S. 429 / Nr. 66 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (d)

BGE 61 I 429

66. Urteil des Kassationshofs vom 23. Dezember 1935 i. S. Dätwyler gegen
Aargau, Staatsanwaltschaft.


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Regeste:
Betriebssicherheit: Art. 17 MFG (Erw. 1). Gebrauch der Warnvorrichtung: Art.
20 MFG (Erw. 2).
Den örtlichen Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit: Art. 25 Abs. 1 MFG
(Erw. 3 und 4).
Die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Verletzung des MFG und Unfall
gehört dem kantonalen Strafrecht an (Erw. 5).
Bei Idealkonkurrenz zwischen Verletzung des MFG und Delikt des kantonalen
Strafrechts ist die schwerere kantonalrechtliche Strafe auszusprechen;
unzulässig ist die Ausfällung einer besonderen Strafe für die Verletzung des
MFG, sowie die Erhöhung der Strafe für das kantonale Delikt. Art. 65 Abs. 4
MFG (Erw. 6).

A. - Gottfried Dätwyler fuhr am Sonntag, den 12. August 1934 mit seinem
Personenauto durch das Dorf Hornussen gegen Frick zu. Am Ausgang des Dorfes
stiess er mit dem 7 jährigen Knaben Karl Huber zusammen, der von rechts her
über die Strasse lief, nachdem er vorerst das Vorbeifahren zweier Autos
abgewartet hatte, deren eines von Frick herkam und das andere vor demjenigen
Dätwylers herfuhr. Der Knabe wurde vom linken Kotflügel erfasst und zur Seite
geschleudert; er erlag tags darauf den hiebei erlittenen schweren
Verletzungen.
B. - Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte Dätwyler am 29. November 1934
wegen fahrlässiger Tötung, sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1, 20,
25 Abs. 1 MFG, Art. 12 lit. b, 37 Abs. 1 und 42 Vo MFG zu drei Monaten
korrektionellem Zuchthaus und 100 Fr. Geldbusse.

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Die von Dätwyler hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des
Kantons Aargau am 30. August 1935 abgewiesen.
Die Widerhandlung gegen Art. 17 MFG, laut welchem ein Motorfahrzeug nur in
betriebssicherm Zustand verkehren darf, wurde von beiden kantonalen Instanzen
darin gefunden, dass die Bremsen des Autos insofern nicht einwandfrei
funktionierten, als die Betätigung der Fussbremse nur das eine Hinterrad
blockierte, während die drei andern Räder liefen. Ferner wurde dem Angeklagten
vorgeworfen, dass er keine Warnsignale gegeben habe. Das Hauptgewicht aber
wurde darauf gelegt, dass er mit der angesichts der örtlichen Verhältnisse
weit übersetzten Geschwindigkeit von ca. 65 km gefahren sei. Diese
Verletzungen der Vorschriften des MFG rechneten die Vorinstanzen dem
Angeklagten zugleich als grobe Fahrlässigkeit für den Deliktstatbestand der
Körperverletzung nach kantonalem Strafrecht an, neben der die ungenügende
Vorsicht des verunfallten Knaben beim Überschreiten der Strasse kaum in die
Wagschale falle.
C. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Dätwyler rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, den Beklagten von Schuld und
Strafe freizusprechen, eventuell nach Durchführung eines Beweisverfahrens.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Bremsen des Autos zwar nicht
optimal gewirkt, aber doch ein Anhalten gestattet hätten auf so kurze Distanz,
dass sie noch ausreichend gewesen seien. Zu einem Warnsignal sei an der
betreffenden Stelle kein Anlass gewesen, und als Dätwyler den Knaben erblickt
habe, wäre ein Signal ohnehin wirkungslos gewesen. Die Annahme der Vorinstanz,
er sei mit ca. 65 km Geschwindigkeit gefahren, sei aktenwidrig; sie
widerspreche den Zeugenaussagen, nach denen seine Geschwindigkeit 40-50 km
betragen habe. Die

