S. 391 / Nr. 61 Fabrik- und Gewerbewesen (d)

BGE 60 I 397

61. Urteil vom 8. November 1934 i. S. Magazine zum Globus A.-G. gegen
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.


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Regeste:
Fabrikgesetz.
1. Ein Atelier für Masschneiderei, das mehr als 10 Arbeiter beschäftigt, darf
als Fabrik bezeichnet werden.
2. An die Verkaufsabteilungen eines Handelsgeschäftes (Warenhauses)
angeschlossene Ateliers für die Anpassung der verkauften Ware haben den
Charakter industrieller Anstalten (Art. 1 Abs. 1 FG) in der Regel nicht, wenn
sie sich auf geringfügige und unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf der
(an sich fertigen) Ware vorzunehmende Anpassungen beschränken.
3. Art. 5 VFG, der für die Feststellung der massgebenden Betriebsgrösse
(Arbeiterzahl) die Zusammenfassung gleichartiger, aber räumlich getrennter
Teile eines industriellen Betriebs anordnet, findet auf technische
Betriebsteile einer nichtindustriellen Unternehmung nicht ohne weiteres
Anwendung.

A. - Die Aktiengesellschaft der Magazine zum Globus in Zürich betreibt zwei
räumlich getrennte Verkaufsgeschäfte, mit denen verschiedene technische
Ateliers verbunden sind: Das Warenhaus an der Bahnhofbrücke hat ein
Änderungsatelier für Damenkonfektion, in dem maximal 5 Arbeiterinnen
beschäftigt werden, ein Hutatelier mit 3 und eine Gardinennäherei mit einer
Arbeiterin. In den beiden ersten Ateliers werden die im Verkaufsbetrieb
abgesetzten Konfektionswaren (Damenkleider und -Hüte) nach den Wünschen der
Kundinnen geändert und garniert. Der kantonale Fabrikinspektor beschreibt den
Vorgang wie folgt: «Beim Verkauf eines Damenkleidungsstückes wird jeweilen
eine Arbeiterin aus dem Arbeitsatelier in den Verkaufsraum gerufen um zu
kontrollieren, ob das Stück der Kundin auch richtig passe. Ist der

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Ärmel zu lang oder zu kurz, das Kleid zu eng oder zu weit, so wird mittelst
Nadeln abgesteckt, was zu ändern ist. Hernach geht die Arbeiterin mit dem
Kleid ins Atelier und ändert es so ab, dass es der Kundin passt. Die
Beschäftigung dieser 4 Mädchen besteht also nicht in der Herstellung neuer
Kleider, sondern lediglich in der Änderung gekaufter Kleidungsstücke. Ähnlich
verhält es sich mit dem Hutatelier. Auch hier muss hin und wieder ein Hut
etwas ausgeweitet oder enger gemacht werden, muss eine andere Garnitur
erhalten etc.» (Bericht vom 5. Februar 1934.) In der Gardinennäherei werden
die im Verkaufsbetrieb abgesetzten Vorhangstoffe eingefasst und mit Borten
versehen, also zu Vorhängen umgearbeitet.
An das Herrenkonfektionsgeschäft am Löwenplatz ist eine Herrenschneiderei
angeschlossen, in der gelegentlich bis zu 11 Arbeiter beschäftigt werden.
Dieses Atelier befasst sich, neben der Anpassung der Konfektion, auch mit
Masschneiderei.
B. - Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat am 29. Dezember 1933
die Unterstellung der 4 Ateliers der Magazine zum Globus unter das
Fabrikgesetz verfügt gestützt auf Art. 1 und 2 FG und Art. 1 lit. c, Art. 2
Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VFG.
Das Amt führt aus, dass die in Frage stehenden Betriebe eine industrielle
Tätigkeit verrichten, dass sie zwar, mit Ausnahme der Herrenschneiderei am
Löwenplatz, für sich allein zur Zeit die erforderliche Arbeiterzahl nicht
aufweisen, dass sie aber, wegen der Gleichartigkeit ihres Zweckes (Zurichtung
verkaufter Waren im Dienste des Verkaufsgeschäftes) trotz räumlicher Trennung
als ein Ganzes zu behandeln seien, wobei die erforderliche Arbeiterzahl
überschritten werde. Ausgenommen von der Unterstellung wurden der Speditions-
und Transportdienst für die von den Ateliers ausgehenden Waren (Schreinerei
mit 3 Arbeitern).
C. - Gegen diesen Entscheid ist rechtzeitig Beschwerde erhoben worden mit dem
Antrag, es sei die Verfügung

