84 Staatsrechtliche Entscheidungen. (. Abschnitt. Bundesverfassung.

premier et deuxième débat par l'Assemblée federale. Dans son projet
de décembre 1888, le Conseil federal le modifia et lui donna la teneur
qu'il a dans la loi (art. 81), où les mots Autorité judiciajre federale
sont remplacés par Autorité de la Confédération. Il paraît résulter
de ce changement que le Couseil fédéral n'avait pas seulement en vue
les décisions d'autorités judiciaires fédérales, seit les jugements
proprement dits, mais aussi les décisions d'autres autorités fédérales,
soit des autorités administratives de 1a Confédération.

Il résulte ainsi de l'interprétation logique et de la genese des art. 80
et 81 LP. que les décisions définitives d'autorités administratives
fédérales doivent étre assimilées aux jugements exécutoires et autorisent
l'administration à requérir, le cas échéant, la mainlevée de l'opposition
du débiteur en vertu des articles précités.

On {init reconnaître, en autre, avec le Conseil fédéral, que les
infraetions réprimées par l'art. 58 de la loi sur les douanes ne sont
pas soumises à la procédure établie par la loi fédérale du 30 juin
1849 en matière de contraventions aux lois fiscales et de police de
la Confédération. Cela résulte du fait que l'art. 56 de la loi sur
les douanes, qui prévoit les peines applicables aux contraventions
douanières énumérées à l'article précédent, dispose expressément que si
le contrevenant ne se soumet pas au prononcé de l'autorité administrative,
l'affaire doit etre portée devant les tribunaux compétents, en conformité
de la loi du 30 juin 1849. tandis que l'art. 58 donne a l'Administration
des deuaues le droit de prononcer des amendes d'ordre, sans prévoir la
néeessité d'un acte de

soumjssion ou d'un renvoi aux tribunaux. Les prononcés de-

l'Administration des deuanes, en application de ce dernier article,
apparaissent dès lors comme definitifs et exéeutoires sans autre forme
de procès.

En admettant, sur la base des considérations qui précèdent, que Pan-et
de la Cour de justiee de Genève impliquàt une violation arbitraire des
art. 80 et 81 LP., il aurait pu etre annulé si le Conseil federal avait
forme un recente deVI. Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N°
15. 85

droit public pour cause de déni de justice (art. 175, Chiffre

3 OJF. et art. 4 Const. fed.). Mais il ne l'a pas fait et n'était

du reste plus dans le délai utile pour le faire a la date où il a nenti
le Tribunal fédéral (art. 178, Chiffre 3 OJF.)

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Il n'existe pas de conflit de competence entre I'Administration federale
des douanes et" la Cour de justice de Genève; la demande de nullité de
l'arrét de la dite Cour, du 3 novembre 1897, est en conséquence écartée.

15. Urteil vom 30. März 1898 in Sachen Luzern gegen Bundesrat

Kompetenzkonfläärt zwischen Bzmdesund kantozeale-r Behörde? -Intervention
eines Dritten. Frist. Gegenstandsèos, weil der bezügliche praktische
Fall erledigt ist .9 Erschöpfung der Bundese'nsiemzen vor Anhebung des
Kompetenzkonfliktes ? Kempetenz des Bundesrates bee Wahlrekursenss

A. Am 21Juni 1896 fand im luzernischen Gerichtskreise Sursee eine
Ersatzwahl für das Bezirksgericht statt. Bei einem absoluten Mehr
von 372 Stimmen wurde Feuerwehrinspektor Bucher mit 375 Stimmen als
gewählt erklärt. Hier-gegen erhoben Dr. Gut Und August Hübscher namens
des liberalen Komites in Sursee Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons Luzern und verlangten Kassation der Wahl, da bei derselben
verschiedene Unregelmässigkeiten vorgekommen seien, wie namentlich
Abgeben von Stimmen in unverschlossenem Umschlagz auch sei in Kaltbach
die Wahl entgegen gesetzlicher Vorschrift erst zwei Tage vor dem
Wahltage angesagt worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, wobei über
die angeführten Punkte bemerkt wurde: § 31 des Gesetzes über Wahlen
und Abstimmungen verlange allerdings, dass das Couvert, in das der
Stimmzettel gelegt wird, verschlossen merde; es wäre indessen eine zu
strenge Gesetzesinterpretation,

