S. 228 / Nr. 53 Obligationenrecht (d)

BGE 61 II 228

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1935 i. S.
Weill gegen D r E. und Frau S.

Regeste:
Haftbarkeit der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft,
Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR. Voraussetzung ist eine absichtliche Schädigung (Erw. 1).
Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
schliesst die Haftbarkeit aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR nicht aus (Erw. 2).

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Grundsätze für die Schadensberechnung bei unerlaubter Handlung, begangen durch
absichtliche Täuschung (Erw. 3).
Bemessung des Ersatzes nach Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
und 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR. (Erw. 4)

Aus dem Tatbestand:
A. - Im Frühjahr 1926 wurde die Metallhütte P... A.-G. gegründet. Zweck des
Unternehmens war die Verwertung und Verarbeitung von Metallrückständen und
Altmetall nach besonderen Verfahren, die von der Firma Querner & Francke, der
Vorgängerin der A.-G., in diese eingebracht wurden. Einziges
Verwaltungsratsmitglied war Rechtsanwalt E., der Vater der beiden heutigen
Beklagten, die nach dessen Tod in den ursprünglich gegen ihn angehobenen
Prozess eintraten.
Im Oktober 1927 trat der Kläger auf Grund eines von den Aktionären Kiefer und
Ludwig erlassenen Zeitungsinserats, in welchem Kapital für ein neues
Unternehmen der Metallbranche gesucht wurde, mit der A.-G. in Unterhandlungen;
diese wurden auf Seiten der Gesellschaft zunächst von Kiefer und Ludwig,
später auch von E. geführt, der dann allerdings vom 20. Dezember 1927 an krank
war und den Verhandlungen nicht mehr beiwohnte, sondern lediglich den in der
Folge am 2. Januar 1928 abgeschlossenen Darlehensvertrag unterzeichnete.
Danach gewährte der Kläger der Gesellschaft ein Darlehen von 100000 Fr., das
später unter gewissen Umständen in Aktienkapital umgewandelt werden sollte.
Als Sicherheit trat ihm die A.-G. Kundenguthaben im Gesamtbetrag von 125000
Fr. ab; ausserdem übernahmen Kieler und Ludwig die Ausfallbürgschaft für den
Betrag, für den der Kläger «nach Durchführung einer Zwangsbetreibung gegen die
A.-G.» zu Verlust kommen sollte.
Dem Vertrag lagen ausser den mündlichen Auskünften, die dem Kläger im Laufe
der Verhandlungen gemacht wurden, die folgenden, dem Kläger übergebenen
Dokumente zugrunde:

Seite: 230
a) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft auf Ende
1926, die einen Verlust von rund 56000 Fr. erzeigten;
b) Ein Vermögensstatus per 1. September 1927, der einen Aktivenüberschuss von
rund 7000 Fr. auswies;
c) Ein vom Aktionär Ludwig unterzeichnetes Exposé vom 2. Oktober 1927
betreffend die Erhöhung des Aktienkapitals, sowie ein Nachtrag hiezu vom 11.
November 1927, in denen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bis dahin zwar
infolge des geringen Umsatzes einerseits und der durch teure Kredite und
ungenügende maschinelle Einrichtungen verursachten abnormal hohen Unkosten
anderseits kein Reingewinn habe erzielt werden können, dass aber bei
Ausschaltung dieser Faktoren mit einer guten Rendite gerechnet werden dürfe.
Die Darlehenssumme von 100000 Fr. wurde vom Kläger am 3. Januar 1928
einbezahlt.
Am 7. Januar 1928 trat anstelle des Ende September 1927 verstorbenen Direktors
Francke, von dem die durch die Gesellschaft verwerteten Verfahren stammten,
Ingenieur Klinger als technischer Mitarbeiter. Dieser kam auf Grand seiner
Untersuchungen bis Ende Januar/Mitte Februar 1928 zum Schlusse, dass die
Verfahren Franckes wertlos und die vorhandenen technischen Einrichtungen
unbrauchbar seien.
Die Ende Januar 1928 aufgestellte Bilanz auf Ende Dezember 1927 ergab einen
buchmässigen Verlust von 391000 Fr., und eine Verkehrsbilanz per 14. Februar
1928 einen solchen von 434000 Fr. Mit Rücksicht hierauf meldete E. den Konkurs
der Gesellschaft an, der am 2. März 1928 eröffnet wurde. In der Folge gerieten
auch die Firma Kieler & Ludwig, sowie deren beide Teilhaber persönlich in
Konkurs.
Der Kläger meldete seine Darlehensforderung von 100000 Fr. nebst Zinsen in den
sämtlichen Konkursen an. Der Verlust, der sich für ihn nach Abzug der
erhaltenen Konkursdividenden und des Erlöses aus den abgetretenen

