S. 224 / Nr. 51 Familienrecht (d)
BGE 61 II 224
51. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 21. November 1935 i. S.
Müller-Biland.
Regeste:
ZGB Art. 145: ProzessLostenvorschusspflicht des Ehemannes für die Ehefrau im
Scheidungsprozess.
Nach Einsicht
der Berufung des Klägers gegen das seine Scheidungsklage abweisende Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 30. September 1935, der Gesuche der
Beklagten vom 7. November, es sei der Kläger zu verhalten, ihr sofort einen
Kostenvorschuss von 320 Fr. zur Sicherstellung ihrer bundesgerichtlichen
Anwaltskosten zu bezahlen, eventuell sei ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren das Armenrecht mit Armenanwalt zu bewilligen,
hat das Bundesgericht in Erwägung:
dass gemäss Art. 78 OG zum Erlass vorsorglicher Massregeln auf Grand von Art.
145 ZGB während der Anhängigkeit beim Bundesgericht die kantonalen Behörden
ausschliesslich zuständig bleiben, dass das Armenrechtsgesuch durch eine
vorsorgliche Massregel, wie sie von der Beklagten in erster Linie beantragt
wird, jedoch nicht beim Bundesgericht selbst beantragt werden kann,
gegenstandslos werden wird, dass die Beklagte, der eine zum Teil anerkannte
Frauengutsersatzforderung in erheblichem Betrage zusteht, für
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die (nicht vorzuschiessenden) Gerichtskosten ohnehin nicht das Armenrecht
erhalten könnte,
beschlossen:
Das Gesuch der Beklagten wird abgewiesen.