86 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

wenn man alle nicht in verschlossenen Couverts abgegebenen Stimmzettel als
ungültig erklären wollte; nur dann möge dies angehen, wenn ein Wahlbüreau
hierüber einen definitiven Entschluss gefasst und denselben den Bürgern
zur Kenntnis gebracht habe, wie dies in Oberkirch geschehen fei. Dass
in Kaltbach die Bekanntmachung nur 2 und nicht 10 Tage vor der Wahl
stattgefunden habe, verstosse allerdings gegen den § 17 des erwähnten
Gesetzes. Allein, dass deswegen Jemand an der Ausübung des Stimmrechts
verhindert worden wäre, sei nicht anzunehmen. Dr. Gut und Genossen
erklärten gegen den regierungsrätlichen Entscheid den Rekurs an den
Bundesrat, indem sie gegenüber den erwähnten Ausführungen anbrachten:
Betreffend Verschliessung der Wahleouverts: Durch seinen Entscheid
öffne der Regierungsrat der Willkür Thüre und Thor. Entgegen einer
ausdrücklichen Gesetzesbestimmung solle die Wahlbehörde berechtigt
sein, Abänderungen zu treffen; auf einer halben Stunde Distanz solle
Recht sein, was anderwärts Unrecht sei. Betreffend Anzeige der Wahl:
§ 29, Abs. 5 der Staatsverfassung schreibe die gleiche Zeitfrist zum
Ansagen von Wahlen vor; Zweckmässigkeitsrücksichten könnten hier nicht
aus-schlagend sein. Der Bundesrat hiess den Rekurs mit Entscheid vom
25. März 1897 gut und hob die angefochtene Wahlverhandlung auf, indem er
über die hervorgehobenen Beschwerdepunkte im wesentlichen bemerkte: § 31,
Abs. 6 des luzernischen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen schreibe
vor, dass das Couvert, das den Stimmzettel enthält, verschlossen in
die Urne zu legen sei; es sei dies eine vom Gesetze in Befehlsform
und vorbehaltslos im Interesse des Geheimnisses und der Sicherheit
der Stimmgebung wie der Genauigkeit der Ermittlung aufgestellte,
öffentliche Vorschrift, deren Beobachtung und Anwendung nicht dem
Belieben des einzelnen Bürgers und auch nicht der Vereinbarung der
politischen Parteien oder ihrer Vertreter überlassen sein könne Der
Wortlaut des Gesetzes sei klar Und die einfache Gesetzesanwendung führe
dazu, die fragliche Bestimmung als eine unabänderliche Formvorschrift
zu betrachten, deren Nichtbeobachtung die Ungültigkeit der Stimmgebung
nach sich ziehen müsse. Da ferner in Sursee unbestrittenermassen
eine grosse Anzahl Stimmzettel in unverschlossenem Convert eingelegt
wordenVI. Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 15. 87

und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses auf richtiger Grundlage
nicht möglich sei, könne angesichts des Wahlergebnisses die Verhandlung
nicht aufrecht erhalten werden. Auch die Richtbeachtung der Frist für
die Belanntmachung der Wahl stehe mit einer zwingenden Vorschrift des
Gesetzes, § 17, Abs. 1, in Widerspruch und müsse bei dem geringen Mehr,
das der als gewählt erklärte Kandidat erhalten habe, zur Aufhebung der
Wahl führen. Gegen den bundesrätlichen Entscheid ergriffen eine Anzahl
Bürger von Sursee den Rekurs an die Bundesversammlungz dieser wurde
jedoch mit Rücksicht auf die sogleich zu erwähnenden Vorgänge in der
Folge zurückgezogen.

