S. 19 / Nr. 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 19

5. Entscheid vom 8. Februar 1933 i. S. Gschwend & Kolp.

Regeste:
Aus Aufwendungen zur Erhaltung von Erbschaftssachen während der
Ausschlagungsfrist entsteht gegebenenfalls eine Masseverbindlichkeit zulasten
der ausgeschlagenen Verlassenschaft. Art. 571 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
, 939
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 939 - 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
1    Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3    Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
ZGB; 262 Abs. 2
SchKG.
Les impenses faites pour la conservation de biens successoraux pendant le
délai de répudiation font naître, le cas échéant, une obligation de la masse à
la charge de la succession répudiée Art. 571 al. 2, 939 CC; 262 al. 2 LP.
Le spese fatte per la conservazione di beni successorali durante il termine di
rinuncia può dare origine ad un obbligo della massa a carico della successione
ripudiata. Art. 671 al. 2, 939 CCS; 262 cap. 2 LEF.

A. - In dem am 27. September 1932 eröffneten Konkurs über die Erbschaft des am
30. Juni 1932 verstorbenen Emil Seliner, Eigentümers der Liegenschaft
Melonenstrasse 8 in St. Gallen, gaben die Rekurrenten zwei kurz

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vorher der Witwe zugestellte Rechnungen für Bauarbeiten ein, nämlich 575 Fr.
für Erneuern der Stützmauer auf der Nordseite (laut Offerte vom 27. Mai 1932)
im Juni und August (inzwischen waren die Arbeiten durch Streik unterbrochen
worden) und 202 Fr. 45 Cts. für Kaminreparatur und Hagarbeiten (ausser
Offerte) in der Zeit zwischen 15. August und 18. September 1932. In einem
Begleitschreiben bemerkten die Rekurrenten, sie haben diese dringenden
Bauarbeiten nach dem Ableben Seliners im Auftrage von Frau Seliner ausgeführt;
die Stützmauer habe auf Reklamation der Nachbarschaft hin sofort erstellt
werden müssen; demzufolge machen sie ihre Forderung von zusammen 777 Fr. 45
Cts. in vollem Umfange geltend. Über diese Eingabe einvernommen, gab Witwe
Seliner u. a. an: Beim Ableben des Mannes war die rohe Stützmauer ungefähr zur
Hälfte erstellt; der Auftrag zur Ausführung der Kaminarbeiten war auch schon
zu Lebzeiten des Mannes erteilt, aber die Ausführung wegen dem Streik erst
später möglich. Die Konkursverwaltung liess die beiden Forderungen, nämlich
575 Fr. für «vor und nach Ableben Seliner ausgeführte Maurerarbeiten» und 202
Fr. 45 Cts. für «nach Ableben Seliner an der Liegenschaft ausgeführte diverse
Reparaturarbeiten und Materiallieferungen» in der fünften Klasse des am 26.
November 1932 aufgelegten Kollokationsplanes zu mit dem Beifügen: «Der gemäss
mündlichem Begehren ... geltend gemachte Anspruch auf volle Bezahlung dieser
Forderungen aus den durch die Witwe Seliner bei Konkursausbruch dem Konkursamt
übergebenen Mietzinsgeldern (Abrechnungssaldo) muss mangels Berechtigung
weggewiesen werden; diese Forderungen werden deshalb nicht als Masseschuld
behandelt ...».
B. - Am 5. Dezember erhoben die Rekurrenten eine
Konokationsplananfechtungsklage und führten sie ausserdem Beschwerde mit dem
Anträgen, die Kollokationsverfügung sei aufzuheben und das Konkursamt
anzuweisen, über ihr Begehren eine Verfügung zu treffen, die

