S. 13 / Nr. 3 Familienrecht (d)
BGE 60 II 13
3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1934 i. S.
Schnyder gegen Brehm.
Seite: 13
Regeste:
Vaterschaftsklage nach vorausgegangener Unehelicherklärung des Kindes.
1. Unehelicherklärung des Kindes als Voraussetzung zur Anhebung einer
Vaterschaftsklage, wenn die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war
(Art. 316
ZGB). Ein ausländisches, nach dortigem Recht ausgefälltes Urteil auf
Unehelicherklärung ist anzuerkennen, wenn der in der Schweiz wohnende klagende
Ehemann dem betreffenden Staate angehört hat. Art. 8
und 32
NAG.
2. Die Vaterschaftsgerichte sind an die tatbeständlichen Feststellungen, auf
denen die Unehelicherklärung beruht, nicht gebunden. Sie haben alle für die
Beurteilung der Vaterschaftsklage erheblichen Momente selbständig zu prüfen.
Das Kind einer mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnenden Deutschen wurde auf
Klage des Ehemannes vom badischen Landgericht Karlsruhe rechtskräftig für
unehelich erklärt. Darauf belangten Mutter und Kind den angeblichen
ausserehelichen Vater auf Vermögensleistungen nach Art. 317
und 319
ZGB.
Aus den Erwägungen:
1.- Da die Klägerin-Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, ist die
Anhebung einer Vaterschaftsklage nur dann zulässig, wenn das Kind zuvor durch
den Richter für unehelich erklärt worden ist, wobei die Klagefrist erst mit
dem Tage der Unehelicherklärung beginnt (Art. 316
ZGB). Der Beklagte hält
dafür, das Urteil des badischen Landgerichts Karlsruhe vermöge diese
Voraussetzung nicht zu schaffen, da die Anfechtungsklage des Ehemannes nicht
binnen der in Art. 253
ZGB vorgeschriebenen Frist und zudem nur gegen das Kind
angehoben worden sei, da ferner der als Vertreter des Kindes bestellte Pfleger
dessen Rechte im Prozess nicht gehörig gewahrt und das Gericht auf einen
unzulänglichen Sachverständigentefund über die Zeugungsunfähigkeit des
Ehemannes abgestellt
Seite: 14
habe. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören, denn der Vaterschaftsrichter
hat ein rechtskräftiges Urteil, wodurch die Unehelichkeit des Kindes
festgestellt ist, als solches hinzunehmen, und es steht ihm nicht zu, dessen
Grundlagen zu überprüfen. Freilich wäre das ausländische Urteil für den
schweizerischen Richter nicht massgebend, wenn für die betreffende Statusklage
die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung des deutschen Rechts gegen
zwingende, auch nicht etwa durch Staatsvertrag ausser Kraft gesetzte Normen
der schweizerischen Rechtsordnung verstiessen, dergestalt, dass ein solches
Urteil in der Schweiz schlechthin nicht beachtet werden dürfte. Das ist aber
nicht der Fall. Gemäss Art. 8
in Verbindung mit Art. 32
NAG war der deutsche
Richter zuständig und deutsches Recht anwendbar (vgl. BGE 49 II 317).
2.- Demnach steht der Klägerschaft der Weg zur Vaterschaftsklage nach Art. 316
ZGB in der Tat offen. Eine weitergehende Bedeutung kommt dagegen der
gerichtlichen Unehelicherklärung des Kindes für den Vaterschaftsprozess nicht
zu. Die Vorinstanz verkennt die Rechtslage, wenn sie annimmt, der Beklagte
könne gegen die jenem Urteil zugrunde liegenden tatbeständlichen
Feststellungen nur mit anderweitigen neuen Beweisen aufkommen. Gegenstand
jenes Prozesses war die Frage der Unehelicherklärung, und einzig darüber ist
entschieden worden. In welcher Weise dabei das Gericht einzelne
tatbeständliche Fragen beurteilt und Beweise gewürdigt hat, ist für die
Gerichte, die über die Vaterschaftsklage zu befinden haben, nicht bindend,
umsoweniger, als der hier Beklagte an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen
war und zu den dort durchgeführten Beweismassnahmen nicht hatte Stellung
nehmen können. Dem Beklagten ist also darin beizupflichten, dass im
Vaterschaftsprozess, mögen hier auch Akten des
Ehelichkeitsanfechtungsprozesses beigezogen werden, die Würdigung des
Prozessstoffes einzig und allein dem zur Beurteilung der
Seite: 15
Vaterschaftsklage berufenen Gerichte zusteht. Die Meinung der Vorinstanz, eine
andere als die von ihr vertretene Betrachtungsweise liefe auf eine Missachtung
des Urteils über die Ehelichkeitsanfechtung hinaus, trifft nicht zu. Auch wenn
das Vaterschaftsgericht, von den Erwägungen jenes Urteils abweichend, den
Beweis der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes der Erstklägerin nicht als
erbracht ansehen und die Vaterschaftsklage gerade deshalb abweisen sollte, so
könnte nicht von einer unzulässigen Missachtung der Unehelicherklärung
gesprochen werden. Denn daran, dass das Kind als unehelich zu gelten hat,
würde durch das Vaterschaftsurteil nichts geändert, und alle mit der
Unehelicherklärung verbundenen Rechtswirkungen (Familienname, erbrechtliche
Stellung usw.) blieben unberührt. Darüber hinaus aber erstreckt sich die
Rechtskraftwirkung der Unehelicherklärung nicht. Der Vaterschaftsbeklagte hat
Anspruch darauf, mit allen seinen Bestreitungen und Einreden nach Massgabe des
Vaterschaftsrechtes und der es beherrschenden Verteilung der Beweis- und
Abwehrlast uneingeschränkt gehört zu werden, und es darf ihm hiebei keineswegs
zum Nachteil gereichen, dass im vorausgegangenen
Ehelichkeitsanfechtungsprozesse allenfalls die Verteidigung versagt oder das
Gericht die Akten in einer Weise geprüft haben mag, der das
Vaterschaftsgericht bei selbständiger Prüfung in Anwendung des zutreffenden
materiellen und Prozessrechts nicht beistimmen kann. Es muss somit dem