B. Unterm ?. September 1897 beschloss nämlich der Grossrat
des Kantons Luzern, gegen den Bundesrat beim Bundesgericht die
Kompetenzkonfliktsbeschwerde gemäss Art. 175, Ziffer î des Bandes-gesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege zu erheben und mit Eingabe
vom T.,/25 September, der Post übergeben am 4. Oktober 1897, führte
das damit beauftragte Bürean des Grossen Rates aus: Der Bundesrat habe
sich in seinem Entscheide vom 25. März 1897 ein souveränes Recht des
Grossen Rates, das der authentischen Gesetzesinterpretation, angemasst,
welches durch Art. 51 der Kantonsverfassung ausdrücklich demGrossen
Rat übertragen sei. Der Bundesrat hätte deshalb die Rekurrenten an den
luzernischen Grossen Rat verweisen sollen, und indem er dies nicht gethan
und die streitige Frage der Auslegung des § 31 des Gesetzes über Wahlen
und Abstimmungen entschieden habe, habe er eine kantonalgesetzliche, ihm
verfassungsrechtlich nicht zukommende Funktion ausgeübt. Der Bundesrat
habe es unterlassen, feinen Entscheid auf eine bundesgesetzliche
Bestimmung zu stützen Er leite seine Kompetenz namentlich aus Art. 189,
Abs. 4, O.-G. her. Diese Begründung sei aber unhaltbar: Die Gesetzgebung
könne den Bundesbehörden nicht Kompetenzen zuweisen, die ihnen nicht nach
der Verfassung zukommen; eine solche Abänderung wäre aber gegeben, wenn
Art. 3 VfB, auf diesem Wege eine neue Einschränkung erlitte. Art. 189,
Abs. 4 O.-G. habe auch gar keine konstitutionelle Bedeutung; er schaffe
keine Kompetenzen, sondern verteile einzig die verfassungsmässigen
Kompetenzen zwischen den administrativen und den gerichtlichen

88 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Bundesbehörden. Auch der Wortlaut des Art. 189, Abs. 4 schliesse
die Kompetenz des Bundesrates, kantonales Gesetzesrecht zu
interpretieren, geradezu aus, da demselben eine Prüfungsbefugnis
nur zustehe im Hinblick auf die Uebereinstimmung eines Beschlusses
mit dem kantonalen Verfassungsrecht. Es könne im vorliegenden Falle
um so weniger streitig sein, ob Gesetzesrecht oder Versassungsrecht
in Frage stehe, weil es sich um eine Bagatellsache im luzernischen
Abstimmungsund Wahlversahren handle, um eine Gesetzesbestimmung, die als
blosse Ordnungsvorschrist zu betrachten sei und mit der Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Stimmabgabe nichts zu thun habe. Aus diesem Grunde habe
der Regierungsrat auf die Erfüllung derselben nie abgestellt und nie
habe weder der Regierungsrat, noch eine Partei daraus Anlass genommen,
die Interpretation des Gesetzgebers zu verlangen. Es sei daher nicht im
entferntesten abzusehen, wie dieser Bestimmung eines Gesetzes irgendwie
ein verfassungs-rechtlicher Charakter zukommen sollte. In diesem
Sinne wird um Gutheissung der Beschwerde nachgesucht. Hinsichtlich
der Tragweite des angerufenen Entscheides bemerkte der Grosse Rat,
die Beschwerde habe gegenwärtig einzig eine grundsätzliche Bedeutung,
da im Juni 1897 die Erneuerungswahlen zum Bezirksgericht stattgefunden
hätten, wobei Feuerwehrinspektor Bucher wiedergewählt worden, und dass
diese Wahlen unangefochten geblieben seien.