Seite: 231
Forderungen ergab, beläuft sich unbestrittenermassen auf:
a) eine Kapitalforderung von 60150 Fr. 75 Cts. nebst 5% Zins seit 15. August
1931;
b) eine Zinsforderung bis 15. August 1931 von 11622 Fr. 65 Cts.
B. - Mit Klage vom 29. November 1928 hat der Kläger E. als einzigen
Verwaltungsrat der A.-G. auf Bezahlung von 69457 Fr. 55 Cts. nebst 7% Zins
seit 2. März 1928 als Ersatz des ihm erwachsenen Schadens belangt. Zur
Begründung seiner Klage hat er im wesentlichen geltend gemacht, dass E. ihm
durch die Vorlage inhaltlich unrichtiger Dokumente im Bewusstsein von deren
Unrichtigkeit die wahre Lage der Gesellschaft verschleiert und ihn so zur
Gewährung des Darlehens veranlasst habe. Durch dieses Verhalten habe E. die
ihm als Verwaltungsrat obliegenden Verwaltungs- und Aufsichtspflichten
absichtlich verletzt und hafte ihm daher gemäss Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR für den hiedurch
verursachten Schaden, und ferner hafte er ihm auf Grund von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, da
in der Täuschung beim Abschluss des Darlehensvertrages eine unerlaubte
Handlung liege.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
C.- ...
D.- Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 22. Dezember 1934
die Beklagten solidarisch verpflichtet, dem Kläger 30075 Fr. 38 Cts. nebst 5%
Zins seit 15. August 1931, sowie 5811 Fr. 33 Cts. zu bezahlen. Es hat eine
Haftung E.'s aus Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR mit der Vorinstanz verneint, dagegen eine solche
aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zufolge absichtlicher Täuschung bejaht, immerhin unter Annahme
eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers, das zusammen mit der
spekulativen Natur des Geschäftes eine Ermässigung der Ersatzpflicht um 50%
rechtfertige.
Dem Entscheid liegt die tatsächliche Feststellung zu Grunde, dass der Status
vom 1. September 1927 insofern unrichtig war, als sich die in ihm enthaltenen
Zahlen nicht mit denjenigen deckten, die sich auf diesen Zeitpunkt aus

Seite: 232
den Büchern der A.-G. ergaben. Nach diesen wurde nämlich im Jahre 1927 kein
Reingewinn erzielt, sondern es ergab sich ein Verlust von rund 103000 Fr.,
womit sich der Gesamtverlust einschliesslich des Verlustes von 56000 Franken
per Ende 1926 auf rund 159000 Fr. belief. Dieser Verlust wurde dann aber bei
der Aufstellung des Status dadurch zum Verschwinden gebracht, dass das
Debitorenkonto durch Abtretung eines Teils der Ausnützungsrechte der
Franckeschen Verfahren an die Firma Kiefer & Ludwig von 13000 Fr. um 60000 Fr.
auf 73000 Fr. erhöht und der Wert der Anlagen von 62000 Fr. auf 169000 Fr.
hinaufgesetzt wurde. Ob diese Massnahmen, insbesondere die Aufwertung der
Aktiven, sachlich gerechtfertigt waren, steht nicht fest. Erwiesen ist jedoch,
dass E. sowohl von der Tatsache wie vom Umfang der Nichtübereinstimmung des
Status mit den Büchern Kenntnis hatte, dem Kläger aber von diesem Umstand
keine Mitteilung machte.
E. - Gegen das Urteil des Obergerichts haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger hat die Gutheissung der Klage im
Betrage von 60150 Fr. 75 Cts. nebst 5% Zins seit 15. August 1931, sowie von
11622 Fr. 65 Cts. beantragt.
Die Beklagten haben um gänzliche Abweisung der Klage ersucht.
Aus den Erwägungen .
1.- Eine Haftbarkeit E.'s auf Grund von Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR ist mit den beiden
Vorinstanzen zu verneinen. Zwar gibt diese Bestimmung nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Gesellschaftsgläubiger nicht nur einen
Ersatzanspruch für den sogenannten sekundären Schaden, den er nur indirekt
erleidet dadurch, dass durch die Handlungen der Gesellschaftsorgane das
Gesellschaftsvermögen geschädigt wird, sondern auch für den sog. primären, ihm
durch die Gesellschaftsorgane unmittelbar zugefügten Schaden, wie er im
vorliegenden Fall vom Kläger geltend gemacht wird (BGE 23 II 1071; 49 II 245).
Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR