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dahin abzuändern, dass dem Fabrikgesetz nur die Herrenschneiderei am
Löwenplatz, nicht aber die 3 Ateliers an der Bahnhofbrücke unterstellt werden.
Die Unterstellung der Herrenschneiderei wird anerkannt im Hinblick auf die
Arbeiterzahl und die darin verrichtete Kundenarbeit (Masschneiderei). - Anders
verhalte es sich bei den 3 übrigen Ateliers, in denen zusammen höchstens 9
Arbeiterinnen beschäftigt würden. Sie seien Hilfsbetriebe des Warenhauses.
Zwischen den 3 Betrieben bestehe kein Zusammenhang. Sie seien in verschiedenen
Lokalen untergebracht und unter sich unabhängig, jedes einer bestimmten
Verkaufsabteilung angegliedert und unter deren Leitung. - Ein Zusammenhang
bestehe nur zwischen dem einzelnen Nebenbetrieb und dem Warenhaus als
Hauptbetrieb. Die Verrichtungen der Ateliers seien nicht als industrielle
Tätigkeit anzusehen. Es handle sich um Hilfsbetriebe einer nicht industriellen
Anlage, diese seien nach der Praxis dem Fabrikgesetz nicht unterworfen.
D. - Das Bundesamt beantragt Abweisung der Beschwerde. Anerkannt wird, dass
der Betrieb der Beschwerdeführerin, als Ganzes betrachtet, ein
Handelsunternehmen ist, ebenso dass die Werkstätten zur rationellen Führung
des Verkaufsgeschäftes notwendig sind und als Hilfsbetriebe eines nicht
industriellen Hauptbetriebes charakterisiert werden können. Nebenbetriebe
nicht industrieller Unternehmungen seien aber, besonders nach der neuern
Praxis, vielfach dem Fabrikgesetz unterstellt worden, wobei es unerheblich
gewesen sei, ob die Arbeiter des unterstellten Betriebsteils nur einen
verschwindenden Bruchteil des Personals des Gesamtbetriebes ausgemacht hätten.
- In den Ateliers werde industrielle Arbeit verrichtet. Die dort beschäftigten
Personen seien Arbeiterinnen sowohl nach der Art ihrer Betätigung als auch
nach ihrer Unterbringung in räumlicher Entfernung von den Verkaufsständen. Die
Fertigstellung von Konfektionswaren, Vorhängen und Teppichen (nachträglich ist

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festgestellt worden, dass in der Gardinennäherei auch Teppiche (Läufer)
eingefasst, mit Borten versehen werden) sei, als letzte Phase des
Produktionsvorganges, industrieller Natur. Für die Bestimmung der massgebenden
Arbeiterzahl seien die in den verschiedenen technischen Betrieben
beschäftigten Personen zusammenzuzählen, da es sich um gleichartige Betriebe
im Sinne von Art. 5 VFG handle. Deshalb sei auch nicht erforderlich, dass die
Betriebe für einander arbeiten, was nur für ungleichartige Betriebsteile
vorgeschrieben sei (Art. 6 VFG).
E. - Es ist ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden. Die Parteien haben
dabei ihren grundsätzlichen Standpunkt bestätigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Anwendung des Fabrikgesetzes ist beschränkt auf industrielle
Anstalten, denen die Eigenschaft einer Fabrik zukommt. Eine industrielle
Anstalt darf als Fabrik bezeichnet werden, wenn eine Mehrzahl von Arbeitern
ausserhalb ihrer Wohnräume, im Bereiche der Anstalt selbst beschäftigt wird
oder anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen Betrieb im
Zusammenhang stehen (Art. 1 Abs. 1 und 2 FG).
Mit dieser Ordnung werden von der Unterstellung unter das Fabrikgesetz
ausgeschlossen die Unternehmungen, die keinen industriellen Charakter
aufweisen, nämlich die der Landwirtschaft und des Handels, und sodann - von
den Betrieben industrieller Natur -, diejenigen des Handwerkes und
Kleingewerbes, wobei für die Abgrenzung die Grösse des Betriebes massgebend
sein soll (vgl. Botschaft des Bundesrates betr. Revision des Fabrikgesetzes,
BBl. 1910 III S. 582 f.). Diese wird nach der Arbeiterzahl bemessen.
Industrielle Anstalten ohne Motoren, jugendliche Arbeiter oder besondere
Betriebsgefahren haben 11 oder mehr Arbeiter aufzuweisen, damit ihnen die
Charakterisierung als Fabrik beigelegt werden kann (Art. 1 VGF). Bei Betrieben
mit periodisch wechselnder Arbeiterzahl