C. Der Bundesrat stellte in seiner Vernehmlassung der Beschwerde zunächst
die Einrede der Verspätung entgegen, da Art. 178, Biff. 3, D.:(H'. auch
auf derartige Streitigkeiten angewendet werden müsse. Sodann wird
behauptet, die Beschwerde sei nach den eigenen Erklärungen des Grossen
Rates gegenstandslos geworden, da die Rekursangelegenheit erledigt sei und
grundsätzliche Fragen, die nur eine theoretische Bedeutung hatten, nicht
vor die Behörden zur Entscheidung gebracht werden könnten Endlich habe
gegenüber einer Rekursentscheidung des Bundesrates die Kompetenzbeschwerde
beim Bundesgericht nicht erhoben werden konnen; der Kompetenzkonslikt
setze seinem Wesen nach voraus, dass sich zwei Behörden gegenuberstehen,
die die Befugnis für sich in Anspruch nehmen, in endgültiger Weise über
eine Frage zu entscheiden; gegen den bundesrätlichen Entscheid sei nun den
luzernischenVl. Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 15. 89

Behörden die Weiterziehung an die Bundesversammlung offen gestanden,
und erst wenn diese ebenfalls sich die Kompetenz zur Entscheidung der
Angelegenheit beigelegt hätte, könnte von einein Kompetenzkonslikt
gesprochen werden. Aus diesen Gründen sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten Dieselbe müsste aber auch materiell abgewiesen werden:
Der Bundesrat habe stets an der Auffassung festgehalten, dass die
willkürliche Auslegung eines klaren Gesetzestextes und die ungleiche
Anwendung desselben eine Verletzung der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetze involviere (Art. 4 B.-V.). Er habe daher allerdings, ohne sich
ausdrücklich kompetent zu erklären, in der Sache selbst entschieden und
den Rekurs begründet erklärt, weil er gefunden habe, dass eine Verletzung
des Art. 4 B.-V. wirklich vorliege.

D. Mit Eingabe vom ?. November intervenierte in dieser Sache ein Agent
Joses Meter in Snrsee mit der Begründunger habe ein rechtliches Interesse
am Entscheide, indem in einem erstinstanzlich durch das Bezirksgericht
Snrsee unter Mitwirkung des Bucher entschiedenen Streite zwischen
ihm und einer FrauRegina Wyss das Obergericht Luzern Sistierung des
Prozesses bis nach Erledigung des Kompetenzkonfliktes angeordnet habe.
Der Bundesrat bestritt die Möglichkeit einer derartigen Intervention.

E. In der Replik bestreitet das Büreau des luzeruischen Grossen Rates,
dass Art.-178, Ziff. 3 Q.-G. aus Kompetenzkonslikte im Sinne von Art. 175,
Ziff.1 anwendbar sei. Auch sei die Beschwerde keineswegs gegenstandslos-,
da die Frage der Rechtsgültigkeit der Wahl infolge der vor dem Obergericht
gestellten Kassationsbegehren gegen Urteile, bei denen Bezirksrichter
Bucher mitgewirkt habe, noch pendent sei. Endlich sei es zur Erhe-,
bung des Kompetenzkonslikts nicht erforderlich, dass zuvor der Entscheid
des Bundesrates an die Bundesversammlung weitergezogen werde. Sachlich
wird bemerkt: Die Berufung auf Art. é B.-V., der nunmehr zur Begründung
der Kompetenz angeführt werde, sei im angesochtenen Entscheide nicht
enthalten. Überdies sei dieselbe nicht stichhaltig, da zur Entscheidung
von derartigen Beschwerden das Bundesgericht zuständig fei. Zudem hätten
den Rekurrenten Dr. Gut und Konsorten jegliche Legiti-

