S. 249 / Nr. 39 Markenschutz (d)

BGE 60 II 249

39. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1934 i. S. S. A.
Egidio Galbani gegen Migros A. G.


Seite: 249
Regeste:
I. Markenschutz; Art. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
, 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
, 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
MSchG.
1. Der Umstand, dass für eine Warengattung noch keine allgemein geläufige
Bezeichnung besteht, berechtigt nicht, einen geschützten Markennamen dafür zu
verwenden. Erw. 1 a.
2. Umwandlung der geschützten Marke in ein Freizeichen. Eine Marke bleibt
schutzfähig, wenn sie ihre individualisierende Kraft auch nur in einem der
schweizerischen Sprachgebiete bewahrt hat. Erw. 1 b.
3. Markenmässiger Gebrauch der Marke; Kriterien. Erw. 2.
4. Die Verwendung eines Markennamens mit Zusätzen wie Typ, Façon u. dergl.
durch Dritte ist erst zulässig, wenn der Name zum Freizeichen geworden ist.
Erw. 3.
II. Unlauterer Wettbewerb u. Persönlichkeitsrechte; Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR.
Auch die nichtmarkenmässige Verwendung eines Markennamens mit Zusätzen wie
Typ, Façon u. dergl. ist Dritten erst nach seiner Umwandlung in ein
Freizeichen gestattet. Erw. 4.

A. - Die Klägerin, S. A. Egidio Galbani in Melzo (Italien), ist Inhaberin der
seit 1915 im italienischen und seit 1924 unter No. 34874 im internationalen
Register eingetragenen Käsemarke «Bel Paese». Gegenstand der Marke bildet eine
vom Rechtsvorgänger der Klägerin, Davide Galbani, erfundene vollfette
Weichkäsespezialität, die nach und nach grossen Absatz fand und von
zahlreichen Käsefabrikanten, besonders in Italien, nachgemacht wird.
B. - Gegen Ende 1932 begann die Beklagte, Migros A.-G. in Zürich, eine
derartige aus Italien eingeführte Nachahmung zu verkaufen. Dabei steckte sie
auf den Käse, den sie in den Verkaufslokalen und in den

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Schaufenstern ausstellte, Täfelchen auf mit der Aufschrift «Tipo Bel Paese»
und liess u. a. in der «Neuen Zürcher Zeitung» und im «Tagblatt der Stadt
Zürich» Inserate erscheinen, in denen der Käse bald als «Tipo Bel Paese» oder
als «Type Bel Paese», bald als «Weichkäse Marke 'Unica' (Tipo Bel Paese)»
ausgekündigt wurde. Als die Klägerin dagegen im «Tagblatt der Stadt Zürich»
protestierte, erklärte die Beklagte in derselben Zeitung, dass der von ihr
verkaufte Käse nicht der Markenartikel «Bel Paese», sondern ähnlich wie das
«Ohä», «Potz» und der koffeinfreie Kaffee «Zaun» ein Gegenprodukt zur
Markenware darstelle und dass sie denn auch von jeher Typ «Bel Paese»
ausgeschrieben habe.
C. - Am 26. Mai 1933 hat die S. A. Egidio Galbani beim Handelsgericht des
Kantons Zürich gegen die Migros A. G. Klage eingereicht mit den Begehren:
1. es sei der Beklagten zu verbieten, die internationale Marke der Klägerin
Nr. 34874 «Bel Paese» mit Zusätzen wie «Tipo», «Ersatz», «Façon», «Art»,
«Marke Unica (Tipo Bel Paese)» für Käse zu gebrauchen;
2. es sei der Beklagten zu verbieten, die Marke «Bel Paese» mit Zusätzen wie
«Tipo», «Ersatz», «Façon», «Art», «Marke Unica (Tipo Bel Paese)» auf Fakturen,
Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, in Inseraten, auf Plakaten und zur
Reklame für irgendeine Art von Käse zu gebrauchen;
3. es seien sämtliche Fakturen, Preislisten, sonstigen Geschäftspapiere,
Plakate und Reklamen jeder Art der Beklagten, welche eine mit vorliegender
Klage verbotene Bezeichnung tragen, zu beschlagnahmen und zu vernichten;
4. es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz und
Genugtuung 10000 Fr. zu zahlen;
5. die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv je einmal auf Kosten
der Beklagten im Inseratenteile der «Neuen Zürcher Zeitung» und im «Tagblatt
der Stadt Zürich» zu veröffentlichen.