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wird auf die während längerer Zeit oder wiederholt während kürzerer Zeit
vorkommende Höchstzahl abgestellt (Art. 4 Abs. 1 VFG). Gleichartige Teile
eines industriellen Betriebes werden als Ganzes angesehen, auch wenn sie
räumlich getrennt sind (Art. 5 VFG), ungleichartige industrielle Betriebe
eines Fabrikinhabers, wenn sie für einander arbeiten oder die Arbeiter
abwechselnd übernehmen (Art. 6 VFG).
2.- Die Beschwerdeführerin anerkennt die Unterstellung unter das Fabrikgesetz
für ihre Herrenschneiderei am Löwenplatz, hauptsächlich, weil darin neben der
Anpassung der Konfektionsware des Verkaufsgeschäftes auch Masschneiderei
betrieben und die massgebende Arbeiterzahl wenigstens während eines Teils des
Jahres erreicht wird. Mit Recht. Schneidereien fallen, sofern sie die übrigen
Bedingungen erfüllen, unter das Gesetz (vgl. die zit. Botschaft, BBl. 1910 III
S. 584
, wo unter anderem Damenschneidereien erwähnt werden; vgl.
SALIS-BURCKHARDT: 2818 IV).
3.- Die 3 Ateliers an der Bahnhofbrücke, für die die Unterstellung unter das
Fabrikgesetz bestritten wird, weisen, auch wenn man sie als Ganzes auffasst,
die erforderliche Grenzzahl (11) für Betriebe ohne Motoren nicht auf. (Dass an
einer Nähmaschine in der Gardinennäherei ein kleiner Motor angebracht ist,
wurde, wohl mit Recht, ausser Betracht gelassen.) Die Unterstellung ist nur
möglich, wenn die 4 technischen Betriebe der Beschwerdeführerin für die
Anwendung des Fabrikgesetzes als ein Ganzes angesehen werden dürfen, wobei die
Gesamtzahl der Arbeiter die reglementarisch Grenze allerdings überschreiten
würde.
a) Art. 6 VFG kann dafür nicht angerufen werden, weil die 4 Betriebe nach den
Feststellungen des Fabrikinspektorates weder für einander arbeiten, noch ein
Austausch der Arbeiter zwischen ihnen stattfindet.
b) Aber auch Art. 5 VFG trifft nicht zu, selbst wenn vorausgesetzt wird, dass
die in den Ateliers verrichtete

