S. 354 / Nr. 54 Derogatorische Kraft des Bundesrechtes (d)

BGE 60 I 354

54. Urteil vom 30. November 1934 i. S. Röthlisberger gegen Steuerverwaltung
und Appellationshof des Kantons Bern.

Regeste:
Die Kantone können nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG den vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen nur diejenigen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ergangenen
kantonalen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane gleichstellen, die
das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft nach
den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweisen.
Dazu gehört, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen zur
Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet wird, sofern er
nicht mit diesen wegen Verzichtes ausgeschlossen ist.
Eine kantonalrechtliche Vorschrift, die einem Verwaltungsentscheid die
Vollstreckbarkeit trotz des Fehlens der genannten Eröffnung zugestehen wollte,
würde dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Recht widersprechen.

A. - Nach ständiger Rechtsprechung der bernischen Behörden wird die
Einkommenssteuer des Pflichtigen, der für ein bestimmtes Jahr rechtskräftig
eingeschätzt worden ist, auch dann grundsätzlich für die Dauer von zwölf
Monaten geschuldet, wenn er vor Ende des Jahres stirbt. Dagegen scheint die
bernische Praxis in Fällen, wo beim Tode des Steuerpflichtigen eine
rechtskräftige Taxation

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für das laufende Jahr noch nicht vorlag, auf ausdrückliches Verlangen der
Erben eine Taxation des Verstorbenen pro rata temporis, d. h. für die Zeit bis
zum Tode, zuzulassen.
B. - Ernst Röthlisberger, ehemals Kaufmann in Herzogenbuchsee, reichte am 11.
Februar 1932 der zuständigen Steuerbehörde eine Steuererklärung für die
bernische Einkommenssteuer 1932 mit Angabe eines Einkommens II. Klasse
(Zinseinkommen) von 17690 Fr. ein. Wenige Tage später, am 18. Februar 1932,
starb er. Erben waren drei Kinder, von denen zwei im Ausland leben; der dritte
ist der in Herzogenbuchsee wohnhafte heutige Rekurrent Hugo Röthlisberger.
Nach dem Tode des Ernst Röthlisberger, wahrscheinlich im Juni oder Juli 1932,
beschloss die Bezirkssteuerkommission Emmental-Oberaargau die Annahme der am
11. Februar eingereichten Steuererklärung. Eine Mitteilung hievon wurde den
Erben nicht gemacht, da die Steuerbehörde, wie sich aus den Akten ergibt,
davon ausging, sie müsse nach Art. 28
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
1    Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
2    Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen.
bern. StG nur «von jeder Abänderung
einer Selbsteinschätzung, sowie von jeder amtlichen Einschätzung» (d. h.
Taxation bei Nichteinreichen einer Steuererklärung), nicht aber von der
Annahme der Selbstdeklaration den Pflichtigen Kenntnis geben.
C. - In der Folge verlangte die Amtsschaffnerei Wangen vom Erben Hugo
Röthlisberger die Entrichtung der Jahressteuer gemäss Taxation des
Verstorbenen für 1932. Röthlisberger bezahlte die Steuer für die Zeit vom 1.
Januar bis zum 30. Juni 1932, dem Tage, an welchem die Erbschaft unter die
drei Erben verteilt worden war. Die weitergehende Forderung bestritt er. In
der darauf folgenden Korrespondenz machte die Steuerverwaltung geltend, die
Taxation des Verstorbenen sei für zwölf Monate des Jahres 1932 in Rechtskraft
erwachsen, nachdem die Erben keinen Rekurs dagegen eingereicht hätten. Hugo
Röthlisberger wies demgegenüber darauf hin, dass die Taxation seinerzeit den
Erben gar nicht mitgeteilt worden