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Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, die Verwendung der
Täfelchen mit der Aufschrift «Tipo Bel Paese» auf dem nicht von ihr bezogenen
Käse stelle eine Verletzung ihres Markenrechts und die Verwendung dieser und
ähnlicher Bezeichnungen in der Reklame eine Verletzung ihrer
Persönlichkeitsrechte und unlautern Wettbewerb dar.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem
Antrag, die unter No. 34874 im internationalen Register eingetragene
klägerische Marke «Bel Paese» sei zu löschen. Sie behauptet, die Marke «Bel
Paese» sei zur Sachbezeichnung und damit zum Freizeichen geworden. Übrigens
habe sie von ihr keinen markenmässigen Gebrauch gemacht. Ebensowenig liege
eine Verletzung der klägerischen Persönlichkeitsrechte oder unlauterer
Wettbewerb vor. Da es sich um ein Freizeichen handle, stehe die Verwendung
jedermann zu. Ein anderer Name für Käse dieser Art existiere gar nicht.
Ausserdem habe sie durch Zusätze dafür gesorgt, dass nicht der Eindruck
entstehen könne, sie verkaufe das Erzeugnis der Klägerin.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
D. - Nach Einholung eines Gutachtens beim Käsefabrikanten Peter Bürki in
Luzern hat das Handelsgericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 14. November
1933 die Widerklage sowie den markenrechtlichen Teil der Hauptklage abgewiesen
und diese im übrigen in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass es der
Beklagten verbot, auf Fakturen, Preislisten, Inseraten, Plakaten, weitern
Geschäftspapieren und in Reklamen irgendwelcher Art im deutschen Sprachgebiet
die Bezeichnung «Tipo Bel Paese» zu verwenden.
E. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin verlangt, die Hauptklage sei mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1,
2, 3 und 5 in vollem Umfange,

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mit Bezug auf das Rechtsbegehren 4 in dem Sinne gutzuheissen, dass die
Beklagte zur Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 8000 Fr.
verpflichtet werde, eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt vollständige Abweisung der Klage und Gutheissung der
Widerklage, eventuell ebenfalls Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Diese Anträge sind in der heutigen Verhandlung wiederholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zutreffend ausführt, findet auf die Frage, ob die Marke nach ihrem Wesen und
ihrer Funktion in der Schweiz materiell schutzfähig ist, nicht das Recht ihres
Ursprungslandes, sondern das schweizerische Anwendung (BGE 55 II S. 151).
a) Die Beklagte spricht dem Wortzeichen «Bel Paese» den Markencharakter in
erster Linie deswegen ab, weil es für die Weichkäsesorte, wie sie ausser von
der Klägerin auch vom Lieferanten der Beklagten und ungezählten weitern
Produzenten hergestellt werde, gar keine andere Bezeichnung gebe, die
angebliche Marke der Klägerin also Gattungsname und damit Freizeichen sei.
Selbst wenn zutrifft, dass eine allgemein geläufige Sachbezeichnung für diese
Käsesorte nicht existiert, so berechtigt das die Konkurrenz aber keineswegs,
einfach die Marke der Klägerin dafür zu verwenden. Dass der Phantasiename Bel
Paese nicht die einzig mögliche Bezeichnung ist, liegt ja auf der Hand. Es
stehen dafür eine praktisch unbegrenzte Anzahl anderer Namen zur Verfügung,
seien es freie Phantasiebezeichnungen oder solche, die aus der Beschaffenheit
des Produktes abgeleitet werden. Sache der beteiligten Produzenten und Händler
ist es, eine solche, kein fremdes Rechtsgut verletzende Bezeichnung
einzuführen. Übrigens ist anerkannt, dass

