S. 135 / Nr. 31 Eisenbahnhaftpflicht (d)

BGE 61 II 135

31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1935 i. S. Wagenbach gegen
Schweiz. Bundesbahnen.


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Regeste:
Eisenbahnhaftpflicht im Falle der Tötung einer Person infolge Befahrens eines
Geleises, das überschritten werden muss, um einen zur Abfahrt bereit stehenden
Zug zu erreichen

A. - Mit der vorliegenden Klage werden die Beklagten aus Eisenbahnhaftpflicht
auf Schadenersatz wegen Verlust des Versorgers belangt. Der Vater der 1927
geborenen Klägerin wurde am 6. Dezember 1933 in dem nicht mit Unterführungen
versehenen Bahnhof Rorschach, als er von der Mitte des Aufnahmegebäudes aus
auf den Laufbrettern über die Geleise I und II, den Bahnsteig II, die Geleise
III und IV und den Bahnsteig III zu dem auf Geleise V zur Abfahrt nach St.
Gallen um 17 Uhr 47 bereitstehenden Zug Nr. 3564 zueilte, von der Lokomotive
des um 17 Uhr 47 von St. Gallen (rechts) her auf Geleise III einfahrenden
Zuges Nr. 3563 angefahren und zu Boden geworfen, was seinen sofortigen Tod zur
Folge hatte.
B. - Das Kantonsgericht von St. Gallen hat am 29. November 1934 die Klage
abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil hat die Tochter des Getöteten die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung ihrer Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Benützer eines Eisenbahnzuges werden zwar einer besondern Betriebsgefahr
ausgesetzt, wenn sie den Zug nicht ohne Überschreiten von Eisenbahngeleisen
erreichen können und diese Geleise während der für das Überschreiten
bestimmten Zeit von Eisenbahnfahrzeugen befahren

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werden. Wird infolgedessen ein Reisender verletzt oder getötet, so genügt zur
Befreiung der Eisenbahn von ihrer Haftpflicht der Umstand für sich allein noch
nicht, dass jener sich nicht vor dem Überschreiten der Geleise gegen rechts
und links nach herannahenden Fahrzeugen umgesehen hat. Dann kommt aber auch
nichts darauf an, inwieweit durch den wenige Minuten vor dem Unfall von Arbon
(rechts) her auf dem Geleise II eingefahrenen, jedoch nicht bis zum Laufbrett
vorgerückten Zug Nr. 3879 dem Vater der Klägerin die Sicht nach rechts
erschwert worden ist.
Insbesondere können die Beklagten nicht einwenden, dass für die Benützer des
vom Geleise V nach St. Gallen wegfahrenden Zuges Nr. 3564 gar keine solche
Betriebsgefahr durch die Einfahrt des Zuges Nr. 3563 von St. Gallen her auf
Geleise III geschaffen werde, weil fahrplanmässig eine Spitzenkreuzung
vorgesehen ist, weshalb der wegfahrende Zug Nr. 3564 anfahren soll, sobald der
einfahrende Zug Nr. 3563 über die Einfahrtsweiche hinausgekommen und noch
nicht zwischen den Bahnsteigen angelangt ist. Die Eisenbahnen haben es sich
nicht einfallen lassen können, das Besteigen von erst verspätet abfahrenden
Eisenbahnzügen zu verbieten, sobald die Abfahrtszeit abgelaufen ist, der Zug
aber noch stillsteht; jedenfalls wird ein solches Verbot nicht gehandhabt. Wer
am 6. Dezember 1933 in Rorschach den Zug Nr. 3564 benützen wollte, der um 17
Uhr 47 mit dem Abfahren noch 2-3 Minuten warten musste, damit Güter aufgeladen
werden konnten, durfte daher diesen Zug auch noch um 17 Uhr 47 durch
Überschreiten der Geleise zu erreichen suchen und wurde einer besondern
Eisenbahnbetriebsgefahr ausgesetzt, wenn der vor der tatsächlichen Abfahrt des
Zuges Nr. 3564 einfahrende Zug Nr. 3563 seinen Weg kreuzte.
Wenn aber diese sich im stark frequentierten Bahnhof Rorschach nicht selten
verwirklichende besondere Betriebsgefahr seit Jahren und Jahrzehnten keinen
Unfall zur Folge gehabt hat, so drängt dies zur Frage, ob wirklich diese
Betriebsgefahr und nicht vielmehr das Selbstverschulden

