BGE 61 I 345
51. Urteil vom 13. Dezember 1935 i. S. Schweizerischer Bundesrat gegen
Regierungsrat von Glarus.
Seite: 345
Regeste:
Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkonflikts durch den Bund gegen
einen Kanton, dessen Gerichte die Erteilung der Rechtsöffnung für eine
bundesrechtliche Abgabe verweigern. Prüfungsbefugnis des kantonalen
Rechtsöffnungsrichters gegenüber einer Verfügung des eidgenössischen Amtes für
Landwirtschaft, wodurch ein nicht-organisierter Milchproduzent zur Bezahlung
eines bestimmten Betrages als Krisenrappen verpflichtet wird.
A. - Nach Art. 3 des Bundesbeschlusses über eine Erweiterung der Bundeshilfe
für die schweizerischen Milchproduzenten vom 23. Dezember 1932 (A.S. 48 S.
836), abgelöst durch einen neuen Beschluss vom 28. März 1934 (A.S. 50 S.247),
hat derjenige, der gewerbsmässig Milch verkauft, von jedem für den Verbrauch
abgegebenen Liter dem Bund einen Rappen zu bezahlen (sog. Krisenrappen). Die
Verordnung über die Erhebung einer Gebühr auf Konsummilch, die der Bundesrat
am 20. Januar 1933 und in revidierter Fassung am 20. April 1934 gestützt auf
eine ausdrückliche Ermächtigung des erwähnten Bundesbeschlusses erlassen hat
(A. S. 49 S. 43; 50 S. 313), enthält nähere Vorschriften über die Erhebung des
Krisenrappens. Darnach sind von der Abgabe u. a. befreit die vom
Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Milchverbände, ihre Mitglieder und
ihre Abnehmer, wenn die Verbände selber eine solche beziehen und deren Ertrag
nach den Weisungen des Departements für den Ausgleich des Preises auf der zu
Butter, Käse und andern
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Erzeugnissen verarbeiteten Milch verwenden (Art. 2). Jeder Milchverkäufer, der
nicht ausdrücklich von der Abgabe befreit ist, hat eine fortlaufende genaue
Kontrolle über seinen Milchumsatz zu führen und der Abteilung für
Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nach deren
Anordnung das Ergebnis zu melden und den Betrag der Abgabe einzuzahlen (Art.
5). Die Abteilung für Landwirtschaft ist berechtigt, «von der vorgeschriebenen
Kontrolle und den Einrichtungen des betreffenden Betriebes jederzeit Einsicht
zu nehmen» (Art. 7). Ferner sieht die Verordnung für den Fall der
Zuwiderhandlung Geldbusse und Gefängnisstrafe vor, wobei zur Verhängung
blosser Bussen die genannte Abteilung (unter Vorbehalt der Anrufung des
kantonalen Richters) zuständig ist. Die Schlussbestimmung beauftragt «das
Volkswirtschaftsdepartement und die Abteilung für Landwirtschaft» mit dem
Vollzug der Verordnung.
B. - Fridolin Becker, Landwirt in Ennenda und nichtorganisierter
Milchproduzent, lieferte die Milch seiner Kühe regelmässig an private Kunden.
Als er sich trotz verschiedener Aufforderungen der eidgenössischen Abteilung
für Landwirtschaft fortwährend weigerte, die verlangten Berichte über seinen
Milchverkauf zu erstatten und den Krisenrappen zu bezahlen, auferlegte ihm
diese Behörde am 20. September 1934 eine Geldbusse von 40 Fr. Weiterhin setzte
sie am 11. Oktober 1934 den Betrag des Krisenrappens, den er für die Zeit vom
1. Februar 1933 bis zum 30. September 1934 schulde, auf 108 Fr. fest; sie wies
darauf hin, dass er über seinen Milchumsatz keine Berichte erstattet, am 29.
Januar 1934 aber selber den täglichen Verkauf mit 18 Liter angegeben habe, was
eine schätzungsweise Festsetzung seiner Abgabepflicht erlaube. Einen Hinweis
auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, enthält die Verfügung
nicht; sie blieb denn auch unangefochten.
Am 7. November 1934 verlangte die Abteilung für Landwirtschaft, nachdem Becker
auf Betreibung hin
Seite: 347
Rechtsvorschlag erhoben hatte, beim Zivilgerichtspräsidenten von Glarus die
definitive Rechtsöffnung für die Busse von 40 Fr. und für die
Krisenrappenforderung von 108 Fr., nebst Kosten. Das Begehren stützte sich auf
Art. 44/45 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und
Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 (VDG), wonach die auf Geldzahlung
oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide und
Verfügungen der eidgenössischen Verwaltungsinstanzen vollstreckbaren
Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes gleichstehen.