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von den zahlreichen Nachahmungen des «Bel Paese» in Italien jede unter einer
eigenen Marke (Unio, Aquila, Fiore Alpino, Bel Piano, Bella Milano usw.) in
den Handel gebracht wird und die Beklagte selber den von ihr vertriebenen Käse
in Italien unter besondern Marken einkauft. Es ist deshalb nicht einzusehen,
warum sie ihn nicht auch wieder unter diesen Marken sollte verkaufen können.
Freilich mag das Produkt der Klägerin als ältestes und besteingeführtes für
diese Käsesorte sozusagen am repräsentativsten sein, weshalb die dafür
verwendete Marke als Gattungsbezeichnung besonders vorteilhaft wäre. Damit ist
jedoch nicht auch schon ein Recht auf den Gemeingebrauch gegeben. Wenn die
Klägerin die Art der Herstellung ihres Käses nicht unter Rechtsschutz stellen
konnte, sondern der Nachahmung preisgeben musste, so folgt daraus nicht, dass
ihr für die Nachahmungen obendrein auch noch die Marke weggenommen, bezw. dass
dieselbe als Sachbezeichnung verwendet werden dürfe. Das wäre nichts anderes
als Ausbeutung des in der Marke investierten Arbeits- und Kapitalaufwandes,
die durch den gesetzlichen Markenschutz gerade verhindert werden soll.
b) Der Freizeichencharakter hängt vielmehr einzig davon ab, ob die Marke durch
tatsächlichen, von der Klägerin geduldeten Gebrauch schon Gattungsbezeichnung
geworden ist. Dabei sind grundsätzlich die schweizerischen Verhältnisse
massgebend (vgl. BGE 57 II S. 605 und die dort angeführten Urteile).
Die Vorinstanz stellt fest, dass «Bel Paese» in Verbraucherkreisen vielfach
nicht mehr als Marke der Klägerin, sondern lediglich als Sachbezeichnung
bekannt sei, dass man dagegen im Gross- und Kleinhandel darunter immer noch
die von der Klägerin hergestellte Weichkäsespezialität verstehe und sich im
schriftlichen Verkehr äusserster Vorsicht in der Anwendung dieses Namens
befleissige, offenbar in Kenntnis der Prozesse, welche die Klägerin in
mehreren Nachbarstaaten zum Schutze ihrer Marke mit Erfolg geführt habe. Diese
im wesentlichen

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auf die Expertise gestützte Feststellung beschlägt tatsächliche Verhältnisse
und ist daher, weil sie weder mit den Akten im Widerspruch steht, noch gegen
bundesrechtliche Beweisvorschriften verstösst, für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OG). Dann kann aber auch der rechtlichen Schlussfolgerung
der Vorinstanz, dass «Bel Paese» noch nicht zum Freizeichen geworden ist, nur
beigepflichtet werden. Denn wie schon in BGE 57 II 606 f. ausgesprochen worden
ist, ist die Umwandlung einer geschützten Marke in ein Freizeichen erst dann
als vollzogen zu betrachten, wenn sie von allen in Betracht kommenden
Verkehrskreisen, also nicht nur vom kaufenden Publikum, sondern auch von den
Produzenten und Händlern als Sach- und nicht mehr als Herkunftsbezeichnung
genommen wird. Und zwar verdient die Tatsache, dass die Fachleute den
Markencharakter immer noch anerkennen, erhöhte Beachtung, da diese ihrem
Interesse entsprechend viel leichter als die Konsumenten geneigt sein werden,
die Marke wenn möglich als Freizeichen anzusprechen. Ob sie im mündlichen
Verkehr, wo sie es praktisch ungestraft tun können, die Zugehörigkeit der
Marke zur Klägerin weniger gewissenhaft respektieren, spielt keine Rolle; in
Betracht fällt einzig, dass ihnen das Bewusstsein dieser Zugehörigkeit
geblieben ist, was ihr Verhalten im schriftlichen Verkehr deutlich genug
bestätigt. Dazu kommt, dass sich die Bemerkung der Vorinstanz, «Bel Paese» sei
in Verbraucherkreisen nicht mehr als Marke bekannt, offensichtlich nur auf die
Verhältnisse in der deutschen und vielleicht noch in der französischen,
dagegen nicht auf diejenigen in der italienischen Schweiz bezieht. In der Tat
herrscht dort, wahrscheinlich unter dem Einfluss des regern Verkehrs mit dem
benachbarten Italien, auch beim kaufenden Publikum Klarheit darüber, dass
dieser Name auf die Herkunft des Produkts hinweist. Ein Markenzeichen bleibt
aber schutzfähig, wenn es seine individualisierende Bedeutung auch nur in
einem der verschiedenen Sprachgebiete der Schweiz bewahrt hat (vgl. BGE 55 II
152
f.).

