S. 174 / Nr. 41 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 174

41. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Sparbank Triengen A.-G.

Regeste:
Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen Handelsregister
eingetragene Schuldner in der Schweiz nur im Anschluss an einen
Ausländerarrest oder am gewählten Spezialdomizil betrieben werden, so ist die
Betreibung auf dem Wege der Pfändung fortzusetzen, nicht durch
Konkursandrohung. (SchKG Art. 52 Satz 2, 50 Abs. 2.)
Lorsque le débiteur domicilié à l'étranger mais inscrit au registre du
commerce en Suisse ne peut être poursuivi dans ce pays qu'à un domicile élu ou
consécutivement à un séquestre, la poursuite se continue par la saisie et non
par la commination de faillite (art. 52, et 50 al. 2 LP).
Se il debitore domiciliato all'estero ma iscritto nel registro di commercio
svizzero non può essere escusso in Svizzera che ad un domicilio eletto
speciale o in forma d'un sequestro ordinato in virtù dell'art. 271 cifra 4,
l'esecuzione deve essere continuata in via di pignoramento e non mediante
comminatoria di fallimento. (LEF Art. 52, 50 cp. 2.)

A. - Die Rekurrentin ist Inhaberin zweier in Basel zahlbarer, von dem in St.
Louis (Frankreich) wohnenden Schweizer C. P. Cueni akzeptierter Wechsel, der
als Mitglied der Kollektivgesellschaft Cueni & Cie in Riehen im
Handelsregister von Basel eingetragen ist. Als die Rekurrentin in Basel einen
Arrest herausnahm und im Anschluss daran Betreibung anhob und fortsetzte,
stellte das Betreibungsamt dem Betriebenen die Konkursandrohung zu. Hiegegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der
Konkursandrohung und Anweisung an das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug.

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B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 22. Mai 1933 die Beschwerde
abgewiesen.
C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung
1.- Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so wird zwar die Betreibung da
angehoben, wo sich der Arrestgegenstand befindet, können jedoch
Konkursandrohung und Konkurseröffnung nur da erfolgen, wo ordentlicherweise
die Betreibung stattzufinden hat (Art. 52 SchKG). Demgegenüber meint die
Vorinstanz, Konkursandrohung und Konkurseröffnung müssen doch am Arrestort
erfolgen dürfen, wenn ordentlicherweise keine Betreibung gegen den gemäss Art.
39 SchKG im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Schuldner in der
Schweiz stattfinden kann, weil ja die Fortsetzung auf dem Wege der Pfändung
unzulässig wäre. Allein nicht mit weniger Recht kann umgekehrt gesagt werden,
wenn Konkursandrohung und Konkurseröffnung nicht in der Schweiz erfolgen
dürfen, weil die Betreibung hier nicht ordentlicherweise stattfinden kann, so
müsse die Fortsetzung der Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege der
Pfändung zulässig sein, ansonst der Arrest überhaupt nicht zur
Zwangsvollstreckung führen könnte. Und für diese Lösung sprechen denn auch
überwiegende sachliche Gründe. Dass Art. 52 SchKG die Fortsetzung der
Arrestprosequierungsbetreibung auf dem Wege des Konkurses überhaupt in
Aussicht nimmt, lässt sich unschwer verstehen im Hinblick auf solche gemäss
Art. 39 SchKG im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuldner,
welche ordentlicherweise in der Schweiz betrieben werden können, weil nicht
einzusehen wäre, wieso der Arrest etwas daran ändern sollte, dass die ohnehin
in der Schweiz offenstehende Zwangsvollstreckung durch Konkursandrohung und
allfällig Konkurseröffnung