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sei; er bat um nachträgliche Ansetzung einer Rekursfrist, in andern
Zuschriften um Erlass der Steuer oder um Abänderung der Taxation. Die
Zentralsteuerverwaltung und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen
indessen diese Gesuche von der Hand.
D. - Als sich Röthlisberger nach wie vor weigerte, mehr als die bereits
entrichtete Halbjahressteuer zu bezahlen, betrieb ihn der Amtsschaffner von
Wangen für den Restbetrag von 898 Fr. 45 Cts. «gemäss rechtskräftiger
Taxation», plus Zinsen und Kosten. Auf erhobenen Rechtsvorschlag erteilte der
Gerichtspräsident von Wangen die definitive Rechtsöffnung. Eine hiegegen
eingereichte Appellation des Röthlisberger wies der Appellationshof des
Kantons Bern im wesentlichen aus folgender Erwägung ab:
Nach herrschender Rechtsprechung bestehe die Steuerschuld auf jeden Fall dann
für das ganze Jahr, wenn ein Steuerpflichtiger nach erfolgter rechtskräftiger
Einschätzung sterbe. Diesem Fall sei der vorliegende gleichzustellen, indem
hier infolge Annahme der Selbstschatzung durch die Steuerkommission eine
Taxation nicht stattgefunden habe und daher die Rechtskraft auf den Zeitpunkt
der Abgabe der Steuererklärung zurückbezogen werden müsse.
E. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Hugo
Röthlisberger, der Rechtsöffnungsentscheid des bernischen Appellationshofes
sei aufzuheben.
Die Auffassung des Appellationshofes, wornach bei Annahme der Steuererklärung
die Rechtskraft der Einschätzung auf den Augenblick der Selbstdeklaration
zurückzubeziehen wäre, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei
unhaltbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Vater Röthlisberger vor der
Taxation für 1932 gestorben sei. Dann könne aber die vom Appellationshof
angeführte Praxis der Steuerbehörden, welche sich auf die Fälle bereits zu
Lebzeiten des Erblassers erfolgter Einschätzung beziehe, keine Anwendung
finden. Vielmehr hätte

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richtigerweise eine Taxation pro rata temporis, d. h. lediglich bis zum Tode
des Erblassers, eventuell bis zur Erbteilung, stattfinden müssen. Durch die
Unterlassung einer Taxationsanzeige sei den Erben die Möglichkeit genommen
worden, diesen Standpunkt im Rekursverfahren geltend zu machen. Dass der
bernische Appellationshof trotzdem die Rechtsöffnung gewährt habe, bedeute
eine Willkür. «Der Rechtsöffnungsentscheid hat die einzige Frage, die im
Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, mit keinem Wort berührt, nämlich die
Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsöffnung nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG vorliegen».
F. - Aus der Vernehmlassung der bernischen Zentralsteuerverwaltung ist
hervorzuheben:
«Allerdings dürfte u. E. die Ausdrucksweise im angefochtenen Entscheid etwas
ungenau sein, wenn gesagt wird, eine Einschätzung durch die
Bezirkssteuerkommission finde nicht statt, wenn die Selbstschatzung des
Steuerpflichtigen unverändert angenommen werde. Auch hier findet eine
Veranlagungsverfügung statt, in der Form einer Bestätigung der
Selbstschatzung.... Die Grundlage der Rechtskraft bildet also auch hier die
Taxation durch die Behörde.»
Dass den Erben Röthlisberger nicht besonders und ausdrücklich Gelegenheit
geboten wurde, gegen die mit der Selbsteinschätzung übereinstimmende Taxation
ein Rechtsmittel zu ergreifen, entspreche dem Art. 28
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
1    Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
2    Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen.
StG. Infolge des Todes
von Vater Röthlisberger seien sie in das zu dessen Lebzeiten eingeleitete
Verfahren eingetreten (Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes vom 8.
Juli 1929 in Sachen Barraud, Schönenberger & Kons.). Es habe daher ihnen
obgelegen, ihre Rechte darin wahrzunehmen. Das hätten sie tun müssen, bevor
die Einschätzung in Rechtskraft erwachsen sei. Es hätte ihnen freigestanden,
sowohl während des Taxationsverfahrens bei der Bezirkssteuerkommission, als
auch nach erfolgter Taxation während der Rekursfrist bei der kantonalen
Rekurskommission eine pro rata Taxation zu verlangen.

