S. 167 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 167

39. Entscheid vom 7. Juni 1933 i. S. Konkursamt St. Gallen.


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Regeste:
Rekursverfahren vor Bundesgericht: Einholung von Vernehmlassungen ist
freigestellt. Art. 196 bis OG.
Für zur Erhaltung von Liegenschaften einer Erbschaft während der
Ausschlagungsfrist gemachte Aufwendungen kann in der
Verlassenschaftskonkurssteigerung Barzahlung vom Ersteigerer verlangt werden
(Art. 46
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 46 - 1 Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
1    Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
2    Als fällig sind diejenigen Kapital- und Zinsforderungen zu behandeln, die nach den Angaben im rechtskräftigen Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Versteigerung fällig sind, inbegriffen solche mit gesetzlichem Pfandrecht, sowie in Betreibung gesetzte Pfandforderungen, wenn ein Rechtsvorschlag nicht erfolgt oder gerichtlich aufgehoben worden ist.
3    Pfandforderungen, die nicht fällig sind, müssen dem Ersteigerer stets überbunden werden (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
VZG).
Masseverbindlichkeiten haben vor den Gebühren, aber nach den Barauslagen
Anspruch auf Deckung.
Procédure de recours devant le Tribunal fédéral: la Chambre des poursuites et
des faillites apprécie librement s'il y a lieu de provoquer des réponses de la
partie adverse ou de l'office (art. 196 bis OJF).
L'office peut, lorsqu'il s'agit d'enchères de biens appartenant à une
succession en faillite, exiger de l'adjudicataire un payement en espèces afin
de couvrir les dépenses faites pendant le délai de répudiation pour la
conservation des immeubles.
Les dettes de la masse doivent être payées avant les émoluments, mais après
les frais.
Procedura di ricorso avanti il Tribunale federale: il Tribunale apprezza
liberamente se si debbano chiedere delle risposte alla controparte od
all'ufficio (art. 196 bis OG).

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Trattandosi della vendita all'asta di beni compresi in una successione in
fallimento, l'ufficio pub esigere dal deliberatario un pagamento in contanti
alla scopo di pagare le spese fatte durante il termine di ripudio per la
manutenzione degli stabili (art. 46 RFF).
I debiti della massa devono essere pagati prima delle tasse ma dopo le spese.

A. - In dem am 27. September 1932 eröffneten Konkurs über die Erbschaft des am
30. Juni 1932 verstorbenen Emil Seliner, Eigentümers der Liegenschaft
Melonenstrasse 8 in St. Gallen, gab die Firma Gschwend & Kolp zwei kurz vor
der Konkurseröffnung der Witwe zugestellte Rechnungen für im Juni 1932 und den
folgenden Monaten ausgeführte Bauarbeiten auf der genannten Liegenschaft ein
mit dem Beifügen, sie habe diese dringenden, teils von der Nachbarschaft
reklamierten Arbeiten im Auftrage von Frau Seliner ausgeführt und mache daher
ihre Forderung von zusammen 777 Fr. 45 Cts. in vollem Umfange geltend. Als das
Konkursamt die Forderungen einfach in der fünften Klasse des am 26. November
1932 aufgelegten Kollokationsplans zuliess mit dem Beifügen, sie werden nicht
als Masseschuld behandelt, führte die Firma Gschwend & Kolp am 5. Dezember
Beschwerde, mit der sie darauf abzielte, dass das Konkursamt zur vollen
Zahlung der 777 Fr. 45 Cts. als Masseschuld angewiesen werde. Diese Beschwerde
wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 1932 abgewiesen,
jedoch auf Ende Dezember eingelegten Rekurs hin von der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichtes am 8. Februar 1933 begründet erklärt (BGE 59
III S. 19
). Inzwischen hatte das Konkursamt am 7. Dezember für das Amtsblatt
vom 9. Dezember Auftrag zur Ausschreibung der Liegenschaftssteigerung auf den
14. Januar 1933 erteilt, und die Steigerungsbedingungen vom 22. bis 31.
Dezember 1932 aufgelegt. Nach Empfang des bundesgerichtlichen Entscheides
schrieb die Koukursverwaltung an Gschwend & Kolp, die freien
Konkursmasseaktiven betragen nur 742 Fr. 45 Cts., neben denen

