S. 80 / Nr. 17 Familienrecht (d)

BGE 60 II 80

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. März 1934 i. S.
Bühler gegen Leitgeb.


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Regeste:
Eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB gerichtlich genehmigte Parteikonvention über
die Nebenfolgen der Scheidung kann nicht aus privatrechtlichen Gründen,
sondern lediglich unter den Voraussetzungen und mit den Mitteln des
Prozessrechtes, also in der Regel nur auf dem Wege der Urteilsrevision,
angefochten werden.

A. - Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 1931 wurde die
von Gottfried Bühler und Valérie Leitgeb eingegangene Ehe geschieden und dabei
folgende durch die Parteien abgeschlossene Vereinbarung genehmigt:
«Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau 20000 Fr. zu bezahlen und ihr...
monatlich pränumerando einen Sustentationsbeitrag von 500 Fr. zu leisten...»
«Damit sind alle und jede gegenseitige vermögensrechtliche Ansprüche der
Eheleute gegeneinander erledigt und hat speziell der Ehemann nicht aufzukommen
für eventuelle von der Ehefrau seit 1. April 1931 eingegangene
Schuldverpflichtungen bezw. gemachte Anschaffungen.»
Aus der Abfindungssumme von 20000 Fr., die der heutige Kläger der Beklagten
ausrichtete, gewährte diese ihm am 20. November 1931 ein zu 5% verzinsliches
Darlehen im Betrage von 5000 Fr.; hieran bezahlte ihr der Kläger in der Folge
350 Fr. zurück.
Am 30. September 1932 schrieb der Kläger der Beklagten, er habe nachträglich
erfahren, dass sie während der Ehe mit einem andern Manne ein intimes
Verhältnis unterhalten und ihn somit über die Voraussetzung, unter welcher die
finanzielle Vereinbarung bei der Scheidung zustandegekommen sei, getäuscht
habe; er sei jedoch bereit, auf die Rückerstattung der ihr bis jetzt auf Grund
der Vereinbarung ausbezahlten Beträge zu verzichten, sofern sie von nun an
keine Unterstützung mehr von ihm fordere.

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Die Beklagte bestritt das ihr vorgeworfene ehebrecherische Verhältnis und
lehnte den Vorschlag des Klägers ab. Sie kündigte das Darlehen, leitete für
den noch ausstehenden Betrag von 4650 Fr. zuzüglich Zinsen Betreibung ein und
stellte, als der Kläger Rechtsvorschlag erhob, das Begehren um provisorische
Rechtsöffnung, die ihr durch Entscheid des Audienzrichters vom 10. Februar,
zugestellt am 6. März 1933, erteilt wurde.
B. - Mit der vorliegenden Klage vom 16. März 1933 verlangte der Schuldner
Aberkennung der in Betreibung stehenden Forderung, indem er u. a.
Rückerstattung der der Beklagten auf Grund der Konvention ausbezahlten
Abfindungssumme von 20000 Fr. verlangte u. diese Gegenforderung zur
Verrechnung stellte. Zur Begründung der Rückerstattungsforderung focht er die
Konvention gestützt auf Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR als unverbindlich an, weil er zu deren
Abschluss durch die unwahre Angabe der Beklagten veranlasst worden sei, dass
sie sich nicht gegen die eheliche Treue vergangen habe.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage durch Entscheid vom 9. Mai 1933 ab.
Es erklärte, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die
vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung durch richterliche Genehmigung
gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB Bestandteil des Scheidungsurteils geworden sei und
daher nur vermittelst Revision des Urteils aufgehoben werden könnte. Die
Revision sei aber binnen 30 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu
verlangen, und diese Frist habe der Kläger unbenützt verstreichen lassen.
Das bezirksgerichtliche Erkenntnis wurde vom Obergericht durch Urteil vom 23.
November 1933 bestätigt.
C. - Hiegegen erklärte der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Rückforderung der vom Kläger der Beklagten ausbezahlten
Abfindungssumme von 20000 Fr. stellt die Frage, ob eine vom Scheidungsrichter
gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB genehmigte Parteivereinbarung über die
vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung aus privatrechtlichen Gründen,
in casu wegen Willensmängeln nach Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR, angefochten werden könne.
Die Frage muss, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, verneint
werden. Gemäss der zitierten Vorschrift des Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedarf die
Konvention zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Richters, der zu
prüfen hat, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht und den
Verhältnissen der Parteien angemessen ist (BGE 44 I 155, 47 II 374). Hieraus
folgt, dass es sich dabei jedenfalls nicht um eine privatrechtliche Konvention
handelt, sondern um einen zwischen den Parteien vereinbarten gemeinsamen
Antrag, dem ausserhalb des Prozesses keinerlei Bedeutung zukommt und über den
der Richter in gleicher urteilsmässiger Weise abspricht wie über andere
Anträge. Damit ist jede Anfechtung aus privatrechtlichen Gründen, z. B.
deswegen weil einer der Antragsteller vom andern im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR
getäuscht worden sei, zum vorneherein ausgeschlossen. Aber auch wenn man die
Erklärung der Parteien als privatrechtliche Vereinbarung gelten lassen wollte,
so wäre das Ergebnis kein anderes. Die Konvention verliert auf jeden Fall
diesen Charakter mit der auf materieller Prüfung beruhenden Genehmigung durch
den Richter und wird Bestandteil des Urteils, an dessen Rechtskraft sie
teilnimmt. Infolgedessen kann sie nur mehr unter den Voraussetzungen und mit
den Mitteln angefochten werden, die das Prozessrecht für die Anfechtung von
Urteilen vorsieht, also in der Regel auf dem Wege der Revision. Das bedeutet
freilich eine erhebliche Beschränkung, indem die prozessualen
Anfechtungsgründe

