S. 121 / Nr. 27 Obligationenrecht (d)

BGE 61 II 121

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juli i. S. Franz
Cerncic's Erben gegen Franz Cerncic.

Regeste:
Klage aus Firmenrecht (OR Art. 876).
Bei mangelnder Unterscheidbarkeit zweier Firmen hat diejenige zu weichen,
deren Interessen nach den gesamten Umständen als weniger schutzwürdig
erscheinen.

Aus dem Tatbestand:
Der Kläger und die Teilhaber der beklagten Kollektivgesellschaft sind
Geschwister. Ihr Vater, Franz Cerncic, hatte seit 1894 in Brunnen ein
Steinbruch- und Baugeschäft betrieben; später übernahm er dazu noch den
Betrieb des Hotels Villa Schiller in Brunnen. Bei seinem Tode im Jahre 1922
war sein Geschäft unter der folgenden Firma im Handelsregister eingetragen:
«Franz Cerncic, Unternehmer, Steinbrüche und Hartschottwerke, Brunnen, Betrieb
des Hotels Villa Schiller».
Nach dem Tode des Vaters liess sich der Kläger, der bis dahin im väterlichen
Geschäft tätig gewesen war, für seine Erbansprüche von seinen Geschwistern,
dem Bruder Hugo und vier Schwestern, abfinden. In der Folge pachtete er
Steinbrüche in Beckenried und eröffnete ein eigenes Geschäft mit Sitz in
Brunnen. Dieses wurde am 22. November 1922 unter der Firma «Franz Cerncic,
Steinbrüche» im Handelsregister eingetragen; als Sitz der Firma wurde Brunnen
angegeben, und als Geschäftsnatur Steinbrüche. Am 16. Juni 1923 liess er
diesen Eintrag ändern in «Franz Cerncic»; die Geschäftsnatur wurde bezeichnet
mit: «Steinbrüche, Hartsteinwerke, Unternehmung», und als Sitz wie zuvor
Brunnen angegeben.

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Im Zusammenhang mit der Abfindung des Klägers im Jahre 1922 gründeten die
Geschwister desselben eine Kollektivgesellschaft, die das väterliche Geschäft
mit Aktiven und Passiven übernahm und ebenfalls am 22. November 1922 im
Handelsregister eingetragen wurde unter der Firma «Franz Cerncic's Erben,
Steinbruch Brunnen»; als Geschäftsnatur wurde genannt: «Bauunternehmung,
Steinbruch und Hartschotterwerke Brunnen, Hotel Villa Schiller», und als Sitz
Ingenbohl.
Zwischen den beiden Firmen traten zahlreiche Verwechslungen ein;
Korrespondenzen, Aufforderungen zu Offertstellungen, Zahlungen, Mahnungen, die
die eine Firma angingen, gelangten an die andere.
Franz Cerncic klagte deshalb gegen die Beklagte auf Änderung ihrer Firma,
damit keine Verwechslung mehr möglich sei. Die Beklagte beantragte Abweisung
der Klage und verlangte widerklageweise vom Kläger die Unterlassung der
weiteren Führung seiner Firma, sowie Schadenersatz
Das Kantonsgericht Schwyz setzte die folgenden Firmabezeichnungen fest:
Für den Kläger: «Franz Cerncic, in Brunnen, Unternehmung, Steinbrüche und
Hartschotterwerke in Beckenried».
Für die Beklagte: «Hugo Cerncic & Cie, Steinbruch, Brunnen, Bauunternehmung,
Steinbruch und Hartschotterwerke Brunnen, Hotel Villa Schiller». Im übrigen
wies es Klage und Widerklage ab.
Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung
der Klage und die Gutheissung ihres Widerklagebegehrens auf Schadenersatz
beantragt hatte, abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
2.- Streitig ist zwischen den Parteien das Recht der Beklagten zur weiteren
Führung der Firma «Franz Cerncic's Erben, Steinbruch Brunnen».