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als nicht liquide Masseaktiven nur noch Anfechtungsansprüche von einigen
Hundert Franken vorhanden seien. «Für alle Fälle anerkennen wir Ihren
Masseanspruch nur in dem Sinn und mit der Einschränkung, dass aus der
Konkursmasse sämtliche Kosten des Konkursverfahrens vorwegzubefriedigen sind
und wir nur einen allfällig übrigbleibenden restlichen Massebestand an Ihre
Masseforderung zuweisen werden».
Hierauf führte die Firma Gschwend & Kolp neuerdings Beschwerde mit dem Antrag,
das Konkursamt sei anzuweisen, ihr die 777 Fr. 45 Cts. voll, eventuell
wenigstens zum weitaus grössten Teil sofort bar auszuzahlen.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Mai 1933 die Beschwerde dahin
begründet erklärt, dass das Konkursamt angewiesen wurde, die liquidierten 742
Fr. 45 Cts. sofort der Beschwerdeführerin auszubezahlen.
C. - Diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Hauptantrag auf Aufhebung und dem Eventualantrag, es sei
ihr das Recht zuzuerkennen, mindestens die erlaufenen Barauslagen vom freien
Gesamterlös der Verlassenschaftsliquidation in Abzug zu bringen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Aus der Qualifizierung der Forderung von Gschwend & Kolp. als
Masseverbindlichkeit durch den frühern Entscheid des Bundesgerichtes folgt
nach der von der Vorinstanz angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes
unvermeidlicherweise, dass die (noch nicht bezogenen) Gebühren des
Konkursamtes (auch als Konkursverwaltung) nicht bezogen werden dürfen, bevor
jene Forderung gedeckt worden ist. Jener Entscheid ist aber rechtskräftig und
daher endgültig, und die vom Rekurrenten sowie vom Justizdepartement des
Kantons St. Gallen an der damit inaugurierten Rechtsprechung geübte Kritik
kann daher

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unmöglich mehr für den vorliegenden Fall berücksichtigt werden. Sie verdient
aber auch in Zukunft unbeachtet zu bleiben, weil sie jegliche gegenseitige
Abwägung der Interessen einerseits des Fiskus, anderseits der an der
Erbschaftsliquidation beteiligten Personen vermissen lässt. Gegenüber den
Aussetzungen des Konkursamtes an dem vom Bundesgericht eingeschlagenen
Verfahren ist einfach auf Art. 196 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege hinzuweisen, wonach der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer die Einholung von Vernehmlassungen im Rekursverfahren
freigestellt ist, und beizufügen, dass noch nie ein Betreibungs- oder
Konkursbeamter und kaum je ein Parteivertreter oder eine private Partei selbst
derart jedes Augenmass verloren hat, um zu behaupten" der gegnerische Rekurs
sei nur deshalb von Erfolg begleitet gewesen, weil der Rekurrent zweimal (in
der Beschwerde und im Rekurs), der Rekursgegner aber nur einmal (in seiner
Beschwerdebeantwortung) zum Wort gekommen sei. übrigens hätte das Konkursamt
alle Veranlassung gehabt, schon gegenüber der ersten Beschwerde von Gschwend &
Kolp, und nicht allfällig erst gegenüber deren Rekurs im ersten
Beschwerdeverfahren, all das vorzubringen, was es im gegenwärtigen Verfahren
vorbringt. Allein es hat sich eben über jene Beschwerde einfach hinwegsetzen
zu dürfen geglaubt, wie daraus zu schliessen ist, dass es zur Anordnung der
Liegenschaftssteigerung geschritten ist, bevor die Beschwerde auch nur von der
kantonalen Aufsichtsbehörde erledigt wurde. Damit hat sich das Konkursamt
selbst in die Unmöglichkeit versetzt, in den Steigerungsbedingungen vom
Ersteigerer Barbezahlung zu verlangen für die Rechnungen von Gschwend & Kolp,
die, sobald sie als Masseverbindlichkeiten anerkannt wurden, folgerichtig auch
als Liegenschaftsverwaltungskosten im Sinne des Art. 46
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 46 - 1 Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
1    Auf Abrechnung am Zuschlagspreis ist in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer Barzahlung zu verlangen für die fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen, die fälligen Kapitalzinse, inbegriffen Verzugszinse und Betreibungskosten, die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten und für den allfälligen, den Gesamtbetrag der pfandgesicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös.71
2    Als fällig sind diejenigen Kapital- und Zinsforderungen zu behandeln, die nach den Angaben im rechtskräftigen Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Versteigerung fällig sind, inbegriffen solche mit gesetzlichem Pfandrecht, sowie in Betreibung gesetzte Pfandforderungen, wenn ein Rechtsvorschlag nicht erfolgt oder gerichtlich aufgehoben worden ist.
3    Pfandforderungen, die nicht fällig sind, müssen dem Ersteigerer stets überbunden werden (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
VZG hätten anerkannt
werden müssen, ungeachtet des Umstandes, dass sie einer Verwaltungshandlung
der Präsumtiverben und nicht des Konkursamtes zuzuschreiben