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fortzusetzen sei. Wohnt jedoch der Schuldner nicht in der Schweiz, so wird
regelmässig keine Zwangsvollstreckung gegen ihn in der Schweiz durchgeführt
werden können, und gerade um sie zu ermöglichen, sofern der
Zwangsvollstreckung zugängliches Vermögen in der Schweiz vorhanden ist, wurde
der Arrestgrund des fehlenden Inlandwohnsitzes (Art. 271 Ziff. 4 SchKG)
eingeführt. Für die Art und Weise, wie eine solche ausserordentlicherweise
durch sog. Ausländerarrest ermöglichte Zwangsvollstreckung durchzuführen sei,
können entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes nicht diejenigen
Gesichtspunkte massgebend sein, auf welche es ankäme, wenn der Betriebene in
der Schweiz wohnte. In der Tat erheischt das Interesse an der gleichmässigen
Behandlung der Gläubiger, dass der in der Schweiz wohnende und in einer der
von Art. 39 SchKG bezeichneten Eigenschaften im Handelsregister eingetragene
Schuldner für gewöhnliche Schulden nicht auf Pfändung, sondern nur auf Konkurs
betrieben werden könne. Wohnt jedoch der Schuldner im Ausland und kann er in
der Schweiz nur ausserordentlicherweise auf Grand eines Arrestes betrieben
werden, so besteht vom schweizerischen Gesichtspunkt aus kein derartiges
öffentliches Interesse, sondern im Gegenteil ein Interesse daran, dass dem
vereinzelten schweizerischen Gläubiger ermöglicht werde, das in der Schweiz
vereinzelt vorhandene Vermögensstück ausschliesslich zu seinen Gunsten
verwerten zu lassen. Damit stünde jedoch die im Anschluss an den Arrest
erfolgende Konkurseröffnung im Widerspruch, weil sie nicht nur allfälligen
sonstigen vereinzelten schweizerischen Gläubigern, sondern insbesondere auch
allen ausländischen Gläubigern, zudem denjenigen am ausländischen Wohnorte des
Betriebenen, die Teilnahme an der Liquidation des Arrestobjektes nebst
allfälligen sonst noch in der Schweiz befindlichen Vermögens ermöglichen
würde. Dieser Nachteil würde in keiner Weise aufgewogen durch die Ausdehnung
der Liquidation auf das übrige Vermögen des Betriebenen,

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weil die Konkurseröffnung in der Schweiz über einen nicht in der Schweiz
wohnenden Schuldner kaum je die Einbeziehung des im Lande seines ausländischen
Wohnortes liegenden (regelmässig grösseren) Vermögens in die schweizerische
Konkursmasse ermöglichen wird. Damit ist gleich auch gesagt, dass die
Konkurseröffnung in der Schweiz über einen Schuldner, der in der Schweiz nicht
a ordentlicherweise» betrieben werden kann, nicht zu einer Generalliquidation
seines Vermögens führen würde und somit den Zweck des Konkurses nicht zu
erfüllen vermöchte. Art. 39 SchKG ist daher einschränkend dahin auszulegen,
dass er nicht anwendbar ist auf den Schuldner, der zwar in einer der
bezeichneten Eigenschaften im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist,
aber in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort hat.
2.- Nicht anders wäre zu entscheiden, und zwar aus den gleichen Gründen, wenn,
wie das Betreibungsamt meint, Basel als Betreibungsort des zur Erfüllung der
Wechselschulden gewählten Spezialdomizils angesehen werden könnte, der doch
ebensowenig ein ordentlicher Betreibungsort ist. Zudem würde von dem der Wahl
eines Spezialdomizils zur Erfüllung einer Verbindlichkeit zugrunde liegenden
Willen die Generalliquidation des ganzen Vermögens des Schuldners zum Zwecke
der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten schlechterdings nicht mehr gedeckt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt, die Konkursandrohung aufgehoben und das
Betreibungsamt zur Pfändung angewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 59 III 174
Data : 01. gennaio 1932
Pubblicato : 09. giugno 1933
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 59 III 174
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : Kann der im Auslande wohnende, jedoch im schweizerischen Handelsregister eingetragene Schuldner in...


Registro di legislazione
LEF: 39  52  271
Registro DTF
59-III-174
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
debitore • comminatoria di fallimento • esecuzione forzata • casale • ufficio d'esecuzione • caratteristica • foro d'esecuzione • autorità inferiore • bene sequestrato • tribunale federale • volontà • massa fallimentare • assegnato • luogo del sequestro • causa di sequestro • riehen • mais • diritto delle esecuzioni e del fallimento • francia • società in nome collettivo