S. 50 / Nr. 10 Prozessrecht (d)

BGE 60 II 50

10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Februar 1934 i. S. Collet gegen
Wegmann.

Regeste:
OG Art. 54: Für die Streitwertbestimmung fallen auch nicht rückständige Zinse
oder Zinsverluste in Betracht.

In Erwägung:
dass die eingeklagte Forderung von 4668 Fr. 90 Cts. laut dem eigenen
Kontoauszug der Klägerinnen vom 5. Mai 1932 zusammengesetzt ist aus 3717 Fr.
55 Cts. Saldoguthaben per 7. Februar 1928 (infolge Wechselbürgschaftszahlung
von diesem Tage) und 5½% Zinsen seit diesem Tage bis zum 30. April 1932;
dass bei Bestimmung des Streitwertes Zinse nicht in Betracht fallen (Art. 54
Abs. 1 OG), und zwar auch nicht rückständige Zinse (vgl. BGE 31 II S. 795)
oder Zinsverluste (vgl. BGE 21 S. 917);

Seite: 51
dass somit der Streitwert die Berufungssumme von 4000 Fr. (Art. 59 OG) nicht
erreicht.
erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 II 50
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 01. Februar 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 II 50
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : OG Art. 54: Für die Streitwertbestimmung fallen auch nicht rückständige Zinse oder Zinsverluste in...


Gesetzesregister
OG: 54  59
BGE Register
31-II-792 • 60-II-50
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