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des Getöteten die eigentliche, die Haftpflicht der Beklagten ausschliessende
Unfallursache sei. Würde eine nicht an die Benützung der Bahn gewohnte und
infolgedessen von einer gewissen Benommenheit erfasste Person oder ein sich
von der Hand des erwachsenen Begleiters losreissendes und etwas voreilig dem
Ziel zustrebendes kleineres Kind unter ähnlichen Umständen von einem
einfahrenden Zug überrascht, so könnten die Beklagten freilich kaum von der
Haftpflicht befreit werden. Anders jedoch, wenn ein eisenbahngewohnter - zudem
nicht weit von Rorschach weg wohnender und mit dem dortigen Bahnhof vertrauter
- Geschäftsreisender sich (aus einem bahnbetriebsfremden Grunde) verspätet hat
und derart vom Gedanken beherrscht wird, den bereits fälligen Zug nicht zu
versäumen, dass er, sich um nichts anderes kümmernd, ja jedem äussern Eindruck
unzugänglich, blindlings über die Geleise rennt. Gerade so verhielt sich aber
der Vater der Klägerin, ansonst es unerklärlich wäre, dass er trotz der in
Erwartung des einfahrenden Zuges auf dem Bahnsteig II versammelten
Menschenmenge, trotz den diesen Leuten Achtung gebietenden Zurufen dreier
Bahnbeamter und trotz dem Lärm der herannahenden schweren Lokomotive nicht auf
die Gefahr aufmerksam wurde, die sich seinem Drang nach vorwärts
entgegenstellte. Kommt jemand unter derartigen Umständen zu Schaden, so kann
als adäquate Schadensursache nur die völlige Ausschaltung seiner
Aufmerksamkeit angesehen werden und nicht die besondere Betriebsgefahr, weil
er eben von dieser Gefahr gar nicht betroffen worden wäre, wenn er nicht
derart belangen und in unangemessenem Tempo sich seinem Ziele genähert hätte,
wodurch er sich ausserstand setzte, seine Aufmerksamkeit noch auf etwas
anderes zu richten, trotzdem es an Eindrücken von aussen her nicht fehlte, die
eindringlich genug waren, um ihn aufmerksam zu machen. Hieraus folgt ohne
weiteres, dass die Klägerin nichts daraus herleiten kann, dass ihr Vater durch
das Herumstehen von Leuten oder durch den dicken Nebel über die

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geringe Entfernung oder die Schnelligkeit des heranfahrenden Zuges getäuscht
worden sein mag; denn wenn er die Gefahr trotz den sie ankündigenden Umständen
nicht überhaupt unbeachtet gelassen hat, was nach dem Gesagten schlechterdings
nicht entschuldigt werden könnte, so wäre es als nicht weniger grosses
Selbstverschulden anzusehen, dass er auch nicht einen Augenblick zuwartete,
um, aus der Menge an den Rand des Bahnsteiges tretend, die Grösse der Gefahr
aus der Entfernung der heranfahrenden Lokomotive abzuschätzen. Dass der Vater
der Klägerin rechtzeitig von seinem raschen Lauf nach dem Bahnsteig V hätte
abgehalten werden können, wenn das Laufbrett besonders überwacht würde, ist
nicht anzunehmen, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die Beklagten
nicht das Fehlen dieser besondern Schutzmassnahme zu vertreten hätten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von St.
Gallen vom 29. November 1934 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 61 II 135
Date : 01. Januar 1935
Published : 01. März 1935
Source : Bundesgericht
Status : 61 II 135
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Eisenbahnhaftpflicht im Falle der Tötung einer Person infolge Befahrens eines Geleises, das...


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