Beklagten unbenommen bleiben, die Einrede aus Art. 314 Abs. 2
ZGB auch auf die
Tatsache zu stützen, dass die Erstklägerin während der kritischen Zeit mit dem
Ehemanne geschlechtlichen Umgang pflog, und es ist dann Sache der
Klägerschaft, diesen Einwand mit dem Nachweis der Zeugungsunfähigkeit des
Ehemannes zu entkräften, worüber das Vaterschaftsgericht selbständig zu
urteilen hat.
BGE 60 II 13
3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1934 i. S.
Schnyder gegen Brehm.
Seite: 13
Regeste:
Vaterschaftsklage nach vorausgegangener Unehelicherklärung des Kindes.
1. Unehelicherklärung des Kindes als Voraussetzung zur Anhebung einer
Vaterschaftsklage, wenn die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war
(Art. 316
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 316 [1] |
||||||
| Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. | ||||||
| Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig. [2] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). | ||||||
Unehelicherklärung ist anzuerkennen, wenn der in der Schweiz wohnende klagende
Ehemann dem betreffenden Staate angehört hat. Art. 8
|
SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung |
||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. | ||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. | ||||||
| Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. | ||||||
| Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. | ||||||
| Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. | ||||||
|
SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung |
||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. | ||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. | ||||||
| Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. | ||||||
| Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. | ||||||
| Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. | ||||||
2. Die Vaterschaftsgerichte sind an die tatbeständlichen Feststellungen, auf
denen die Unehelicherklärung beruht, nicht gebunden. Sie haben alle für die
Beurteilung der Vaterschaftsklage erheblichen Momente selbständig zu prüfen.
Das Kind einer mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnenden Deutschen wurde auf
Klage des Ehemannes vom badischen Landgericht Karlsruhe rechtskräftig für
unehelich erklärt. Darauf belangten Mutter und Kind den angeblichen
ausserehelichen Vater auf Vermögensleistungen nach Art. 317
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 317 [1] |
||||||
| Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 319 [1] |
||||||
| Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. | ||||||
| Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
Aus den Erwägungen:
1.- Da die Klägerin-Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, ist die
Anhebung einer Vaterschaftsklage nur dann zulässig, wenn das Kind zuvor durch
den Richter für unehelich erklärt worden ist, wobei die Klagefrist erst mit
dem Tage der Unehelicherklärung beginnt (Art. 316
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 316 [1] |
||||||
| Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. | ||||||
| Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig. [2] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). | ||||||
dafür, das Urteil des badischen Landgerichts Karlsruhe vermöge diese
Voraussetzung nicht zu schaffen, da die Anfechtungsklage des Ehemannes nicht
binnen der in Art. 253
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 253 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). |
angehoben worden sei, da ferner der als Vertreter des Kindes bestellte Pfleger
dessen Rechte im Prozess nicht gehörig gewahrt und das Gericht auf einen
unzulänglichen Sachverständigentefund über die Zeugungsunfähigkeit des
Ehemannes abgestellt
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habe. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören, denn der Vaterschaftsrichter
hat ein rechtskräftiges Urteil, wodurch die Unehelichkeit des Kindes
festgestellt ist, als solches hinzunehmen, und es steht ihm nicht zu, dessen
Grundlagen zu überprüfen. Freilich wäre das ausländische Urteil für den
schweizerischen Richter nicht massgebend, wenn für die betreffende Statusklage
die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung des deutschen Rechts gegen
zwingende, auch nicht etwa durch Staatsvertrag ausser Kraft gesetzte Normen
der schweizerischen Rechtsordnung verstiessen, dergestalt, dass ein solches
Urteil in der Schweiz schlechthin nicht beachtet werden dürfte. Das ist aber
nicht der Fall. Gemäss Art. 8
|
SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung |
||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. | ||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. | ||||||
| Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. | ||||||
| Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. | ||||||
| Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. | ||||||
|
SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung |
||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. | ||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. | ||||||
| Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. | ||||||
| Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. | ||||||
| Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. | ||||||
Richter zuständig und deutsches Recht anwendbar (vgl. BGE 49 II 317).