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Arbeit als industriell zu gelten hat (vgl. hiezu Erwägung 5). Er bestimmt
nämlich, dass gleichartige, aber räumlich getrennte Teile eines industriellen
Betriebes für die Anwendung des Fabrikgesetzes als ein Ganzes anzusehen sind.
Industrielle Betriebe, die ihrer Grösse nach Fabriken sind, sollen nicht
deshalb vom Fabrikgesetz ausgenommen sein, weil die einzelnen Betriebsteile
räumlich getrennt sind. Eine Fabrik ist vorhanden, wenn der industrielle
Betrieb als Ganzes, unter Berücksichtigung aller gleichartigen Betriebsteile,
die Voraussetzungen erfüllt, die Gesetz und Verordnung aufstellen. Dabei lässt
man eine in der Natur des Betriebes liegende Gleichartigkeit genügen, wie sie
z. B. gegeben ist in der Zugehörigkeit zum gleichen Industriezweig oder zu
Industriezweigen, die miteinander verwandt sind (Gesch. ber. des BR, 1923, S.
615). Diese Zusammenfassung der einzelnen Teile nach Art. 5 VFG ist möglich,
weil es sich dabei um den nämlichen industriellen Betrieb, also eine
industrielle Einheit handelt.
Wie es dagegen zu halten ist, wenn ein nicht industrieller Betrieb
Betriebsteile aufweist, die industriellen Verrichtungen dienen, wird in der
VFG nicht gesagt. Die Regel in Art. 5 VFG, die für industrielle Betriebe gilt,
passt für technische Betriebsteile nichtindustrieller Anstalten und
Unternehmungen nicht ohne weiteres. Die Verhältnisse liegen bei ihnen nicht so
einfach, wie bei dem in Art. 5 VFG erwähnten Tatbestand. Es kann vorkommen,
dass sie diesem entsprechen und deshalb eine analoge Behandlung naheliegt.
Vielfach ist es aber nicht so. Ein technischer Betrieb, der an eine bestimmte
Abteilung einer nichtindustriellen Anstalt angeschlossen ist, für sich allein
aber nicht als Fabrik angesehen werden könnte, erhält diesen Charakter
jedenfalls nicht ohne weiteres dann, wenn daneben in andern Abteilungen der
Anstalt gleichartige technische Arbeiten vorkommen oder wenn an jene
Abteilungen ebenfalls technische Hilfsbetriebe angeschlossen sind.
Schematische Lösungen nach einer einfachen Regel,

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wie der in Art. 5 VFG, würden den mannigfachen Abwandlungen, die hier denkbar
sind, kaum gerecht; es wird meistens von den konkreten Verhältnissen abhängen,
ob sich die Zusammenfassung der vereinzelten Betriebsteile zu einem Ganzen, zu
einer «industriellen Anstalt», im Rahmen des Gesamtbetriebes rechtfertigen
lässt.
Der Bundesrat als bisherige Rekursinstanz in Unterstellungsfragen hat
technische Betriebe nichtindustrieller Anstalten und Unternehmungen in weitem
Umfange von der Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen und damit die
schematische Übertragung der für industrielle Unternehmungen und Betriebe
geltenden Regeln auf diese besondern Tatbestände abgelehnt. Die Ausnahmen
wurden jeweilen verschieden begründet, der leitende Gesichtspunkt war aber
stets der, dass die Unterstellung nach Gesetz nur bei industriellen Anstalten
verfügt werden darf.
4.- Industrielle Anstalten sind aber an einzelne Verkaufsabteilungen eines
Handelsgeschäftes angeschlossene, unter sich zusammenhanglose Ateliers für die
Anpassung verkaufter Waren in der Regel wohl nicht. Dies jedenfalls dann, wenn
die Anpassungsarbeiten geringfügig sind und unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Verkauf einer fertigen Ware, als Bedingung für den Verkauf, ausgeführt
werden, - und wenn sich die Ateliers hierauf beschränken.
Anders verhält es sich, wenn die technischen Ateliers auch andere Arbeiten
ausführen, wie es hier für das Schneideratelier am Löwenplatz der Fall ist,
das Massschneiderei betreibt und auch die erforderliche Arbeiterzahl aufweist,
weiter für die in den Akten erwähnten Ateliers der Kaufhäuser Grands Magasins
Jelmoli S. A. in Zürich und Magazine zur Rheinbrücke in Basel, die u. a. für
Damenschneiderei unterstellt worden sind. (Besondere Verhältnisse lagen wohl
auch vor bei den beiden Ateliers der Warenhäuser Loeb in Bern (BBl. 1914 II
496
); denn von ihnen wird erklärt, dass jedes für sich allein schon die
Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt. Die weitere Erwägung, dass die
Ateliers für die Anwendung

