S. 121 / Nr. 23 Erfindungsschutz (d)

BGE 60 II 121

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Februar 1934 i. S. Dreyfuss gegen
Lamprecht & Co. A. G.


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Regeste:
Patentverletzungsklage. Umwandlung eines Zusatzpatentes in ein Hauptpatent;
dieses letztere ist inhaltlich auf den Bereich des früheren Zusatzpatentes
beschränkt Pat. Ges. Art. 14 und 21 (Erw. 1).
Mit Rücksicht auf diese Beschränkung Verneinung einer Patentverletzung im
vorliegenden Fall (Erw. 2-4).
Unlauterer Wettbewerb durch fahrlässige Aufstellung objektiv unwahrer
Behauptungen in einem Zirkular. OR Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
. Bestätigung der bisherigen Praxis,
dass sich Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR nicht nur auf die Höhe, sondern auch auf das
Vorhandensein des Schadens bezieht.

A. - Der Kläger, der in Lausanne den Beruf eines Zahnarztes ausübt, ist der
Erfinder eines besonders gearteten Gummisaugers für Säuglingsmilchflaschen,
der am 16. Januar 1924 vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum als
Hauptpatent 103096 patentiert wurde. Das Patent enthält die folgenden
Patentansprüche:
Patentanspruch:
«Biberon, caractérisé en ce que ses parties venant en contact avec la bouche
de l'enfant sont conformées de manière que le lait qu'elles conduisent n'en
peut être extrait que par une dépression appliquée par l'enfant à l'extrémité
du canal abducteur du biberon.»
Unteransprüche:
«1. Biberon selon la revendication, caractérisé en ce qu'il comporte un
mamelon plein percé d'un canal abducteur.
»2. Biberon selon la sous-revendication 1, caractérisé en ce que le mamelon
plein est de longueur telle qu'il ne puisse être saisi par la langue de
l'enfant.

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»3. Biberon selon la sous-revendication 2, caractérisé en ce que le mamelon
s'élève au centre d'une calotte prévue à l'extrémité d'un manchon de
fixation.»
Zu diesem Patent meldete der Kläger am 10. Juli 1923 ein Zusatzpatent an, das
ihm am 2. Juni 1924 unter No. 105163 erteilt wurde. Dieses enthält den
folgenden Patentanspruch:
«Biberon selon la revendication du brevet principal, caractérisé en ce que la
calotte est creuse et disposée de manière que le mamelon puisse exécuter des
mouvements dans la direction de l'axe du biberon.»
Ferner sind 8 Unteransprüche aufgestellt.
B. - Die beklagte Firma betreibt eine Gummiwarenfabrik in Örlikon; sie stellt
u. a. auch Gummisauger her. Am 5. Februar 1930 schrieb ihr Patentanwalt Bovard
in Bern als Vertreter des Klägers, es sei durch Kauf in einem Laden
festgestellt worden, dass sie Sauger für Kinderflaschen auf den Markt bringe,
die eine servile Kopie des vom Kläger patentierten und unter dem Namen
«Poupon» im Handel befindlichen Saugers sei, und forderte sie auf, die
Fabrikation und den Vertrieb der nachgeahmten Sauger sofort einzustellen und
innert 5 Tagen die Zahl der verkauften Sauger anzugeben, damit der dem Kläger
zugefügte Schaden geschätzt werden könne.
In ihrem Antwortschreiben vom 6. Februar 1930 machte die Beklagte geltend,
dass sowohl der vom Kläger vertriebene, wie auch der von ihr hergestellte
Sauger schon längst in ähnlicher Form überall hergestellt und vertrieben
werde. Ausserdem wies sie darauf hin, dass der vom Kläger unter der
Patentnummer 103096 vertriebene Sauger weder diesem Patent, noch dem
Zusatzpatent 105163 entspreche, und forderte den Kläger auf, diese fälschliche
Bezeichnung seines Saugers einzustellen.
Patentanwalt Bovard erwiderte am 28. Februar 1930, dass der Sauger gemäss
Patent 103096 allerdings nicht mehr fabriziert werde, dagegen ein «im gleichen
Geist»