Der Zivilgerichtspräsident gewährte am 16. November 1934 die definitive
Rechtsöffnung für die Busse von 40 Fr., verweigerte sie aber für die
Krisenrappenforderung von 108 Fr. Die Art. 44/45 VDG und 80/81 SchKG setzten
voraus, dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt
habe. Das treffe hier zu in bezug auf die Bussenverfügung vom 20. September,
nicht aber für die Festsetzung des Krisenrappens vom 11. Oktober 1934. Die
Abteilung für Landwirtschaft sei nicht kompetent den Milchproduzenten «von
sich aus», zu veranlagen, wenn er keine Berichte erstatte. Zudem fehle im
Abgabenentscheid der Hinweis darauf, dass innert dreissig Tagen beim
Bundesgericht als Verwaltungsgericht hätte Beschwerde geführt werden können.
Gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten reichte das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement (Abteilung für Landwirtschaft) am 12. Februar 1935
einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Willkür und Rechtsverweigerung ein
(Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
SchKG).
Schon am 24. Januar 1935 hatte die Abteilung für Landwirtschaft beim
Obergericht des Kantons Glarus ausserdem eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die
Verweigerung der Rechtsöffnung für den Betrag von 108 Fr. erhoben.
Das Obergericht wies die Beschwerde am 14. März 1935
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ab. Dass in der Verfügung vom 11. Oktober 1934 ein Hinweis auf die Möglichkeit
einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht fehle, hätte an
sich die Rechtsöffnung nicht ausgeschlossen. Dagegen sei die Kompetenz der
Abteilung für Landwirtschaft, «den renitenten Becker vom Amtes wegen zu
veranlagen», in den Erlassen der Bundesversammlung und des Bundesrates
nirgends vorgesehen.
Am 3. April 1935 ergänzte das Volkswirtschaftsdepartement seinen
staatsrechtlichen Rekurs dahin, dass auch das obergerichtliche Urteil
aufzuheben sei.
C. - Mit Eingabe vom 9. August 1935 hat sodann der Schweizerische Bundesrat
den Kompetenzkonflikt gegen den Kanton Glarus erhoben mit den Rechtsbegehren:
«1. Es sei festzustellen, dass der Bund allein die Zuständigkeit habe, über
die Frage zu bestimmen, welche Verwaltungsakte des Bundes Rechtsöffnungstitel
seien. Eventuell sei festzustellen, dass nur der Bund zuständig sei, zu
befinden, wer kompetent ist, den Krisenrappen bei den nicht-organisierten
Milchproduzenten, die ihrer Melde- und Zahlungspflicht nicht genügen, zu
erheben.»
«2. Es sei deshalb die Verfügung der Abteilung für Landwirtschaft vom 11.
Oktober 1934 über den von Fridolin Becker zu entrichtenden Krisenrappen als
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 44/45 VDG und Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
anzuerkennen, und es seien die Entscheidungen des Zivilgerichtspräsidenten von
Glarus vom 16. November 1934 und des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14.
März 1935 aufzuheben, und die Angelegenheit sei zu neuer Beurteilung an den
Zivilgerichtspräsidenten von Glarus zurückzuweisen.»
D. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat in seiner Antwort beantragt, die
Begehren des Bundesrates seien abzuweisen.
Der Regierungsrat sei an sich nicht zuständig, auf diesen Kompetenzkonflikt
einzutreten, da er nicht in die richterliche Gewalt eingreifen könne. Er
vertrete hier nur die richterlichen Behörden nach aussen.
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Ein Kompetenzkonflikt liege gar nicht vor, wie das Bundesgericht in einem
ähnlichen Fall bereits einmal erklärt habe (BGE 24 I S. 78 ff.). Die
Zuständigkeit des glarnerischen Rechtsöffnungsrichters, über den Vollzug der
fraglichen Krisenrappenforderung zu entscheiden, sei nicht bestritten. Dann
habe er aber auch durch ein allfällig unrichtiges Urteil nicht in die
Kompetenz des Bundes eingreifen können.
E. - In der Replik hält der Bundesrat daran fest, dass ein Kompetenzkonflikt
gegeben sei.
F. - Der glarnerische Regierungsrat hat mit seiner Replik eine Vernehmlassung
des Zivilgerichtspräsidenten von Glarus eingereicht, auf die er verweist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Dass das Volkswirtschaftsdepartement die Verweigerung der Rechtsöffnung
für die Krisenrappenverfügung vom 11. Oktober 1934 mit dem staatsrechtlichen
Rekurs angefochten hat (Art. 175 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
nachher den Kanton Glarus auf dem Wege des Kompetenzkonflikts zur
Vollstreckung jener Verfügung anzuhalten (Art. 175 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
Bundesgericht die Entscheidung über die Anhandnahme des einen oder andern
Rechtsmittels zu überlassen. Auch besteht für den Kompetenzkonflikt nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts keine Frist (BGE 24 I S. 91; 46 I S. 50).