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Berechnung des Experten gehe von der aktenwidrigen Annahme aus, dass der Knabe
unmittelbar am Strassenrande gestanden sei, als Dätwyler ihn erblickt habe,
während er nach der Darstellung der Zeugen näher beim Hause gestanden sei, wo
ihn der Führer erst auf viel kürzere Distanz habe wahrnehmen können. Trage man
diesem Umstand Rechnung, so ergebe sich die von den Zeugen genannte
Geschwindigkeit von ca. 40-45 km. Diese sei umsoweniger übersetzt, als die
Unfallstelle sich gemäss der Signalisierungstafel nicht innerorts, sondern
ausserorts befinde. Überdies wäre selbst eine Geschwindigkeit von über 60 km
ausserorts und auf einer freien, vollkommen übersichtlichen Strasse nicht
übersetzt, da der Führer nicht damit rechnen müsse, dass ihm jemand von der
Seite her in die Fahrbahn renne.
D. - Die Staatsanwaltschaft, sowie das Obergericht des Kantons Aargau haben
die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 12 lit. b VO MFG gehört zur Betriebssicherheit eines Fahrzeuges
u. a., dass jede Bremse (Hand- und Fussbremse) unabhängig von der andern das
vollbeladene Fahrzeug bei einem Gefälle von 15% aufzuhalten vermöge. Wenn nun
nach den Ausführungen der Vorinstanzen auch feststeht, dass die Bremsen am
Wagen des Kassationsklägers nicht optimal wirkten, so ist den Akten doch nicht
zu entnehmen, dass sie der erwähnten Anforderung nicht mehr genügt hätten;
darauf hat sich die Untersuchung des Experten gar nicht erstreckt. Unter
diesen Umständen kann daher eine Verletzung dieser Vorschrift nicht angenommen
werden.
Für die Betriebssicherheit, wie sie Art. 17 MFG und Art. 12 Abs. 1 Vo
vorschreiben, ist jedoch hinsichtlich der Bremsen selbstverständliches
Erfordernis, dass sie wenigstens annähernd gleichmässig auf alle Räder wirken,
weil sonst Schleudergefahr besteht. Hier waren aber die

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Bremsen derart schlecht eingestellt, dass ein Hinterrad blockierte, während
die andern drei Räder liefen. In der Belassung dieses Zustandes hat die
Vorinstanz mit Recht eine Widerhandlung gegen Art. 17 MFG erblickt.
2.- Art. 20 MFG schreibt den Gebrauch der Warnvorrichtung vor, wenn es die
Sicherheit des Verkehrs erfordert. Das ist natürlich nicht so zu verstehen,
dass vor jedem Hause oder vor jedem sonstigen Objekte an der Strasse, aus oder
hinter dem hervor jemand überraschend auf die Strasse treten könnte,
signalisiert werden müsse; wollte man dies verlangen, so wäre der Lärm
namentlich in den Ortschaften unerträglich. Es ist nicht Sache des
Fahrzeugführers, sich auf der Strasse anzukündigen, sondern Sache desjenigen,
der an verdeckter Stelle die Strasse betreten will, sich gebührend umzusehen.
Der Fahrzeugführer genügt seiner Pflicht, wenn er bei unübersichtlicher
Strasse oder bei ersichtlicher Gefahr warnt. Daher kann sich im vorliegenden
Falle nur fragen, ob der Angeklagte noch die Warnvorrichtungen hätte betätigen
müssen, als er den plötzlich in seine Fahrbahn laufenden Knaben gewahrte.
Selbst wenn es nicht geradezu ausgeschlossen sein sollte, dass eine solche
Warnung noch etwas hätte nützen können, so fällt ihre Unterlassung hier doch
nicht in Betracht. Der Angeklagte tat, als er des Knaben ansichtig wurde,
sofort das Notwendigste und Zweckmässigste: er bremste. Wenn er in seinem
Schreck, den das plötzliche Auftauchen des Knaben in ihm naturgemäss auslöste,
nicht zugleich an das im Vergleich zum Bremsen höchst nebensächliche Signal
dachte, so kann ihm diese Unterlassung nicht zum strafrechtlichen Verschulden
angerechnet werden; denn selbst für die zivilrechtliche Haftbarkeit, bei der
üblicherweise an das Verschulden ein weniger strenger Masstab angelegt wird,
als im Strafrecht, galt unter der Herrschaft des Verschuldensprinzips der
Grundsatz, dass es mindestens in gewissem Grade entschuldbar sei, wenn der
Führer im Momente der höchsten Gefahr von verschiedenen, zu Gebote stehenden
Möglichkeiten nicht diejenige auswähle, die