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wie derjenige gemäss Zusatzpatent 105163 gehaltener. Im übrigen hielt er an
der Behauptung fest, dass der Sauger der Beklagten das klägerische Patent
verletze.
In der Folge wurde einer Reihe von Firmen, die als Abnehmer solcher Sauger in
Frage kommen, ein vom Patentanwaltsbureau Bovard & Co. unterzeichnetes
gedrucktes Zirkular folgenden Wortlautes zugestellt:
«P. P. Der «Poupon»-Sauger, durch die Schweizer Patente 103096 und 105163,
sowie durch zahlreiche ausländische Patente geschützt, wird seit einiger Zeit
von einer Schweizer Firma nachgemacht, welche sich nicht scheut, ihr Fabrikat
demjenigen des Inhabers oben genannter Patente als ebenbürtig anzupreisen. Wir
sind beauftragt, ohne Nachsicht gegen alle diejenigen vorzugehen, welche die
Rechte des Patentinhabers verletzen und wir gestatten uns, darauf aufmerksam
zu machen, dass das Schweizer Erfindungspatentgesetz nicht nur den
Fabrikanten, sondern auch den Verkäufer und den Verbraucher für den dem
Erfinder zugefügten Schaden verantwortlich macht. Es ist deshalb im Interesse
aller Beteiligten, bloss den patentierten Sauger, welcher die Marke «Poupon»
trägt, zu verkaufen. Diese Marke garantiert die Herkunft des Saugers.»
Mit Schreiben vom 26. Juni 1930 verwahrte sich der Vertreter der Beklagten
gegenüber dem Anwalt des Klägers gegen dieses Zirkular. Er vertrat den
Standpunkt, dass sich der Kläger damit des unlauteren Wettbewerbes im Sinne
von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR schuldig gemacht habe, und verlangte sofortige Einstellung
dieses Geschäftsgebarens unter Vorbehalt der Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen.
C. - Am 7. Juli 1930 hat der Kläger gegen die Beklagte beim Handelsgericht
Zürich Klage eingeleitet mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagten die Fabrikation und der Verkauf ihres mit der
Vogelmarke in den Handel gebrachten Milchsaugers mit Kugelspitze No. 2500 R
wegen

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Nachahmung der klägerischen Patente 103096 und 105163 gerichtlich zu
untersagen.
2. Es seien die nachgeahmten fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie die zur
Nachahmung dienenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Geräte und
Materialien gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 12000 Franken plus 5% Zins
seit 23. Juni 1930 zu bezahlen.
4. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten in einer vom Gerichte zu
bestimmenden Anzahl Zeitungen, jedenfalls aber je in einer Tageszeitung der
deutschen und der französischen Schweiz, sowie in je einer Fachzeitung beider
Landesteile zu veröffentlichen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und die folgende Widerklage
erhoben:
1. Es seien das schweiz. Hauptpatent No. 103096 und das Zusatzpatent No.
105163 des Klägers sowohl bezüglich des Patentanspruches, wie der
Unteransprüche nichtig zu erklären.
2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich der Kläger durch die
nachfolgenden Äusserungen bezw. Handlungen seiner Person und seiner Vertreter
des unlauteren Wettbewerbes schuldig gemacht habe:
a) Der «Poupon»-Sauger sei durch die schweiz. Patente No. 103096 und 105163,
sowie durch zahlreiche ausländische Patente geschützt.
b) Der «Poupon»-Sauger werde von der Widerklägerin widerrechtlich nachgemacht,
welche sich nicht scheue, ihr Fabrikat demjenigen des Inhabers oben genannter
Patente als ebenbürtig anzupreisen.
c) Dass Dreyfuss gegen alle diejenigen (Fabrikant, Verkäufer, Verbraucher)
wegen Patentverletzung ohne Nachsicht gerichtlich vorgehen werde, welche das
Fabrikat Lamprecht handeln oder benützen.
d) Es sei deshalb im Interesse aller Beteiligten bloss den patentierten
Sauger, der die Marke «Poupon» trage, zu verkaufen.

