S. 145 / Nr. 18 Registersachen (d)

BGE 61 I 145

18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februar 1935 i. S.
Grundbuchverwalter von Solothurn gegen Meier und Obergericht Solothurn

Regeste:
Legitimation zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (Art. 9
VDG): Sie steht dem Grundbuchverwalter nicht zu gegenüber einem Entscheide der
kantonalen Aufsichtsbehörde, wodurch eine von ihm getroffene Verfügung
aufgehoben oder ihm eine Weisung erteilt worden ist.

(Tatbestand gekürzt.)
A. - Der Grundbuchverwalter der Stadt Solothurn lehnte eine vom
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern verfügte Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Liegenschaft von Paul und Willy Stüdeli ab
mit dem Hinweis darauf, dass den beiden Eigentümern der Liegenschaft
Nachlasstundung erteilt worden war.
B. - Auf Beschwerde des Baugläubigers hin wies die kantonale Aufsichtsbehörde
das Grundbuchamt zur Vornahme der verweigerten Eintragung an.
C. - Diesen Beschwerdeentscheid ficht der Grundbuchverwalter mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an.

Seite: 146
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer im
angefochtenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen
Rechten verletzt worden ist (Art. 9 VDG). Das trifft für das Grundbuchamt,
dessen Verfügung den Gegenstand des angefochtenen Entscheides gebildet hat,
nicht zu. Das im kantonalen Verfahren beschwerdebeklagte Grundbuchamt ist
daher zur Anfechtung des die Beschwerde gutheissenden Entscheides nicht
befugt. Das Bundesgericht hat bereits in diesem Sinne entschieden (i. S.
Grundbuchamt Wiedikon gegen Grob vom 12. Dezember 1930) und betont, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Rechtsmittel gegen unzulässige Eingriffe der
Behörden in die Rechte der Bürger ist (i. S. Politische Gemeinde St. Moritz
und Grundbuchamt St. Moritz gegen Bürgergemeinde St. Moritz vom 6. Juli 1933).
In der Tat beschlägt der Beschwerdeentscheid nicht Rechte des Grundbuchamtes;
dieses ist nicht als Partei, sondern als Amtsstelle am Verfahren beteiligt und
hat als solche sich dem Entscheide der ihm übergeordneten Beschwerdeinstanz zu
unterziehen, ohne selber befugt zu sein, dagegen ein Rechtsmittel zu
ergreifen. Ist somit das Grundbuchamt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
nicht legitimiert, so ist darauf nicht einzutreten.
Der Inhaber des Amtes des Grundbuchverwalters ist hier freilich zugleich
Sachwalter der beiden Nachlasschuldner. In dieser Eigenschaft hätte er
grundsätzlich zum Schutze der gemeinsamen Interessen der Gläubiger und der
Nachlasschuldner Beschwerde führen können (BGE 39 I 279). Er tritt aber
ausdrücklich und eindeutig nur als Grundbuchverwalter auf. Wie andernfalls zur
Beschwerde Stellung zu nehmen wäre, ist daher nicht zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 I 145
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 14. Februar 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 I 145
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Legitimation zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (Art. 9 VDG): Sie steht dem...


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39-I-279 • 61-I-145
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