S. 269 / Nr. 61 Prozessrecht (d)

BGE 61 II 269

61. Urteil der II Zivilabteilung vom 27. September 1935 i. S. Schadegg gegen
Schadegg u. Genossen.


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Regeste:
Art. 58 OG. Haupturteil. Haben die kantonalen Gerichte einzelne von mehreren
hängig gewordenen Ansprüchen vorweg beurteilt und die andern zur späteren
Beurteilung im nämlichen Verfahren zurückgestellt, so liegt kein Haupturteil,
sondern ein blosses Teilurteil vor, gegen das die Berufung an das
Bundesgericht nicht selbständig ergriffen werden kann, das aber auch bis zur
Erledigung der übrigen Rechtsbegehren nicht in Rechtskraft erwächst.

Zwischen den Erben des am 18. November 1931 gestorbenen Landwirtes Jakob
Schadegg-Sempach in Öttlishausen, nämlich der Witwe Katharina Schadegg-Sempach
und dem Sohne Viktor Schadegg als Klägern und dem Sohn Jakob Schadegg als
Beklagtem ist vor den thurgauischen Gerichten ein Rechtsstreit über folgende
Streitfragen hängig geworden:
«1. Ist der Nachlass des am 18. November 1931 verstorbenen Jakob
Schadegg-Sempach gerichtlich zu teilen;
2. Ist die Liegenschaft in Öttlishausen den Klägern mit lebendem und totem
Inventar zu Eigentum zuzusprechen;
3. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte Vorbezüge im Betrage von
18711 Fr. 61 Cts. erhalten habe und dass diese dem Beklagten an seinem Erbteil
anzurechnen seien;
4. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Frauengutsanspruch der Frau Wwe.
Schadegg-Sempach 5500 Fr. betrage und der Klägerin Frau Wwe. Schadegg vorab
zuzuteilen sei;
5. Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der Beklagte verpflichtet, den Klägern
5000 Fr. anzuerkennen und zu bezahlen;
6. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte durch Testament des
Erblassers vom 16. März 1906 auf den Pflichtteil gesetzt worden sei.»
Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das

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Obergericht des Kantons Thurgau haben durch Teilurteil zunächst über die
Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem vom Beklagten gestellten Begehren um
Zuweisung der Liegenschaft an ihn) entschieden. Das Urteil beider Instanzen
lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei zum Ertragswert zuzuweisen,
sondern auf öffentliche Steigerung zu bringen sei.
Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli 1935 hat der Beklagte
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung
seines Zuweisungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen;
sie erneuern ihr in der Streittrage 2 enthaltenes Begehren mit der Massgabe,
dass die Liegenschaft eventuell der Witwe oder dem Sohn Viktor zuzuweisen sei
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren ist vom Bezirksgericht
damit begründet worden, dass die Entscheidung darüber für das Endurteil über
die erbrechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das Obergericht
hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei,
weil sich die Parteien damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit
dieser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden Vorgehens überhaupt nach
kantonalem Prozessrecht ist vom Bundesgericht nicht zu beurteilen. Dagegen ist
unter dem Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 88 OG
beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser der von den kantonalen
Instanzen vorweg beurteilten Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden
sind. Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile an das
Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teilurteile, welche einen einzelnen
Streitpunkt oder mehrere einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere
einer späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehalten. Vielmehr wird
in einem solchen Falle die an sich berufungsfähige Streitsache erst mit dem
letztinstanzlichen

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kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungsreif. Nur dann kommt
dem Urteil über einen Teil der gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines
Haupturteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem Verfahren
ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren gewiesen worden sind (BGE 1934 II
359 ff. mit eingehender Begründung); denn nur durch eine Verweisung solcher
Art wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch das Teilurteil
beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber steht nach den kantonalen
Urteilen und der Auskunft des Obergerichts eine blosse Rückstellung der
übrigen Streitfragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in Frage,
woraus sich nach dem Gesagten ergibt, dass die Sache noch nicht berufungsreif
ist. Dementsprechend kann das obergerichtliche Teilurteil auch nicht etwa vor
Ablauf der Berufungsfrist gegenüber dem noch ausstehenden Endurteil
rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit dem Endurteil der Berufung
unterliegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit auch die Anschlussberufung
dahinfällt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 269
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 27. September 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 269
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 58 OG. Haupturteil. Haben die kantonalen Gerichte einzelne von mehreren hängig gewordenen...


Gesetzesregister
OG: 58  88
BGE Register
61-II-269
Stichwortregister
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