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3. Es seien dem Widerbeklagten Auskündigungen der in Ziffer 2 erwähnten Art
gerichtlich zu untersagen und er sei zu verurteilen, der Widerklägerin als
Schadenersatz und Genugtuung 1000 Fr. zu bezahlen.
4. Die Widerklägerin sei berechtigt zu erklären, das Urteilsdispositiv in 3
von ihr zu wählenden Tages- bezw. Fachzeitungen auf Kosten des Widerbeklagten
zu veröffentlichen.
D. - Das Handelsgericht Zürich hat die Durchführung einer Expertise
angeordnet. Der gerichtlich bestellte Experte Armand Braun, Patentanwalt in
Basel, hat am 2. Oktober 1931 ein Gutachten und am 22. März 1933 ein
Ergänzungsgutachten erstattet. In der Zeit zwischen diesen beiden Gutachten,
nämlich am 20. Februar 1932, hat der Kläger das streitige Hauptpatent No.
103096 löschen und das Zusatzpatent No. 105163 in ein Hauptpatent umwandeln
lassen. Am 4. Juli 1932 hat er sodann das Widerklagebegehren No. 1 mit Bezug
auf das gelöschte Hauptpatent No. 103096 anerkannt. Die Beklagte hat daraufhin
ihr Widerklagebegehren in dem Sinne abgeändert, dass an Stelle des Wortes
«Zusatzpatent» das Wort «Hauptpatent» No. 105163 gesetzt werde. An der
Schlussverhandlung hat sie ferner beantragt, es sei die Nichtigkeit des
gelöschten Hauptpatentes 103096 im Urteilsdispositiv auszusprechen, damit
diese nicht bloss ex nunc, sondern ex tunc festgestellt sei; daran habe sie
ein rechtliches Interesse, weil der Kläger die gegen sie erhobenen
Schadenersatzansprüche auch auf angebliche Verletzungen des inzwischen
gelöschten Patentes stütze.
E. - Mit Urteil vom 4. Mai 1933, den Parteien zugestellt am 16. Juni, hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich, nach Vormerknahme vom Rückzug des
Hauptklagebegehrens Ziffer 4 um Urteilspublikation, die Hauptklage abgewiesen;
das Widerklagebegehren No. 1 hat es in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Hauptpatent No. 103096 und das Zusatzpatent 105163 auf die im Sinne des neuen
Hauptpatentes beanspruchte Anordnung

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der beweglichen Hohlkalotte mit kurzer Vollwarze eingeschränkt und im übrigen
nichtig erklärt werde. Ferner hat es dem Widerbeklagten verboten, gegenüber
der Widerklägerin die in seinem Zirkular enthaltenen, eingeklagten Äusserungen
zur tun, und hat ihn zur Bezahlung einer Schadenersatzsumme von 1000 Fr.
verurteilt; das Widerklagebegehren um Urteilspublikation hat es abgewiesen.
F. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und die
Gutheissung der Klagebegehren 1-3, sowie die gänzliche Abweisung der
Widerklage, eventuell die Streichung oder doch eine Reduktion der
Entschädigung wegen unlauteren Wettbewerbes beantragt. In seiner
Berufungserklärung hat er verschiedene Aktenwidrigkeitsrügen erhoben, auf die
im Verlaufe der rechtlichen Erörterungen einzutreten sein wird.
G. - An der heutigen Verhandlung hat der Kläger seine Berufungsanträge
wiederholt. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung
des angefochtenen Entscheides angetragen.
H. - ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte mit der Herstellung und
dem Vertrieb ihres Gummisaugers No. 2500 R gegen Patentrechte des Klägers
verstosse, ist vorerst der Umfang dieser letzteren festzustellen. Die
Vorinstanz hat hierüber entschieden, dass an dem Gummisauger, für den der
Kläger den Erfindungsschutz beansprucht, die im neuen Hauptpatent vorgesehene
hohle, achsial bewegliche Kalotte schutzfähig sei, aber nicht schlechthin,
sondern nur in Verbindung mit der im alten Hauptpatent vorgesehenen kurzen,
massiven Warze, die im neuen Hauptpatent nicht mehr erwähnt ist. Die Beklagte
anerkennt nun durch Unterlassung einer Berufung das Patentrecht des Klägers in
diesem von der

