BGE 61 II 323
73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 1935 i. S.
Felder und Portmann gegen Staat Luzern.
Regeste:
Haftung des Staates auf Grund des Nachbarrechtes.
Verhältnis von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
Keine Haftung des Staates aus Nachbarrecht für Schädigungen aus dem
Gemeingebrauch an Strassen (Erw. 3), wohl aber für Schädigungen infolge
fehlerhafter Erstellung (Erw. 4).
Aus dem Tatbestand:
Die Kläger haben gegen den Staat Luzern beim Bundesgericht gemäss Art. 48
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
eine Schadenersatzklage eingereicht mit der Begründung, ihr hart an der
Kantonsstrasse gelegenes Haus sei durch die Strassenkorrektion geschädigt
worden. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Beweisverfahren hat zu den folgenden Feststellungen geführt:
1.- Das Haus liegt an der Staatsstrasse Wiggen-Escholzmatt. auf der Innenseite
einer schwachen Kurve. und zwar
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derart schief, dass sich die westliche Hausecke in unmittelbarer Nähe des
Strassenrandes befindet, während bei der östlichen Ecke der Strassenbelag erst
in einer Entfernung von ca. 2 m vom Hause beginnt. Die Strasse, die westlich
des Hauses 7 m breit ist, verengert sich bei der westlichen Hausecke, so dass
dort die Belagbreite nur 5,85 m beträgt, und verbreitert sich bei der
östlichen Ecke wieder auf 6,50 m. Infolge dieser Einengung bei der westlichen
Ecke ragt der Dachvorsprung, der ca. 1 m misst, in den Luftraum über der
Strasse hinein.
2.- Vor der Korrektion von 1932 war die Strasse beim Haus der Kläger
beidseitig gewölbt; das Wasser lief teils in einen Graben längs des
Bahndammes, teils wurde es durch eine vor dem Haus der Kläger befindliche,
durch schräggestellte Steinplatten von 40-50 cm Breite gebildete Schale
abgeleitet.
3.- Bei der Korrektion von 1932 wurde die Strasse wegen der dortigen Kurve in
ein einseitiges Gefälle mit Neigung gegen das Haus zu gelegt; auf der dem
Hause gegenüberliegenden Seite wurde sie überhöht; der Graben längs des
Bahndammes wurde aufgefüllt und zur Strasse genommen. Für die Wasserableitung
wurde an Stelle des Grabens eine Rohrleitung angelegt mit einem Einfallschacht
ungefähr gegenüber dem Hause der Kläger und einem weiteren solchen in ca. 50 m
Entfernung gegen Escholzmatt zu. Die Korrektionsarbeiten hatten eine Erhöhung
des Strassenniveaus vor dem Hause der Kläger um ca. 30-40 cm zur Folge,
weshalb die Strasse nun ca. 20 cm höher liegt als der Eingang zu Haus und
Laden, während es früher umgekehrt war.
4.- Zufolge des Strassenumbaues, der nach den Ausführungen des Experten
hinsichtlich Nivellierung, Querprofilierung und Belag einwandfrei ist, läuft
das Regen- und Schneeschmelzewasser von der ganzen Strassenbreite dem Haus zu;
da vor diesem nichts vorgekehrt ist zur Ableitung und sich auch auf der
Hausseite kein Einlaufschacht befindet, so dringt namentlich bei
Schneeschmelze,
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wenn die vom Pfadschlitten gegen das Haus gepressten, bis 60 cm hohen
Schneewälle schmelzen, aber auch bei starkem Regen, das Wasser in die Laden-
und Kellerlokalitäten ein und zwar in solchem Masse, dass es gelegentlich
schon ca. 20 cm hoch stand und ausgeschöpft werden musste. Seit der
Strassenkorrektion werden auch durch die mit erhöhter Geschwindigkeit
vorbeifahrenden Autos Wasser, aufgeweichter Strassenkot, Rossmist und
dergleichen an die Hauswand hinaufgeschleudert; infolge der Niveauerhöhung
werden dadurch die Fenster erreicht undbeschmutzt, bisweilen sogar beschädigt;
ein Offenhaltender Fenster ist daher nicht wohl möglich. Ausserdem hat die
Niveauerhöhung, zusammen mit dem Näherrücken der Strasse an das Haus, eine
stärkere Gefährdung und häufigere Beschädigung des Dachvorsprunges zur Folge,
als dies schon früher der Fall war. Das Fehlen einer Anlage zur
Wasserableitung längs des Hauses ist nach den Ausführungen des Experten ein
Mangel; durch die Erstellung eines Betontrottoirs und einer geschlossenen
Kanalisation mit Einfallschächten ist dieser einwandfrei zu beheben. Den nach
Erstellung dieser Anlage noch verbleibenden gesamten Schaden schätzt der
Experte auf 1500 Fr. Als Schadensfaktoren nennt er neben dem bisherigen
Eindringen von Wasser die durch die Belassung der S-Kurve, sowie die
Näherrückung und Erhöhung der Strasse verursachte Beeinträchtigung der
Wohnstube, die unbequeme Gestaltung des Zuganges zu Laden und Wohnung und
deren Folgen und die grössere Gefährdung des Dachvorsprunges. Das
Bundesgericht hat die Klage teilweise geschützt.