90 Staatsreohtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

mation gemangelt, um gestützt auf Art. 4 B.-V. für diejenigen, deren
Stimmrecht in Oberkirch wegen Nichtzuklebens der Stimmconverti; verloren
gegangen sei, zu rekurrieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es fragt sich in erster Billie, ob und inwieweit man es im vorliegenden
Falle mit einem Kompetenzkonslikt zwischen einer Bundesbehörde und einer
Kantonalbehörde zu thun habe, denn hiervon hängt es ab, ob und inwieweit
das Bundesgericht zur Entscheidung des gegenwärtigen Streites zuständig
sei (Art. 113, Abs; 1 B.-V. und Art. 175, Ziff. 1 D.M.). Hierbei ist
davon auszugehen, welche Befugnisse sich der Bundesrat beilegte, wenn
er auf die Wahlbeschwerde von Dr. Gut und Genossen eingetreten ist und
dieselbe entschieden hat. Nun ist von vornherein klar, dass der Bundesrat
keineswegs das kantonale Gesetz über Wahlen und Abstimmungen authentisch
interpretieren, dieses in einer allgemein verbindlich-en Weise auslegen
und damit kantonales Gesetzesrecht schaffen wollte, womit er allerdings
eine Kompetenz sich angemasst hätte, die ihm nicht zusteht. Vielmehr
wollte er bloss einen konkreten Rekursfall entscheiden, und seinem
Erkenntnis kommt eine andere Bedeutung als die der Beurteilung eines
bestimmten Rechtsverhältnisses nicht zu. Durch den Entscheid wollte
nicht Recht gesetzt, sondern Recht angewendet werden, und es ist eine
völlig unhaltbare Unterschiebung, wenn die beschwerdeführende Behörde
behauptet, es handle sich um eine, freilich nur dem Gesetzgeber und zwar
dem kantonalen Gesetzgeber zustehende, authentische Gesetzesauslegung
Eine solche Kompetenz hat der Bundesrat weder in dem Entscheide über
den Rekurs von Dr. Gut und Genossen, noch in den Rechtsschriften über
die Kompetenzbeschwerde beansprucht. Jnsoweit liegt deshalb eine solche
überhaupt nicht vor. Der luzernische Grosse Rat will dem Bundesrat
aber offenbar auch seine Entscheidungsbefugnis in der fraglichen
Wahlangelegenheit absprechen und den endgültigen Entscher darüber der
kantonalen Behörde vorbehalten wissen. In dieser Richtung hat 'man es
mit einem eigentlichen Kompetenzkonflikt zu thun, da der Bundesrat eine
Kompetenz für sich in Anspruch genommen und ausgeübt hat, die nach der
Ansicht des luzernischen Grossen Rates nicht ihm, sondern einzig den
kantonaleu Behörden zusteht· Inso-VI. Kompetenzkonflikte zwischen Bund
und Kantonen. N° 15. 91

weit ist deshalb das Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde
kompetent.

2. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass aus das
Jnterventionsbegehren des Josef Meier in diesem Verfahren nicht
einzutreten ist. In einem Kompetenzkonflikt nach Art. 175, Ziff. 1
O.-G. können einzig die beteiligten Bundesund kantonalen Behörden Parteien
sein, und der Natur der Sache nach ist die Jntervention eines privaten
Dritten in einem solchen Streite ausgeschlossen, ba derselbe niemals
die Hoheitsrechte der einen oder der andern Partei, um welche einzig
es sich in einem solchen Konflikte handelt, zu wahren oder zu vertreten
berufen ist,