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nachträglich, bei kühler Überlegung, zur Verhütung des Unfalls am geeignetsten
erscheine. Eine strafrechtlich zu ahndende Verletzung des Art. 20 MFG ist
daher zu verneinen.
3.- Die Verletzung von Art. 25 Abs. 1 MFG, die ihm im angefochtenen Urteil zur
Last gelegt wird, ficht der Beschwerdeführer in erster Linie mit der
Behauptung an, dass seine Geschwindigkeit entgegen der Annahme der
Vorinstanzen nicht ca. 65 km sondern nur ca. 45 km betragen habe. Die
Vorinstanzen haben jedoch bei der Feststellung der Geschwindigkeit des
Angeklagten von zwei zur Verfügung stehenden Beweismitteln - Zeugenaussagen
und Expertise -, deren Ergebnisse von einander abweichen, auf die dem
Angeklagten ungünstigere Expertise abgestellt. Das lag in ihrer Befugnis; denn
verschiedene sich widersprechende Beweismittel gegeneinander abzuwägen und
schliesslich einem von ihnen den Vorzug zu geben, ist Beweiswürdigung, und als
solche der Rüge der Aktenwidrigkeit nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer
behauptet allerdings, dass die Expertise selber auf einer aktenwidrigen
Annahme beruhe, nämlich auf der Annahme, dass der Knabe vorne an der
Strassenschale gestanden habe. Nun hat aber der Standort des Knaben offenbar
gar nicht den Ausgangspunkt für die Berechnungen des Experten gebildet,
sondern dieser ist von der Länge der Bremsspur ausgegangen. Ob er dabei allen
Momenten Rechnung getragen habe, die mitspielen können, ist wiederum
ausschliesslich eine Frage der Beweiswürdigung und daher vom Kassationshof
nicht nachzuprüfen.
4.- Die Geschwindigkeit von über 60 km, von der somit auszugehen ist, war nun
zweifellos den örtlichen Verhältnissen nicht angepasst; ein derartiges Tempo
ist innerhalb einer Ortschaft, wo es keine Trottoirs hat und die Häuser nahe
an der Strasse stehen, und namentlich an einem Sonntagnachmittag, weit
übersetzt, da unter diesen Umständen in weit höherem Masse als auf freiem
Felde mit dem plötzlichen Auftauchen von Hindernissen zu rechnen

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ist. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Unfallstelle liege ausserorts,
ist unrichtig; das Vorliegen oder Fehlen des Ortschaftscharakters bestimmt
sich nämlich nicht nach dem Vorhandensein einer Ortschaftstafel, sondern nach
den tatsächlichen Verhältnissen. Nun liegt nach dem Plane die Unfallstelle
zwar am Ausgang des Dorfes, aber doch noch im Bereich der geschlossenen
Siedelung, indem sich rechts der Strasse eine zusammengebaute Häuserreihe und
links ebenfalls ein Wohnhaus befindet. Überdies steht die Ortschaftstafel, auf
welche sich der Beschwerdeführer beruft, mit den tatsächlichen Verhältnissen
im Einklang: Sie befindet sich nicht etwa vor dem Unfallorte, wie man aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers annehmen könnte, sondern nach diesem, in
der Richtung gegen Frick zu, links der Strasse, um den von Frick kommenden
Fahrzeugführern den Beginn der Innerortszone von Hornussen - und damit den
gegen Frick fahrenden das Ende derselben - anzuzeigen. Mit Rücksicht auf den
Innerortscharakter der Unfallstelle trifft daher die an sich richtige
Auffassung des Beschwerdeführers, es müsse nicht wegen jedem Haus an der
Strasse gebremst werden, auf den vorliegenden Tatbestand nicht zu.
5.- Es verhält sich also keineswegs so, dass die Fahrweise des
Beschwerdeführers in allen Teilen mit den Vorschriften des MFG im Einklang
gestanden ist und deshalb auch für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung dem
Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Vielmehr haben
die kantonalen Instanzen mit Recht eine Verletzung sowohl von Art. 17 MFG, vor
allem aber von Art. 25 Abs. 1 MFG angenommen. Welche Bedeutung diesen
Verstössen beizumessen sei bei der Bewertung des Verschuldens des
Beschwerdeführers am Delikt der fahrlässigen Tötung, und ebenso, wie sich
dieses Verschulden zu einem allfälligen Mitverschulden oder zu einer
Mitverursachung des Unfalles durch den getöteten Knaben verhalte, sind Fragen
des kantonalen Strafrechtes und als solche vom Kassationshof nicht zu
überprüfen.

