S. 115 / Nr. 26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 115

26. Entscheid vom 8. April 1933 i. S. Zürrer.


Seite: 115
Regeste:
Ein gestützt auf einen Verlustschein binnen 6 Monaten seit dessen Ausstellung
erwirkter Arrest muss durch neues Betreibungsbegehren prosequiert werden. Art.
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
, 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG.
Auch eine noch so geringe Kapitalforderung aus (prämienfreier)
Lebensversicherung ist unbeschränkt pfändbar, selbst wenn die Prämien
seinerzeit aus Arbeitslohn bezahlt worden sind. Art 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG.
Le séquestre obtenu en vertu d'un acte de défaut de biens dans les six mois
dès la délivrance de cet acte doit être suivi d'une nouvelle réquisition de
poursuite. Art. 271 et 278 LP.
La créance de capital, fût-elle minime, en raison d'une assurance sur la une
(libérée de primes) est saisissable en entier, même si, à l'époque, les primes
ont été payées au moyen d'un salaire. Art. 93 LP.
Il sequestro ottenuto in virtù d'un attestato di carenza di beni, entro i sei
mesi dal ricevimento di tale attestato, deve essere seguito da una nuova
domanda d'esecuzione. (Art. 271 e 278 LEF.)
Per quanto sia esiguo, un credito per capitali derivante da una assicurazione
sulla vita (libera di premi) è pignorabile in intero, anche se a suo tempo i
premi vennero pagati grazie ad un salario. (Art. 93 LEF.)


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A. - Die Rekurrentin ist im Besitz eines Verlustscheines des Betreibungsamtes
Schaffhausen vom 20. Dezember 1932 gegen ihren in Neuhausen wohnenden
geschiedenen Ehemann, der gegenwärtig arbeitslos ist. Gestützt auf diesen
Verlustschein erwirkte sie am 3./4. Januar 1933 bei der Arrestbehörde
Schaffhausen einen Arrest auf ein Guthaben ihres geschiedenen Ehemannes
gegenüber der Patria, Schweiz. Lebensversicherungsgesellschaft, im Betrage von
173 Fr., nämlich die fällig gewordene Versicherungssumme aus einer
prämienfreien gemischten Lebensversicherung. Dagegen blieb das einige Tage
später gestellte Begehren um Pfändung dieses inzwischen vom Betreibungsamt
Schaffhausen eingezogenen Guthabens aus dem Grund erfolglos, dass es dem
erwerbslosen Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes belassen
werden müsse.
B. - Hiegegen richtet sich die vorliegende, nach Abweisung durch die kantonale
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Wer in den letzten sechs Monaten einen Verlustschein erhalten hat, kann die
Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen und daher, sofern der
Schuldner nicht etwa inzwischen im Handelsregister eingetragen worden ist,
irgendwo in der Schweiz gelegenes Vermögen desselben, nötigenfalls auf dem
Requisitionswege, pfänden lassen. Den Verlustschein als Arrestgrund zu
benützen, bietet ihm demgegenüber nur den Vorteil, dass die Beschlagnahme
sofort, nicht erst nach ein paar Tagen, und zudem ohne vorherige Anzeige an
den Schuldner erfolgt. Will er sich diesen Vorteil des Arrestes zu Nutze
machen, so muss er aber auch den Nachteil auf sich nehmen, dass Art. 278 Abs.
1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG den Arrestgläubiger anhält, binnen zehn Tagen nach der Zustellung der
Arresturkunde die Betreibung anzuheben, m.a.W. er kann nur entweder die

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Betreibung durch Pfändungsbegehren ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen oder
aber einen Arrest herausnehmen und diesen dann durch einen neuen
Zahlungsbefehl prosequieren; insbesondere ist er von letzterem nicht etwa
deswegen entbunden, weil die Nachwirkung des Verlustscheines aus der früheren
Betreibung diese als noch bezw. bereits anhängige Betreibung im Sinne der
zitierten Vorschrift erscheinen liesse, in welchem Falle keine Prosequierung
des Arrestes vorgeschrieben ist und daher das Betreibungsamt eines vom Wohnort
verschiedenen Arrestortes im ungewissen bleibt, ob der Arrest mangels
Prosequierung dahingefallen sei oder nicht, was nicht gerade als zweckmässig
zu erachten ist. Hievon abgesehen darf in dem der Arrestierung auf dem Fusse
folgenden, am gleichen Orte gestellten Pfändungsbegehren ein mit dem
Pfändungsvollzug wirksam werdender Verzicht auf die Rechtswirkungen des
Arrestes gesehen werden, dessen Nutzen unter Umständen wie den hier
vorliegenden von Anfang an nicht leicht ersichtlich war und der jedenfalls
infolge des Pfändungsvollzuges nachträglich absolut nutzlos geworden ist.
Unter beiden Gesichtspunkten ist daher das vorliegende Pfändungsverfahren ganz
unabhängig vom vorausgegangenen Arrestverfahren zu betrachten, m.a.W. das
Betreibungsamt wurde dadurch, dass der Schuldner sich dem Arrestvollzug
unterzogen und keine Unpfändbarkeitsbeschwerde dagegen geführt hatte, nicht
gehindert, nachträglich den Pfändungsvollzug wegen Unpfändbarkeit zu
verweigern. Dagegen kann diese Massnahme nicht gebilligt werden, weil weder
der Umwandlungs- noch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, und mögen
sie noch so gering sein, dem Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG subsumiert werden können.
Insbesondere geht es nicht an, eine Kapitalversicherungssumme deswegen als
unpfändbar zu erklären, weil sogar eine ebenso grosse blosse Rentenleistung
unpfändbar wäre. Dass der Schuldner die Versicherungsprämien seinerzeit aus
Arbeitslohn bezahlt habe, ist eine nicht weiter belegte einseitige
Parteibehauptung desselben,

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der gegenüber die Frage aufgeworfen zu werden verdient, ob er nicht ebensowohl
das durchgebrachte Frauengut, für welches die Rekurrentin die vorliegende
Betreibung führt, dafür verwendet haben könne. Will dies aber auch angenommen
werden, so würde es sich gegenwärtig um längst ersparten Lohn handeln.
Unpfändbar ist aber gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG nur ein «Lohnguthaben», wozu freilich
der bereits ausbezahlte Lohn ebenfalls zu rechnen ist, soweit er dem Schuldner
und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, was aber gerade nicht zutrifft
für Lohn, den sich der Schuldner hat ersparen können. Vielmehr ist ersparter
Lohn nur insoweit unpfändbar, als er zum Erwerbe von Alterspensionen bezw
Renten von Versicherungs- und Altersklassen verwendet worden ist, woraus sich
das von der Vorinstanz angeführte Präjudiz in BGE 53 III S. 74 erklärt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-. Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, die
verlangte Pfändung zu vollziehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 III 115
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 08. April 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 III 115
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Ein gestützt auf einen Verlustschein binnen 6 Monaten seit dessen Ausstellung erwirkter Arrest muss...


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
53-III-74 • 59-III-115
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • verlustschein • betreibungsamt • lohn • zahlungsbefehl • weiler • tag • vorteil • monat • lebensversicherung • wille • arrestvollzug • betreibungsbegehren • bundesgericht • biene • arrestgrund • requisition • familie • angewiesener • arresturkunde
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