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Vorinstanz umschriebenen Umfang, und hat damit ihren anfänglich eingenommenen
Rechtsstandpunkt, dass das klägerische Patent gänzlich nichtig sei, fallen
gelassen. Der Kläger dagegen beanstandet die erwähnte Einschränkung des
Schutzbereiches des neuen Hauptpatentes und bezweckt mit seiner Berufung, den
uneingeschränkten Patentschutz entsprechend der Fassung des Patentanspruches
im neuen Hauptpatent zu erlangen. Der von der Vorinstanz vorgenommenen
Bezugnahme auf das alte Hauptpatent hält er entgegen, mit der Löschung des
alten Hauptpatentes habe die Abhängigkeit des ehemaligen Zusatzpatentes und
nunmehrigen neuen Hauptpatentes vom ersteren aufgehört, da nach Art. 21 Absatz
2 des Patentgesetzes die Nichtigkeit des Hauptpatentes ohne Einfluss auf die
Gültigkeit des Zusatzpatentes sei; es dürfe also für die Bestimmung des
Umfanges der Rechte aus dem neuen Hauptpatent nicht auf das alte Hauptpatent
abgestellt werden. Diese Auffassung ist jedoch unhaltbar. Auszugehen ist
davon, dass das neue Hauptpatent unbestrittenermassen ursprünglich ein blosses
Zusatzpatent zu dem durch Verzicht erloschenen alten Hauptpatent war. Ein
Zusatzpatent kann aber gemäss Art. 14 des Patentgesetzes nur erteilt werden
für eine Erfindung, die eine Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung der
durch das Hauptpatent geschützten Erfindung zum Gegenstand hat. Folglich
konnte sich auch im vorliegenden Falle der Inhalt des ursprünglichen
Zusatzpatentes nur auf den Patentschutz für eine Verbesserung oder sonstige
weitere Ausbildung der durch das alte Hauptpatent geschützten Erfindung
erstrecken. Durch die Umwandlung des ursprünglichen Zusatzpatentes in das neue
Hauptpatent wurde an seinem Inhalt nichts geändert. Diese nach Art. 21 Abs. 2
Patentgesetz zulässige Umwandlung dient lediglich dazu, das in Art. 21 Absatz
1 vorgesehene Erlöschen des Zusatzpatentes mit dem ihm übergeordneten
Hauptpatent, das sich mit logischer Konsequenz aus dem Begriff des
Zusatzpatentes gemäss

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Art. 14 ergibt, abzuwenden, sofern der Inhaber dies wünscht. Die nunmehrige
Selbständigkeit des neuen Hauptpatentes muss jedoch in der Form zum Ausdruck
gebracht werden, und vor allem tritt eine Änderung in der fiskalischen
Behandlung ein: Statt der niedrig gehaltenen Zusatzgebühr muss nun die volle,
für Hauptpatente geltende Jahresgebühr bezahlt werden. Dem Inhalte nach bleibt
aber das neue Hauptpatent nach wie vor auf den Bereich des Zusatzpatentes
beschränkt. Bei diesem Anlass eine Erweiterung des bisherigen Patentschutzes
eintreten zu lassen, wäre denn auch durch gar keinen vernünftigen Grund
geboten gewesen.
2.- Aus dieser Erwägung ergibt sich ohne weiteres die Umschreibung des
klägerischen Patentrechtes in der von der Vorinstanz vorgenommenen Weise. Denn
für die Frage, was an der vom Kläger als seine Erfindung in Anspruch
genommenen Konstruktion neu sei, muss auf die von der Vorinstanz eingeholte
Expertise abgestellt werden. Danach weist die in der klägerischen Konstruktion
verwendete Saugwarze gegenüber bereits bekannten Lösungen eine besondere
Eigenschaft nur darin auf, dass sie als Vollwarze, d. h. massiv ausgestaltet
ist, und ferner ist diese Vollwarze als integrierender Bestandteil der mit dem
neuen Hauptpatent beanspruchten Kombination der achsial beweglich gemachten
Kalotte aufzufassen, weil ohne sie die achsialen Bewegungen der Kalotte nicht
als gesichert erscheinen.
3.- Mit dieser Umschreibung des klägerischen Patentrechtes und der daraus sich
ergebenden Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte ist aber
bereits auch das Schicksal der Hauptklage wegen Nachahmung entschieden, da es
ohne weiteres klar ist, dass bei dieser Einschränkung des klägerischen
Patentrechtes der Sauger der Beklagten dieses nicht verletzt. Denn nach der
verbindlichen Feststellung des Experten fehlen dem Sauger der Beklagten die
beiden geschützten Elemente des Pouponsaugers gemäss der Kombination des neuen