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Hinsichtlich des Verhaltens des verunfallten Knaben insbesondere haben die
kantonalen Instanzen nicht etwa den Standpunkt eingenommen, dass es objektiv
mit den Vorschriften des Art. 35 MFG im Einklang gewesen sei; sie anerkennen
vielmehr, dass es zum mindesten objektiv fehlerhaft gewesen sei, betrachten es
aber als kaum in die Wagschale fallend, also als einen leichten Verstoss,
verglichen mit denjenigen, die dem Beschwerdeführer zur Last fallen.
6.- Wie die Bewertung des Verschuldens, so ist auch die Zumessung der Strafe
ausschliesslich Sache des kantonalen Richters. Dagegen hält die Geldbusse von
100 Fr. wegen Übertretung des MFG, die die Vorinstanzen neben der
Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung noch ausgesprochen haben, vor dem
eidgenössischen Recht nicht stand, da nach Art. 65 Abs. 4 MFG, wenn eine nach
dem MFG strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer andern
eidgenössischen oder kantonalen Strafrechtsnorm erfüllt (sog. Idealkonkurrenz)
und für die letztere eine schwerere Strafe vorgesehen ist, nur diese
angewendet wird. Im Falle Metzger c. Baselland (nicht publiziertes Urteil vom
23. September 1935) hat der Kassationshof aus diesem Grunde das ganze Urteil
aufgehoben und die Sache zur Ausfällung einer neuen, einheitlichen Strafe an
die Vorinstanz zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, nach Art.
276 Abs. 3 BStrP könnte der Kassationshof in der Sache selbst nur dann
entscheiden, wenn er zu einem Freispruch gelangte, was bei der blossen
Feststellung, dass die Strafe wegen Übertretung des MFG durch die schwerere
Strafe wegen fahrlässiger Tötung absorbiert werde, nicht der Fall sei. Eine
erneute Prüfung dieser Frage führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die nach
eidgenössischem Recht unzulässige Zusatzstrafe vom Kassationshof selber
aufgehoben werden kann, da diese Massnahme als minus in der Befugnis zur
Freisprechung gemäss Art. 276 Abs. 3 BStrP enthalten ist. Denn es kommt nicht
in Frage, dass die kantonale Instanz mit Rücksicht auf den Wegfall der Strafe
nach Art. 58 MFG die Strafe für das kantonale Delikt erhöhen darf, da Art. 65
Abs. 4

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MFG die schwerere kantonale Strafe ohne Erhöhung wegen des gleichzeitig
vorliegenden Straftatbestandes des eidgenössischen Rechtes angewendet wissen
will. Der Wortlaut des Gesetzes lässt hierüber keinen Zweifel zu. Es wird
damit eine Sonderbestimmung gegenüber Art. 33 BStrP aufgestellt, der
ausdrücklich die nicht anwendbare Strafe des konkurrierenden (leichteren)
Delikts als besonderen Strafschärfungsgrund nennt (was in der Praxis auf die
Fälle der Real- und Idealkonkurrenz und auf das Zusammentreffen von
eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen in gleicher Weise bezogen
worden ist), und ebenso zu Art. 21 BStrP, der nunmehr das Zusammentreffen
eidgenössischer und kantonaler Strafrechtsnormen ordnet. Die Sondervorschrift
des MFG hat aber einen guten Sinn. Die Straferhöhung wegen Konkurrenz ist
vollkommen gerechtfertigt, wo Realkonkurrenz vorliegt, wo also mehrere
deliktische Handlungen abzuurteilen sind. Sie hat dagegen keine innere
Berechtigung bei der Idealkonkurrenz, wo bloss eine deliktische Handlung
vorliegt, die aber verschiedene Strafgesetze verletzt. Hier lässt eine
natürliche Ordnung die leichtere durch die schwerere Strafe absorbiert sein
(so auch HAFTER, Lehrbuch des Schweiz. Strafrechts S. 369 III). Dies gilt in
ganz besonderem Masse für die Idealkonkurrenz zwischen einem Gefährdungs- und
einem Erfolgsdelikt, wie sie hier vorliegt: Hier widerspricht es der Vernunft,
die auf dem Erfolg stehende Strafe um der Gefährdung willen noch zu erhöhen,
während der Erfolg ja gerade auf der Gefährdung beruht, die durch jenen
konsumiert wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
In teilweiser Gutheissung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 30. August 1935 dahin abgeändert, dass
die Geldstrafe von 100 Fr. aufgehoben wird; im übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 I 429
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 23. Dezember 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 I 429
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Betriebssicherheit: Art. 17 MFG (Erw. 1). Gebrauch der Warnvorrichtung: Art. 20 MFG (Erw. 2).Den...


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61-I-429
Stichwortregister
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