In dem vom Bund eingeleiteten Kompetenzkonfliktsverfahren, das sich gegen den
Kanton als solchen richten muss, hat die kantonale Regierung dessen Vertretung
ohne Rücksicht auf die interne Ausscheidung der Gewalten zu übernehmen.
2.- Da der Bund für die Vollstreckung der ihm geschuldeten Abgaben auf die
Mitwirkung der kantonalen Behörden und unter ihnen (infolge Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
|
1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
wesentlich auch auf die Tätigkeit des kantonalen Rechtsöffnungsrichters
angewiesen ist, muss den Bundesbehörden ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen,
mit dem sie bei Verweigerung der Rechtsöffnung durch die kantonalen
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Instanzen ihren Anspruch durchsetzen können. Diese Aufgabe ist durch Ausübung
der aufsichtsrechtlichen Befugnisse des Bundesrates allein nicht in allen
Fällen befriedigend zu lösen (Art. 102 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
der schweizerischen Auffassung über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen,
dass der Bund die Möglichkeit haben soll, seinerseits vor der allfälligen
Ergreifung aufsichtsrechtlicher Massnahmen eine unabhängige richterliche
Instanz anzurufen.
Als im Jahre 1898 die Genfer Gerichte den eidgenössischen
Verwaltungsentscheiden grundsätzlich die Eigenschaft definitiver
Rechtsöffnungstitel absprachen und infolgedessen die Rechtsöffnung für eine
Bussenverfügung der schweizerischen Oberzolldirektion versagten, erklärte das
Bundesgericht den Bund zwar nicht zum Kompetenzkonflikt, wohl aber zum
staatsrechtlichen Rekurs wegen Rechtsverweigerung hiegegen als befugt (BGE 24
I S. 78 ff.). Das Eintreten auf den Kompetenzkonflikt wurde abgelehnt, weil
die Zuständigkeit des kantonalen Richters zum Entscheid über die Rechtsöffnung
ebenso unbestritten sei wie die Kompetenz der eidgenössischen
Oberzolldirektion, Zollbussen zu verhängen, und einzig die Auslegung der Art.
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
Im heutigen Fall hat der kantonale Richter das Rechtsöffnungsbegehren des
Bundes nicht deshalb abgewiesen, weil Entscheide von Bundesverwaltungsbehörden
überhaupt keine Vollstreckungstitel seien, sondern in erster Linie, weil der
Abteilung für Landwirtschaft die «Kompetenz» gefehlt habe, den Fridolin Becker
zum Krisenrappen zu veranlagen; das kantonale Obergericht führte dabei
ergänzend aus, dass die streitige Forderung möglicherweise im Zivilprozess
hätte geltend gemacht werden müssen. Bei dieser Begründung darf hier die
Voraussetzung eines Kompetenzkonflikts als gegeben betrachtet werden.
Allerdings bestreiten die glarnerischen Behörden nur insofern wirklich die
bundesrechtliche Zuständigkeit zur Krisenrappenveranlagung, als angedeutet
wird, die
Seite: 351
Angelegenheit wäre richtigerweise vom (kantonalen) Zivilrichter zu beurteilen
gewesen. Im übrigen vertreten sie lediglich eine abweichende Auffassung
darüber, wie die Abteilung für Landwirtschaft bei fehlenden Angaben des
Pflichtigen über seinen Milchumsatz vorzugehen habe: ob sie nur Bussen
ausfällen könne oder ausserdem den Betreffenden schätzungsweise veranlagen
dürfe, und ob sie im zweiten Falle vorerst nach Art. 7 der bundesrätlichen
Verordnung in den Betrieb Einsicht zu nehmen habe. Allein auch so betrachtet
liegt ein Kompetenzkonflikt vor, indem über diese Fragen nach Auffassung des
Bundes ausschliesslich die Abteilung für Landwirtschaft (mit
Beschwerdemöglichkeit gemäss VDG), nach Meinung des Kantons Glarus aber in
letzter Linie nochmals der kantonale Rechtsöffnungsrichter - wenn auch nur
vorfrageweise - zu befinden hat.