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Hauptpatentes, nämlich die gänzlich freie, durch den Munddruck des Kindes in
achsialer Richtung bewegliche Hohlkalotte und die zentral daransitzende, kurze
Vollwarze. Umsonst versucht der Berufungskläger, sich dieser Schlussfolgerung
dadurch zu entziehen, dass er die genannte Feststellung als einen Irrtum des
Experten bezeichnet und hierauf gestützt die gleichlautende Annahme der
Vorinstanz als aktenwidrig anficht. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist gerade
deshalb von vorneherein haltlos, weil sich die Vorinstanz nicht in einen
Widerspruch zum Gutachten setzt, sondern im Gegenteil auf dieses abstellt.
Dass aber die Feststellungen des Experten durch den Inhalt der übrigen Akten
offensichtlich widerlegt würden und also in dieser Hinsicht eine
Aktenwidrigkeit vorläge, versucht der Kläger gar nicht nachzuweisen, sondern
er begnügt sich mit der blossen unbewiesenen Behauptung, der Experte habe für
seine Feststellung keinen Beweis erbracht und sie beruhe nach seiner Meinung
auf einem Irrtum. Es bleibt daher bei den erwähnten Feststellungen des
Experten und damit auch bei der daraus sich ergebenden Verneinung einer
Patentverletzung durch die Beklagte.
4.- Der Kläger behauptet nun allerdings, die Beklagte verletze seine
Patentrechte durch die Verwendung einer zwar hohlen, aber der massiv
ausgestalteten äquivalenten Saugwarze, wie er selber sie übrigens ebenfalls
verwende. Ob und wie weit diese Theorie von den patentrechtlichen
Äquivalenten, zu der der Kläger damit Zuflucht nimmt, im schweizerischen Recht
überhaupt Geltung beanspruchen kann, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Denn nach der eigenen Ausführung des Klägers soll das von ihm beanspruchte
Äquivalent in der Verwendung einer hohlen Saugwarze an Stelle der vollen
bestehen, und nun wäre es doch ein offenbarer Widerspruch in sich selbst,
einerseits die Erfindung deswegen als schutzfähig zu erklären, weil die in ihr
verwendete Warze nicht hohl, sondern massiv gestaltet sei, anderseits aber
auch eine blosse Hohlwarze als gleichwertig anzuerkennen und auf diesem