2.- Demnach steht der Klägerschaft der Weg zur Vaterschaftsklage nach Art. 316
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 316 [1] |
||||||
| Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. | ||||||
| Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig. [2] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). | ||||||
ZGB in der Tat offen. Eine weitergehende Bedeutung kommt dagegen der
gerichtlichen Unehelicherklärung des Kindes für den Vaterschaftsprozess nicht
zu. Die Vorinstanz verkennt die Rechtslage, wenn sie annimmt, der Beklagte
könne gegen die jenem Urteil zugrunde liegenden tatbeständlichen
Feststellungen nur mit anderweitigen neuen Beweisen aufkommen. Gegenstand
jenes Prozesses war die Frage der Unehelicherklärung, und einzig darüber ist
entschieden worden. In welcher Weise dabei das Gericht einzelne
tatbeständliche Fragen beurteilt und Beweise gewürdigt hat, ist für die
Gerichte, die über die Vaterschaftsklage zu befinden haben, nicht bindend,
umsoweniger, als der hier Beklagte an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen
war und zu den dort durchgeführten Beweismassnahmen nicht hatte Stellung
nehmen können. Dem Beklagten ist also darin beizupflichten, dass im
Vaterschaftsprozess, mögen hier auch Akten des
Ehelichkeitsanfechtungsprozesses beigezogen werden, die Würdigung des
Prozessstoffes einzig und allein dem zur Beurteilung der
Seite: 15
Vaterschaftsklage berufenen Gerichte zusteht. Die Meinung der Vorinstanz, eine
andere als die von ihr vertretene Betrachtungsweise liefe auf eine Missachtung
des Urteils über die Ehelichkeitsanfechtung hinaus, trifft nicht zu. Auch wenn
das Vaterschaftsgericht, von den Erwägungen jenes Urteils abweichend, den
Beweis der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes der Erstklägerin nicht als
erbracht ansehen und die Vaterschaftsklage gerade deshalb abweisen sollte, so
könnte nicht von einer unzulässigen Missachtung der Unehelicherklärung
gesprochen werden. Denn daran, dass das Kind als unehelich zu gelten hat,
würde durch das Vaterschaftsurteil nichts geändert, und alle mit der
Unehelicherklärung verbundenen Rechtswirkungen (Familienname, erbrechtliche
Stellung usw.) blieben unberührt. Darüber hinaus aber erstreckt sich die
Rechtskraftwirkung der Unehelicherklärung nicht. Der Vaterschaftsbeklagte hat
Anspruch darauf, mit allen seinen Bestreitungen und Einreden nach Massgabe des
Vaterschaftsrechtes und der es beherrschenden Verteilung der Beweis- und
Abwehrlast uneingeschränkt gehört zu werden, und es darf ihm hiebei keineswegs
zum Nachteil gereichen, dass im vorausgegangenen
Ehelichkeitsanfechtungsprozesse allenfalls die Verteidigung versagt oder das
Gericht die Akten in einer Weise geprüft haben mag, der das
Vaterschaftsgericht bei selbständiger Prüfung in Anwendung des zutreffenden
materiellen und Prozessrechts nicht beistimmen kann. Es muss somit dem
Beklagten unbenommen bleiben, die Einrede aus Art. 314 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 314 [1] |
||||||
| Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
| Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
Tatsache zu stützen, dass die Erstklägerin während der kritischen Zeit mit dem
Ehemanne geschlechtlichen Umgang pflog, und es ist dann Sache der
Klägerschaft, diesen Einwand mit dem Nachweis der Zeugungsunfähigkeit des
Ehemannes zu entkräften, worüber das Vaterschaftsgericht selbständig zu
urteilen hat.
Gesetzesregister
EÖBV 8
EÖBV 32
ZGB 253
ZGB 314
ZGB 316
ZGB 317
ZGB 319
|
SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung |
||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. | ||||||
| Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. | ||||||
| Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. | ||||||
| Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. | ||||||
| Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 253 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829). |
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 314 [1] |
||||||
| Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. | ||||||
| Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 316 [1] |
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| Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. | ||||||
| Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig. [2] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3988; BBl 1999 5795). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 317 [1] |
||||||
| Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 319 [1] |
||||||
| Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. | ||||||
| Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||