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Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf den schweizerischen
Gebrauchszolltarif, in dem «Bel Paese» neben Gorgonzola, Stracchino, Camembert
usw. als Gattungsbegriff aufgeführt ist. Soweit der behördliche Charakter des
Tarifs in Betracht kommt, ist daraus aber - entgegen der Ansicht der Beklagten
- überhaupt nichts herzuleiten, weil dem Erlasse der Zweck, auf bestehende
Individualrechte hinzuweisen, gänzlich fernliegt (vgl. bezüglich
Veröffentlichungen ähnlicher Art BGE 57 II 608 und dort zitierte
Entscheidungen), und soweit der Tarif ein Indiz für die Verkehrsauffassung
sein könnte, weil bei seiner Aufstellung Fachleute mitgewirkt haben, so
handelt es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, die durch die
Feststellung der Vorinstanz, dass in der Käsebranche «Bel Paese» im
allgemeinen noch als Marke gelte, erledigt ist.
c) Ist die Marke «Bel Paese» also jedenfalls heute noch nicht zum Freizeichen
geworden, so muss die Widerklage, mit der ihre Löschung verlangt wird,
abgewiesen werden. Für die markenrechtlichen Begehren der Hauptklage bleibt
weiterhin zu prüfen, ob in den Veranstaltungen der Beklagten eine Verletzung
der klägerischen Marke liege.
2.- Die Vorinstanz nimmt eine Verletzung nicht an, weil der Name «Bel Paese»
nicht auf dem Käse selber oder dessen Verpackung, sondern lediglich auf den
aufgesteckten Täfelchen gestanden habe. Damit geht sie von dem richtigen
Grundsatze aus, dass als Verletzung nur eine markenmässige Verwendung im Sinne
von Art. 1 Ziffer 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG in Betracht komme, legt aber diesen Begriff zu eng
aus.
Das Bundesgericht hat bereits in einem andern Falle (Urteil vom 1. Mai 1934 i.
S. S. A. des Anciennes Usines Max Thum c. Frigomatic A. G. und Autofrigor A.
G.; BGE 60 II. 161) jede Verbindung der Marke mit dem zu schützenden
Gegenstande, durch die unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass
dieser Gegenstand geschützt sein

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soll, als markenmässig bezeichnet. Wenn in Art. 1 Ziffer 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG vom Anbringen
der Marke auf dem Gegenstand selber oder dessen Verpackung die Rede ist, so
werden damit lediglich die beiden Hauptanwendungsfälle dieses Grundsatzes
genannt, ohne dass damit eine andere, gleichwertige Verbindung ausgeschlossen
werden wollte. Etwas anderes wäre auch gar nicht verständlich, da der Zweck
der Vorschrift, die Kennzeichnung der Markensache zu gewährleisten, ja
vollständig erfüllt wird. Zum gleichen Ergebnis führt übrigens der
Gesetzestext selber, indem er sagt, dass die Marke auf der Sache oder deren
Verpackung «in beliebiger Weise» angebracht werden könne. Das gestattet nicht
nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Verbindung; erforderlich
ist nur, dass sie die Beziehung der Marke zur Sache in unzweideutiger Weise
kundtut.
Gilt das für den Gebrauch der Marke durch den Markeninhaber, so gilt es
umgekehrt auch für ihren Missbrauch durch einen Dritten. Darnach liegt hier
die Markenmässigkeit des Gebrauchs klar zutage; als Gegenstand der vermittelst
Täfelchen auf dem Käse angebrachten Aufschriften konnte und wollte
schlechterdings nichts anderes als eben der Käse gemeint sein.
3.- Es frägt sich demnach nur noch, ob die Beklagte, die Markenverletzung
nicht deswegen mit Recht bestreitet, weil die Aufschrift «Tipo Bel Paese» und
nicht bloss «Bel Paese» lautete. Die Beklagte behauptet, durch diese
Ausdrucksweise deutlich zu erkennen gegeben zu haben, dass sie nicht das
Produkt der Klägerin, sondern ein solches von gleicher Art verkaufe.
Schon diese Behauptung an sich ist nur beschränkt richtig. Wenn zum Verkauf
eines Produktes der Name eines andern mit dem Zusatze Typ..., Genre...,
Façon..., System..., Ersatz... oder dergl. verwendet wird, so liegt darin
anscheinend allerdings lediglich eine Beschaffenheitsbezeichnung. Im Verkehr
wirken solche Angaben aber erfahrungsgemäss häufig anders. Der flüchtig
beobachtende Durchschnittskäufer nimmt den Namen als