Seite: 233
setzt nun aber weiter voraus, dass das belangte Gesellschaftsorgan eine ihm
obliegende Verwaltungs- oder Aufsichtspflicht absichtlich verletzt habe, und
zwar muss nach allgemein anerkannter Auffassung die Absicht auch die Zufügung
eines Schadens mitumfassen (BGE 46 II S. 453 f.; 49 II 246 f.; BACHMANN, Anm.
2 zu Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR in Verbindung mit Anm. 5 zu Art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
OR). Danach müsste E.
also, als er der Aushändigung des inhaltlich unrichtigen Status an den Kläger
zustimmte, nicht nur dessen Unrichtigkeit gekannt haben, sondern er hätte
dabei zum mindesten im Sinne des dolus eventualis die Möglichkeit einer
Schädigung des Klägers als wahrscheinlich voraussehen und sie damit für den
Fall ihres Eintrittes in Kauf nehmen müssen. Für eine derartige
Schädigungsabsicht:E.'s bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte. Es ist
gegenteils anzunehmen, dass er, wie die übrigen Beteiligten und auch der
Kläger selber, im Vertrauen auf die praktische Verwertbarkeit der Franckeschen
Verfahren davon überzeugt war, dass mit der Beschaffung neuer Betriebsmittel
und der dadurch ermöglichten Ausschaltung der in den Exposés genannten
Verlustquellen eine Rendite mit Sicherheit zu erwarten sei.
2.- Nun regelt aber Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR die Verantwortlichkeit der Mitglieder von
Gesellschaftsorganen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht
abschliessend, sondern daneben kann auch ohne Verletzung einer besonderen
Verwaltungs- und Aufsichtspflicht eine Haftbarkeit der genannten Personen nach
Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR für rechtswidriges Verhalten in ihrer geschäftlichen Tätigkeit
platzgreifen (BGE 23 II S. 1071; GUHL, OR S. 294 f.). Die Vorinstanz hat im
vorliegenden Fall eine Haftbarkeit E.'s unter diesem Gesichtspunkte bejaht,
weil er den Kläger durch die Vorlegung des inhaltlich unwahren Status
absichtlich getäuscht habe. Sofern die letztere Annahme der Vorinstanz
zutrifft, so ist die grundsätzliche Ersatzpflicht E.'s ohne weiteres gegeben;
denn eine absichtliche Täuschung stellt in der Tat gleichzeitig eine
unerlaubte Handlung im

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Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR dar, für deren Folgen der Täuschende einzustehen hat,
ohne Rücksicht darauf, ob er selber Vertragspartei ist oder nicht. Im
vorliegenden Falle hätte überdies E. als Organ der A.-G. gehandelt, was ihn
nach Art. 55 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB neben der Gesellschaft persönlich verpflichten würde.
Am Vorliegen einer absichtlichen Täuschung des Klägers durch E. kann nun nicht
gezweifelt werden. (Was näher ausgeführt wird.)
3.- Steht mithin das Vorliegen einer unerlaubten Handlung E.'s in der Form der
absichtlichen Täuschung des Klägers fest, so fragt sich, welcher Schaden dem
Kläger daraus erwachsen ist und in welchem Umfang er hiefür einen
Ersatzanspruch hat.
Was die Schadenshöhe anbelangt, so erstreckt sich bei absichtlicher Täuschung
die Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nach
allgemein anerkannter Auffassung nur auf jenen Schaden, der nicht durch die
Geltendmachung der einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrages beseitigt
werden kann, also nicht auf den Schaden, der dem Getäuschten aus dem Abschluss
des Vertrages überhaupt, d. h. aus dessen Genehmigung und Erfüllung, erwächst
(BGE 47 II S. 186 ff.; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 31 ff. zu Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR; VON
TUHR, OR S. 277 f.).
Dieser Grundsatz wird an sich auch für den Fall anerkannt werden müssen, dass
der Täuschende zwar nicht Vertragspartei, aber Organ derselben ist. Denn auch
in diesem Falle besteht die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages, da ja
das Organ nicht als «Dritter» im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR zu betrachten ist,
sondern sein Verhalten der Vertragspartei zugerechnet wird.
Hier hat der Kläger nun allerdings den Vertrag nicht angefochten, sondern er
hat ihn durch die Anmeldung seines Anspruches auf vertragsgemässe Rückzahlung
der Darlehenssumme nebst Verzugszinsen im Konkurse der Gesellschaft, sowie
durch die Belangung der Bürgen und