Dafür dass dem Bund unter den gegebenen Verhältnissen der Kompetenzkonflikt
und nicht der staatsrechtliche Rekurs zustehen soll, spricht auch die
Überlegung, dass der letztere Rechtsbehelf wesentlich dazu bestimmt ist, die
individuellen Rechte der Bürger zu wahren, und dass es daher eine gewisse
Ausdehnung seines Geltungsbereichs bedeutet, wenn man ihn zugunsten des
Staates in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger zulässt (s. BGE 54 I S. 169
Erw. 1; 58 I S. 363 ff.; vgl. 60 I S. 230 ff.). Zudem würde der
staatsrechtliche Rekurs dem Bundesgericht wohl lediglich eine Überprüfung des
angefochtenen Entscheides auf Willkür und Rechtsverweigerung gestatten,
während es der Stellung des Bundes im Verhältnis zu den Kantonen entspricht,
dass die letzte gerichtliche Instanz die gegen den Kanton erhobene Rüge frei
beurteile, wie das auf dem Boden von Art. 175 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
gleichen Gründen hätte vielleicht - eine endgültige Stellungnahme ist heute
nicht erforderlich - schon im erwähnten Streit um die Vollstreckung
eidgenössischer Zollbussen trotz der dort angeführten Bedenken der
Kompetenzkonflikt anhandgenommen werden sollen
Seite: 352
(in diesem Sinne: HUBER, Kompetenzkonflikt, S. 79 ff., bes. S. 86/7 und
107/8).
3.- Nach der Auslegung, welche die Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
Rechtsprechung erfahren haben und die durch Art. 44/45 VDG gesetzlich
festgelegt wurde, konnte der glarnerische Rechtsöffnungsrichter die streitige
Krisenrappenverfügung weder auf ihre materielle Richtigkeit, noch auch - im
Gegensatz zur Rechtslage beim Vollzug ausserkantonaler Urteile - auf die
Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, sondern bloss auf die
Vollstreckbarkeit der Forderung prüfen(BGE 24 I S. 78 ff.; JAEGER, Kommentar
zu Art. 81 N. 4 und 8). Dazu gehörte freilich, dass die Verfügung von einer
Behörde getroffen wurde, die allgemein Entscheidungsgewalt auf dem
betreffenden Gebiet hat (BGE vom 20. Februar 1925 i. S. Marti gegen schweiz.
Eidgenossenschaft, S. 15). Diese Voraussetzung war aber hier ohne weiteres
gegeben: nach den massgebenden bundesrätlichen Verordnungen steht die
Durchführung der Bestimmungen über den Krisenrappen und besonders die
Veranlagung der nichtorganisierten Milchproduzenten unter Ausschaltung des
Zivilrichters der eidgenössischen Abteilung für Landwirtschaft zu. Soweit sich
der glarnerische Rechtsöffnungsrichter mit der Auslegung der bundesrätlichen
Verordnungen hinsichtlich des Vorgehens gegen renitente Pflichtige befasste,
hat man es mit einer Entscheidung zu tun, welche die Abteilung für
Landwirtschaft, bezw. das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unter dem
einzigen Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht als Verwaltungsgericht
zu treffen hatte (über die Beschwerde an das Bundesgericht gegen
bundesrechtliche Abgabeentscheidungen s. Art. 4 lit. a VDG; ferner das Urteil
der verwaltungsrechtlichen Kammer dieses Gerichts vom 21. November 1935 i. S.
Amicale des producteurs de produits agricoles, Genève, Erw. 2, wo die
Beschwerde gegen die sog. Ausgleichsgebühr der Milchproduzenten zugelassen
wurde).
Seite: 353
4.- Mit der Einrede des Zivilgerichtspräsidenten, dass in der Verfügung der
Abteilung für Landwirtschaft vom 11. Oktober 1934 kein Rechtsmittel angegeben
sei, sollte offenbar die formelle Rechtskraft des Entscheides und damit aus
diesem besonderen Grunde die Vollstreckbarkeit der Forderung bestritten
werden. Nachdem aber das kantonale Obergericht diese Auffassung als unrichtig
abgelehnt hat, braucht hierauf nicht mehr eingetreten zu werden.
5.- Andere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der definitiven Rechtsöffnung
sind nicht erhoben worden. Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde ist deshalb
gutzuheissen.
Der seinerzeit eingereichte staatsrechtliche Rekurs des
Volkswirtschaftsdepartements ist damit gegenstandslos geworden; das
Bundesgericht kann in jenem Verfahren die Abschreibung beschliessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde wird gutgeheissen, und es wird festgestellt,
dass der Kanton Glarus verpflichtet ist, der Abteilung für Landwirtschaft des
eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die definitive Rechtsöffnung für
die Krisenrappenforderung gemäss Verfügung vom 11. Oktober 1934 zu erteilen.