3. Der Einwand des Bundesrates, dass die Kompetenzbeschwerde verspätet
sei, ist unbegründet· Eine Präklusivfrist ist im Bundesgesetze über
die Organisation der Bundesrechtspflege mit Bezug aus ftaatsrechtliche
Streitigkeiten nur aufgestellt für die Beschwerden wegen Verletzung
verfassungs-mässiger Rechte der Bürger und wegen Verletzung von
Konkordaten und Staatsverträgen, nicht aber auch für die übrigen
Fälle, in denen das Bundesgericht als Staatsgerichtshof zum Entschei
angerufen werden kann. Und auch ihrer Natur nach kann ie Erhebung von
Kompetenzkonflikten nicht von der Beobachtung einer bestimmten Frist
abhängig gemacht werden, da es sich um die Feststellung der Hoheitsgrenzen
zwischen Bund und Kautonen handelt und die staatlichen Hoheitsrechte
durch die Duldung bezw. die Nichtanfechtung eines Eingrisfs während
einer bestimmten Frist allein nicht untergehen können.

4. Dadurch, dass das Qrganifationsgesetz den Entscheid über
Kompetenzkonslikte zwischen Bundesbehörden und Kantonalbehörden
dem Bundesgerichte überträgt, löst es die Kompetenzsrage von dem
Streite, in dem sie sich erhoben hat, los, und giebt ihr eine gewisse
Selbständigkeit Die Frage, ob dem Bund oder einem Kanton ein bestimmtes
Hoheitsrecht zustehe, bildet in einem solchen Falle für sich allein
den Streitgegenstand, und es kann deshalb nicht gesagt werden, dass der
Kompetenzkonflikt gegenstandslos sei, wenn die Angelegenheit, die ihn
hervorrief, keine praktische Bedeutung mehr hat. Wohl wäre auf einen
Kompetenzkonflikt, der ohne konkreten Anlass, einzig zum Zwecke der Klar-

92 Slaalsrechfliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

stellung eines theoretisch streitigen Verhältnisses, erhoben wurde,
nicht einzutreten Wenn aber einmal in einem bestimmten Falle die
Kompetenzfrage aufgeworfen worden ist ,so wird sie ohne Rucksicht
darauf, ob ihre Entscheidung für jenen Fall noch eine Bedeutung haben
könne oder nicht, als Gegenstand eines selbständigen Rechtsstreites zu
behandeln und zu entscheiden sein, sofern überhaupt ein praktisches
Interesse die Lösung des Konfliktes erheischt Und nun kann nicht in
Abrede gestellt werden, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Falle
zutrifft. Denn gewiss haben die luzernischen Behörden ein erhebliches
praktisches Interesse daran, dass für alle Zukunft festgestellt werde,
ob dem Bundesrate das Recht zustehe, sich in der Weise, wie es geschehen
isf, in kantonale Wahlangelegeuheiten einzumischen Dazu kommt, dass
das luzernische Obergericht den Entscheid über zwei Kassationsbegehren,
in zwei Civilprozessen, bei deren erstinstanzlichen Beurteilung Bücher
im Bezirksgericht Sursee mitgewirkt hatte, ausgesetzt hat, bis das
Bundesgericht über den vorliegenden Kompetenzkonflikt entschieden haben
wird; es wird also diesem Entscheid eine praktische Bedeutung auch
noch für die Angelegenheit, aus der der Konflikt hervorgegangen ist,
beigemessen.

ò. Der dritte formelle Einwand des Bundesrates, der darin besteht, dass
vor der Erhebung des Kompetenzkonfliktes die Bundesversammlung um ihren
Entscheid in der Sache hätte angegangen werden sollen, findet ebenfalls
weder in den positiven Vorschriften des Organisationsgesetzes, noch in dem
Wesen des Kompetenzkonflikts eine Stütze. Das Gesetz verlangt nirgends,
dass eine kantonale Behörde vor der Erhebung eines Kompetenzkonslikis
zuerst den Jnstanzenzug der zuständigen Bundesbehörden erschöpft
haben müsse. Es besteht auch ein sachlicher Unterschied zwischen der
Kompetenzeinrede einer Behörde in einem staatsrechtlichen Reims, den ein
Brin-atee gegen einen Erlass oder eine Verfügung derselben erhoben hai,
und einem förmlichen Kompetenzkonslikt zwischen einer Bundesund einer
Kantonalbehörde. Im erstern Falle hat man es mit einer prozessualischen
Einsprache, im letztern mit der Geltendmachung eines selbständigen
Rechts zu thun. Und während über eine blosse Kompetenzeinrede die
angerufene Behörde in erster Linie selbst zu befinden hat, und der
EntscheidVZ. Kompetenzkonflikie zwischen Bund und Kantonen. N° 15. 93

