigenes rechtliches
Interesse hatte, wie es zum Ausschluss der Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne
des Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigten Bürgschaftsverpflichtung war daher
in der Tat Zahlung einer Nichtschuld. Allerdings hat das Bundesgericht
wiederholt entschieden, dass Verfügungen im Gegensatz zu Verpflichtungen jener
Genehmigung nicht bedürfen (BGE 49 II 38 ff. und seither ergangene
Entscheidungen). Der Beklagte möchte diese Unterscheidung in der Weise
angewendet wissen, dass jede Erfüllung einer Verpflichtung als Verfügung
angesehen würde, auch wenn die Verpflichtung als solche wegen
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Fehlens der behördlichen Genehmigung an und für sich ungültig wäre, so dass
also die Ungültigkeit der Verpflichtung durch die Erfüllung geheilt würde. (So
grundsätzlich WOLFER, Die Verpflichtungen der Ehefrau usw., 51 ff., der aber
gerade im Falle von Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
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1 | Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
2 | Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. |
3 | In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172 |
Das ist indessen mit der in Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
vereinbar, wonach eine nicht genehmigte Verpflichtung schlechthin nichtig und
nicht etwa wie eine verjährte Forderung nur mit einer Einrede belastet ist
(BGE 59 II 32). Das Bundesgericht hat denn auch Verfügungen der Ehefrau zu
Gunsten des Ehemannes niemals von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen,
wenn sie sich auf eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte
Verpflichtung stützten; vielmehr geht die Rechtsprechung dahin, dass dann,
wenn die Verfügung der Verpflichtung auf dem Fusse folgt, auch das
Verpflichtungsgeschäft selber der Genehmigung nicht bedarf (BGE 57 II 12; 59
II 218). Diese Entscheidung rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass
solchenfalls der Verfügungscharakter überwiegt, m. a. W. dass keine blosse
Verpflichtung der Ehefrau mit ihren besonderen Gefahren vorliegt, wenn eben
die Verpflichtung als sofort durch Verfügung vollziehbar eingegangen wird. Für
die in Frage stehende Bürgschaftsverpflichtung der Erblasserin trifft dies
aber nicht zu, sie war deshalb offensichtlich der Genehmigung durch die
Vormundschaftsbehörde bedürftig. Dann ist sie aber auch mit allen sich daraus
ergebenden Folgen als Nichtschuld zu behandeln: Da kein Rechtsanspruch auf
Erfüllung bestand, ist die Rückforderung des Geleisteten unter den
Voraussetzungen von Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
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1 | Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. |
2 | Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. |
3 | Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. |
Die Rückerstattungspflicht wäre nur dann abzulehnen, wenn die erhaltene
Leistung gar nicht mehr auf jener Bürgschaftsverpflichtung beruht hätte,
sondern ihr Grund in einer selbständigen neuen Verpflichtung zu finden wäre,
die ihrerseits, weil sie sofort vollziehbar war, oder aus anderen Gründen
nicht der behördlichen Genehmigung
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bedurfte. Dies trifft aber gleichfalls nicht zu, vielmehr fand sich die
Erblasserin gerade infolge des Druckes der für die Bürgschaftsverpflichtung
angehobenen Betreibung zur Leistung bereit und handelte es sich um nichts
anderes als um die Erledigung jener in Betreibung stehenden Verpflichtung, wie
bereits dargetan worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 12. Oktober 1934 wird bestätigt.