Aus den Erwägungen:
1.- (Zuständigkeit)...
2.- Die Kläger leiten ihre Ansprüche in erster Linie aus der Haftung des
Beklagten als Werkeigentümers für fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder
mangelhaften Unterhalt des Werkes, Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes allerdings
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eine Strasse unzweifelhaft als Werk im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung
anzusehen, und ebenso unterliegt auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft,
wie der Kanton, als Eigentümer der im Gemeingebrauch stehenden Strassen der
Werkhaftung, indem er gleich wie ein privater Werkeigentümer die Pflicht hat,
die Strasse ordnungsgemäss zu erstellen und zu unterhalten (vgl. BGE 59 II S.
176 und dort erwähnte frühere Entscheide). Allein diese Haftung aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
beschränkt sich auf die Schädigung von Personen und beweglichen Sachen, die
bei Benützung der Strasse mit dieser in Berührung kommen; für Einwirkungen
dagegen, die sich aus dem Vorhandensein der Strasse oder aus deren Benützung
auf die ihr benachbarten Grundstücke ergeben, findet diese Bestimmung keine
AnNvelldung. Die Frage, inwiefern dem Eigentümer eines von solchen
Einwirkungen betroffenen Grundstückes gegen diese ein Abwehranspruch und
eventuell ein Schadenersatzanspruch zusteht, wird nicht durch das OR, sondern
durch die sachenrechtlichen Bestimmungen des ZGB, insbesondere des
Nachbarrechtes, geregelt, wie die staatsrechtliche Abteilung des
Bundesgerichtes in ihrem - nicht publizierten - Entscheid vom 27. April 1934
in Sachen Aufdermaur gegen Schwyz entschieden hat und auch aus der
Entstehungsgeschichte der Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Entwurf der Expertenkommission für die Revision des OR von 1904 die Haftung
des Grundeigentümers wegen Überschreitung seines Eigentumsrechtes zusammen mit
der Werkhaftung im selben Artikel (1073) geregelt wurde, trennte man in der
Folge die erstere ab und verwies sie in das Sachenrecht mit der Begründung,
dass systematisch ihr Platz sich dort befinde. Aus Artikel 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Kläger daher auf keinen Fall einen Schadenersatzanspruch ableiten.
3.- Es kann sich daher nur noch fragen, ob unter dem Gesichtspunkte der von
den Klägern weiter angerufenen sachenrechtlichen Bestimmungen der Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
(Verantwortlichkeit des Grundeigentümers wegen Überschreitung
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seines Eigentumsrechtes) bezw. 684 ZGB (Verbot übermässiger Einwirkungen auf
das benachbarte Grundstück) eine Haftbarkeit des Beklagten für den Schaden der
Kläger gegeben sei. Diese Frage ist von vorneherein zu verneinen, soweit die
von den Klägern geltendgemachten schädigenden Einwirkungen eine Folge des
Gemeingebrauches an der in Frage stehenden Kantonsstrasse sind. Denn wie schon
in BGE 43 II S. 272 und neuerdings wieder von der staatsrechtlichen Abteilung
in dem oben erwähnten Entscheid in Sachen Aufdermaur entschieden worden ist,
übt der Kanton, wenn er den Gemeingebrauch an den öffentlichen Sachen - und zu
diesen gehören bekanntlich die Strassen (Art. 664
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
|
1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
nicht eine aus dem Privatrecht fliessende Befugnis aus, sondern er tut dies
kraft des ihm zustehenden Hoheitsrechtes. Es kann, ihm daher. selbst da, wo
er, wie hier, gleichzeitig auch Eigentümer der Strasse ist, nicht
entgegengehalten werden, er überschreite seine zivilrechtlichen
Eigentumsbefugnisse, wenn der Gemeingebrauch sich auf die der Strasse
benachbarten Grundstücke nachteilig auswirkt; denn damit ein Recht
überschritten werden kann, muss es zuerst überhaupt ausgeübt werden (vgl.