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Zirkel ein ausdrücklich als nicht schutzfähig bezeichnetes
Konstruktionselement zum Patentschutz gelangen zu lassen. Es könnte sich
höchstens fragen, ob die Hohlwarze der Beklagten derart dickwandig konstruiert
sei, dass sie im Effekt einer massiven Vollwarze gleichkomme. Allein eine
solche Annahme verbietet sich schlechterdings angesichts der Feststellung des
Experten, dass die von der Beklagten verwendete Hohlwarze nicht abnormal
dickwandig sei, so dass es also direkt ausgeschlossen ist, hier von einer
gleichwertigen Konstruktion zu sprechen.
5.- Was die Widerklage anbelangt, mit der die Beklagte den Kläger wegen der in
seinem Zirkular enthaltenen Äusserungen auf Schadenersatz wegen unlauteren
Wettbewerbes belangt, so ist zunächst festzustellen, dass der Kläger die
Verantwortlichkeit für das von Patentanwalt Bovard unterzeichnete Zirkular
selber übernommen und nicht dem Verfasser überlassen hat.
Hinsichtlich des Inhaltes des streitigen Zirkulars ist auf Grund der
bisherigen Erwägungen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Behauptungen, der vom Kläger vertriebene «Poupon»-Sauger sei in der Schweiz
patentrechtlich geschützt, sowie, eine Schweizer Firma ahme diesen nach,
objektiv unrichtig sind. Wenn der Kläger heute behauptet, die Beklagte sei in
dem Zirkular nicht genannt und es habe der Vorwurf der Nachahmung nicht auf
sie bezogen werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger vor
der Vorinstanz nach deren verbindlicher Feststellung nicht bestritten hat,
dass damit die Beklagte gemeint gewesen sei, und dies war für die Empfänger
des Zirkulars als Wiederverkäufer derartiger Artikel auch ohne weiteres
erkennbar. Die Aufstellung dieser objektiv unwahren Behauptungen in Verbindung
mit der Androhung rechtlicher Schritte auch gegen die Käufer des angeblich
nachgemachten Produktes stellten nun einen Akt unlauteren Wettbewerbes dar.
Die Beschwerde des Klägers darüber, dass die Vorinstanz ihm den guten Glauben
bei der Aufstellung dieser

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Behauptungen abspreche, erweist sich als unstichhaltig: Auch wenn er in der
Überzeugung gehandelt hat, im Rechte zu sein, so hat er sich eben in
fahrlässiger Weise von dieser Überzeugung leiten lassen, ohne zu bedenken,
dass sie voreilig und gegenüber der angegriffenen Beklagten unberechtigt sein
könnte. Ein solches fahrlässiges Verhalten reicht aber nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR aus, um
eine Schadenersatzpflicht nach sich zu ziehen. Gegenüber der Annahme eines
Schadens der Beklagten in der Höhe von 1000 Fr. erhebt der Kläger die Rüge der
Aktenwidrigkeit mit der Begründung, es gehe aus den Akten kein Anhaltspunkt
für eine solche Annahme hervor. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Es handelt
sich unbestreitbar um einen ziffermässig nicht nachweisbaren Schaden im Sinne
von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR, und die Vorinstanz war daher berechtigt, ihn nach ihrem
Ermessen abzuschätzen. Denn nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes
bezieht sich diese Bestimmung nicht nur auf die Höhe des Schadens, sondern
auch auf dessen Vorhandensein, und dieses muss als erwiesen gelten, wenn die
Akten genügende Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf seinen Eintritt
schliessen zu lassen, und wenn sich dieser Schluss mit einer gewissen
Überzeugungsgewalt aufdrängt (BGE 43 II S. 55 f. und dort angegebene frühere
Entscheide). Diese Voraussetzungen sind hier aber zweifellos erfüllt, wenn man
in Betracht zieht, dass die Befürchtung, vom Kläger belangt zu werden, in
hohem Masse geeignet war, Interessenten vom Kaufe des von der Beklagten
hergestellten Saugers abzuhalten. Die Schätzung des Schadens auf den Betrag
von 1000 Fr. aber entspricht durchaus der Sachlage und kann vom Standpunkte
des Bundesrechtes deshalb nicht angefochten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 4. Mai 1933 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 II 121
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 27. Februar 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 II 121
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Patentverletzungsklage. Umwandlung eines Zusatzpatentes in ein Hauptpatent; dieses letztere ist...


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
BGE Register
43-II-47 • 60-II-121
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
hauptpatent • beklagter • vorinstanz • schaden • erfinder • unlauterer wettbewerb • nichtigkeit • handelsgericht • bundesgericht • frage • patentanwalt • weiler • patentanspruch • widerklage • stelle • aufhebung • irrtum • gleichwertigkeit • tag • schadenersatz
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