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die Verwertung der Pfänder genehmigt. Gemäss den oben gemachten Ausführungen
wäre es ihm daher verwehrt, den Ausfall gegenüber dem Urheber der Täuschung
als Schaden nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR geltend zu machen, da es sich hiebei eben um einen
Schaden aus der Genehmigung und Erfüllung des Vertrages handelt. Allein dieser
Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Die Genehmigung des Vertrages steht vielmehr
der Geltendmachung desjenigen Schadens nicht im Wege, der auch bei Anfechtung
entstanden wäre (VON TUHR, OR S. 278), und diese Voraussetzung ist hier
erfüllt: Hätte der Kläger den Vertrag angefochten und demgemäss seine
Forderung auf Rückerstattung der Darlehenssumme von 100000 Fr. im Konkurs der
Gesellschaft angemeldet, so hätte er hiefür die Konkursdividende von zirka 5%,
also zirka 5000 Fr., erhalten, während die verbleibenden 95000 Fr. den Schaden
gebildet hätten, für den er gegen E. als den direkten Urheber der Täuschung
hätte vorgehen können. Wenn nun der Kläger durch die Genehmigung des
Vertrages, die erst die Inanspruchnahme der vertraglichen Sicherheiten
ermöglichte, den ihm erwachsenden Schaden ganz bedeutend vermindert hat, so
kann zum mindesten derjenige, der ihm für diesen Schaden grundsätzlich
ersatzpflichtig ist, daraus nichts für die Bestreitung seiner Ersatzpflicht
ableiten. Die Beklagten haben denn auch keine solche Einrede erhoben; sie
anerkennen vielmehr, dass der Schaden des Klägers sich auf die von ihm im
Berufungsbegehren genannten Beträge belaufe.
4.- In der Frage der Bemessung des Ersatzanspruchs des Klägers ist zunächst
der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das Vorliegen einer vorsätzlichen
Schadensverursachung durch E. die Ermässigung der Ersatzpflicht nach Art. 44
Absatz 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR - Versetzung des Ersatzpflichtigen in eine Notlage - ausschliesst.
Dass von einem Verschulden der heutigen Beklagten, die ja nur als Erben des
ursprünglichen Ersatzpflichtigen haften, nicht die Rede sein kann, ist für die
Frage der Anwendbarkeit der erwähnten

