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BGE-60-III-115 - 1934-01-01 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Art. 106-109 SchKG. Gewahrsam an einem Patent. Dass sich der Pfandansprecher durch einen...
S. 115 / Nr. 31 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 60 III 115

31. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Högger.

Regeste:
Art. 106-109 SchKG. Gewahrsam an einem Patent. Dass sich der Pfandansprecher
durch einen Pfandvertrag und den Besitz der Patenturkunde ausweist, genügt
nicht, um ihm den Gewahrsam zuzuerkennen. Der Gewahrsam bestimmt sich vielmehr
nach den Eintragen des Patentregisters.
Art. 106 à 109 LP. - Détention d'un brevet. Pour que la détention d'un brevet
doive être admise, il ne suffit pas que celui qui prétend à cette détention
établisse qu'il est au bénéfice d'un nantissement et possède l'acte de brevet.
La détention dépend de l'inscription au registre des brevets.

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Art. 106-109 LEF. - Detenzione di un brevetto d'invenzione. - Per ammetterla,
non basta che chi la reclama sia in possesso di un contratto di pegno e
possegga il brevetto. La detenzione si determina in base all'iscrizione nel
registro dei brevetti.

A. - In der Betreibung des Alfred Högger gegen Adam Hatt-Lüthi pfändete das
Betreibungsamt Oberstammheim u. a. das Schweizerpatent Nr. 146321 für eine
Handsäge mit Spannapparat und Stegvorrichtung. Auf die Anzeige des Schuldners
hin, an diesem Patent stehe dem Hans Bühler, mechanische Werkstätte in Arbon,
bis zum Betrage von 4000 Fr. ein Pfandrecht zu, setzte das Betreibungsamt in
Anwendung von Art. 106
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 [1]  
  1.   Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
  2.   Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
  3.   Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 210
/107
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 107 [1]  
  1.   Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1.   eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2.   eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3.   ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
  2.   Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
  3.   Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
  4.   Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
  5.   Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG dem betreibenden Gläubiger Frist zur
Bestreitung des Pfandrechtes und auf die erfolgte Bestreitung hin dem
Pfandansprecher Frist zur Anhebung der gerichtlichen Klage an.
B. - Der Pfandansprecher beschwerte sich rechtzeitig gegen diese Art der
Fristansetzung mit dem Begehren, sie sei aufzuheben und das Betreibungsamt
anzuweisen, gemäss Art. 109
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 109 [1]  
  1.   Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1.   Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2.   Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
  2.   Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
  3.   Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
  4.   Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2]
  5.   Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG dem betreibenden Gläubiger Frist zur Klage
gegen ihn anzusetzen.
C. - Die Beschwerde ist von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der
kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen am 5. Juli 1934 gutgeheissen worden.
D. - Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger an das Bundesgericht
weitergezogen. Er beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die
vom Betreibungsamt getroffene Fristansetzung zu schützen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid gründet sich im wesentlichen auf die Erwägung,
durch den vorliegenden Pfandvertrag habe sich der Patentinhaber gegenüber dem
Beschwerdeführer in einem Masse gebunden, dass dessen tatsächliche Herrschaft
als die stärkere betrachtet und ihm der Gewahrsam im Sinne der Art. 106
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 [1]  
  1.   Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
  2.   Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
  3.   Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 210
-109
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 109 [1]  
  1.   Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1.   Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2.   Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
  2.   Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
  3.   Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
  4.   Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2]
  5.   Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

SchKG

Seite: 117
zuerkannt werden müsse. Diese Argumentation hält nicht Stich. Mit der
Verpfändungsurkunde weist sich freilich der Pfandansprecher zunächst über die
Pfandbestellung aus. Damit ist aber noch kein Gewahrsam oder Mitgewahrsam des
Pfandgläubigers dargetan, der bei derartigen Rechten darin zu bestehen hat,
dass es dem Inhaber des Rechtes tatsächlich verwehrt ist, über das Recht
Verfügungen zu treffen, die das Pfandrecht zu vereiteln geeignet sind. Das
Bundesgericht hat bereits entschieden, dass dem Zessionar einer Forderung der
Gewahrsam daran nicht schon kraft der erfolgten Abtretung, sondern nur dann
zusteht, wenn ausserdem die Benachrichtigung des debitor cessus von der
Abtretung dargetan ist; denn nur sie schützt den Zessionar vor dem Untergang
des Pfandgegenstandes durch Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger oder einen
anderen Zessionar (BGE 47 III Nr. 4; vgl. auch Zeitschr. des bern.
Juristenvereins 67, S. 146). Dementsprechend muss auch bei der Verpfändung
einer Forderung die Benachrichtigung des Drittschuldners nachgewiesen sein.
Bei der Übertragung oder Verpfändung eines Patentes kommt im Gegensatz hiezu
eine solche Benachrichtigung nicht in Frage, da kein Drittschuldner vorhanden
ist, es sich vielmehr um ein absolutes, jedermann gegenüber wirkendes Recht
handelt, das nicht auf die Erbringung von Leistungen gerichtet ist. Allein
anderseits - auch dies im Gegensatze zu den Grundsätzen, die das
Forderungsrecht beherrschen, und in Anlehnung an das Sachenrecht - gilt
gutgläubigen Dritten gegenüber als berechtigt, wer im Patentregister als
Patentinhaber eingetragen ist (Art. 9 Abs. 3
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz