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im Beschwerdeverfahren oder im ordentlichen Prozessverfahren zum rechtlichen
Entscheid gebracht werden kann, eventuell seien dem Konkursamt die nötigen
Anweisungen über die Behandlung dieses Anspruches zu erteilen und zwar in dem
Sinne, dass es zur Vollzahlung der 777 Fr. 45 Cts. angewiesen werde.
Zur Begründung wurde vorgebracht, es müsse ein Entscheid darüber getroffen
werden, ob es sich um eine Masseschuld handle; die sich hiebei ergebende
Differenz müsse entweder auf dem Beschwerdeweg oder im ordentlichen
Gerichtsverfahren abgeklärt werden, nicht im Kollokationsverfahren.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 13. Dezember 1932 die Beschwerde
abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen
mit den Anträgen: 1) er sei aufzuheben, 2) das Konkursamt sei anzuweisen, über
ihr Begehren eine Verfügung zu treffen, die im Beschwerdeverfahren oder im
ordentlichen Prozessverfahren zum rechtlichen Entscheid gebracht werden kann,
3) eventuell seien dem Konkursamt die nötigen Anweisungen zu erteilen und zwar
in dem Sinne, dass es zur Vollzahlung der 777 Fr. 45 Cts., weiter eventuell
wenigstens eines Teiles dieses Betrages angewiesen werde, 4) die
Kollokationsverfügung sei je nach dem endgültigen Ausgang dieser Sache ganz
oder teilweise aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Die Rekurrenten fordern 777 Fr. 45 Cts., und die Konkursverwaltung hat
durch ihre Zulassung im Kollokationsplan anerkannt, dass die Rekurrenten
soviel zu gut haben. Indessen wird die Frage, ob es sich um eine blosse
Konkursforderung oder aber um eine Masseverbindlichkeit handle, durch diese
Anerkennung nicht berührt (anders als in BGE 56 III S. 116, wo die Bejahung
einer Masseverbindlichkeit schon aus der blossen Bejahung der

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Forderung folgte, weshalb dort die Aufsichtsbehörde nicht mehr die Befugnis
zur Entscheidung darüber in Anspruch nehmen durfte). Bloss über diese Frage zu
entscheiden, wenn der Bestand der Forderung an sich nicht bestritten ist,
haben die Aufsichtsbehörden in ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten
ist, für sich in Anspruch genommen, freilich immer nur in Fällen, die zur
Verneinung einer Masseverbindlichkeit führten (ausser wo es sich um die
Anwendung des Gebührentarifes handelte, die den Aufsichtsbehörden kraft einer
besonderen Vorschrift zusteht; vgl. BGE 56 III S. 117/8). Allein die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden kann nicht erst vom materiellen Ergebnis
ihrer Entscheidung abhängen und daher nicht folgerichtig abgelehnt werden,
wenn die Entscheidung bejahend ausfallen muss (wie es vorliegend der Fall
ist). Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen die
Kollokationsverfügung als geeignet, den Austrag der Sache herbeizuführen, und
daher der auf Erlass einer besonderen Verfügung abzielende zweite Rekursantrag
als gegenstandslos.
2.- Freilich gestatten die Art. 193
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1    Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1  alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB362);
2  eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2    In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3    Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
, 194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
in Verbindung mit Art. 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG
nicht, die Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Verlassenschaft auf den
Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurückzubeziehen, was ohne weiteres zur
Folge hätte, dass die seither entstandenen Schulden als Masseverbindlichkeiten
anzusehen wären. Allein trotzdem geht es schlechterdings nicht an, alle in der
Zwischenzeit bis zur Konkurseröffnung entstandenen Schulden einfach als
gewöhnliche Konkursforderungen zu qualifizieren. Aus Art. 571 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
ZGB folgt
indirekt, dass den vorläufigen Erben regelmässig die Verwaltung der Erbschaft
und der «Fortgang» der Geschäfte des Erblassers obliegt. Indessen würden die
vorläufigen Erben bei zweifelhaftem Stande der Erbschaft von der Ausübung
dieser ihnen nicht nur im eigenen Interesse, sondern allfällig auch im
Interesse nachberufener Erben und insbesondere der Gläubiger des Erblassers

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eingeräumten Befugnis abgeschreckt werden, wenn sie darauf angewiesen wären,
die Verwaltung des Erbschaftsvermögens auf eigene Rechnung zu führen. Um
diesem Bedenken Rechnung zu tragen, ist vielmehr unerlässlich, dass die
vorläufigen Erben unter allen Umständen auf vollen Ersatz ihrer Aufwendungen
zählen können und nicht etwa mit einer blossen Konkursdividende vorlieb nehmen
müssen. Der Schädigung der Gläubiger des Erblassers kann somit nur dadurch
vorgebeugt werden, dass die ungenügende gesetzliche Ordnung der Stellung der
vorläufigen Erben sowohl im ZGB als im Konkursgesetz ergänzt wird durch
Anerkennung einer Masseverbindlichkeit für das, was die vorläufigen Erben zur
Erhaltung des Erbschaftsvermögens aufgewendet haben (vgl. in diesem Sinne §
224 Ziff. 1 der deutschen Konkursordnung). Deswegen erleiden die Gläubiger des
Erblassers keine Einbusse, weil sie ja mit Fug nur auf die
Erbschaftsgegenstände im Zustande zur Zeit der Eröffnung des Erbganges
Anspruch erheben können, weshalb es sich nicht rechtfertigen liesse, dass sie
auf Kosten der vorläufigen Erben von dem Mehrwert profitieren dürften, der
durch werterhaltende Verwaltungshandlungen der vorläufigen Erben herbeigeführt
worden ist, wie es der Fall wäre, wenn die daherigen Aufwendungen nicht voll,
eben in Gestalt einer Masseverbindlichkeit vergütet werden müssten.
Insbesondere ist dabei eine missbräuchliche Ausplünderung der Erbschaft nicht
zu befürchten, weil ja die vorläufigen Erben Verwirkung der
Ausschlagungsbefugnis riskieren, wenn sie mit ihren Aufwendungen über den
Rahmen blosser Verwaltung hinausgehen. Die Anerkennung einer
Masseverbindlichkeit rechtfertigt sich ferner unter dem Gesichtspunkte, dass
die vorläufigen Erben gutgläubige Besitzer der Erbschaft sind (vgl. Art. 556
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
1    Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2    Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3    Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
, 559 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1    Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2    Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
und 560 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
ZGB) und daher Erbschaftssachen, auf die sie
notwendige oder mindestens nützliche Verwendungen gemacht haben, nur gegen
Ersatz für ihre Verwendungen an das Konkursamt abliefern müssen