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Herkunftsbezeichnung und legt auf den Zusatz kein Gewicht. Es besteht also die
Gefahr von Verwechslungen, auf die es vielfach auch gerade abgesehen ist.
Wegen dieser Gefahr, die in einem frühern Urteile (BGE 37 II 14 f.) noch nicht
in ihrer vollen Tragweite eingeschätzt worden war, ist das Bundesgericht denn
auch dazu gekommen, den Gebrauch einer Herkunftsbezeichnung mit dem Zusatz
«Typ» («Typ Burgunder») für den Verkauf von Lebensmitteln gestützt auf Art. 3
der Lebensmittelverordnung als unzulässig zu erklären (BGE 47 I 202 ff.). Die
nämliche Folgerung muss für alle derartigen Verbindungen auf dem Gebiete des
Markenschutzes gezogen werden, in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass
keine Zeichen verwendet werden dürfen, die zu Verwechslungen mit der Marke
Anlass geben können. Ebenso für das deutsche Recht: PINZGER-HEINEMANN, Das
deutsche Warenzeichenrecht, S. 248, und SELIGSOHN, Gesetz zum Schutze der
Warenbezeichnungen, III. Auflage, S. 283; für das französische Recht:
POUILLET, Traité des marques de fabrique, 6e édition, No 337, 740 und 791 sv.
Abgesehen hievon ergibt sich aber die Notwendigkeit, solche Verwendungen zu
untersagen, vor allem noch aus einem andern Grunde. Sie zulassen hiesse
nämlich nichts anderes, als die Umwandlung des Individualzeichens zum
Freizeichen fördern. Das kaufende Publikum, das einen Markennamen in
Verbindungen wie Typ..., Façon... usw. bei einer Mehrzahl, vielleicht sogar
bei Dutzenden von Produkten verschiedenen Ursprungs zu lesen bekäme, würde
sich mit der Zeit daran gewöhnen, ihn überall und auch dort, wo er noch die
Herkunft angeben sollte, als Gattungsbezeichnung anzusehen. Die Konkurrenten
des Markeninhabers hätten es also in der Hand, auf diesem Umwege selber die
Situation herbeizuführen, die ihnen nachher gestatten würde, das Zeichen auch
ohne Zusatz in jeder beliebigen Weise für sich zu verwenden. Dagegen muss sich
der Inhaber zur Wehr setzen können, wenn der Markenschutz nicht eine blosse
Illusion sein

Seite: 258
soll. Er hat ein Recht darauf, dass alles unterlassen werde, was geeignet
wäre, den Charakter der Marke als Herkunftsbezeichnung zu entwerten. Erst wenn
sich die Entwicklung zum Freizeichen infolge mangelnden Widerstandes seitens
des Inhabers tatsächlich vollzogen hat und zum Abschluss gekommen ist, steht
daher auch dem Gebrauche des Markennamens mit Zusätzen wie Typ, Façon usw.
nichts mehr entgegen.
Die Verletzung der klägerischen Marke durch die Beklagte ist demgemäss zu
bejahen und das Begehren der Hauptklage auf künftige Unterlassung
gutzuheissen.
4.- Mit einem weitern Begehren verlangt die Klägerin, es sei der Beklagten die
weitere Verwendung ihrer Marke mit Zusätzen der genannten Art (Tipo, Façon
usw.) auch auf Fakturen, Preislisten und andern Geschäftspapieren, in
Inseraten und jeder Reklame zu verbieten. Dieser nicht markenmässige Gebrauch
des Markenzeichens ist, weil auf dem Gebiete der Schweiz erfolgt, ebenfalls
nach schweizerischem Rechte zu beurteilen, und zwar, wie das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung entschieden hat, nach den Vorschriften über den
Schutz der wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte, Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, und der
Spezialbestimmung über den unlautern Wettbewerb, Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR (siehe statt
vieler BGE 58 II 170).
Wie die auf dem Käse vermittelst Täfelchen angebrachte Aufschrift «Tipo Bel
Paese» begründet selbstverständlich auch eine Auskündigung dieser Art in
Inseraten usw. die Gefahr der Verwechslung mit dem klägerischen Produkt. Es
genügt, in dieser Hinsicht auf die Erwägungen zu verweisen, die darüber unter
dem Gesichtspunkte der markenmässigen Verwendung angestellt worden sind. Die
Vorinstanz nimmt an, dass in der deutschen Schweiz nur der als Fremdwort
wirkende italienische Ausdruck «Tipo» die Käufer irreführen könne, dass
dagegen die deutsche Form «Typ» und ebenso andere deutsche Zusätze wie «Art»,
«Ersatz» u. dgl. unterscheidungskräftig genug seien. Dieser Auffassung kann
nicht

