S. 68 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 68

15. Urteil vom S. März 1933 i. S. Neuenschwander.

Regeste:
Retentionsurkunde. Art. 283 SchKG, Art. 272 und 286 OR.
Gegenstände, von denen offenkundig ist, dass sie nicht zur «Einrichtung oder
Benützung» des Miet- bezw. Pachtobjektes gehören, dürfen nicht in die
Retentionsurkunde aufgenommen werden.
Inventaire des objets soumis au droit de rétention. Art. 283 LP; 272 et 286
CO.
L'office ne doit pas porter à l'inventaire les objets qui, manifestement, ne
servent ni à l'aménagement ni à l'usage des lieux loués ou affermés.
Inventario degli oggetti assoggettati al diritto di ritenzione. Art. 283 LEF;
272 a 286 CO.

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L'ufficio non menzionerà nell'inventario gli oggetti che in modo evidente non
servono ne all'arredamento ne all'uso dei locali dati in locazione od in
affitto.

Das Betreibungsamt Bern-Stadt nahm am 6. Januar 1933 beim Rekurrenten für den
Mietzinsgläubiger W. Hoyermann eine Retentionsurkunde auf und retinierte u. a.
zwei Handharmoniken.
Hierüber beschwerte sich der Rekurrent, indem er geltend machte, er brauche
die beiden Instrumente, um damit in Wirtschaften aufzuspielen und so einen
Teil seines Lebensunterhaltes zu verdienen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 18.
Februar 1933 inbezug auf die eine Handharmonika gut und wies sie inbezug auf
die andere ab.
Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Rekurs wird auch die Freigabe des
zweiten Instrumentes verlangt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Handharmoniken gehören zweifelsohne nicht zur «Einrichtung oder Benützung» der
vermieteten Räume im Sinne von Art. 272 OR. Das ist so liquid, dass sie nicht
in die Retentionsurkunde aufgenommen werden durften (vgl. JAEGER, Komm. Art.
283 ff. 6 A). Dieselbe ist daher auch hinsichtlich des zweiten Instrumentes
aufzuheben, ohne dass die Frage der Kompetenzqualität zu untersuchen wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retinierung der zweiten Handharmonika
ebenfalls aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 59 III 68
Date : 01. Januar 1932
Published : 05. März 1933
Source : Bundesgericht
Status : 59 III 68
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Retentionsurkunde. Art. 283 SchKG, Art. 272 und 286 OR.Gegenstände, von denen offenkundig ist, dass...


Legislation register
OR: 272  286
SchKG: 283
BGE-register
59-III-68
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