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G. - Der Appellationshof des Kantons Bern verweist auf die Erwägungen seines
Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- ... (Die Auffassung des Appellationshofs, dass bei Annahme der
Steuererklärung die Rechtskraft der Einschätzung auf den Augenblick der
Selbstdeklaration zurückzubeziehen sei, wird als willkürlich abgelehnt.)
2.- Nachdem Vater Röthlisberger am 18. Februar 1932 gestorben war, konnte das
vor seinem Tode eingeleitete Einschätzungsverfahren für 1932 nur noch gegen
die Erben zu Ende geführt werden (Entscheid des bernischen
Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1929 in Sachen Barraud, Schönenberger &
Kons.). Die streitige Rechtsöffnung hängt daher davon ab, ob inbezug auf die
Taxation des Verstorbenen gegenüber den Erben ein Entscheid ergangen ist, der
als rechtskräftiger Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 35
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen - 1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.130
bern. StG, bezw.
Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG gelten kann.
3.- Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erscheint schon nach dem kantonalen
bernischen Recht als sehr fraglich. ... (Es wird ausgeführt, dass wohl schon
nach der wirklichen Meinung von Art. 28
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
1    Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
2    Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen.
StG in einem Fall wie dem vorliegenden
den Erben eine Taxationsanzeige hätte zugestellt werden müssen.)
4.- Sollte aber Art. 28
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
1    Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
2    Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen.
StG so zu verstehen sein, dass er sich ohne weiteres
auch auf Einschätzungsverfügungen beziehen würde, die erst nach dem Tode
desjenigen, der die Steuererklärung abgegeben hat, gegenüber seinen Erben
vorgenommen werden, und sollte Art. 35
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen - 1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.130
StG vorbehaltlos auch der derart
zustandegekommenen Einschätzung die Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

SchKG gewähren wollen, so müsste diese Regelung als bundesrechtswidrig
betrachtet werden. Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat, gibt die
letztere Vorschrift den Kantonen nicht die Befugnis, irgendwelche über
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ergangene kantonale Beschlüsse und
Entscheide der Verwaltungsorgane den vollstreckbaren

Seite: 359
gerichtlichen Urteilen gleichzustellen, sondern die Ermächtigung bezieht sich
grundsätzlich nur auf Verwaltungsbeschlüsse und -entscheide, die auch
hinsichtlich ihres Zustandekommens den genannten Urteilen insofern
gleichstehen, als sie das bei diesen zur Vollstreckbarkeit gehörende
Erfordernis der formellen Rechtskraft nach den dafür geltenden allgemeinen
Grundsätzen aufweisen (BGE 47 I S. 184 ff., bes. S. 192/193). Dazu gehört aber
unter allen Umständen, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen
zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet wird, sofern
er nicht mit diesen wegen Verzichtes (wie ein solcher bei Annahme der
Steuererklärung gegenüber deren Urheber selbst angenommen werden darf)
ausgeschlossen ist. Nachdem der Tod von Vater Röthlisberger die vorher sich
nicht stellende, im Einschätzungsverfahren auszutragende Frage nach der Dauer
der Steuerpflicht während des Steuerjahres praktisch werden liess, musste eine
erst nachher ergehende für das ganze Jahr berechnete Einschätzung den Erben
zur Kenntnis gebracht werden, um ihnen die Möglichkeit des Rekurses gegen
dieselbe zu geben. Mangels einer solchen Kenntnisgabe kann die Verfügung auf
Rechtskraft und damit Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG keinen
Anspruch erheben. Die trotzdem auf Grund der kantonalrechtlichen Bestimmung
von Art. 35
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen - 1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.130
StG dafür erteilte Rechtsöffnung widerspricht jener Vorschrift und
damit dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem
kantonalen Recht (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestimmungen zur BV).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des bernischen
Appellationshofes vom 27. April 1934 aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 60 I 354
Date : 01. Januar 1934
Published : 30. November 1934
Source : Bundesgericht
Status : 60 I 354
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Die Kantone können nach Art. 80 SchKG den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nur diejenigen...


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BV: 2
SchKG: 80
StG: 28  35
BGE-register
47-I-184 • 60-I-354
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heir • death • father • remedies • meadow • federal court • question • duration • knowledge • day • testator • month • adult • formal validity • cantonal law • consensus • decision • authorization • cantonal remedies • appeal relating to public law • court and administration exercise • condition • originator • objection • definitive dismissal of objection • annual tax • life • merchant • executory title
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