HAAB, Kommentar zum Sachenrecht, Anm. 17 und 20 zu Art. 664
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
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1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
Wenn es daher nach den Beweisergebnissen zwar zutrifft, dass seit der
Strassenkorrektion der Zugang zu Ladenlokal und Wohnung im Hause der Kläger
etwas erschwert ist, was sich auf die Frequenz des Ladens möglicherweise
nachteilig auswirkt, und dass zufolge der Niveauerhöhung die Hauswand und die
Fenster mehr als früher in Mitleidenschaft gezogen werden durch den
Strassenschmutz, der von den mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden
Autos zur Seite geschleudert wird, so können die Kläger hiefür keine
zivilrechtlichen Schadenersatz- und Abwehransprüche geltend machen; denn diese
Beeinträchtigungen resultieren ja gerade aus dem Gemeingebrauch an der
Strasse, nämlich aus deren Benützung für den Fahr-,
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insbesondere für den Motorfahrzeugverkehr, und ergeben sich nicht schon aus
dem Vorhandensein der Strasse in der Nachbarschaft des Hauses der Kläger, also
etwa aus einem Mangel in der Anlage. Dass der Beklagte die leichte S-Kurve,
welche die Strasse dort beschreibt, nicht geradlinig gelegt hat anlässlich der
Korrektion, sowie, dass sich die Strasse infolge der ungünstigen Stellung des
Hauses etwas verengert, welche beiden Momente zu der vermehrten Belästigung
der Kläger durch den Gemeingebrauch erheblich beitragen, kann nämlich nicht
als Mangel in der Anlage angesehen werden, da die getroffene Lösung zwar nicht
ideal zu nennen, aber insoweit technisch richtig ausgeführt ist.
4.- Anders verhält es sich jedoch mit dem vom Experten als Mangel bezeichneten
Fehlen einer Vorrichtung vor dem Hause der Kläger zur Ableitung des Regen- und
Schneeschmelzewassers, das infolge der Neigung der Strasse gegen das Haus
läuft und in dessen Erdgeschoss eindringt. Die den Klägern hieraus
entstehenden Nachteile werden nicht durch die Benützung der Strasse im Rahmen
des Gemeingebrauches verursacht, sondern sind die Folge der Art und Weise der
Anlage der Strasse, die vom Beklagten in Ausübung seiner Befugnisse als
Eigentümer so angeordnet worden ist. Soweit der Staat in dieser Eigenschaft
Rechte ausübt, muss er aber für dadurch verursachte Schädigungen nach den für
jeden Privateigentümer geltenden Grundsätzen haften, gleich wie er als
Werkeigentümer der Haftung des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
recht einzusehen, wieso der Staat für einen aus ein- und demselben Mangel der
Strassenanlage herrührenden Schaden zwar haften sollte, wenn eine Person oder
bewegliche Sache, nicht dagegen, wenn ein benachbartes Grundstück davon
betroffen wird.
Die erwiesene Schädigung der Liegenschaft der Kläger durch die fehlerhafte
Herstellung der Strasse, welche an sich geeignet wäre, eine Haftung des
Beklagten aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
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Überschreitung des Eigentumsrechtes (LEEMANN Anm. 12 zu Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
eine Haftung des Beklagten, sei es aus Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
den Grundsätzen des Nachbarrechtes, nach sich zieht; denn Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
dem Eigentümer gebietet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller
übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten, stellt
ja lediglich einen speziellen Anwendungsfall der allgemeinen Regel des Art.
679 dar, wonach derjenige, der infolge der Eigentumsüberschreitung durch den
Grundeigentümer geschädigt oder von Schaden bedroht wird, einen Abwehr- und
Ersatzanspruch hat (BGE 44 II S. 36).
Unter «Einwirkung» auf das Grundstück im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
alles zu verstehen, was auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege von aussen her
kommend sich auf dem Grundstück auswirkt, sei es in materieller Weise (durch
feste, flüssige oder gasförmige Körper, Kräfte und Kraftwirkungen), sei es in
immaterieller Weise (durch Erweckung unangenehmer psychischer Eindrücke)
(HAAB, Anm. 5 ff. zu Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
unter das Verbot von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
Spezialtatbestand des Art. 689
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 689 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind. |
2 | Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern. |
3 | Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist. |
verpflichtet, das vom oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise
abfliessende Wasser aufzunehmen (HAAB, Anm. 8 zu Art. 684). Auf den
vorliegenden Fall trifft Art. 689 jedoch deshalb nicht zu, weil dieser sich im
Verhältnis zwischen einer Strasse und den Nachbargrundstücken nur auf jenes
Wasser beziehen kann, das bei technisch richtiger und mängelfreier Ausführung
der Strasse von dieser abfliesst, nicht dagegen auf den Wasserabfluss zufolge
eines Mangels in der Herstellung.
Da die Haftung aus Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
hier gegebene objektiv widerrechtliche Eigentumsüberschreitung, nicht auch ein
Verschulden des Grundeigentümers voraussetzt, was zwar aus dem Wortlaut des
Gesetzes nicht ohne weiteres hervorgeht,
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aber der übereinstimmenden Auffassung von Doktrin und Praxis entspricht (vgl.
BGE 44 II S. 36; HAAB, Anm. 9 zu Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
|
1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
werden, ob die Unterlassung einer ausreichenden Wasserableitung dem Beklagten,
bezw. den für ihn handelnden Organen, als Verschulden angerechnet werden
könnte.
Die Kläger haben mithin Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge
des Eindringens von Wasser in ihr Haus entstanden ist, und einen
Abwehranspruch gegen die in Zukunft drohenden Schädigungen dieser Art.