Seite: 259
zugestimmt werden. Wie schon oben auseinandergesetzt wurde, konzentriert sich
die Aufmerksamkeit des gewöhnlichen Käufers auf den ihm vorgeführten Namen,
während er derartige Zusätze in der Regel überhaupt nicht beachtet, gleichviel
ob sie in einer fremden oder in der eigenen Sprache lauten.
Mit der markenmässigen Verwendung hat der Gebrauch in der Reklame sodann
weiterhin gemein, dass er geeignet ist, dem Individualzeichen diesen Charakter
allmählich zu entziehen und es in eine dem freien Gebrauch anheimfallende
Gattungsbezeichnung überzuführen.
Beide Wirkungen, sowohl die Verwechslungsgefahr wie die Entwertung des
Individualzeichens zum Freizeichen, machen aber diese Zeichenbenützung zum
unlautern Wettbewerb und gleichzeitig zu einer Verletzung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit der Klägerin (vgl. einerseits BGE 58 II 171 Erw. 2, anderseits
50 II 201 Erw. 4; dazu ROSENTHAL, Reichsgesetz gegen den unlautern Wettbewerb
S. 226, und CARL BECHER, Wettbewerbsrecht S. 64).
Das Begehren der Klägerin, der Beklagten die Verwendung des Namens «Bel Paese»
mit Zusätzen wie Tipo, Ersatz usw. in der Reklame und auf Geschäftspapieren zu
verbieten, ist daher ebenfalls als begründet zuzusprechen.
5.- (Vernichtung des vorhandenen Reklamematerials usw.).
6.- (Schadenersatz u. Genugtuung.)
7.- (Urteilspublikation.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, diejenige der Klägerin teilweise
dahin gutgeheissen,
a) dass der Beklagten verboten wird, die der Klägerin gehörige Marke «Bel
Paese» mit Zusätzen wie «Tipo», «Ersatz», «Façon», «Art», «Marie Unica (Tipo
Bel Paese)», in markenmässiger Weise für Käse zu verwenden;

Seite: 260
b) dass der Beklagten verboten wird, die Marke «Bel Paese» mit Zusätzen wie
«Tipo», «Ersatz», «Façon», «Art», «Marke Unica (Tipo Bel Paese)» auf Fakturen,
Preislisten, sonstigen Geschäftspapieren, auf Plakaten, in Inseraten und
sonstwie zur Reklame für Käse zu gebrauchen;
c) dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin als Schadenersatz einen
Betrag von 2000 Fr zu bezahlen;
d) dass die Klägerin ermächtigt wird, das Urteilsdispositiv auf Kosten der
Beklagten je einmal im Inseratenteil der «Neuen Zürcher Zeitung» und im
«Tagblatt der Stadt Zürich» zu veröffentlichen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 60 II 249
Date : 01. Januar 1934
Published : 15. Mai 1934
Source : Bundesgericht
Status : 60 II 249
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : I. Markenschutz; Art. 1, 3, 24 MSchG.1. Der Umstand, dass für eine Warengattung noch keine...


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MSchG: 1  3  24
OG: 81
OR: 48
ZGB: 28
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37-II-11 • 47-I-200 • 50-II-195 • 55-II-149 • 57-II-603 • 58-II-167 • 60-II-249
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defendant • dialing tone • lower instance • federal court • hamlet • advertisement • unfair competition • italian • counterclaim • technical name • indication of origin • compensation • poster • newspaper • packaging • character • legal demand • number • diligence • commodity
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