Art. 9 [1]  
  1.   Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:
a.   Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
b.   Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
c.   Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
d.   die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
e.   die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
f.   biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird;
g. [2]   Handlungen im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit, die sich auf eine einzelne Person oder ein einzelnes Tier bezieht und Arzneimittel betrifft, insbesondere die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln durch gesetzlich dazu berechtigte Personen;
h. [3]   die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.
  2.   Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
PatG). Somit ist der
Pfandgläubiger vor anderweitigen Verfügungen des durch den Registereintrag
legitimierten Patentinhabers - wobei gleich wie bei der Verfügung über Fahrnis
durch den Besitzer Rechte Dritter ebenfalls erlöschen, wenn sie dem Erwerber
nicht bekannt waren - nur dann geschützt, wenn durch eine zweckentsprechende
Eintragung oder Anmerkung im

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Patentregister in wirksamer Weise dafür gesorgt ist, dass Dritte, die sich auf
das Register verlassen, vom Fehlen der (ausschliesslichen) Verfügungsmacht des
eingetragenen Patentinhabers Kenntnis erhalten müssen. Davon ist hier nicht
die Rede. Der Rekursgegner hat daher am streitigen Patent keinen Gewahrsam
oder Mitgewahrsam erhalten, weshalb das Betreibungsamt ihm mit Recht gemäss
Art. 107
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 107 [1]  
  1.   Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1.   eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2.   eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3.   ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
  2.   Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
  3.   Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
  4.   Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
  5.   Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG die Klägerrolle zugewiesen hat. Dass er die Patenturkunde
besitzt, ist ebensowenig von entscheidendem Belang wie die Übergabe des
Verpfändungsaktes; denn der Besitz dieser Urkunden kann gutgläubigen Dritten,
die sich auf das Patentregister stützen, nicht entgegengehalten werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
60 III 115 01. Januar 1934 17. September 1934 Bundesgericht 60 III 115 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Art. 106-109 SchKG. Gewahrsam an einem Patent. Dass sich der Pfandansprecher durch einen...

Gesetzesregister
PatG 9
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz

Art. 9 [1]  
  1.   Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf:
a.   Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
b.   Handlungen zu Forschungs- und Versuchszwecken, die der Gewinnung von Erkenntnissen über den Gegenstand der Erfindung einschliesslich seiner Verwendungen dienen; insbesondere ist jede wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung frei;
c.   Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels im Inland oder in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorausgesetzt sind;
d.   die Benützung der Erfindung zu Unterrichtszwecken an Lehrstätten;
e.   die Benützung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung oder der Entdeckung und Entwicklung einer Pflanzensorte;
f.   biologisches Material, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig oder technisch nicht vermeidbar gewonnen wird;
g. [2]   Handlungen im Rahmen einer medizinischen Tätigkeit, die sich auf eine einzelne Person oder ein einzelnes Tier bezieht und Arzneimittel betrifft, insbesondere die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln durch gesetzlich dazu berechtigte Personen;
h. [3]   die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.
  2.   Abreden, welche die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, sind nichtig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
SchKG 106
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 106 [1]  
  1.   Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
  2.   Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
  3.   Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 210
SchKG 107
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 107 [1]  
  1.   Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1.   eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2.   eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3.   ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
  2.   Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
  3.   Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
  4.   Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
  5.   Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 109
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 109 [1]  
  1.   Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1.   Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2.   Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
  2.   Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
  3.   Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
  4.   Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2]
  5.   Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
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