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sind. Mit diesem Hinweis dürfte auch allen fiskalischen Bedenken Rechnung
getragen sein.
Nach der Rechnungsweise des Konkursamtes St. Gallen scheinen während der Dauer
des Konkursverfahrens noch keine Gebühren bezogen zu werden, weshalb nicht auf
die Frage nach allfälliger Rückerstattungspflicht eingetreten zu werden
braucht.
Anders als bezüglich der Gebühren hat die bisherige Rechtsprechung ausnahmslos
die Deckung der für die Durchführung des Konkursverfahrens gemachten und noch
zu machenden Barauslagen vor der Deckung sonstiger Masseverbindlichkeiten
zugelassen. Hieran ist festzuhalten, zumal auch im vorliegenden Fall, wo schon
ganz erhebliche Barauslagen erlaufen sein werden, bevor das Konkursamt mit der
streitigen Masseverbindlichkeit rechnen musste. In diesem Punkt ist daher dem
Rekurs Folge zu geben. Immerhin mag noch präzisiert werden, dass diejenigen
Barauslagen, welche als Liegenschaftsverwertungskosten dem Ersteigerer der
Liegenschaft haben überbunden werden können, keinesfalls noch einmal aus der
freien Masse erhoben werden dürfen. Für die übrigen erlaufenen und noch zu
erwartenden Barauslagen darf das Konkursamt den liquiden Kassebestand in
Anspruch nehmen, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von illiquiden
Anfechtungsansprüchen, die selbst geltend zu machen es ja keine Mittel
besitzt. Fragen könnte sich höchstens, ob diese Anfechtungsansprüche gemäss
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG unter Ausschluss (oder mindestens Hintansetzung) der
Konkursgläubiger an die teilweise ungedeckt bleibenden Massegläubiger Gschwend
& Kolp abzutreten seien, sofern sie es verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des
angefochtenen Entscheides nur der nach Deckung der aus der Durchführung des
Konkursverfahrens (ausschliesslich Liegenschaftsverwertung) erlaufenen und

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noch zu machenden Barauslagen des Konkursamtes (auch als Konkursverwaltung)
verbleibende Rest des Massevermögens den Rekursgegnern überlassen werden muss.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 59 III 167
Date : 01. Januar 1932
Published : 07. Juni 1933
Source : Bundesgericht
Status : 59 III 167
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rekursverfahren vor Bundesgericht: Einholung von Vernehmlassungen ist freigestellt. Art. 196 bis...


Legislation register
OG: 196bis
SchKG: 260
VZG: 46
BGE-register
59-III-167 • 59-III-19
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