Seite: 24
(Art. 939
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 939 - 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
1    Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3    Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
ZGB). - Haben aber die Erben zu diesem Zweck Kredit in Anspruch
genommen und dies nicht etwa in ihrem persönlichen Namen, sondern für Rechnung
der Erbschaft getan, so entsteht daraus im Falle späterer Konkurseröffnung
über die Erbschaft eine Masseverbindlichkeit zugunsten des Kreditgebers.
Vorliegend hat nun zwar noch der Erblasser selbst mindestens die Neuerstellung
der Stützmauer bestellt, die den grösseren Teil der streitigen Forderung
betrifft. Allein nur ein kleinerer Teil der Arbeiten ist noch zu Lebzeiten des
Erblassers ausgeführt worden, und auch für die schon früher ausgeführten haben
die Rekurrenten eine Forderung nicht vor der Fertigstellung der Stützmauer
erworben, die erst längere Zeit nach dem Tode des Erblassers stattfand,
weshalb sie die gleiche Rechtsstellung für sich in Anspruch nehmen können, wie
wenn sie die Bestellung erst von den vorläufigen Erben erhalten hätten, und
zwar ohne dass die Gegenleistungen für die vor und für die nach dem Tode des
Erblassers ausgeführten Arbeiten verschieden behandelt werden können. Auch hat
das Konkursamt nie eigentlich bestritten, dass die Ausführung der Arbeiten
eine notwendige Verwaltungshandlung war, deren Gegenwert in der Erbschaft zum
Vorteil der Gläubiger noch vorhanden ist. Nicht ausgeschlossen erscheint
freilich, dass mindestens noch ein Teil der Bestellung erst von der Witwe
Seliner erteilt oder dann doch - aus irgendeinem Grunde - erneuert worden ist.
Indessen hat diese dabei jedenfalls nicht einfach in ihrem eigenen
persönlichen Namen gehandelt, ansonst ja das Konkursamt die Rekurrenten auf
deren persönliche Belangung hätte verweisen müssen, anstatt sie im
Erbschaftskonkurs zuzulassen. Nach dem Ausgeführten vermöchte aber gerade eine
solche Erneuerung der Bestellung seitens der Witwe die Qualifizierung der
streitigen Forderung als Masseverbindlichkeit zu rechtfertigen; sie wäre einem
Eintritt der Masse in den Werkvertrag gleichzuachten.

Seite: 25
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Rekursantrag 3 in vollem
Umfange zugesprochen und die angefochtene Kollokationsverfügung aufgehoben
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 III 19
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 08. Februar 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 III 19
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Aus Aufwendungen zur Erhaltung von Erbschaftssachen während der Ausschlagungsfrist entsteht...


Gesetzesregister
SchKG: 174 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
193 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1    Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1  alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB362);
2  eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2    In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3    Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
194
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 194 - 1 Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
1    Die Artikel 169, 170 und 173a-176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurseröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
2    Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
ZGB: 556 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 556 - 1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
1    Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
2    Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
3    Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
559 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
1    Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2    Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
560 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
571 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
939
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 939 - 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
1    Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3    Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
BGE Register
56-III-116 • 59-III-19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • masseverbindlichkeit • erblasser • konkursamt • witwe • angewiesener • tod • besteller • konkursverwaltung • weiler • mass • treffen • streik • kollokationsplan • mann • konkursforderung • frage • konkursdividende • ausgabe • entscheid
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