darüber nur mittels Weiterziehung vor der übergeordneten Behörde
angefochten werden kann, ist für die Beurteilung eines eigentlichen
Kompetenzkonflikts eine besondere Instanz, das Bandes-gericht,
vorgesehen. Dass man es mit zwei verschiedenen Rechtsbehelfen zu thun bat,
ergiebt sich auch daraus, dass in Art. 176 O.-G. aus-

si drücklich vorgeschrieben isi, dass das Bundesgericht Kompetenz-

konslikte nach am. 175, Ziff. 1 dann selbst zu entscheiden habe,
wenn seine eigene Kompetenz von einer Kantonsbehörde streitig
gemacht wird. Denn da sich dies für die Beurteilung von blossen
Kompetenzeinreden von selbst versteht, so hätte es, wenn Kompetenzkonslikt
und Kompetenzeinrede identisch waren, einer solchen besonderen
Bestimmung nicht bedurft. Stellt sich aber auch in dieser Richtung der
Kompetenzkonflikt als ein selbständiger Rechtsstreit dar, so ist klar,
dass dessen Erhebung nicht von der Erschöpfung des Jnstanzenzugs der
Bundesbehörden, die in der Sache selbst zum Entscheid angerufen werden
können, abhängig gemacht werden kann Dies ist denn auch in der Theorie
des Bandes staats-rechts und in der Praxis der Bundesbehörden due? wegs
festgehalten worden (vergl. Blumen Morel Bundes staatsrecht L. Auflage,
Bd. III, S. 79 ff. u. S. 168 ff., sowie die dortigen Citatez Amtl Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd V, S 524, Bd XXII, S 372)
Cs ist deshalb auf die materielle Behandlung der Beschwerde einzutreten

6. In dieser Richtung ist zunächst "flat, dass dem Gegenstande nach
sich der auf dem Rekurswege vor dem Bundesrat angefochtene und von
diesem ausgehobene Entscheid des luzernischen Regierungsrate 3 su einer
staatsrechtlichen Beschwerde an denselben durchaus eignete und dass
von daher die Kompetenz des Bundesrates nicht in Zweifel gezogen werden
farm. Es handelte sich darum, ob eine kantonale Wahl mit Recht als gültig
zu stande gekommen erklärt worden sei oder nicht, und darüber haben, nach
ausdrücklicher Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, Art. 189, Abs. 4, in gewissem Umfange wenigstens-,
die Bundesbehörden, und zwar der Bundesrat und die Bundesversammlung,
zu entscheiden. Ob die Entsetzung einer Bundesinstanz in solchen Fällen
mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehe oder nicht, hat das
Bundesgericht nicht zu untersuchen