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des Fabrikgesetzes als Einheit anzusehen seien, war nicht ausschlaggebend,
weil das andere Argument, der Hinweis auf die Bedeutung des Einzelbetriebes,
schon für die Entscheidung genügt hatte. Es erscheint immerhin als fraglich,
ob man die beiden Ateliers damals als Fabriken bezeichnet hätte, wenn sie
erheblich kleiner und die darin verrichteten Arbeiten geringfügig gewesen
wären.)
5.- Die 3 Ateliers des Warenhauses zum Globus an der Bahnhofbrücke sind dem
Verkaufsbetrieb durchaus untergeordnet. Sie sind nicht etwa industrielle
Anstalten im Rahmen einer nichtindustriellen Grossunternehmung, des
Handelsgeschäftes, sondern Hilfen für die einzelne Verkaufsabteilung, der sie
unmittelbar angeschlossen und untergeordnet sind, wie sich aus der
Beschreibung des kantonalen Fabrikinspektors ergibt. Es sind Einrichtungen,
ohne die ein Kaufhaus für Damenkonfektion, für Mode- und Ausstattungsartikel
heute, bei den Ansprüchen, die die Kundschaft stellt, nicht betrieben werden
könnte. Die Anpassung der verkauften Ware bildet einen notwendigen Bestandteil
des Verkaufsvorganges. Deshalb dürfen diese Arbeiten, die hier in den Ateliers
der Verkaufsabteilungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der im
Übrigen fertigen Ware vorgenommen werden, als noch zum Verkauf gehörend
gelten. Es fehlt ihnen die Selbständigkeit gegenüber dem Verkaufsvorgang, die
die Bezeichnung als industrielle Tätigkeit (letztes Stadium des
Produktionsprozesses) rechtfertigen, den dafür bestehenden Organisationen den
Charakter von industriellen Anstalten verleihen und die vier Ateliers zusammen
als technische Einheit, als eine Fabrik (im Rahmen eines im Übrigen
nichtindustriellen Grossbetriebes) erscheinen liesse. - Wie es sich verhalten
würde bei Ateliers mit einer grösseren Arbeiterzahl und einer entsprechenden
Arbeitsorganisation, ist nicht zu erörtern.
In der bisherigen Unterstellungspraxis wurde die Zurüstung der Ware für den
Verkauf oder im Anschluss daran als zur Handelstätigkeit - oder bei

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landwirtschaftlichen Artikeln zum Produktionsvorgang - gehörend von der
Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen, auch in Fällen, wo für diese
Zurüstung maschinelle Einrichtungen erforderlich waren und dabei eine
erhebliche Zahl von Arbeitern beschäftigt wurde (Metallschneidewerkstätte,
BBl. 1916 II S. 209 f.; ferner Schlachtanstalten (für das Schlachten,
natürlich nicht für die weitere Verarbeitung), BBl. 1917 II S. 347). In
ähnlicher Weise darf auch hier die Zurichtung verkaufter Ware (nach den
Bedürfnissen und Wünschen des Käufers), wie sie in den drei Ateliers des
Warenhauses an der Bahnhofbrücke vorgenommen wird, als eine nicht unter das
Fabrikgesetz fallende Tätigkeit angesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesamtes für
Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 29. Dezember 1933 in Bezug auf die Ateliers
des Warenhauses an der Bahnhofbrücke aufgehoben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 60 I 397
Data : 01. gennaio 1934
Pubblicato : 08. novembre 1934
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 60 I 397
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Fabrikgesetz.1. Ein Atelier für Masschneiderei, das mehr als 10 Arbeiter beschäftigt, darf als...


Registro DTF
60-I-397
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
autonomia • azienda • cappello • carattere • caratteristica • casale • clientela • commercio e industria • comportamento • condizione • consiglio federale • decisione • dimensioni della costruzione • durata • esattezza • estensione • fabbrica • falegnameria • frazione • fuori • laboratorio protetto • locale commerciale • magazziniere • negozio • numero • organizzazione del lavoro • parte costitutiva • quesito • raccomandazione di voto dell'autorità • rischio d'esercizio • secondo scambio di scritti • società anonima • tribunale federale
FF
1910/III/582 • 1910/III/584 • 1914/II/496 • 1916/II/209 • 1917/II/347