Seite: 236
Bestimmung unerheblich; denn die Beklagten nehmen zufolge der Annahme der
Erbschaft die Rechtsstellung des Erblassers ein und haben dessen Verschulden,
das allein massgebend ist, zu vertreten. Wenn für sie für den Fall des
Unterliegens im Prozess tatsächlich die Gefahr einer Notlage bestand, so
hätten sie diese Gefahr durch das Begehren der amtlichen Liquidation der
Erbschaft abwenden können; dann wäre nämlich der Prozess auf Wunsch der
Beklagten, also der sämtlichen Erben, durch die Erbmasse weitergeführt worden,
ohne dass eine persönliche Haftung der Erben eingetreten wäre (STRÄULI,
Kommentar zur Zürcher ZPO von 1913, § 49 Absatz 3, Anm. 5 d). Ob tatsächlich
die Gefahr einer Notlage bestehe, wie die Beklagten schon vor der Vorinstanz
und auch heute wieder behauptet haben, ist daher von der Vorinstanz mit Recht
offengelassen worden.
Dagegen steht die vorsätzliche Schadensverursachung E.'s entgegen der vom
Kläger unter Berufung auf von Tuhr, OR S. 87, vertretenen Auffassung einer
Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers nach Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR nicht
im Wege; aus dem Gesetze kann keineswegs herausgelesen werden, dass ein
Mitverschulden des Geschädigten nur bei leichter Fahrlässigkeit des Täters zu
berücksichtigen sei (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 16 zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR). Dass dem
Kläger das Ausserachtlassen der gebotenen Sorgfalt, bei deren Beobachtung er
nach den Ausführungen der Expertise aus den Büchern der Gesellschaft den
wahren Sachverhalt hätte erkennen können, als Mitverschulden anzurechnen ist,
darf ohne Bedenken mit der Vorinstanz angenommen werden.
Ebenso ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das bei dem Geschäft eine
bedeutende Rolle spielende spekulative Moment eine weitere Herabsetzung der
Entschädigungssumme unter dem Gesichtspunkt des Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR rechtfertige. Der
Kläger musste als erfahrener Kaufmann wissen, dass bei neuen Industriezweigen
im allgemeinen und bei der Verwertung neuer Verfahren ganz besonders im
Anfangsstadium erfahrungsgemäss mit allerlei

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Enttäuschungen und Rückschlägen zu rechnen sei, wie ihm denn auch bekannt war,
dass das Unternehmen bis anhin mit erheblichen Verlusten gearbeitet hatte.
Unter diesen Umständen musste er sich, obwohl ihm versichert wurde, dass das
Anfangsstadium mit seinen Verlusten überwunden sei, doch darüber klar sein,
dass ein gewisses Verlustrisiko auch weiterhin bestehe; dieses nahm er mit dem
Abschluss des Vertrages in Kauf und kann es nun nicht nachträglich im vollen
Umfang auf E. abwälzen.
Schon diese beiden Momente allein würden eine Reduktion von mehr als 50%, wie
die Vorinstanz sie als angemessen betrachtet hat, rechtfertigen. Nun kommt
überdies noch hinzu, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat, dass E. zur
Zeit der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses krank war. Zufolge
dieses Umstandes war seine Widerstandskraft gegenüber der Versuchung, durch
die Verwendung des unrichtigen Status die für die A.-G. unumgänglich
notwendigen Geldmittel zu beschaffen, ganz erheblich herabgemindert; dies
lässt sein Verhalten, wenn auch dadurch die Schuldform des Vorsatzes an sich
nicht beseitigt wird, in einem wesentlich milderen Lichte erscheinen und ist
ebenfalls als Reduktionsgrund im Sinne von Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR zu würdigen.
In Anbetracht all der genannten Umstände ist daher die Ermässigung des
Schadenersatzanspruchs des Klägers auf die runde Summe von 20000 Fr. nebst 5%
Zins seit Klageerhebung am Platze.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1934 aufgehoben wird und die
Beklagten unter Solidarhaft verpflichtet werden, dem Kläger den Betrag von
20000 Fr. nebst 5% Zins seit Klageerhebung zu bezahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 228
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 25. September 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 228
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haftbarkeit der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, Art. 674 OR...


Gesetzesregister
OR: 28 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
31 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
671 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
ZGB: 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
BGE Register
46-II-449 • 47-II-183 • 49-II-241 • 61-II-228
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
absichtliche täuschung • abweisung • aktienkapital • amtliche liquidation • beendigung • begründung des entscheids • beklagter • betriebsmittel • bewilligung oder genehmigung • bilanz • bundesgericht • darlehen • einseitige unverbindlichkeit • entscheid • erbe • erblasser • erbmasse • ermässigung • erwachsener • form und inhalt • frage • ingenieur • kaufmann • kenntnis • konkursdividende • leichte fahrlässigkeit • minderheit • obliegenheit • rechtsanwalt • rückerstattung • sachverhalt • schaden • solidarhaftung • tod • umsatz • unerlaubte handlung • unkosten • unternehmung • urheber • vater • verhalten • vertragsabschluss • vertragspartei • vertragsverhandlung • verwaltungsrat • vorinstanz • vorlegung • vorsatz • weiler • wert • widerrechtlichkeit • wissen • zahl • zins