94 Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

(Art. 118, Abs. 3 B.-B.). Es ist übrigens klar, dass dieselbe
durchaus nicht verfassungswidrig isf, da es sich um den Schutz des
verfassungsmässig garantierten Stimmund Wahlrechts handelt und da
die Wahrung derartiger Rechte überhaupt durch die Bundesverfassung
als Bundessache erklärt ist. Der Einwand, dass die Einmischung
der Bundesbehörden in die vorliegende Angelegenheit mit dem die
Souveränitätsgrenzc zwischen Bund und Kantonen beschlagenden am,
3 der Bundesverfassung im Widerspruch stehe, erweist sich danach als
unhaltbar. Somit kann es sich einzig noch fragen, ob der Bundesrat die
Schranken, die ihm bei der Prüfung staats-rechtlicher Beschwerden dem
Umfange nach gesetzt sind, überschritten habe. Allein auch hiervon kann
keine Rede sein. Die Beschwerde von Dr. Gut und Genossen bezweckte
offenbar nicht, den Bundesrat zum Entscheid darüber anzurufen, ob
der luzernische Regierungsrat das kantonale Gesetz über Wahlen und
Abstimmungen richtig angewendet habe, sondern es wurde geltend gemacht,
dass der regierungsrätliche Entscheid eine ungleiche Behandlung
vor dem Gesetze involviere und das verfassungsmässige Recht der
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletze. Wenn auch der dieses
Recht sanktionierende Artikel der Bundesverfassung nicht ausdrücklich
angerufen war, so lässt doch der Text der Beschwerde darüber keinen
Zweifel zu, dass man dessen Schutz anrufen wollte. Eine solche Beschwerde
zu entscheiden war aber der Bundesrat nicht nur berechtigt, sondern gemäss
Verfassung und Gesetz verpflichtet. Thatsächlich hat derselbe auch seine
Kognition auf die Prüfung der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen
regierungsrätlichen Entscheides, d. h. seiner Vereinbarkeit mit Art. 4
der Bundesverfassung beschränkt, der nach feststehender Praxis der
Bundesbehörden die Bürger vor ungleicher Behandlung und vor willkürlicher,
mit den positiven gesetzlichen Vorschriften schlechterdings nicht
Vereinbarer Anwendung und Auslegung des fanteria: len Rechts schützen
will. Dies ergiebt sich aus dem Inhalt des bundesrätlichen Entscheides
ohne weiteres, und es ist angesichts desselben völlig unerheblich,
dass Art. 4 B.-V. darin ebenfalls nicht ausdrücklich angeführt worden
ist. Damit stimmen auch die Erklärungen, die der Bundesrat in seinen
Rechtsschriften über den vorliegenden Konfliktsfall abgegeben hat, sowie
dessen PraxisVI. Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N° 15. 95

in andern ähnlichen Rekursfällen überein (vergl. dessen Entscheide in
Sachen Häfliger, B.-B. 1891 V, S. 549 s., in Sachen Fuchs B.-B. von
1892 I, S. 427 und in Sachen Romont, B.-B. von 18961L S. 114 f.). Der
Grosse Rat des Kantons Luzern wendet hiergegen ein, dass Beschwerden
wegen Verletzung des

' Art. 4 der B.-V. durch das Bundesgericht und nicht durch den

Bundesrat zu entscheiden seien. Diese interne, die Kompetenzausscheidung
zwischen Bundesrat und Bundesgericht beschlagende Frage hat jedoch in
einer auf den Wortlaut von Art. 189 Biff. 4 O.-G. sich siützenden Praxis
und durch einen Meinungsaustausch zwischen Bundesrat und Bundesgericht
gemäss Arl. 194 O.-G. ihre Erledigung in dem Sinne gefunden-, dass der
Bundesrat in Wahlund Abstimmungsangelegenheiten, in denen er der Materie
nach kompetent ist, auch über diejenigen Präjudizialfragen zu entscheiden
hat, die sonst in der Regel von dem Bundesgericht zu beurteilen sind
(vergl. den Beschluss des Bundesgerichts i. S. Romont, B.V. von 1895,
II S. 86 f.). Hat aber danach der Bundesrat in seinem Entscheide vom
25. März 1897 die Schranken seiner Kompetenz nicht überschritten, so
kann das Bundesgericht nicht nachprüfen, ob dessen Entscheid materiell
richtig sei (s. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 373 f.). Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde des Grossen Rates des Kantons Luzern wird

als unbegründet abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 85
Datum : 30. März 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 85
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 84 Staatsrechtliche Entscheidungen. (. Abschnitt. Bundesverfassung. premier et deuxième


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