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gegenüber Urteilen durchwegs enger sind und innert kürzern Fristen geltend
gemacht werden müssen als die privatrechtlichen gegenüber Verträgen. Allein
darin liegt für die gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention eine
notwendige Folge ihrer Urteilsnatur, deren Unzukömmlichkeiten mit ihren
Vorteilen hingenommen werden müssen und wenigstens teilweise schon durch die
richterliche Überprüfung der Konvention ausgeglichen werden. Der Kläger
verweist zu Unrecht auf den Prozessvergleich, demgegenüber die
privatrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe angerufen werden können.
Der Prozessvergleich ist nicht Urteil, sondern lediglich ein Privatvertrag,
der vom Gerichte zwecks Abschreibung des Prozesses wohl zur Kenntnis genommen
und registriert, aber in der Regel nicht materiell geprüft wird (vgl. BGE 56 I
224
ff. und das Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Februar 1934 i. S. Simon
gegen Eidgenossenschaft [BGE 60 II 56]). Daher ist er im Gegensatz zur
Scheidungskonvention, deren Verbindlichkeit auf dem Richterspruch beruht, auch
der privatrechtlichen Anfechtung zugänglich. Übrigens könnte man sich noch
fragen, ob das unter allen Umständen der Fall sein muss, bezw. ob es
bundesrechtswidrig wäre, wenn ein kantonales Zivilprozessrecht diese
Anfechtung ausschlösse (vgl. BGE 56 I 224 /225). Das braucht aber hier, wo es
um die Anfechtbarkeit einer Scheidungskonvention geht, nicht untersucht zu
werden.
Die Anfechtung der Scheidungskonvention aus zivilrechtlichen Gründen würde im
übrigen auch praktisch zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Würde die Klage
nämlich, z. B. infolge Wohnsitzwechsels der beklagten Partei, vor einem andern
als dem Scheidungsrichter angebracht und dann gutgeheissen, so stünden sich
zwei vollstreckbare Urteile gegenüber, eines, das die Konvention als
verbindlich und ein anderes, das sie als unverbindlich erklärte. Ferner müsste
sich in einem solchen Falle der zweite Richter darauf beschränken, die
Konvention

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aufzuheben, ohne dass er die betreffenden Nebenfolgen der Scheidung positiv
regeln könnte, da hiefür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein
der Scheidungsrichter zuständig ist (BGE 44 I 155). Wenn dagegen die
Konvention auf dem Wege der Urteilsrevision beim Scheidungsrichter angefochten
werden muss, kann dieser eine neue Regelung treffen.
Die kantonalen Gerichte sind somit auf die zivilrechtliche Anfechtung der
Scheidungskonvention mit Recht nicht eingetreten. Eine Revision des
Scheidungsurteils auf Grund der Bestimmungen des kantonalen
Zivilprozessrechtes ist aber nicht verlangt worden und hätte nach der für das
Bundesgericht massgebenden Erklärung der Vorinstanz auch nicht mehr verlangt
werden können, weil die dafür vorgeschriebene 30-tägige Frist längst
abgelaufen war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 23. November 1933 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 60 II 80
Date : 01. Januar 1934
Published : 15. März 1934
Source : Bundesgericht
Status : 60 II 80
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Eine gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB gerichtlich genehmigte Parteikonvention über die Nebenfolgen der...


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OR: 23  28
ZGB: 158
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44-I-152 • 47-II-371 • 56-I-223 • 60-II-56 • 60-II-80
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