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Bei der Entscheidung hierüber ist in erster Linie zu prüfen, ob sich die Firma
der Beklagten genügend deutlich von derjenigen des Klägers unterscheidet,
sodass keine Verwechslungsgefahr besteht und so der im Firmenrecht geltende
allgemeine Grundsatz der Ausschliesslichkeit der Firma (Art. 876 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR)
gewahrt ist. Dabei sind zunächst die zu vergleichenden Firmen als Ganzes zu
betrachten, und bei Verschiedenheit des Gesamteindruckes ist trotz
Übereinstimmung einzelner Bestandteile eine ausreichende Unterscheidbarkeit
anzunehmen; immerhin ist das entscheidende Gewicht auf diejenigen Bestandteile
zu legen, die von den beteiligten Verkehrskreisen als charakteristisch
empfunden werden (BGE 59 II S. 157 f.; 53 II S. 34 und dort zitierte frühere
Entscheide).
Überprüft man nun den vorliegenden Fall nach diesen Gesichtspunkten, so ist
mit der Vorinstanz die erforderliche Unterscheidbarkeit zu verneinen. Der den
beiden Firmen gemeinsame Personenname «Franz Cerncic» steht derart im
Vordergrund, dass die in der Firma der Beklagten weiter enthaltenen Zusätze
«Erben» und «Steinbruch Brunnen» den Gesamteindruck nicht mehr wesentlich zu
beeinflussen vermögen, insbesondere wenn man dazu noch berücksichtigt, dass
beide Firmen sich mit dem gleichen Geschäftszweig befassen und sich der Sitz
des Klägers in Brunnen befindet, welche Ortsbezeichnung in der Firma der
Beklagten ebenfalls erscheint. Die zahlreichen Verwechslungen, die nach den
Akten schon vorgekommen sind, haben ihren Grund daher nicht etwa bloss in
einer hinter der im Verkehr allgemein üblichen Sorgfalt zurückbleibenden
Unachtsamkeit der Kundschaft oder der Postorgane, sondern sind eben schlüssige
Hinweise auf eine tatsächlich vorhandene mangelnde Unterscheidbarkeit.
3.- Können somit die beiden Firmen nicht nebeneinander bestehen, so fragt sich
weiter, welche von beiden zu weichen habe, weil sie ihre Firma unbefugt führe,
bezw. ah dar Entscheid der Vorinstanz, dass dies bei der Beklagten

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der Fall sei und sie daher ihre Firma abändern müsse, richtig sei.
Das in Konflikten dieser Art sonst entscheidende Moment der Priorität des
Bestehens fällt hier, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, ausser Betracht,
da die beiden Firmen am selben Tag im Handelsregister eingetragen worden sind.
Unter diesen Umständen ist entscheidend darauf abzustellen, wessen Interessen
als die schutzwürdigeren erscheinen. In dieser Hinsicht kann die Beklagte zu
ihren Gunsten ins Feld führen, dass sie auf Grund der Übernahme des
väterlichen Geschäftes mit Aktiven und Passiven ein grosses Interesse daran
habe, dieses Nachfolgeverhältnis in ihrer Firma in Erscheinung treten zu
lassen. Auf Seiten des Klägers dagegen fällt ins Gewicht, dass er als
Einzelkaufmann von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, seinen Familiennamen
als Firma zu führen, und lediglich die Möglichkeit hat, seinen Vornamen, sowie
gewisse Zusätze zur nähern Bezeichnung seiner Person oder des Geschäftes
hinzuzufügen (Art. 867
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
OR). Mit Rücksicht auf die daraus sich ergebende
Schwierigkeit für den Kläger, eine Firma zu finden, die mit derjenigen der
Beklagten vereinbar ist, überwiegt sein Interesse dasjenige der Beklagten.
Dies darf um so eher gesagt werden, als die Beklagte selber ja gar nicht
behauptet, dass bei der Abfindung des Klägers durch seine Geschwister der
Goodwill, die Kundschaft des väterlichen Geschäftes, das auf sie übergehen
sollte, als besonderer Aktivposten in Anschlag gebracht und damit von ihr
bezahlt worden sei, so dass der Kläger aus diesem Grunde nach Treu und Glauben
verpflichtet wäre, ihr die Erwähnung des Nachfolgeverhältnisses in der von ihr
gewählten Form zu gestatten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 121
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 04. Juli 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 121
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Klage aus Firmenrecht (OR Art. 876).Bei mangelnder Unterscheidbarkeit zweier Firmen hat diejenige...


Gesetzesregister
OR: 867 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 867 - 1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
1    Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2    Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genossenschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.
3    Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genossenschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monatsfrist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.
4    Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschafter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Ausschliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.
876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
BGE Register
59-II-155 • 61-II-121
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • brunnen • steinbruch • geschwister • erbe • vorinstanz • unternehmung • gewicht • gesamteindruck • schadenersatz • kundschaft • vater • tod • kollektivgesellschaft • bestandteil • wiese • verwechslungsgefahr • entscheid • wirkung • bilanz
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